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Entscheidungen zum Urheberrecht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Smiths Freunde
OGH, Urteil vom 11.08.2005, 4 Ob 146/05g

» UrhG § 46
» MRK Art. 10
Proponenten der Glaubensgemeinschaft der Norweger, auch Smiths Freunde genannt, klagen einen Kritiker, der im Zuge einer umfassenden Auseinandersetzung mit der von ihm als Sekte angesehenen Gruppe auf seiner Website umfangreiche, urheberrechtlich geschützte Werke der Glaubensgemeinschaft veröffentlicht hat.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der OGH gab der Revision teilweise Folge und bestätigte zum Teil die Abweisung und gab teilweise statt; teilweise hob er das Urteil auf. Der OGH sah zum Teil die Voraussetzungen des kleinen Zitates nach § 46 Z 1 als gegeben. Hingegen lägen die Voraussetzungen des großen Zitates nach § 46 Z 2 mangels Vorliegen eines wissenschaftlichen Werkes nicht vor. Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. Die vollständige Wiedergabe von Sprachwerken auf einer Website ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt, wenn der angestrebte Zweck (Kritik an den Thesen einer religiösen Bewegung) auch ohne vollständige Wiedergabe der Texte hätte erreicht werden können. Die zur Rechtfertigung eines Eingriffs im Einzelfall führenden Umstände hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung beruft.

Hit Bilanz
BGH, Urteil vom 21.07.2005, I ZR 290/02

» UrhG § 87b
Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.

Bearbeitung eines Computerprogrammes (TerraCAD)
OGH, Urteil vom 12.07.2005, 4 Ob 45/05d

» UrhG § 2
» UrhG § 5
Der Erstbeklagte war vor seiner Tätigkeit bei der Klägerin bereits bei der S*****GmbH beschäftigt gewesen und hatte dort u.a. das Computerprogramm TerraCAD entwickelt. Die S***** schloss dann im April 2000 mit der Klägerin und der T***** eine Vereinbarung, mit der die ausschließlichen und unbeschränkten Werknutzungsrechte gedrittelt wurden. 2001 wurde die Zusammenarbeit beendet, der Erstbeklagte gründete die Zweitbeklagte und schloss mit der S***** und der T***** einen Rahmenvertrag und brachte in diesen den Sourcecode von TerraCAD Stand Mai 2001 ein, also inklusive der Weiterentwicklungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Klägerin getätigt hatte. Den Sourcecode hatte er sich ohne Wissen der Klägerin beschafft.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, gerichtet auf Unterlassung der Verwendung des Sourcecodes, der über den Stand 4/2000 (Tätigkeit des Erstbeklagten bei der S) hinausgeht, nach dem UWG statt. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision Folge, bestätigte das Unterlassungsbegehren mit Teilurteil, gab auch dem Rechnungslegungsbegehren statt und hob das Urteil hinsichtlich Entgeltszahlung, Herausgabe des Gewinnes und Schadenersatz auf. Er ging davon aus, dass die erfolgte Bearbeitung des Programmes Werkcharakter habe. Kriterien, die Rückschlüsse auf die Individualität einer bestimmten Bearbeitung eines Computerprogramms zulassen sind seine Länge, die Anzahl der Programmschritte, die Eigenart der visuellen Gestaltung, Zeit und (Kosten)Aufwand für die Entwicklung, die kreative Auswahl aus zur Verfügung stehenden Variationsmöglichkeiten sowie die Verfügbarkeit und der Einsatz von vorhandenen Bausteinen und Entwicklungstools. Auf eine bestimmte Werkhöhe kommt es nicht an. Von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines Computerprogramms kann dann ausgegangen werden, wenn diese eine gewisse Komplexität aufweist.

Schlagwortsammlung
OGH, Urteil vom 12.07.2005, 4 Ob 58/05s

» UrhG § 2
Beide Parteien handeln mit Waren aus dem Bereich des Arbeitsschutzes. Die Beklagte entnahm von der Website der Klägerin ein untergliedertes Verzeichnis mit 250 Schlagwörtern, die ihr Artikelsortiment beschreiben.

Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision Folge, erließ ein Teilurteil und hob im übrigen auf. Ein Sachregister kann unter den Schutz des Urheberrechtes fallen, wenn es sich nicht in der routinemäßigen, automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter erschöpft, sondern - nach gedanklicher Durchdringung der verarbeiteten Sachmaterie - wichtige von unwichtigen Stichwörtern unterschieden und zusammenfassende, prägnante Stichwörter gefunden werden.
Das Unterlassungsbegehren hat sich immer am konkreten Verstoß zu orientieren, eine gewisse allgemeine Fassung ist jedoch notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen.

