Entscheidungen zum Urheberrecht
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LSG gegen Tele2 - zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Accessprovider
EuGH,
Beschluss vom 20.02.2009,
C-557/07 |
» UrhG § 87b |
» RL 2001/29/EG |
» RL 2004/48/EG |
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Die Verwertungsgesellschaft LSG fordert von der Tele2 als Accessproviderin die Bekanntgabe der Inhaber bestimmter IP-Adressen von Filesharern aus dem KaZaA-Grokster-Imesh-Bereich. Tele2 sei als Vermittlerin zur Auskunfterteilung über bloße Stammdaten verpflichtet. Der beklagte Provider bestritt den Auskunftsanspruch unter Verweis auf das Kommunikationsgeheimnis.
Das Gericht gab der Klage statt. Das Auskunftsrecht sei ausdrücklich in § 87b UrhG normiert. Auch Access-Provider seien Vermittler im Sinne des § 81 UrhG, weil § 13 ECG, auf den § 81 UrhG verweise, gerade den Ausschluss der Verantwortlichkeit der Access-Provider regle. Stammdaten unterlägen auch nicht dem Kommunikationsgeheimnis. Der Auskunftsanspruch nach § 87b UrhG gehe als lex posterior dem TKG vor. Auch eine Interessenabwägung falle zugunsten des Auskunftsanspruches aus, da Zweck des Datenschutzes nicht die Verschleierung von Rechtsverletzungen sei. Der Schutz von vorsätzlichen Rechtsverletzungen sei jedenfalls nicht mehr vom Schutzzweck des Datenschutzes umfasst. Daneben bestehe eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Identität von Nutzern auch nach § 18 Abs. 3 ECG. Es sei Sache des Providers die Daten, die er für die Auskunft benötige, vorrätig zu halten. Damit hätte das Gericht in einem Akt der Rechtsschöpfung auch gleich die Vorratsdatenspeicherpflicht eingeführt. Die Provider müssten ab sofort alle Zuordnungslisten von IP-Adressen aller Internetnutzer speichern, weil es sein könnte, dass irgendwann irgendein Rechtevertreter kommt und Auskunft begehrt. Damit wären wir wohl bei einer Speicherpflicht von drei Jahren (Verjährungsfrist). Die ganzen Sorgen des EU-Parlaments bezüglich einer möglichst engen zeitlichen Beschränkung der Speicherpflicht wären unnötig. Eindeutig daneben geht auch das Argument mit § 18 Abs. 3 ECG; dieser gilt nur für Hostprovider.
Der OGH setzte das Verfahren mit Beschluss vom 13.11.2007, 4 Ob 141/07z, aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, ob die Auskunftspflicht der Vermittler laut Info-RL auch Accessprovider betreffe und ob die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zulässig sei.
Der EuGH stellt eindeutig fest, dass auch ein Accessprovider Vermittler im Sinne des Art 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 (und damit § 81 UrhG) und somit auch grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet ist. Weiters führt er aus, dass die in Frage kommenden Richtlinien einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran hinderten, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Allerdings - und jetzt kommt die Frage, die der OGH noch beurteilen muss - seien die Mitgliedsstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass die Richtlinien so ausgelegt werden, dass die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich gebracht werden. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien müsse nicht nur das nationale Recht im Einklang mit diesen Richtlinien ausgelegt werden, sondern auch darauf geachtet werden, dass die Auslegung nicht mit den Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiere.
