Entscheidungen zum Wettbewerbsrecht
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"Halzband" - Haftung des eBay-Accountinhabers
BGH,
Urteil vom 11.03.2009,
I ZR 114/06 |
» MarkenG § 14 |
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Bei eBay wurde unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 angeboten. Die Klägerinnen sahen darin eine Verletzung von Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Der Beklagte führte aus, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt habe. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, weil der Beklagte keine Kenntnis davon gehabt habe und daher für allfällige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne. |
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Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und Gerichtsprotokollen von Rechtshilfevernehmungen
OLG Innsbruck,
Urteil vom 18.02.2009,
2 R 257/08y |
» ABGB § 16 |
» DSG 2000 § 4 |
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Die Klägerin hat bezüglich ihres Kraftwerkes Sellrain-Silz einen Cross-Border-Leasing-Vertrag mit amerikanischen Unternehmen abgeschlossen und dabei strenge Vertraulichkeit vereinbart. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Website unter der Domain dietiwag.at Details zu diesem Geschäft, u.a. auch E-Mail-Adressen und Telefonnummern der beteiligten Manager, und kündigte weitere Vertragsdetails an; dies mit dem Hinweis, dass die Klägerin mit öffentlichen Mitteln riskante Spekulationsgeschäfte betreibe, sodass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Nachdem diese Domain von der österreichischen Registry gesperrt worden war, wich er auf einen Webspace unter der Domain dietiwag.org aus. Die Klägerin klagt auf Unterlassung der Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie eines Gerichtsprotokolles einer nichtöffentlichen Verhandlung.
Im Provisorialverfahren wurde der Unterlassungsgericht vom Erstgericht und vom Rekursgericht (OLG-Entscheidung) abgewiesen. Im Hauptverfahren wies das Erstgericht das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der umstrittenen (eigentlich vertraulichen) Cross-Border-Leasing-Verträge der TIWAG sowie der Angaben über die TIWAG-Berater und deren Honorare ab und gab nur hinsichtlich der Veröffentlichung des Protokolles der Klage statt.
Das OLG weist die Klage zur Gänze ab. § 16 ABGB stellt eine Zentralnorm der österreichischen Rechtsordnung dar. Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt und ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch. Aus § 16 ABGB ist ein allgemeines, jedermann angeborenes Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches abzuleiten. Der Schutz der Privatsphäre kommt auch juristischen Personen zu, sofern sie aufgrund ihrer Natur überhaupt ein derartiges Persönlichkeitsrecht haben können. Die Veröffentlichung von Teilen eines Vertrages kann aber nicht als Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht angesehen werden. Dazu gehören etwa der Gesundheitszustand, die Intimsphäre, das Familienleben, die Wohnung oder der Werdegang und die Entwicklung einer Person, nicht aber Umstände und Informationen, die einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unterliegen. Bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, unter die auch die Cross-Border-Leasingverträge der Klägerin fallen, stehen vermögensrechtliche Aspekte im Vordergrund, die das bloße Vermögen betreffen. Die bloße Beeinträchtigung von Vermögen ist in Österreich - anders als absolut geschützte Rechtsgüter - in der deliktischen Haftung nur eingeschränkt geschützt. Bei den veröffentlichten Daten handelt es sich zwar um personenbezogene Daten, aber nicht um sensible Daten im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000, die nur natürliche Personen betreffen. Da der Beklagte nicht Vertragspartei ist, bindet ihn die Geheimhaltungsklausel nicht. Die Interessenabwägung nach § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 führt dazu, dass die Interessen des Beklagten, die Öffentlichkeit über den Inhalt der CBL-Verträge zu informieren, jene der Klägerin an der Geheimhaltung der Verträge deutlich überwiegen. Weder ein allfälliger Imageverlust der Klägerin noch eine mögliche Verschlechterung ihrer Verhandlungsposition können das Interesse der Öffentlichkeit am Schicksal einer Kraftwerksanlage, die der Versorgung mit Strom und damit der Abdeckung eines erweiterten Grundbedürfnisses sowohl jeder einzelnen Person als auch der Wirtschaft dient, und deren Schicksal mit den CBL-Verträgen über Jahrzehnte gestaltet wird, in den Hintergrund drängen. Das UWG ist mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien sowie mangels Förderung fremden Wettbewerbs durch den Beklagten nicht anwendbar. Das Verbot der Veröffentlichung von Gerichtsprotokollen greift nur bei an sich öffentlichen Verhandlungen, von denen die Öffentlichkeit gem. § 172 Abs. 3 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen wird, nicht aber bei Rechtshilfetagsatzungen, die gem. § 175 ZPO nicht öffentlich sind. |
