bioking.at - Urteilsveröffentlichung auf fremder Website
OGH, Beschluss vom 15.9.2005, 4 Ob 152/05i
UWG § 25
***** Zusammenfassung *****
Der VKI verlangte vom Beklagten die Unterlassung der Verwendung bestimmter KSchG-widriger AGB und verlangte die Urteilsveröffentlichung auf der Website des Beklagten. Während des Verfahrens verkaufte der Beklagte Unternehmen samt Website. Für Text und Inhalt der Website war ab diesem Zeitpunkt die Käuferin zuständig.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies das Veröffentlichungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab auch dem Veröffentlichungsbegehren statt.
Der OGH weist die Revision zurück. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, die durch eine wettbewerbswidrige Handlung angesprochenen Verkehrskreise über den wahren Sachverhalt aufzuklären. Diese Aufklärung wird durch eine Veröffentlichung des stattgebenden Urteils in jenem Medium ermöglicht, in dem die beanstandete Handlung erfolgte. Nur dadurch können jene Verkehrskreise erreicht werden, denen gegenüber die beanstandete Handlung wirksam geworden ist. Die Veröffentlichungspflicht des Medieninhabers nach § 25 Abs 7 UWG bei Verstößen im Internet trifft auch den Inhaber jener Website, auf der - nach Anordnung des Gerichts - die Veröffentlichung vorgenommen werden soll.
***** Entscheidung *****
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Engelbert P*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert 21.500 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 4.500 EUR), über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. April 2005, GZ 2 R 79/05t-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Jänner 2005, GZ 59 Cg 75/04m-12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 399,74 EUR (darin 66,62 EUR
Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu
ersetzen.
Begründung:
Rechtssatz
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen fehle, inwieweit die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf einer Website erteilt werden kann, deren Betreiber nicht der Beklagte, sondern ein außenstehender Dritter ist, sowie ob ein auf Veröffentlichung auf einer Website gerichtetes Begehren den aktuellen Betreiber dieser Website zu enthalten hat oder ob die Bezeichnung der Website und der zu ihr führenden Internetadresse hiefür genügt. Die Urteilsveröffentlichung im Verfahren über eine Verbandsklage nach § 28 KSchG verfolgt den gleichen Zweck wie die Urteilsveröffentlichung, zu der die obsiegende Partei nach § 25 UWG ermächtigt werden kann (4 Ob 130/03a = JBl 2004, 443 - KSCHG-KLAUSELKATALOG UND INTERNATIONALE TRANSPORTVERTRÄGE). Die Anordnung einer Urteilsveröffentlichung im Internet hat daher nach denselben Regeln zu erfolgen.
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Veröffentlichungspflicht des Medieninhabers nach § 25 Abs 7 UWG bei Verstößen im Internet auch den Inhaber jener Website trifft, auf der - nach Anordnung des Gerichts - die Veröffentlichung vorgenommen werden soll, um jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete wettbewerbswidrige Handlung wirksam geworden ist (4 Ob 177/02m = ecolex 2003/87 [zust G. Schönherr] - WIENER WERKSTÄTTEN II; 4 Ob 174/02w = ecolex 2003/27 [G. Schönherr] - BOSS-ZIGARETTEN IV; 4 Ob 141/04w - SPONSOREN-LINKS). Mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht die Auffassung des Berufungsgerichts, es komme im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die Website „www.b*****.at" vom Beklagten oder von der P***** GmbH betrieben wird und ob der Beklagte noch über die rechtlichen Möglichkeiten verfügt, Änderungen auf dieser Website vorzunehmen oder zu veranlassen.
Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, die durch eine wettbewerbswidrige Handlung angesprochenen Verkehrskreise über den wahren Sachverhalt aufzuklären. Diese Aufklärung wird durch eine Veröffentlichung des stattgebenden Urteils in jenem Medium ermöglicht, in dem die beanstandete Handlung (hier die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäfts- sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen durch den Beklagten) erfolgte. Nur dadurch können jene Verkehrskreise erreicht werden, denen gegenüber die beanstandete Handlung wirksam geworden ist (4 Ob 141/04w - SPONSOREN-LINKS). Wie lange der Beklagte selbst diese Website nutzte, ist unerheblich; jedenfalls bestehen - wie das Erstgericht festgestellt hat - immer noch Verträge zwischen dem Beklagten und Verbrauchern, denen die beanstandeten Bedingungen zugrunde liegen und die noch nicht von beiden Seiten endgültig erfüllt sind.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrieb der Beklagte einen Handel mit Lebens- und Nahrungsmittelergänzungsmitteln; der Vertrieb erfolgte über das Internet auf der Website „www.b*****.at" unter Verwendung der (beanstandeten und zwischenzeitig verbotenen) Bedingungen. Damit hat eine Aufklärung jener Verkehrsteilnehmer zu erfolgen, die die erwähnte Website aufsuchten; sie ist - dem Talionsprinzip entsprechend - auf dieser Website vorzunehmen. Dass - wie der Beklagte meint - Personen, die die Website aufsuchen, lediglich mit der P***** GmbH in rechtsgeschäftlichen Kontakt treten könnten, ist daher unerheblich; es kommt auf die Aufklärung der erwähnten Verkehrsteilnehmer und nicht auf den Abschluss weiterer Verträge an.
Auch der Einwand in der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 405 ZPO verstoßen, weil der Kläger ausdrücklich Veröffentlichung auf der Website des Beklagten begehrt habe, ist verfehlt. Maßgeblich ist - und darauf bezieht sich das Begehren - die Veröffentlichung auf der Website „www.b*****.at". Das Berufungsgericht hat damit nicht ein aliud zugesprochen, sondern lediglich eine Präzisierung vorgenommen. Die Revision war somit zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; damit war die Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu honorieren.