Streaming Angebot
OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2005, 5 U 176/04

» UrhG § 19a
Das Recht, Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren via Internet entgeltpflichtig zu übermitteln und hörbar zu machen, obliegt grundsätzlich dem Tonträgerhersteller. Ein öffentliches Zugänglichmachen iSd. § 19a UrhG erfordert nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen müssen. Vielmehr liegt auch im Falle des Streamings ein öffentliches Zugänglichmachen vor.

Metro-Goldwyn-Mayer Studios gegen Grokster
US Supreme Court, Urteil vom 27.06.2005, 545 U.S.(2005)

» Copyright Act
Der Oberste Gerichtshof hob das abweisende Berufungsurteil auf. Wer einen Dienst anbietet und gezielt wirbt, dass Urheberrechte damit verletzt werden können, kann für den daraus entstehenden Schaden durch Dritte haftbar gemacht werden. Das Erstgericht soll nun prüfen, inwieweit Grokster und StreamCast verantwortlich gemacht werden können

Karten-Grundsubstanz
BGH, Urteil vom 23.06.2005, I ZR 227/02

» UrhG § 2
Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein. Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering.
  • Entscheidung bei JurPC
  • Anmerkung: Man muss bei dieser Entscheidung bedenken, dass es sich um einen Stadtplan handelt, den man, wie jedermann sich leicht anhand der Vielfalt an Varianten überzeugen kann, doch sehr verschiedenartig darstellen kann. Insoferne ist der Spielraum für die Gestaltungsfreiheit zwar sehr gering, aber noch vorhanden. Diese Judikatur unterscheidet sich nicht von der des öOGH - siehe etwa die Entscheidung Felsritzbild.

Kitzbüheler Gams - Verjährung und Ersitzung von urheberrechtlichen Ansprüchen
OGH, Beschluss vom 24.05.2005, 4 Ob 63/05a

» UrhG § 90
» ABGB § 1478
Der beklagte Tourismusverband wendet gegen die urheberrechtlichen Ansprüche der Verwertungsgesellschaft Ersitzung und Verjährung ein.

Erstgericht und Rekursgericht haben diese verneint.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge. Eine Ersitzung von - alleine hiezu in Frage kommenden - Werknutzungsbewilligungen komme nicht in Frage, da es sich dabei um kein Besitzrecht handle, sondern um ein bloß obligatorisches Recht. Eine während der gesetzlichen Dauer des Urheberrechtes begangene Rechtsverletzung kann innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Verjährungsfristen (§ 90 UrhG: 3 Jahre für Entgelt- und Auskunftsansprüche; § 1478 ABGB: 30 Jahre für Unterlassungsansprüche) verfolgt werden. Bei Dauerdelikten kommt eine Verjährung ohnedies nicht in Frage.

Der Zauberberg
BGH, Urteil vom 19.05.2005, I ZR 285/02

» UrhG § 31, § 89
Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu. Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. - Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.

allofmp3-Link
LG München, Beschluss vom 11.05.2005, 21 O 9161/05

» UrhG § 97
Verschiedene Firmen aus dem Bereich der Musikindustrie klagen den russischen Download-Dienst allofmp3, der ohne im Besitz einer Lizenz zu sein, Musiktitel über das Internet auch in Deutschland anbietet. Das LG München erklärte sich zuständig, weil die beanstandeten Internetseiten auch in dessen Sprengel abgerufen werden können.

Marktstudien
BGH, Urteil vom 21.04.2005, I ZR 1/02

» UrhG § 17
» UrhG § 87a
» UrhG § 87b
Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeitschrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift ohne Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt. Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechtsinhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu unterbinden.

Stadtpläne-Abmahnungen
AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, 236 C 282/04

» UrhG § 2, § 97
Die Klägerin betreibt im Internet Nutzungsrechte an Landkarten und Stadtplänen zur Bezeichnung des eigenen Standortes. Die Beklagte stellte 2 solche Ausschnitte ohne Lizenz auf ihre Website. Nach schriftlicher Abmahnung unterfertigte die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung. Die Klägerin klagte rund EUR 3.000 Lizenzgebühren, die sie anhand ihrer Preislisten errechnete und EUR 3.000 Anwaltskosten ein.

Das Gericht sprach EUR 300,-- Urhebergebühren und EUR 100,-- Kosten zu. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin tatsächlich die hohen Lizenzgebühren am Markt erziele. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Angemessen sei aber nur das, was ein verständiger Abmahner aufwenden würde, um den Störer angemessen anzuhalten und von weiteren Verstößen abzuhalten. Dabei sei auf die Vielzahl der von der Klägerin verschickten Abmahnungen Rücksicht zu nehmen, sodass nur Kosten von EUR 100,-- angemessen seien.
  • Entscheidung bei RA Dr. Bahr
  • Anmerkung: Siehe auch die dort angeführten Entscheidungen des AG Charlottenburg vom 15.12.2004, 231 C 252/04, vom 30.8.2004, 237 C 376/03, und vom 21.4.2004, 207 C 89/04, und des LG Berlin vom 19.7.2005, 16 S 1/05, in denen ein viel höherer Betrag zugesprochen wurde.