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öwd.at
OGH,
Beschluss vom 13.11.2007,
17 Ob 26/07h |
» UWG § 1 |
» UWG § 18 |
» MSchG § 10 |
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Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "ÖWD" auf und bietet auch über ihre Website unter den Domains oewd.at und owd.at Bewachungsdienstleistungen an. Eine ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin und nunmehrige Lebensgefährtin eines Angestellten der Beklagten registrierte die Domain öwd.at und leitete diese auf die Website des beklagten Konkurrenzunternehmens weiter, ohne selbst in einer Rechtsbeziehung zu diesem zu stehen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht änderte ab und gab dem Sicherungsantrag statt.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Ein Unternehmer haftet im Rahmen des § 18 UWG, § 54 Abs 1 MSchG für rechtswidriges Verhalten anderer Personen, sofern die Handlung im Betrieb seines Unternehmens begangen worden ist. Eine solche Tätigkeit als Glied der Organisation des Unternehmens kann ohne - wenn auch nur lose - Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Unternehmens nicht angenommen werden. Für eine Haftung des Unternehmers reicht es nicht, dass der Dritte im Interesse des Unternehmens tätig wird und dass die Tätigkeit diesem zugute kommt; auch nicht, dass das Unternehmen die Tätigkeit des Dritten leicht abstellen könnte. Auch wenn die Domaininhaberin die Lebensgefährtin eines ehemaligen Mitarbeiters der Klägerin ist, der nunmehr für die Beklagte arbeitet, stellt das nicht den geforderten organisatorischen oder sachlichen Zusammenhang zwischen der Domaininhaberin und dem Unternehmen der Beklagten her.
Allerdings wirft die Klägerin der Beklagten vor, durch wissentliche und planmäßige Verwendung der Domain www.öwd.at" in ihre Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte einzugreifen. Eine Haftung der Beklagten als Mittäterin des Domaingrabbings setzt tatbestandsmäßiges Handeln voraus. Von einem solchen ist aber in diesem Fall auszugehen. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es daher genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich wie das Kennzeichen des Klägers lautet, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. Die Klägerin hat einen Sachverhalt bescheinigt, der dem äußeren Tatbild einer Mittäterschaft der Beklagten an der rechtsverletzenden Handlung der Domaininhaberin entspricht, weil er - nach der Lebenserfahrung - auf eine zugrundeliegende Absprache der Beklagten mit der Domaininhaberin schließen lässt, bringt doch die beanstandete Vorgangsweise allein der Beklagten als der Mitbewerberin der Klägerin geschäftliche Vorteile. Für ein Eigeninteresse der Domaininhaberin an einer solchen Umleitung fehlt jeder Anhaltspunkt. Bei dieser Sachlage wäre es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Beklagten oblegen darzulegen, dass sie die Domaininhaberin nicht veranlasst hat, die - die Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin verletzende - Domain dazu zu verwenden, am Angebot der Klägerin interessierte Internetnutzer auf die Website der Beklagten umzuleiten. |
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ländleimmo.com
OGH,
Beschluss vom 13.11.2007,
17 Ob 27/07f |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin betreibt seit 2004 unter den Domain-Namen laendleimmo.at und ländleimmo.at ein Internetportal für die Vermittlung von Liegenschaften in Vorarlberg und ist auch im Besitz der Markenrechte. Die Beklagte ließ sich im Februar 2006 die Domain ländleimmo.com registrieren und betreibt darunter seit Anfang 2007 ein Internetportal für Liegenschaften in ganz Österreich.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht erließ die Sicherungsverfügung.
