Entscheidungen zum Wettbewerbsrecht
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Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und Gerichtsprotokollen von Rechtshilfevernehmungen
OLG Innsbruck,
Urteil vom 18.02.2009,
2 R 257/08y |
» ABGB § 16 |
» DSG 2000 § 4 |
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Die Klägerin hat bezüglich ihres Kraftwerkes Sellrain-Silz einen Cross-Border-Leasing-Vertrag mit amerikanischen Unternehmen abgeschlossen und dabei strenge Vertraulichkeit vereinbart. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Website unter der Domain dietiwag.at Details zu diesem Geschäft, u.a. auch E-Mail-Adressen und Telefonnummern der beteiligten Manager, und kündigte weitere Vertragsdetails an; dies mit dem Hinweis, dass die Klägerin mit öffentlichen Mitteln riskante Spekulationsgeschäfte betreibe, sodass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Nachdem diese Domain von der österreichischen Registry gesperrt worden war, wich er auf einen Webspace unter der Domain dietiwag.org aus. Die Klägerin klagt auf Unterlassung der Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie eines Gerichtsprotokolles einer nichtöffentlichen Verhandlung.
Im Provisorialverfahren wurde der Unterlassungsgericht vom Erstgericht und vom Rekursgericht (OLG-Entscheidung) abgewiesen. Im Hauptverfahren wies das Erstgericht das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der umstrittenen (eigentlich vertraulichen) Cross-Border-Leasing-Verträge der TIWAG sowie der Angaben über die TIWAG-Berater und deren Honorare ab und gab nur hinsichtlich der Veröffentlichung des Protokolles der Klage statt.
Das OLG weist die Klage zur Gänze ab. § 16 ABGB stellt eine Zentralnorm der österreichischen Rechtsordnung dar. Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt und ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch. Aus § 16 ABGB ist ein allgemeines, jedermann angeborenes Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches abzuleiten. Der Schutz der Privatsphäre kommt auch juristischen Personen zu, sofern sie aufgrund ihrer Natur überhaupt ein derartiges Persönlichkeitsrecht haben können. Die Veröffentlichung von Teilen eines Vertrages kann aber nicht als Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht angesehen werden. Dazu gehören etwa der Gesundheitszustand, die Intimsphäre, das Familienleben, die Wohnung oder der Werdegang und die Entwicklung einer Person, nicht aber Umstände und Informationen, die einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unterliegen. Bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, unter die auch die Cross-Border-Leasingverträge der Klägerin fallen, stehen vermögensrechtliche Aspekte im Vordergrund, die das bloße Vermögen betreffen. Die bloße Beeinträchtigung von Vermögen ist in Österreich - anders als absolut geschützte Rechtsgüter - in der deliktischen Haftung nur eingeschränkt geschützt. Bei den veröffentlichten Daten handelt es sich zwar um personenbezogene Daten, aber nicht um sensible Daten im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000, die nur natürliche Personen betreffen. Da der Beklagte nicht Vertragspartei ist, bindet ihn die Geheimhaltungsklausel nicht. Die Interessenabwägung nach § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 führt dazu, dass die Interessen des Beklagten, die Öffentlichkeit über den Inhalt der CBL-Verträge zu informieren, jene der Klägerin an der Geheimhaltung der Verträge deutlich überwiegen. Weder ein allfälliger Imageverlust der Klägerin noch eine mögliche Verschlechterung ihrer Verhandlungsposition können das Interesse der Öffentlichkeit am Schicksal einer Kraftwerksanlage, die der Versorgung mit Strom und damit der Abdeckung eines erweiterten Grundbedürfnisses sowohl jeder einzelnen Person als auch der Wirtschaft dient, und deren Schicksal mit den CBL-Verträgen über Jahrzehnte gestaltet wird, in den Hintergrund drängen. Das UWG ist mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien sowie mangels Förderung fremden Wettbewerbs durch den Beklagten nicht anwendbar. Das Verbot der Veröffentlichung von Gerichtsprotokollen greift nur bei an sich öffentlichen Verhandlungen, von denen die Öffentlichkeit gem. § 172 Abs. 3 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen wird, nicht aber bei Rechtshilfetagsatzungen, die gem. § 175 ZPO nicht öffentlich sind. |
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öwd.at
OGH,
Beschluss vom 13.11.2007,
17 Ob 26/07h |
» UWG § 1 |
» UWG § 18 |
» MSchG § 10 |
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Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "ÖWD" auf und bietet auch über ihre Website unter den Domains oewd.at und owd.at Bewachungsdienstleistungen an. Eine ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin und nunmehrige Lebensgefährtin eines Angestellten der Beklagten registrierte die Domain öwd.at und leitete diese auf die Website des beklagten Konkurrenzunternehmens weiter, ohne selbst in einer Rechtsbeziehung zu diesem zu stehen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht änderte ab und gab dem Sicherungsantrag statt.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Ein Unternehmer haftet im Rahmen des § 18 UWG, § 54 Abs 1 MSchG für rechtswidriges Verhalten anderer Personen, sofern die Handlung im Betrieb seines Unternehmens begangen worden ist. Eine solche Tätigkeit als Glied der Organisation des Unternehmens kann ohne - wenn auch nur lose - Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Unternehmens nicht angenommen werden. Für eine Haftung des Unternehmers reicht es nicht, dass der Dritte im Interesse des Unternehmens tätig wird und dass die Tätigkeit diesem zugute kommt; auch nicht, dass das Unternehmen die Tätigkeit des Dritten leicht abstellen könnte. Auch wenn die Domaininhaberin die Lebensgefährtin eines ehemaligen Mitarbeiters der Klägerin ist, der nunmehr für die Beklagte arbeitet, stellt das nicht den geforderten organisatorischen oder sachlichen Zusammenhang zwischen der Domaininhaberin und dem Unternehmen der Beklagten her.
