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pfandleihanstalt.at, autobelehnung.at

OGH, Beschluss vom 16.1.2007, 4 Ob 244/06w

UWG § 9

*****   Zusammenfassung   *****

Die Klägerin führt die auch markenrechtlich geschützte Bezeichnung APV Autobelehnung-, Pfandleih- und Versteigerungen auch in ihrer Firma. Die Beklagte ließ sich bereits vor der Markenregistrierung 15 Domains, darunter auch die beiden genannten, eintragen.

Im Provisorialverfahren ging das Erstgericht von Domaingrabbing nach § 1 UWG aus und gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte dies. Der OGH hob die Entscheidungen auf (4 Ob 229/03k). Die Begriffe seien rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig und daher auch nicht schutzfähig, es wäre denn, sie hätten innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt, d.h. die überwiegenden Verkehrskreise assoziierten diese Begriffe mit ihrem Unternehmen. Dies sei noch zu prüfen.

Im Hauptverfahren wies das Erstgericht die Klage mangels Verkehrsgeltung ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Der auf § 1 UWG wegen „Domain-Grabbing" gestützte Unterlassungsanspruch setzt kennzeichenrechtlichen Schutz des als Domain verwendeten Zeichens voraus, erfordert daher bei rein beschreibenden Begriffen die Verkehrsgeltung. Die Beurteilung der Verkehrsgeltung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Befragung der Wirtschaftskammer Österreich nur Kammermitglieder, nicht auch Konsumenten erfassen konnte und lediglich 9 % der befragten Unternehmer auch tatsächlich antworteten.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Franz S*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.263,74 Euro), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2006, GZ 2 R 140/06g-71, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 10. Mai 2006, GZ 3 Cg 97/01k-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

1. Die Klägerin machte „Domain-Grabbing" geltend. Der Beklagte habe die Domains „www.autobelehnung.at" und „www.pfandleihanstalt.at", somit Bezeichnungen, an denen sie Verkehrsgeltung besitze, in Behinderungsabsicht für sich registrieren lassen.

Rechtssatz

Nach der Entscheidung des Senats im Sicherungsverfahren setzt der auf § 1 UWG wegen „Domain-Grabbing" gestützte Unterlassungsanspruch kennzeichenrechtlichen Schutz des als Domain verwendeten Zeichens voraus, erfordert daher bei rein beschreibenden Begriffen die Verkehrsgeltung (4 Ob 229/03k = MR 2004, 374 - autobelehnung.at, pfandleihanstalt.at).

2. Die Klägerin hat sich zum Nachweis der Verkehrsgeltung zuletzt nur noch auf ein Gutachten der Wirtschaftskammer berufen. Die Ergebnisse dieser Begutachtung reichten nach Auffassung der Vorinstanzen nicht aus, um die Verkehrsgeltung der beiden generischen Begriffe für die Klägerin bejahen zu können.

Die Beurteilung der Verkehrsgeltung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Befragung der Wirtschaftskammer Österreich nur Kammermitglieder, nicht auch Konsumenten erfassen konnte und lediglich 9 % der befragten Unternehmer auch tatsächlich antworteten.

3. Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO musste das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen werden.

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