Urheberrechtsschutz von HTML-Quelltext
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2005, 11 U 64/04

» UrhG § 2, § 69a, § 87a,b
Die Beklagte kopierte von der Website der Klägerin Seiten mit Stellenanzeigen. Das Erstgericht erließ zunächst die EV, wies diese aber dann über Widerspruch der Beklagten zurück.

Das OLG wies die Berufung dagegen zurück. Die Klägerin hat nur die gestalterischen Vorgaben ihrer Auftraggeberin in Form einer Word-Datei in Html-Code umgesetzt und damit keine persönliche geistige Schöpfung erbracht, sondern nur eine handwerkliche Leistung. Eine gewöhnliche Webseite stellt kein Computerprogramm und mangels Sammelwerk auch keine Datenbank im Sinne des Urheberrechts dar.

Fash 2000
BGH, Urteil vom 03.03.2005, I ZR 111/02

» UrhG § 69a, § 34, § 8
Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.

Yacht-Archiv
OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2005, 5 U 62/04

» UrhG § 15, § 19a, § 31
Die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken in Form von digitalisierten Zeitungen bzw. Zeitschriften im Internet stellte sich spätestens im Jahr 1993 nicht mehr als eine "noch nicht bekannte Nutzungsart" i.S.v. § 31 Abs. 4 UrhG dar. Im Jahr 1986 besaß diese Nutzungsart hingegen noch keine wirtschaftliche Bedeutung und war deshalb noch unbekannt im Sinne dieser Vorschrift. Wird eine im Jahr 1986 zwischen dem Urheber und dem Verwertungsberechtigten getroffene Nutzungsvereinbarung durch Nachtragsvereinbarungen (aus den Jahren 1998 und 2000) modifiziert, so bleibt für die Bekanntheit einer Nutzungsart weiterhin der Zeitpunkt der ursprünglichen Vereinbarung ausschlaggebend, wenn nicht der materielle Umfang der Werknutzung ebenfalls Gegenstand der Nachtragsvereinbarungen war. Das Zustimmungserfordernis des Urhebers zu einer bei Vertragsschluss nicht bekannten Nutzungsart besteht unabhängig davon, ob die konkrete Werknutzung (z.B. Abruf im Internet) entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

austrica.at
OGH, Beschluss vom 08.02.2005, 4 Ob 280/04m

» UrhG § 81
Der Kläger leitet aus seinem Urheberrecht an einem Logo, das in grafischer Gestaltung u.a. den Schriftzug „Austrica“ enthält, einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der gleichlautenden Domain ab, die die Beklagten bereits vor der Markenanmeldung des Klägers registrieren ließen und für einen Internetauftritt verwendeten.

Beim OGH ist nur mehr der auf das Urheberrecht gestützte Unterlassungsanspruch gegen die Zweitbeklagte streitgegenständlich, der vom OGH verneint wird. Ein Logo kann zwar als Werk der angewandten Kunst Schutz genießen, die bloße Verwendung des Wortbestandteiles führt aber zu keinem Urheberrechtseingriff (ein Sprachwerk wurde nicht behauptet). Den Beklagten kommt die Priorität zu, weil sie vor der Markenanmeldung durch den Kläger nicht nur die Domain registriert, sondern darunter auch eine Website betrieben haben, sodass von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch auszugehen ist.

Laufendes Auge
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.01.2005, 1 BvR 157/02

» GG Art. 14
» UrhG § 2
Erstgericht und Berufungsgericht hatten den urheberrechtlichen Schutz einer Pinselzeichnung verneint. Dagegen legte der klagende Verein Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Beschwerde keine Folge. Bei der angegriffenen höchstrichterlichen Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist gewährleistet, dass die Schöpfer von Bedarfs- und Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung und diejenigen, die ihre Nutzungsrechte von ihnen ableiten, die Ergebnisse der schöpferischen Tätigkeit in einem Umfang nutzen können, der den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird. Die Nachprüfung der Auslegung des einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der zuständigen Gerichte; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liegt nur dann vor, wenn eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereiches, vorliegt.