Allerdings wirft die Klägerin der Beklagten vor, durch wissentliche und planmäßige Verwendung der Domain www.öwd.at" in ihre Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte einzugreifen. Eine Haftung der Beklagten als Mittäterin des Domaingrabbings setzt tatbestandsmäßiges Handeln voraus. Von einem solchen ist aber in diesem Fall auszugehen. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es daher genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich wie das Kennzeichen des Klägers lautet, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. Die Klägerin hat einen Sachverhalt bescheinigt, der dem äußeren Tatbild einer Mittäterschaft der Beklagten an der rechtsverletzenden Handlung der Domaininhaberin entspricht, weil er - nach der Lebenserfahrung - auf eine zugrundeliegende Absprache der Beklagten mit der Domaininhaberin schließen lässt, bringt doch die beanstandete Vorgangsweise allein der Beklagten als der Mitbewerberin der Klägerin geschäftliche Vorteile. Für ein Eigeninteresse der Domaininhaberin an einer solchen Umleitung fehlt jeder Anhaltspunkt. Bei dieser Sachlage wäre es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Beklagten oblegen darzulegen, dass sie die Domaininhaberin nicht veranlasst hat, die - die Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin verletzende - Domain dazu zu verwenden, am Angebot der Klägerin interessierte Internetnutzer auf die Website der Beklagten umzuleiten. |
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ländleimmo.com
OGH,
Beschluss vom 13.11.2007,
17 Ob 27/07f |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin betreibt seit 2004 unter den Domain-Namen laendleimmo.at und ländleimmo.at ein Internetportal für die Vermittlung von Liegenschaften in Vorarlberg und ist auch im Besitz der Markenrechte. Die Beklagte ließ sich im Februar 2006 die Domain ländleimmo.com registrieren und betreibt darunter seit Anfang 2007 ein Internetportal für Liegenschaften in ganz Österreich.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht erließ die Sicherungsverfügung.
Der OGH weist den Revisionsrekurs zurück. Ob eine Internet Domain Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht grobe Fehlbeurteilung ausgenommen keine erhebliche Rechtsfrage. Die Domain laendleimmo.at ist für die Tätigkeit Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg nicht rein beschreibend, sondern unterscheidungskräftig und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt, da das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit enthält, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben. |
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Securo
OGH,
Beschluss vom 10.07.2007,
4 Ob 103/07m |
» UrhG § 1 |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Die Kläger wollen den Beklagten die Verwendung des von ihnen geschaffenen und zum Teil auch in derselben Branche verwendeten Logos verbieten. Die Beklagten bestreiten die Urheberschaft, den Werkcharakter und führen aus, dass sie das Logo vom berechtigten Inhaber übernommen hätten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Dem Logo komme kein urheberrechtlicher Schutz zu. Blockbuchstaben sind Gemeingut; kleine Unregelmäßigkeiten (hier: Gestaltung des ersten Buchstabens) sind noch nicht als eigentümliche geistige Schöpfung anzusehen. Ob sich eine Schöpfung (hier: auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik) auf Grund ihrer Originalität im Sinne dieser Grundsätze hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Ein Kennzeichenschutz nach dem UWG scheitere daran, dass die Erstklägerin das Logo nie verwendet habe und der Zweitkläger das Unternehmen nicht nur vorübergehend aufgegeben habe, sodass es an einem Wettbewerbsverhältnis mangelt. |
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VKI
OGH,
Urteil vom 10.07.2007,
17 Ob 9/07h |
» MSchG § 10a |
» UWG § 9 |
» ABGB § 43 |