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- EuGH-Entscheidung
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Der EuGH hat damit - wohl endgültig - festgelegt, dass auch Accessprovider grundsätzlich auskunftspflichtig sind. Hinsichtlich der zweiten Frage hat er den Ball an die nationalen Gerichte zurückgespielt. Bedauerlich ist, dass der EuGH eine Auskunftspflicht direkt an Private bejaht hat, obwohl in den diversen Richtlinien nur eine Auskunftspflicht an Gerichte und Behörden vorgesehen ist. Sogar die Rechte-Durchsetzungs-Richtlinie ordnet in Art 8 (auch unter Verweis auf die Verhältnismäßigkeit) nur eine Auskunftspflicht auf Anordnung der zuständigen Gerichte an. Auch die Vorratsdatenspeicherung-RL geht nur von einer Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden an (Art 4). Es ist davon auszugehen, dass sich der europäische Gesetzgeber etwas dabei gedacht hat, wenn er die Herausgabe auf Gerichte und Behörden beschränkt hat. Möglicherweise hat sich auch der EuGH bei dieser Entscheidung etwas dabei gedacht, wenn er mehrfach auf die Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen hat. Möglicherweise hat der EuGH aber ein Problem, weil es ihm an für die EU gültigen Grundrechtsnormen fehlt (die EU ist nicht Mitglied der EMRK und die Grundrechtscharta ist mit der EU-Verfassung nicht zustandegekommen). Somit muss er die Einbeziehung der Grundrechte in die Abwägung den nationalen Gerichten überlassen. Es bleibt zu hoffen, dass der OGH, der dieses Problem nicht hat, die auch vom EuGH geforderte Verhältnismäßigkeit findet, sonst müsste man weiter warten, bis der EGMR mit dem Problem befasst wird. Bis es soweit ist, muss man fürchten, dass der EuGH die Büchse der Pandora geöffnet hat. Die Provider würden damit in eine Rolle gedrängt werden, mit der sie auf jeden Fall überfordert sind. Sie wären plötzlich im Internetbereich diejenigen, die über Grundrechtseingriffe entscheiden müssen, ohne dass sie die Voraussetzungen überprüfen können, und das auch noch ohne Rechtsmittel. Es bleibt zu hoffen, dass der OGH dem einen Riegel vorschiebt. Das würde nicht bedeuten, dass die Urheber damit schutzlos würden, sondern nur, dass der österreichische Gesetzgeber, der mit dem § 87b UrhG ohne europarechtliche Notwendigkeit vorgeprescht ist, eine grundrechtskonforme Lösung suchen müsste (etwa wie in Deutschland, wo vor kurzem ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch an die Gerichte eingeführt wurde). Im Zuge der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung muss er sowieso die Voraussetzungen für die Herausgabe der Inhaberdaten einer IP-Adresse definieren. Im Zuge der Umsetzung wurde bisher über eine Strafuntergrenze von einem Jahr diskutiert ("mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen"); dazu würde eine zivilrechtliche Auskunftspflicht überhaupt nicht passen. Andererseits könnte der OGH auch § 87b teleologisch reduzieren, indem er seine Anwendbarkeit auf schwere Urheberrechtsdelikte beschränkt. Auch in diesem Fall bliebe aber das Problem der Auskunft an Private ohne Kontrolle eines Richters. Es ist äußerst zweifelhaft, ob der Gesetzgeber überhaupt gewusst hat, was er da tut. Viel vernünftiger und grundrechtsschonender wäre es, die schweren Urheberrechtsdelikte zu Offizialdelikten zu machen und auf diese Weise den Zugang zu den Daten über den Ermittlungsrichter zu ermöglichen. Dann wäre auch sichergestellt, dass die Ausforschung des Täters durch die Polizei erfolgt und nicht durch eine Privatperson mit finanziellen oder weiß Gott welchen Interessen. Eine Aufhebung jeder Anonymität im Internet ist nicht erforderlich, jedenfalls nicht wegen irgendwelcher Bagatelldelikte. Wenn der Gesetzgeber der Meinung ist, dass Filesharing mehr ist als ein Bagatelldelikt, dann muss er es zuerst aufwerten.