Der OGH weist den Revisionsrekurs zurück. Ob eine Internet Domain Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht grobe Fehlbeurteilung ausgenommen keine erhebliche Rechtsfrage. Die Domain laendleimmo.at ist für die Tätigkeit Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg nicht rein beschreibend, sondern unterscheidungskräftig und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt, da das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit enthält, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben. |
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Securo
OGH,
Beschluss vom 10.07.2007,
4 Ob 103/07m |
» UrhG § 1 |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Die Kläger wollen den Beklagten die Verwendung des von ihnen geschaffenen und zum Teil auch in derselben Branche verwendeten Logos verbieten. Die Beklagten bestreiten die Urheberschaft, den Werkcharakter und führen aus, dass sie das Logo vom berechtigten Inhaber übernommen hätten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Dem Logo komme kein urheberrechtlicher Schutz zu. Blockbuchstaben sind Gemeingut; kleine Unregelmäßigkeiten (hier: Gestaltung des ersten Buchstabens) sind noch nicht als eigentümliche geistige Schöpfung anzusehen. Ob sich eine Schöpfung (hier: auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik) auf Grund ihrer Originalität im Sinne dieser Grundsätze hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Ein Kennzeichenschutz nach dem UWG scheitere daran, dass die Erstklägerin das Logo nie verwendet habe und der Zweitkläger das Unternehmen nicht nur vorübergehend aufgegeben habe, sodass es an einem Wettbewerbsverhältnis mangelt. |
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VKI
OGH,
Urteil vom 10.07.2007,
17 Ob 9/07h |
» MSchG § 10a |
» UWG § 9 |
» ABGB § 43 |
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Der allgemein auch unter der Abkürzung VKI bekannte Verein für Konsumenteninformation klagt einen Verein, der 2004 die Wortbildmarke VKI-VATER KIND INITIATIVE" registrieren ließ, auf Unterlassung des Gebrauches der Abkürzung und Löschung der Marke. Die Registrierung erfolgte unter anderem in der Klasse 41 (Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 42 (wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, Rechtsberatung und Vertretung), die Marke wurde aber (noch) nicht benutzt.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke werden im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen unter dieser Marke angeboten, angekündigt oder in Verkehr gebracht. Die Registrierung einer Marke lässt nicht den Schluss zu, dass sie auch im geschäftlichen Verkehr gebraucht wird. Es fehlen daher auch die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage. In die schutzwürdigen Interessen des Inhabers der älteren Rechte wird regelmäßig erst durch die Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr eingegriffen, weil erst dadurch die Gefahr von Verwechslungen oder einer Zuordnungsverwirrung hervorgerufen werden kann. Auch namensrechtlich kann die bloße Registrierung nicht zu einer solchen führen. |
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Warenkategorie "JETTE" ohne Ware
OLG Hamburg,
Urteil vom 21.06.2007,
3 U 302/06 |
» MarkenG § 14, § 15 |
» UWG § 3, § 4 |
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Das beklagte Online-Versteigerungshaus "versteigerungen4u.de" verwendete das geschützte Zeichen "JETTE" zur Bezeichnung einer Unterkategorie der Warenkategorie Markenschmuck. Die Markeninhaberin klagte auf Unterlassung der Verwendung ihres Zeichens, wenn tatsächlich keine JETTE-Ware vorhanden ist.
Das Erstgericht bestätigte die einstweilige Verfügung.