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Der allgemein auch unter der Abkürzung VKI bekannte Verein für Konsumenteninformation klagt einen Verein, der 2004 die Wortbildmarke VKI-VATER KIND INITIATIVE" registrieren ließ, auf Unterlassung des Gebrauches der Abkürzung und Löschung der Marke. Die Registrierung erfolgte unter anderem in der Klasse 41 (Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 42 (wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, Rechtsberatung und Vertretung), die Marke wurde aber (noch) nicht benutzt.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke werden im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen unter dieser Marke angeboten, angekündigt oder in Verkehr gebracht. Die Registrierung einer Marke lässt nicht den Schluss zu, dass sie auch im geschäftlichen Verkehr gebraucht wird. Es fehlen daher auch die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage. In die schutzwürdigen Interessen des Inhabers der älteren Rechte wird regelmäßig erst durch die Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr eingegriffen, weil erst dadurch die Gefahr von Verwechslungen oder einer Zuordnungsverwirrung hervorgerufen werden kann. Auch namensrechtlich kann die bloße Registrierung nicht zu einer solchen führen. |
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palettenbörse.com - Gerichtsstand bei Domaingrabbing
OGH,
Beschluss vom 20.03.2007,
17 Ob 2/07d |
» UWG § 1 |
» EuGVVO Art 5 |
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Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "Palettenbörse" in und außerhalb des Internets auf und ist Inhaberin der Marke und der Domains paletteboerse.at und .com sowie palettenbörse.at. Die Domain palettenbörse.com wurde vom deutschen Beklagten über einen deutschen Registrar registriert.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück, das Rekursgericht bestätigte. Die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website bestehe, führe nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug die Fortsetzung des Verfahrens auf. Kann die Klägerin ihr Zeichen nicht registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin und somit in Österreich ein. Art 5 Z 3 EuGVVO wird - der Rechtsprechung des EuGH folgend - vertragsautonom ausgelegt und erfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schade eingetreten ist oder einzutreten droht. |
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immoeast.com
OGH,
Beschluss vom 20.03.2007,
17 Ob 3/07a |
» UWG § 9 |
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Die Beklagte registrierte den Firmenbestandteil der Klägerin "Immoeast" als Domain.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren Folge, das Rekursgericht änderte teilweise ab.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort aufgrund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungs- (Kennzeichnungs)kraft besitzen. Ob ein Firmenschlagwort Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Die Auffassung des Rekursgerichts, das Firmenschlagwort der Klägerin Immoeast" sei nicht rein beschreibend, bedeutet keine auffallende Fehlbeurteilung. Im vorliegenden Fall wurde das Firmenschlagwort der Klägerin zur Gänze ohne jede Abwandlung in die Domain der Zweitbeklagten übernommen. Die beiden Zeichen sind daher identisch, auch wenn die Domain der Beklagten neben immoeast" auch die Top Level Domain .com" enthält; die Top Level Domain hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder -identität regelmäßig außer Betracht zu bleiben. |
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Übernahme von Code-Schnipseln
OGH,
Urteil vom 16.01.2007,
4 Ob 198/06f |
» UrhG § 1 |
» UrhG § 40a |
» UWG § 1 |
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Die Beklagte löste die Klägerin bei einer Kundin ab und betreute deren Website weiter. Während die alte Lösung zur Einbindung der Datenbank (Microsoft SQL) ASP und Javascript verwendete, passte die Beklagte eine bereits vorhandene PHP-Lösung an die Erfordernisse der Kundin an. Dabei verwendete sie von der Klägerin stammende Codesequenzen im Ausmaß von etwa 10 bis 15 Prozent der Gesamtprogrammierleistung.