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Directmedia gg. Uni Freiburg - Entnahme aus Datenbank
EuGH,
Urteil vom 09.10.2008,
C-304/07 |
» RL 96/9/EG |
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Herr K erstellte im Rahmen des Projektes Klassikerwortschatz an der Uni die "Freiburger Anthologie", eine Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. Von rund 20.000 Werken aus 3.000 Anthologien wurden die wichtigsten 1.100 ausgewählt und systematisch nach Autor, Titel, Anfangszeile, Erscheinungsjahr und Werkausgaben geordnet. Directmedia vertreibt die CD-Rom "1000 Gedichte, die jeder haben muss", deren Zusammenstellung sich an der Liste des Herrn K orientiert und 856 Gedichte daraus enthält. Die Gedichttexte entstammten eigenem digitalen Material. Herr K und die Uni klagten auf Unterlassung und Schadenersatz. Das Urteil zugunsten Herrn K wurde vom BGH bestätigt, hinsichtlich der Uni legte der BGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine Übernahme von Daten aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art 7 Abs 2 Buchst. a der RL sein könne, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen werde, oder eine Entnahme einen Vorgang des (physischen) Kopierens voraussetze.
EuGH: Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente kann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken sein, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts. |
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Metro-Goldwyn-Mayer Studios gegen Grokster
US Supreme Court,
Urteil vom 27.06.2005,
545 U.S.(2005) |
» Copyright Act |
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Der Oberste Gerichtshof hob das abweisende Berufungsurteil auf. Wer einen Dienst anbietet und gezielt wirbt, dass Urheberrechte damit verletzt werden können, kann für den daraus entstehenden Schaden durch Dritte haftbar gemacht werden. Das Erstgericht soll nun prüfen, inwieweit Grokster und StreamCast verantwortlich gemacht werden können |
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Sportdatenbank (Fußballspiel und Pferderennen)
EuGH,
Urteil vom 09.11.2004,
C-46/02 |
» RL 96/9/EG Art 1, Art 7 |
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Bei diesen Entscheidungen ging es einerseits um die Nutzung einer Datenbank mit englischen und schottischen Fußballspielplänen und eine britische Datenbank über Rennpferde und Perderennen. Die Beklagten nutzten diese Datenbanken für Sportwetten. Die mit den Streitigkeiten befassten finnischen, schwedischen, griechischen und englischen Gerichte legten dem EuGH Ersuchen um Vorabentscheidung vor.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass durch den Begriff Datenbank in der Richtlinie eine Sammlung erfasst wird, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die sich voneinander rennen lassen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthält, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wiederauffinden lässt. Die Richtlinie behält den Schutz sui generis aber den Datenbanken vor, bei denen für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen "Investition" bezieht sich auf Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht. Der Umstand, dass die Person, die die Datenbank erstellt, auch die Elemente erzeugt, die darin enthalten sind, schließt nicht aus, dass diese Datenbank durch das Recht sui generis geschützt sein kann, sofern diese Person nachweist, dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre Darstellung Anlass war für eine wesentliche, im Verhältnis zum Erzeugen dieser Elemente selbständige Investition. Dies ist nach Ansicht des Gerichtes weder bei den Fußballspielplänen noch bei der BHB-Datenbank (Rennpferde) der Fall. |
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Tauschbörsen Grokster und Morpheus haften nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Benutzer
United States Court of Appeals (San Francisco),
Urteil vom 03.02.2004,
No. 03-55894, CV-01-09923-SVW |
Die Kläger - Interessenverbände der amerikanischen Unterhaltungsindustrie - wollten zwei Hersteller von Tauschbörsensoftware haftbar machen, weil angeblich 90 Prozent des damit getauschten Materials gegen das Urheberrecht verstoße. Die Betreiber müssten zumindest Filter einbauen, die Copyright-Verletzungen verhindere.
Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen.
Das Berufungsgericht bestätigt diese Entscheidung. Die Unternehmen stellten im Gegensatz zu Napster (zentraler Server) nur Software zur Verfügung, mit der Dateien über das Internet getauscht werden könnten, unabhängig ob sie Copyright-geschützt seien. Die Beklagten leisteten keinen direkten Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen. |
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