Das OLG wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin verboten wird, die Bezeichnung "JETTE" auf ihrer Website und deren Quelltext einzusetzen, so dass bei Eingabe der Begriffe "Jette Joop Schmuck" als Suchworte in einer Suchmaschine ihre Website angezeigt wird, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen dem Angebot (der Antragsgegnerin) oder dem Angebot Dritter, auf das er von seiner Website aus verweist, und der Marke "JETTE" besteht. Es liege eine Markenrechtsverletzung im Sinne einer Doppel-Identverletzung vor. Dabei handle es sich um einen markenmäßigen Gebrauch ähnlich der Situation beim Meta-Tag. Ein derartiges Nicht-Angebot nutze die Suchmaschinentechnik aus. Es sei durchaus möglich, die Rubriken, in denen Waren ersteigert werden können, auch allgemein (z. B. Markenschmuck) zu umschreiben. Das Vorhalten einer genau bezeichneten Markenrubrik ohne eingestellte Ware lediglich als Angebot für potentielle Verkäufer sei keine sachliche Verbindung, die die Nennung des Markennamens auf der Website des Internetauktionshauses erlaube. Es handle sich nicht um eine notwendige Benutzung der Marke als Hinweis auf gleichlautende Ware. |
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- OLG-Entscheidung bei RA Möbius
- OLG-Entscheidung bei RA Möbius
- Heise-Artikel vom 17.7.2007
- Abgesehen davon, dass hier offenbar "Webseite" und "Website" verwechselt werden, weil immer von der Website und deren Unterseiten gesprochen wird, stellt sich hier die Frage, ob jetzt diverse Geschäfte jedes Mal ihre Reklametafeln abmontieren müssen, wenn die entsprechende Markenware gerade vergriffen ist. Wenn man sich das Ersturteil genauer anschaut, dürfte das nicht der Fall sein. Nur wenn die entsprechende Ware praktisch nie oder nur ausnahmsweise geführt wird und trotzdem ständig mit der Marke geworben wird bzw. zumindest Suchmaschinen irregeführt werden, ist die Verwendung der Marke unzulässig. Ist die Ware nur ausnahmsweise vergriffen, wird man nicht von einer Irreführung ausgehen können. Immerhin erfährt der durch eine Suchmaschine angelockte Internetuser, dass hier normalerweise Jette-Ware versteigert wird, was immerhin für spätere Nachschau von Nutzen sein kann. Nach den Ausführungen des OLG ist aber auch das nicht klar; dieses scheint kategorisch leere Unterkategorien mit Markennamen zu verbieten, was reichlich überzogen erscheint, kann es doch durchaus sinnvoll sein Warenkategorien nach Marken zu ordnen. Auch die Antragstellerin lässt erkennen, dass sie die Verwendung der Marke als zulässig erachten würde, wenn regelmäßig in größerem Umfang Schmuckprodukte der Marke "JETTE" zum Kauf angeboten würden.
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palettenbörse.com - Gerichtsstand bei Domaingrabbing
OGH,
Beschluss vom 20.03.2007,
17 Ob 2/07d |
» UWG § 1 |
» EuGVVO Art 5 |
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Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "Palettenbörse" in und außerhalb des Internets auf und ist Inhaberin der Marke und der Domains paletteboerse.at und .com sowie palettenbörse.at. Die Domain palettenbörse.com wurde vom deutschen Beklagten über einen deutschen Registrar registriert.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück, das Rekursgericht bestätigte. Die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website bestehe, führe nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug die Fortsetzung des Verfahrens auf. Kann die Klägerin ihr Zeichen nicht registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin und somit in Österreich ein. Art 5 Z 3 EuGVVO wird - der Rechtsprechung des EuGH folgend - vertragsautonom ausgelegt und erfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schade eingetreten ist oder einzutreten droht. |
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immoeast.com
OGH,
Beschluss vom 20.03.2007,
17 Ob 3/07a |
» UWG § 9 |
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Die Beklagte registrierte den Firmenbestandteil der Klägerin "Immoeast" als Domain.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren Folge, das Rekursgericht änderte teilweise ab.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort aufgrund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungs- (Kennzeichnungs)kraft besitzen. Ob ein Firmenschlagwort Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Die Auffassung des Rekursgerichts, das Firmenschlagwort der Klägerin Immoeast" sei nicht rein beschreibend, bedeutet keine auffallende Fehlbeurteilung. Im vorliegenden Fall wurde das Firmenschlagwort der Klägerin zur Gänze ohne jede Abwandlung in die Domain der Zweitbeklagten übernommen. Die beiden Zeichen sind daher identisch, auch wenn die Domain der Beklagten neben immoeast" auch die Top Level Domain .com" enthält; die Top Level Domain hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder -identität regelmäßig außer Betracht zu bleiben. |
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Unfreie Rücksendung
OLG Hamburg,
Beschluss vom 14.02.2007,
5 W 15/07 |
» UWG § 3, § 4 |
» BGB § 312c |
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Die Beklagte wies in ihrer Belehrung zum Widerrufsrecht darauf hin, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden. Ein Konkurrent klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.