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Unterlassungsanspruch zum Teil Folge. Einen urheberrechtlichen Schutz verneinte auch er. Computerprogramme weisen die erforderliche Komplexität auf, wenn etwa die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann. Dies ist etwa bei HTML-Code bei vorgegebenem Layout nicht der Fall. Als Ergebnis der Verneinung des urheberrechtlichen Schutzes wies auch der OGH das Beseitigungsbegehren und die Leistungsbegehren ab. Allerdings bejahte der OGH eine sittenwidrige Handlung durch das Ausbeuten des Arbeitsergebnisses der Klägerin im Sinne des § 1 UWG und gab daher dem Unterlassungsbegehren Folge. Die Beklagte habe wesentliche Teile der fremden Leistung glatt übernommen. Auch wenn kein Gestaltungsspielraum besteht, darf die Leistung des Mitbewerbers nicht einfach glatt" (also durch den Einsatz von Vervielfältigungsmethoden) übernommen werden. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Es ist schwierig, eine Auseinandersetzung um Software zu kommentieren, wenn man die Software nicht im kennt, um die es in der Entscheidung geht. Tatsache dürfte sein, dass es um kein Computerprogramm im technischen Sinne ging, sondern um skriptbasierte Techniken zur Einbindung einer Datenbank auf Basis PHP und HTML. Auch diese fallen aber gem. § 40a UrhG unter den rechtlichen Begriff des Computerprogrammes. Der OGH verneint zwar richtigerweise den Schutz durch das Urheberrecht, kommt aber über die Sittenwidrigkeitsklausel des UWG zu einem ähnlichen Ergebnis und führt dabei durch die Hintertür ein neuartiges Schutzrecht ein. Hier kommt es zu einer unzulässigen Vermischung von Werkvertrag und Leistungsschutzrecht. Außerhalb des Urheberrechtes steht der Code dem Kunden zu und dieser kann damit machen, was er will. Er kann die Website auch einem Konkurrenten übertragen, damit dieser sie - unter Verwertung des Bisherigen - ausbaut. Verlegen wird das Ganze auf eine reale Baustelle. Die Baufirma B soll unter Wahrung der Substanz das früher von der Baufirma A errichtete Haus des Auftraggebers C umbauen. Niemand käme auch nur im Entferntesten auf die Idee, dass die Baufirma B die "ungeschützte Leistung" der Baufirma A ausbeutet, weil sie ihre Mauern auf die von jener errichteten Fundamente setzt oder einzelne alte Wände integriert. Schließlich hat die Baufirma A ohnedies ihre Leistung bezahlt erhalten, so wie im gegenständlichen Fall die Klägerin ihren Code. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das "Website-Programm" nur leihweise überlassen worden wäre, die Auftraggeberin also den Code nicht erworben hätte.
Man kann hier auch nicht mit einer Lücke im Leistungsschutz argumentieren. Software-Patente sind schon seit vielen Jahren im Gespräch, die Gegner haben sich aber bisher aus gutem Grund durchgesetzt.
Die Sichtweise des OGH wird auch der Situation bei der Websiteerstellung nicht gerecht. Das Internet basiert gerade darauf, dass jeder auf dem Arbeitsergebnis des anderen aufbaut. Es ist ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Warum soll jeder das Rad neu erfinden müssen? Es geht hier nicht um ein tolles Design, sondern ausschließlich um die Frage, wie ein bestimmter Vorgang (z.B. eine Suchanfrage an eine Datenbank) technisch gelöst wird. Dafür gibt es eine Handvoll Möglichkeiten. Google zeigt auf das Stichwort "Codeschnipsel" 396.000 Seiten, auf denen man sich frei bedienen kann; nimmt man das englische Wort "snippet", sind es 25 Millionen. Vielleicht hat die Beklagte auch nur verabsäumt darauf hinzuweisen, dass sich derselbe Code, das angebliche "ungeschützte Arbeitsergebnis der Klägerin, auf tausend anderen Seiten findet und dass sie sich bestenfalls den Suchaufwand erspart hat.
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pfandleihanstalt.at II, autobelehnung.at II
OGH,
Beschluss vom 16.01.2007,
4 Ob 244/06w |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin führt die auch markenrechtlich geschützte Bezeichnung APV Autobelehnung-, Pfandleih- und Versteigerungen auch in ihrer Firma. Die Beklagte ließ sich bereits vor der Markenregistrierung 15 Domains, darunter auch die beiden genannten, eintragen.
Im Provisorialverfahren ging das Erstgericht von Domaingrabbing nach § 1 UWG aus und gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte dies. Der OGH hob die Entscheidungen auf (4 Ob 229/03k). Die Begriffe seien rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig und daher auch nicht schutzfähig, es wäre denn, sie hätten innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt, d.h. die überwiegenden Verkehrskreise assoziierten diese Begriffe mit ihrem Unternehmen. Dies sei noch zu prüfen.