30-jährige Verjährung von Ersatzansprüchen
OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 257/04d

» UrhG § 91
» ABGB § 1489
Liegt eine nach § 91 Abs. 2a UrhG mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte, gerichtlich strafbare Handlung vor, verjähren Ersatzansprüche erst nach 30 Jahren.
  • ecolex 2005, 546

Herstellerbezeichnung bei digitalen Bildern
OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 252/04v

» UrhG § 15
» IPRG § 34
Der Kläger fertigte im Auftrag des Erstbeklagten Fotos von dessen Hotel an, die dieser für einen Internetauftritt und für Druckwerke bis 50.000 Stück verwenden durfte. Die Bilder wurden nur digital in Form einer CD-Rom mit Urheberrechtsaufdruck übergeben, ausdrücklich vereinbart war aber, dass die Bilder nur mit Herstellerangabe verwendet werden durften. Der Erstbeklagte verwendete die Bilder über seinen Webdesigner für eine Website und ließ über die Zweitbeklagte 20.000 Werbeprospekte anfertigen. In beiden Fällen wurde irrtümlich die Herstellerangabe unterlassen. Der Kläger begehrte, gestützt auf das vertraglich vereinbarte deutsche Urheberrecht Unterlassung, Beseitigung und die Bezahlung verschiedener Geldbeträge als Lizenzgebühren; vom Erstbeklagten auch deswegen, weil dieser die Bilder auch auf die Website von Tiscover verlinkt habe.

Das Erstgericht verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung eines kleinen Geldbetrages wegen der Unterlassung der Herstellerbezeichnung und wies das gesamte weitere Begehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision gegen den Erstbeklagten keine Folge und wies die außerordentliche Revision gegen die Zweitbeklagte zurück. Im Bereich des Immaterialgüterrechtes ist eine vertragliche Rechtwahl ausgeschlossen; das anzuwendende Recht bestimmt sich ausschließlich nach § 34 IPRG. Mit dem bloßen Einrichten eines Hyperlinks kommt es (auch bei einem Frame-Link) noch zu keiner Vervielfältigung eines digitalen Werks auf dem adressierten Rechner. Es kommt damit zu keiner Verdoppelung des Internetauftritts der Anbieter, weil der Hyperlink nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtert, nicht aber die in das Internet gestellten Informationen erweitert oder gar verdoppelt. Da die Bilder selbst nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen gewesen seien, habe der Kläger gegen die Zweitbeklagte keinen Anspruch auf deren Anbringung.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Die Entscheidung wirft eine für die Praxis wichtige Frage auf, nämlich, wie die Herstellerbezeichnung bei digitalen Bildern angebracht werden muss, damit sie auch spätere Verwender bindet. Nachdem man damit rechnen muss, dass die Bilder nicht unbedingt mit dem ursprünglichen Datenträger weitergegeben werden, sondern auch per Datenleitung, kann sich der Hersteller praktisch nicht absichern. Fraglich ist, ob allenfalls ein digitales Wasserzeichen genügt; dies wird wohl nur dann der Fall sein, wenn dieses Zeichen bei der Bearbeitung des Bildes auffallen muss.

Schräger Pfahl
OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 197/04f

» UrhG § 22
Der Bildhauer Andreas U. schuf 1959 die Skulptur "Schräger Pfahl". Im Laufe der Zeit begann das im Eigentum des Beklagten stehende Werk aus Mörtel zu zerfallen. 1999 verlangten die Erbinnen von U, der Beklagte solle ihnen zwecks Herstellung von Abgüssen zur Verfügung stellen. Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die Gefahr von Beschädigungen ab.

Das Erstgericht lehnte die Zurverfügungstellung unter Hinweis auf die Beschädigungsgefahr ab ließ nur eine berührungslose Abtastung mittels Laser zwecks Herstellung eines 3D-Modelles zu. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Klägerinnen keine Folge. Der Besitzer eines Werkstückes muss das Original oder Vervielfältigungsstück dem Urheber und seinen Erben zugänglich machen, soweit dies notwendig ist, um ihnen die Vervielfältigung zu ermöglichen. Das in seinem Kern nach herrschender Meinung unverzichtbare Zugangsrecht ist aber einerseits auf den Zweck beschränkt, Vervielfältigungsstücke herzustellen, andererseits ist auf die Interessen des Besitzers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Letzteres bedeutet nicht nur, dass bei der Ausübung des Zugangsrechts auf die persönlichen Verhältnisse des Besitzers zu achten ist, sondern dass auch die Gefahr einer allfälligen Beschädigung des Werkstücks zu berücksichtigen ist. In der Regel wird hiebei das Interesse des Besitzers an der Unversehrtheit seines Werkstücks das Interesse des Urhebers an der Herstellung von Vervielfältigungsstücken überwiegen, wenn bei der Vervielfältigung eine Beschädigung des Werkstücks zu befürchten ist.

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