Das OLG gibt der Beschwerde Folge und erlässt die EV. Die Antragsgegnerin ist als Unternehmerin verpflichtet, den Verbraucher insbesondere auch über die gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) in zutreffender Weise zu informieren. Hiergegen verstößt die Antragsgegnerin mit der Regelung, dass von ihr im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird. Nach § 357 Abs. 2 BGB hat die Kosten der Rücksendung bei Widerruf der Unternehmer zu tragen. Ein Verstoß gegen diese Verbraucherbestimmung ist auch ein Wettbewerbsverstoß. Das Verhalten ist auch geeignet, den Wettbewerb für den Antragsteller negativ zu beeinflussen. |
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Werbung für den Verkauf von gebrauchten Softwarelizenzen
OLG Hamburg,
Urteil vom 07.02.2007,
5 U 140/06 |
» UWG § 3, § 5 |
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Grundsätzlich kann die Angabe, dass der Erwerb von veräußerbaren Gegenständen (vorliegend: der Zweiterwerb von gebrauchten Softwarelizenzen) rechtlich zulässig und wirksam ist, eine Werbeaussage im Sinne des § 5 UWG sein. Erforderlich ist aber, dass diese Angabe geeignet ist, den Umworbenen irrezuführen. Daran fehlt es, wenn der Anbieter der gebrauchten Softwarelizenzen auf seinen Internetseiten ein Gutachten eines Rechtsprofessors veröffentlicht und zitiert, in welchem auf den bestehenden juristischen Meinungsstreit bezüglich der Zulässigkeit des Zweiterwerbs gebrauchter Softwarelizenzen hingewiesen wird und auf den Internetseiten weiter die Auffassung vertritt, der Zweiterwerb sei zulässig. Die Werbeaussage bewegt sich damit im Bereich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsäußerung und begründet nicht den Vorwurf unlauteren Verhaltens. |
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Übernahme von Code-Schnipseln
OGH,
Urteil vom 16.01.2007,
4 Ob 198/06f |
» UrhG § 1 |
» UrhG § 40a |
» UWG § 1 |
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Die Beklagte löste die Klägerin bei einer Kundin ab und betreute deren Website weiter. Während die alte Lösung zur Einbindung der Datenbank (Microsoft SQL) ASP und Javascript verwendete, passte die Beklagte eine bereits vorhandene PHP-Lösung an die Erfordernisse der Kundin an. Dabei verwendete sie von der Klägerin stammende Codesequenzen im Ausmaß von etwa 10 bis 15 Prozent der Gesamtprogrammierleistung.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Unterlassungsanspruch zum Teil Folge. Einen urheberrechtlichen Schutz verneinte auch er. Computerprogramme weisen die erforderliche Komplexität auf, wenn etwa die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann. Dies ist etwa bei HTML-Code bei vorgegebenem Layout nicht der Fall. Als Ergebnis der Verneinung des urheberrechtlichen Schutzes wies auch der OGH das Beseitigungsbegehren und die Leistungsbegehren ab. Allerdings bejahte der OGH eine sittenwidrige Handlung durch das Ausbeuten des Arbeitsergebnisses der Klägerin im Sinne des § 1 UWG und gab daher dem Unterlassungsbegehren Folge. Die Beklagte habe wesentliche Teile der fremden Leistung glatt übernommen. Auch wenn kein Gestaltungsspielraum besteht, darf die Leistung des Mitbewerbers nicht einfach glatt" (also durch den Einsatz von Vervielfältigungsmethoden) übernommen werden. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Es ist schwierig, eine Auseinandersetzung um Software zu kommentieren, wenn man die Software nicht im kennt, um die es in der Entscheidung geht. Tatsache dürfte sein, dass es um kein Computerprogramm im technischen Sinne ging, sondern um skriptbasierte Techniken zur Einbindung einer Datenbank auf Basis PHP und HTML. Auch diese fallen aber gem. § 40a UrhG unter den rechtlichen Begriff des Computerprogrammes. Der OGH verneint zwar richtigerweise den Schutz durch das Urheberrecht, kommt aber über die Sittenwidrigkeitsklausel des UWG zu einem ähnlichen Ergebnis und führt dabei durch die Hintertür ein neuartiges Schutzrecht ein. Hier kommt es zu einer unzulässigen Vermischung von Werkvertrag und Leistungsschutzrecht. Außerhalb des Urheberrechtes steht der Code dem Kunden zu und dieser kann damit machen, was er will. Er kann die Website auch einem Konkurrenten übertragen, damit dieser sie - unter Verwertung des Bisherigen - ausbaut. Verlegen wird das Ganze auf eine reale Baustelle. Die Baufirma B soll unter Wahrung der Substanz das früher von der Baufirma A errichtete Haus des Auftraggebers C umbauen. Niemand käme auch nur im Entferntesten auf die Idee, dass die Baufirma B die "ungeschützte Leistung" der Baufirma A ausbeutet, weil sie ihre Mauern auf die von jener errichteten Fundamente setzt oder einzelne alte Wände integriert. Schließlich hat die Baufirma A ohnedies ihre Leistung bezahlt erhalten, so wie im gegenständlichen Fall die Klägerin ihren Code. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das "Website-Programm" nur leihweise überlassen worden wäre, die Auftraggeberin also den Code nicht erworben hätte.
Man kann hier auch nicht mit einer Lücke im Leistungsschutz argumentieren. Software-Patente sind schon seit vielen Jahren im Gespräch, die Gegner haben sich aber bisher aus gutem Grund durchgesetzt.
Die Sichtweise des OGH wird auch der Situation bei der Websiteerstellung nicht gerecht. Das Internet basiert gerade darauf, dass jeder auf dem Arbeitsergebnis des anderen aufbaut. Es ist ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Warum soll jeder das Rad neu erfinden müssen? Es geht hier nicht um ein tolles Design, sondern ausschließlich um die Frage, wie ein bestimmter Vorgang (z.B. eine Suchanfrage an eine Datenbank) technisch gelöst wird. Dafür gibt es eine Handvoll Möglichkeiten. Google zeigt auf das Stichwort "Codeschnipsel" 396.000 Seiten, auf denen man sich frei bedienen kann; nimmt man das englische Wort "snippet", sind es 25 Millionen. Vielleicht hat die Beklagte auch nur verabsäumt darauf hinzuweisen, dass sich derselbe Code, das angebliche "ungeschützte Arbeitsergebnis der Klägerin, auf tausend anderen Seiten findet und dass sie sich bestenfalls den Suchaufwand erspart hat.