Im Hauptverfahren wies das Erstgericht die Klage mangels Verkehrsgeltung ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Der auf § 1 UWG wegen Domain-Grabbing" gestützte Unterlassungsanspruch setzt kennzeichenrechtlichen Schutz des als Domain verwendeten Zeichens voraus, erfordert daher bei rein beschreibenden Begriffen die Verkehrsgeltung. Die Beurteilung der Verkehrsgeltung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Befragung der Wirtschaftskammer Österreich nur Kammermitglieder, nicht auch Konsumenten erfassen konnte und lediglich 9 % der befragten Unternehmer auch tatsächlich antworteten. |
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tirolcom.at
OGH,
Beschluss vom 17.10.2006,
4 Ob 185/06v |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin ist Medieninhaberin und Betreiberin eines unter der Domain tirol.com seit 1999 eingerichteten Online Magazins mit rund einer Million Visits pro Monat. Der Beklagte betrieb auch schon seit 1999 unter der Domain "tirolcom.at" eine Erotikplattform. Die Startseite enthielt den erst nach Verschieben des Bildfensters nach unten sichtbar werdenden Hinweis, dass diese Seite nicht von Tirol online betreiben würde und keinen offiziellen Charakter hätte. Die Klägerin begehrte gestützt u.a. auf ihr Kennzeichenrecht an der älteren Domain tirol.com die Unterlassung der Verwendung der jüngeren Domain triolcom.at.
Das Erstgericht untersagte dem Beklagten im Sicherungsverfahren die Verwendung der Domain. Trotz unterschiedlicher Inhalte der Internetauftritte der Streitteile bestehe wegen der nahezu gleichen Domainnamen Verwechslungsgefahr. Dem Beklagten sei die unlautere Absicht bei der Auswahl seiner Domain zu unterstellen, den hohen Bekanntheitsgrad des Webportals der Klägerin für eigene Zwecke auszunutzen, zumal jeder Zusammenhang zwischen dem Zeichenbestandteil tirol und den von der Beklagten angebotenen Inhalten fehle. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9 UWG kann auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs ist. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt aber nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen. |
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hotspring.at
OGH,
Urteil vom 08.11.2005,
4 Ob 141/05x |
» UWG § 1 |
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Die kalifornische Klägerin vertreibt seit Jahrzehnten transportable Whirlpools.unter der Marke "HotSpring", die seit 2001 auch in Österreich geschützt ist. Sie ist auch Inhaberin der Domain hotspring.com; ihre Vertriebspartner verwenden die entsprechenden Landes-Domains. Max K. war seit 1993 immer wieder Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften, die teilweise mit Konkurs endeten. 1998 meldete er für eine dieser Gesellschaften die Domain hotspring.at an und übertrug sie später auf die Beklagte, die von der Klägerin keine Berechtigung hatte, die Marke zu verwenden.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Begehren auf Einwilligung in die Löschung statt; das Übertragungsbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.
Der OGH gibt der Revision der Klägerin Folge und stellt das Urteil des Erstgerichtes wieder her. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim sittenwidrigen Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz meist nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist bzw. bescheinigt, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Sittenwidriges Domain Grabbing liegt schon dann vor, wenn der Verletzer bei Anmeldung oder Erwerb bzw. Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Dafür reicht es aus, wenn zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsführer der Beklagten auch Geschäftsführer einer (damaligen) Vertriebspartnerin des Klägers war, der untersagt wurde, im Internet die klägerischen Logos, Namenssymbole, Designs und domaingleichen Marken zu verwenden.. |
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steirerparkett.de
OGH,
Beschluss vom 08.11.2005,
4 Ob 158/05x |
» MSchG § 10 |
» UWG § 1 |
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Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin produzierten und vertrieben seit 1997 unter der Bezeichnung Steirer Parkett Parkettböden. Sie verfügten über die eingetragene Wortbildmarke "Steirer Parkett, das Original" und die Domain "steirerparkett.at". Die Beklagten vertreiben ebenfalls Parkettböden. Sie registrierten im Jahr 2000 die Domains steirerparkett.de und .ch, von denen auf die Hauptdomain der Beklagten weitergeleitet wurde.
Das Erstgericht erließ die EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH wies den Antrag auf EV ab. Die Bezeichnung Steirerparkett stellt keine eigenartige sprachliche Neubildung dar, die anders verstanden würde als die Summe ihrer Bestandteile, weil sie von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos als Hinweis auf die geografische Herkunft eines getäfelten Holzfußbodens und mangels Verkehrsgeltung nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird. Ein einzelner Markenbestandteil ist nur dann gegen unbefugte Verwendung geschützt, wenn er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist. Schließt bereits die mangelnde Kennzeichnungskraft des in die Second-Level-Domain (hier: steirerparkett.at, steirerparkett.ch) allein übernommenen (Teils des) Wortbestandteils einer Wortbildmarke die behauptete Markenverletzung aus, kommt es auf allfällige (unterscheidungskräftige) Bildelemente der Marke für die Beurteilung der Nutzung als Domain nicht mehr an. Der Sachverhalt für ein Domaingrabbing wurde nicht nachgewiesen. |
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austrian.at
OGH,
Beschluss vom 08.11.2005,
4 Ob 209/05x |
» UWG § 1 |
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Der Beklagte hielt unter der Domain 5 Jahre lang keine Inhalte bereit, sondern bot sie über eine Domainbörse zum Kauf an. Die Austrian Airlines klagte unter Hinweis auf ihr Namens- und Markenrecht und der Behauptung sittenwidrigen Domain-Grabbings.