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pfandleihanstalt.at II, autobelehnung.at II
OGH,
Beschluss vom 16.01.2007,
4 Ob 244/06w |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin führt die auch markenrechtlich geschützte Bezeichnung APV Autobelehnung-, Pfandleih- und Versteigerungen auch in ihrer Firma. Die Beklagte ließ sich bereits vor der Markenregistrierung 15 Domains, darunter auch die beiden genannten, eintragen.
Im Provisorialverfahren ging das Erstgericht von Domaingrabbing nach § 1 UWG aus und gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte dies. Der OGH hob die Entscheidungen auf (4 Ob 229/03k). Die Begriffe seien rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig und daher auch nicht schutzfähig, es wäre denn, sie hätten innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt, d.h. die überwiegenden Verkehrskreise assoziierten diese Begriffe mit ihrem Unternehmen. Dies sei noch zu prüfen.
Im Hauptverfahren wies das Erstgericht die Klage mangels Verkehrsgeltung ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Der auf § 1 UWG wegen Domain-Grabbing" gestützte Unterlassungsanspruch setzt kennzeichenrechtlichen Schutz des als Domain verwendeten Zeichens voraus, erfordert daher bei rein beschreibenden Begriffen die Verkehrsgeltung. Die Beurteilung der Verkehrsgeltung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Befragung der Wirtschaftskammer Österreich nur Kammermitglieder, nicht auch Konsumenten erfassen konnte und lediglich 9 % der befragten Unternehmer auch tatsächlich antworteten. |
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Abstracts bei perlentaucher.de
LG Frankfurt,
Urteil vom 23.11.2006,
2-03 O 172/06 |
» UrhG § 12, § 51 |
» UWG § 3, § 4 |
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Die FAZ hatte perlentaucher.de geklagt, das täglich Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Zeitungen sowie Buchrezensionen zusammenfasst und Lizenzen für die Verwertung ihrer Abstracts weiterverkauft.
Das LG wies die Klage ab. Bei den Abstracts handle es sich um eine Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Vorlagen in eigengestalteten Kurzfassungen, die dazu dienten, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren. Es seien nur sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen worden, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitere, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität böten (nicht rk). |
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tirolcom.at
OGH,
Beschluss vom 17.10.2006,
4 Ob 185/06v |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin ist Medieninhaberin und Betreiberin eines unter der Domain tirol.com seit 1999 eingerichteten Online Magazins mit rund einer Million Visits pro Monat. Der Beklagte betrieb auch schon seit 1999 unter der Domain "tirolcom.at" eine Erotikplattform. Die Startseite enthielt den erst nach Verschieben des Bildfensters nach unten sichtbar werdenden Hinweis, dass diese Seite nicht von Tirol online betreiben würde und keinen offiziellen Charakter hätte. Die Klägerin begehrte gestützt u.a. auf ihr Kennzeichenrecht an der älteren Domain tirol.com die Unterlassung der Verwendung der jüngeren Domain triolcom.at.
Das Erstgericht untersagte dem Beklagten im Sicherungsverfahren die Verwendung der Domain. Trotz unterschiedlicher Inhalte der Internetauftritte der Streitteile bestehe wegen der nahezu gleichen Domainnamen Verwechslungsgefahr. Dem Beklagten sei die unlautere Absicht bei der Auswahl seiner Domain zu unterstellen, den hohen Bekanntheitsgrad des Webportals der Klägerin für eigene Zwecke auszunutzen, zumal jeder Zusammenhang zwischen dem Zeichenbestandteil tirol und den von der Beklagten angebotenen Inhalten fehle. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9 UWG kann auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs ist. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt aber nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen. |
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"Websiteklau" - wettbewerbsrechtliche Übernahme trotz fehlender Schöpfungshöhe
LG Köln,
Urteil vom 20.07.2006,
28 O 798/04 |
» UrhG § 2 |
» UWG § 3, § 4 |
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Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung. Beim Kopieren von Texten und Werbegrafiken kann dennoch in Einzelfällen ein Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht vorliegen, auch wenn ein solcher nach dem Urheberrecht nicht besteht. Eine Webseite kann demnach die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit gegen Nachahmung geschützt sein. Eine solche Eigenart liegt dann vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind. |
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Schleichwerbung durch Hyperlink
Kammergericht,
Urteil vom 30.06.2006,
5 U 127/05 |
» UWG § 2, § 3, § 4 |
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Die Antragsgegnerin veröffentlichte auf ihrem für Leser unentgeltlichen, durch Werbung finanzierten Internetportal zwei Werbeanzeigen einer Bank, der Antragsteller betreibt eine Website, die sich auch Informationen zu Finanzprodukten enthält. Die beiden Websites überschneiden sich nur zum Teil im Themenkreis. Das Erstgericht wies den Verfügungsantrag mangels Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses ab.