Das Erstgericht erließ die EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Domain Grabbing ist sowohl in der Sachverhaltsvariante der Domain-Vermarktung als auch jener der Domain-Blockade eine Form des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist bzw. bescheinigt, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Die Behinderungsabsicht muss im Zeitpunkt des Domainerwerbes vorliegen und wird durch den Umstand, dass der Beklagte die Domain erst fünf Jahre nach ihrer Registrierung zum Kauf angeboten hat, nicht ausgeschlossen. |
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Ausbeutung von Mobilfunkdaten
OGH,
Beschluss vom 15.09.2005,
4 Ob 113/05d |
» UWG § 1 |
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Ein Detektiv zeichnete landesweit alle Cell-IDs eines Mobilfunkanbieters auf und bot damit einen Überwachungsdienst an, der darauf basierte, dass er an Fahrzeugen oder Gegenständen Mobilfunktelefone anbrachte, über die er jederzeit feststellen konnte in welchem Gebiet sich der Überwachte befand. Der Mobilfunkanbieter klagte auf Unterlassung, weil der Beklagte die enormen Investitionen der Klägerin in ihr Netz ausbeute und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffe.
Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab; das Rekursgericht erließ die EV.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, handelt sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Die kommerzielle Nutzung der von Mobilfunknetzen ausgesendeten Kennzeichnungen der einzelnen Zellen (Cell-ID) durch Dritte ist eine derartige Ausbeutung. Der Beklagte verwendet nicht eine ihm unentgeltlich zukommende oder von ihm abgegoltene Leistung für weitere Zwecke, sondern er verschafft sich durch technische Hilfsmittel Zugang zu Daten, die zwar der Leistung zu Grunde liegen, aber nicht für den Leistungsempfänger bestimmt sind. Er konkurriere dabei auch mit eigenen "Location Based Services" der Klägerin. (Das Verfahren wurde in der Hauptsache mit Vergleich beendet). |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Das Aussenden der Cell-ID ist Teil des Mobilfunkstandards GSM und keine Erfindung der Klägerin. Die Cell-ID ist mit dem Standort der Zelle verknüpft und wird von allen Mobilfunktelefonen im Senderbereich zum Zweck der Bestimmung der besten Empfangsmöglichkeiten benutzt; die Klägerin hat nur das Netz errichtet. Der Beklagte nutzt dieses technische Feature des GSM-Standards - und nicht einen speziellen Service der Klägerin - für seine Zwecke. Dabei bezahlt er auch für das jeweilige Handy (Sim-Card) an die Klägerin Grundgebühr und SMS-Gebühr. Für das Empfangen der Cell-ID wird keine Leitungskapazität beansprucht; dies geschieht passiv wie bei einem Rundfunkempfänger. Es ist daher höchst zweifelhaft, worin hier ein Ausbeuten liegen soll. Der Grat zwischen Nutzung und Ausbeutung ist jedenfalls ziemlich schmal. Wenn sich diese Judikatur durchsetzt, könnte auch die ASFINAG auf die Idee kommen, dass ein Autofahrer, der ihre Einrichtungen nicht nur zum Fahren nutzt, sondern von einem Autobahnparkplatz aus die Landschaft fotographiert, ihre Leistungen ausbeutet. Welch Perversion juristischen Denkens!
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bioking.at
OGH,
Beschluss vom 15.09.2005,
4 Ob 152/05i |
» UWG § 1 |
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Der VKI verlangte vom Beklagten die Unterlassung der Verwendung bestimmter KSchG-widriger AGB und verlangte die Urteilsveröffentlichung auf der Website des Beklagten. Während des Verfahrens verkaufte der Beklagte Unternehmen samt Website. Für Text und Inhalt der Website war ab diesem Zeitpunkt die Käuferin zuständig.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies das Veröffentlichungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab auch dem Veröffentlichungsbegehren statt.
Der OGH wies die Revision zurück. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, die durch eine wettbewerbswidrige Handlung angesprochenen Verkehrskreise über den wahren Sachverhalt aufzuklären. Diese Aufklärung wird durch eine Veröffentlichung des stattgebenden Urteils in jenem Medium ermöglicht, in dem die beanstandete Handlung erfolgte. Nur dadurch können jene Verkehrskreise erreicht werden, denen gegenüber die beanstandete Handlung wirksam geworden ist. Die Veröffentlichungspflicht des Medieninhabers nach § 25 Abs 7 UWG bei Verstößen im Internet trifft auch den Inhaber jener Website, auf der - nach Anordnung des Gerichts - die Veröffentlichung vorgenommen werden soll. |
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jobcafe.at
OGH,
Beschluss vom 15.09.2005,
4 Ob 129/05g |
» UWG § 9 |
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Der Kläger ist seit 2000 Inhaber der österreichischen Wortmarke "JOBCAFE" und seit 2001 einer entsprechenden deutschen Wortbildmarke und seit 2002 Gewerbeinhaber und wie die Beklagte Job-Börse GmbH im Bereich Personal- und Arbeitsvermittlung tätig. Die Beklagte verwendet den Begriff "jobcafe" bereits seit 1999 und ist Inhaberin der Domains jobcafe.de, job-cafe.de und jobcafe.at und auch auf dem österreichischen Markt tätig.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Nach dem im Kennzeichenrecht geltenden Schutzlandprinzip ist Voraussetzung für die Begründung prioritätsälterer österreichischer Schutzrechte, dass das als Domain verwendete Zeichen (hier: Jobcafe) in Österreich seit einem Zeitpunkt als besondere Bezeichnung eines Unternehmens verwendet wird, zu dem der Prioritätsjüngere das kolliderende Zeichen weder als Marke noch als besondere Bezeichnung seines Unternehmens gebraucht hat. |
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E-Mail-Bestandteil "win" als Unternehmenskennzeichen
OGH,
Beschluss vom 11.08.2005,
4 Ob 59/05p |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin ist u.a. Medieninhaberin und Herausgeberin der Zeitschrift "Wirtschaftsnachrichten Süd", für die fallweise auch die Kurzbezeichnung "WIN Süd" gebräuchlich war, ohne dass diese Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hätte. Sie verwendete auch die E-Mail-Adressen "winsued@kompetenz.at" und "win1@kompetenz.at". Der Zweit- und der Drittbeklagte schieden Ende 2003 als leitende Angestellte der Klägerin aus und gründeten die Erstbeklagte, die in der Folge das Magazin "win. Magazin für Wirtschaft und Erfolg", ausgehend von der Bedeutung des englischen Wortes "win". Sie ließen diesen Titel auch als Marke registrieren.
Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und erließ die Unterlassungs-EV. Die schlagwortartige Abkürzung eines Zeitschriftentitels (hier: WIN und WIN Süd für Wirtschaftsnachrichten Süd) ist nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken. Dafür reicht die Verwendung als E-Mail Adresse (hier: winsued@kompetenz.at" und win1@kompetenz.at") aus. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: 1. Die Entscheidung unterliegt leider einem zentralen Irrtum. Die Bezeichnung "winsued" hat rein gar nichts mit einer Domain zu tun. Es handelt sich dabei um eine beliebige Userbezeichnung, die im Gegensatz zu einer Domain auch hunderttausendfach verwendet werden kann und verwendet wird. Man denke nur an die Standardbezeichnung "office" für die E-Mail-Anschrift des Sekretariats eines Unternehmens. Die ganzen Ausführungen zur Internet-Domain gehen daher ins Leere.
2. Letztlich bedeutet die Entscheidung, dass die Verwendung einer Bezeichnung als Teil einer E-Mail-Adresse einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr begründet, der zum Schutz nach § 9 UWG führen kann. Wenn sich das herumspricht, dann Gnade den Gerichten! Als nächste Steigerung genießen dann die Spitznamen der Angestellten Kennzeichenschutz!
3. Der Unterlassungsanspruch hätte schon an der Unterscheidungsfähigkeit scheitern müssen. Bei einem Zeitschriftentitel "win. Magazin für Wirtschaft und Erfolg" denkt man automatisch an die Wortbedeutung "gewinnen" und nicht an die kaum gebräuchliche Abkürzung einer unbekannten Zeitung (WIN für Wirtschaftsnachrichten); das ergibt sich insbesondere auch schon aus der Kleinschreibung. Derartige Unterschutzstellungen bewirken eine Monopolisierung von Allerweltsbegriffen, noch dazu in dem Sinn, dass weit entfernt liegende Wortbedeutungen zu Lasten der gängigen geschützt werden.