Das Kammergericht gibt der Berufung Folge und erlässt die EV. An die Beurteilung eines potentiellen Mitbewerbers sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Mitbewerber ist bereits derjenige, der als potentieller Mitbewerber in Betracht kommt, auch wenn der Markteintritt erst bevorsteht. Eine redaktionelle Tarnung wertet die Werbung für das beworbene Produkt erheblich auf. Die Kenntlichmachung einer Veröffentlichung als bezahlte Werbung muss nur dann erfolgen, wenn dies nicht schon durch Anordnung und Gestaltung eindeutig erkennbar ist. Sie muss nicht notwendig durch das Wort "Anzeige" erfolgen. Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird, ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor. |
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Verletzung der Marke "Impuls" durch Meta-Tags
BGH,
Urteil vom 18.05.2006,
I ZR 183/03 |
» MarkenG § 14 |
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Gegenstand des Verfahrens war die Marke "Impuls" in den Meta-Tags der Website des Beklagten. Der BGH gab der Revision Folge und bejahte den Unterlassungsanspruch, wobei noch nicht klar ist, ob aus marken- oder wettbewerbsrechtlichen Gründen oder aus beidem.
Daneben untersagte der BGH dem Beklagten auch, "einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen. |
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- Heise-Artikel
- Urteilsspruch bei aufrecht.de
- OLG-Entscheidung bei JurPC
- 2. Instanz: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2003, I-20 U 21/03
Die Verwendung des Firmenschlagworts eines Unternehmens als so genanntes Meta-Tag, also als selbst nicht sichtbar werdendes Suchwort für Suchmaschinen des Internets, durch ein anderes Unternehmen der Branche verletzt nicht das Recht an dem Unternehmenskennzeichen. Ebenso wenig liegt jedenfalls dann ein nach dem Wettbewerbsrecht unzulässiges sich Aufdrängen oder Belästigen oder eine Irreführung der Internetnutzer vor, wenn das Schlagwort - ungeachtet seiner Kennzeichnungskraft für ein Unternehmen der betreffenden Branche - ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist.
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Internet-Sportwetten ohne inländische Genehmigung
OLG Köln,
Urteil vom 24.04.2006,
6 U 145/05 |
» UWG § 4 |
» StGB § 284 |
» EuGVVO Art. 5 |
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Die Beklagten veranstalten Sportwetten im Internet; die Drittbeklagte hat ihren Sitz in Österreich, die beiden anderen in Zypern, wobei fraglich ist, ob im griechischen oder im türkischen Teil. Das Erstgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben.
Das OLG bejaht die internationale Zuständigkeit und bestätigt diese Entscheidung. Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so ist Begehungsort (auch) die Bundesrepublik Deutschland; die Beurteilung richtet sich bei EU-Mitgliedsländern nach Art 5 EuGVVO, ansonsten nach § 14 Abs. 2 UWG. Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.03.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.2007) weiterhin gegen den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Während dieser Übergangszeit können nicht nur die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen, sondern auch die nach § 8 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber und Einrichtungen. |
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Werbung für Klingeltöne
BGH,
Urteil vom 06.04.2006,
I ZR 125/03 |
» UWG § 4 |
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Eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen. |
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