4. Die Entscheidung führt zu enormer Rechtsunsicherheit. Ein Unternehmen, das ein neues Kennzeichen einführen will, müsste überprüfen, ob nicht irgendein anderes Unternehmen in der Branche eine E-Mail-Adresse führt, die den Begriff enthält, was faktisch unmöglich ist.
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whirlpools.at - catch all Funktion
OGH,
Beschluss vom 12.07.2005,
4 Ob 131/05a |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Der Inhaber der Domain "armstark-whirlpools.at" klagte den Inhaber von "whirlpools.at" auf Unterlassung der Verwendung der "catch all"-Funktion. Diese Funktion bewirkt, dass alle Subdomains, also Domains die vor einer Second Level Domain stehen und von dieser mit einem Punkt getrennt sind, gleich welchen Begriff sie enthalten, auf die Domain weitergeleitet werden, wenn nicht eine Weiterleitung auf eine bestimmte Subdomain eingerichtet ist. Der Kläger sah seine Rechte verletzt für den Fall, dass sich ein potentieller Kunde vertippt und statt des Bindestrichs einen Punkt zwischen Armstark und Whirlpools setzt. Dann nämlich gelangt der Internetnutzer auf die von einem Konkurrenten - dem Beklagten - registrierte Domain whirlpools.at.
Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und erlässt die Unterlassungs-EV. Die - der Verwendung eines Zeichens als Third Level Domain gleichzuhaltende - Verwendung der catch-all" Funktion ist sittenwidrig, wenn sie den Mitbewerber gezielt an seiner wettbewerblichen Entfaltung hindert. Anders als bei Aufnahme eines bestimmten Zeichens als Metatag wird das Zeichen bei Einrichtung der catch-all" Funktion nicht als jener Begriff definiert, der die Funktion der Marke übernehmen, der Adressierung der Homepage dienen und den Internetnutzer auf die Homepage leiten soll. Die Sub Level Domain wird vielmehr so eingerichtet, dass nicht eine bestimmte, vom Domaininhaber vorgesehene, sondern jede beliebige vom Internetnutzer eingegebene Bezeichnung aufgelöst" wird und der Internetnutzer dadurch - gleichgültig welches Zeichen er eingegeben hat - auf die mit der catch-all" Funktion versehene Homepage gelangt. Eine markenrechtliche Benutzungshandlung in Bezug auf ein bestimmtes Zeichen ist damit nicht verbunden. |
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flirty.at
OGH,
Beschluss vom 24.05.2005,
4 Ob 78/05g |
» ECG § 16 |
» UWG § 2 |
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Die Klägerin mit Sitz in Malta und Betriebsstätte in Graz bietet im Internet Telefonmehrdienstleistungen, Telefonerotik und Life-Cam-Darbietungen unter der Domain phonesex.at an. Die Erstbeklagte ist eine direkte Konkurrentin, die Zweitbeklagte deren Hostprovider. Sie verstieß auf ihrer Website gegen das Preisauszeichnungsgebot.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage gegen die Erstbeklagte statt und wies gegen die Zweitbeklagte ab; das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Der von der Klägerin über angebliche Rechtsverletzungen informierte Diensteanbieter kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die beanstandete Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig war. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht bloß maßgebend, ob ein Verstoß gegen das E-Commerce-Gesetz offenkundig war, sondern es kommt auch darauf an, ob ein juristischer Laie den Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 2 UWG hätte erkennen müssen. Wenn die inkriminierte Website zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits länger als ein Jahr nicht mehr abrufbar war, besteht kein berücksichtigungswürdiges Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung mehr. |
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dietiwag.org
OLG Innsbruck,
Beschluss vom 04.05.2005,
2 R 103/05x |
» UWG § 11 |
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Die Klägerin hat bezüglich ihres Kraftwerkes Sellrain-Silz einen Cross-Border-Leasing-Vertrag mit amerikanischen Unternehmen abgeschlossen und dabei strenge Vertraulichkeit vereinbart. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Website unter der Domain dietiwag.at Details zu diesem Geschäft, u.a. auch E-Mail-Adressen und Telefonnummern der beteiligten Manager, und kündigte weitere Vertragsdetails an; dies mit dem Hinweis, dass die Klägerin mit öffentlichen Mitteln riskante Spekulationsgeschäfte betreibe, sodass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Nachdem diese Domain von der österreichischen Registry gesperrt worden war, wich er auf einen Webspace unter der Domain dietiwag.org aus. Die Klägerin klagt auf Unterlassung der Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.
Das Rekursgericht bestätigt diese Entscheidung. Mangels Konkretisierung sei derzeit nicht feststellbar, ob die zu veröffentlichenden Daten tatsächlich unter § 11 UWG oder das DSG 2000 fielen. |
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