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Entscheidungen zum Urheberrecht

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Arbeitsverfassungsgesetz - freie Bearbeitung der Einleitung zu einem Gesetzeskommentar
OGH, Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 181/04b

» UrhG § 1
» UrhG § 2
» UrhG § 5
Die Beklagte veröffentlichte im Handkommentar 2002 eine bearbeitete Version einer Einleitung zum Kommentar 1975 des Kläger, eines emeritierten Universitätsprofessors.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers ab; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Der Begriff "Werk der Literatur und Kunst" umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdruckes, wie etwa Bücher, Vorträge und andere Schriftwerke, sofern sie auf einer eigentümlichen, das heißt individuell eigenartigen geistigen Leistung des Schöpfers beruhen, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Wissenschaftliche Sprachwerke müssen eine sich durch individuelle Darstellung auszeichnende sprachliche Schöpfung auf wissenschaftlichem Gebiet sein, deren äußere Form und/oder inhaltliche Gestaltung sich von vergleichbaren Werken deutlich abhebt.
Die Benützung eines Werks bei der Schaffung eines anderen macht dieses gemäß § 5 Abs 2 UrhG dann nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zum benützten Werk ein selbständiges neues Werk ist. Für diese "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, demgegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer derartigen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedarf. Die freie Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, sondern lediglich als Anregung für eigenes Werkschaffen dient. Bei der Beurteilung kommt es auf den Gesamteindruck an. Beim Kommentar 2002 stammt der überwiegende Teil der beanstandeten Passagen nicht aus dem Werk des Klägers, sind zum Teil durch die Gesetzesmaterialien vorgegeben und weisen insgesamt keine den Gesamteindruck des klägerischen Werks und dessen schöpferische Eigentümlichkeit bestimmenden Inhalte auf. Es liegt daher keine Bearbeitung vor.

Leistungsbeschreibung eines Architekten
OGH, Beschluss vom 28.09.2004, 4 Ob 184/04v

» UrhG § 2
» UrhG § 24
» UrhG § 27
Der Kläger erstellte als Bauanalytiker im Auftrag eines Architekturbüros namens einer Liegenschaftseigentümerin ein Gutachten über die Instandsetzungsarbeiten und eine Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung. Der Vertrag enthält keine Vereinbarung über das urheberrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Das Bundesdenkmal genehmigte aufgrund des Gutachtens die Sanierung, dann wurde aber das Haus zweimal verkauft, wobei jedes Mal alle Rechte gegenüber Planern u.a. abgetreten wurden. Die letzte Eigentümerin beauftragte den Beklagten mit der Ausschreibung für die Instandsetzung und übergab ihm das Gutachten des Klägers. Der Beklagte nahm Teile des Gutachtens, insbesondere die Leistungsbeschreibung, in seine Ausschreibung auf und setzte seinen eigenen Copyright-Vermerk darauf.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers, gerichtet auf Verbot der Vervielfältigung und Verbreitung seines Sprachwerkes, ab, weil die Rechtsnachfolger der Auftraggeberin in die Werknutzungsrechte eingetreten seien. Das Rekursgericht bestätigte, indem es bereits die Werkqualität verneinte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Auch reine Zweckschöpfungen können Werke der Literatur sein, wenn sie individuell eigenartig seien. Dies sei nicht nur bei Verträgen von Rechtsanwälten, sondern auch bei Leistungsbeschreibungen von Architekten möglich. Die Verwendung der Leistungsbeschreibung greife aber schon deswegen nicht in die Rechte des Klägers ein, weil sich die Verwendung im Rahmen der eingeräumten Werknutzungsrechte hielt. Die Leistungsbeschreibung war Teil des Gutachtens für das Denkmalamt. Es war auch klar, dass diese Leistungsbeschreibung Grundlage für die Ausschreibung ist. Nach ihrem Zweck diente die Leistungsbeschreibung nicht nur für die Auftraggeberin, sondern auch für jede spätere Eigentümerin der Liegenschaft. Die (schlüssige) Einwilligung des Klägers in die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung schloss die Einwilligung in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf den (jeweiligen) Käufer für den Falle eines (auch mehrmaligen) Verkaufs der Liegenschaft mit ein.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Da im österreichischen Urheberrecht mit Ausnahme bei den Computerprogrammen (§ 40 b und 40 f) eine Bestimmung fehlt, dass der Auftraggeber grundsätzlich unbeschränkte Werknutzungsrechte erwirbt, behilft sich der OGH mit einer weiten Auslegung nach dem Vertragszweck, die allerdings in punkto Rechtssicherheit eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen kann.

Computerspiel
OGH, Beschluss vom 06.07.2004, 4 Ob 133/04v

» UrhG § 3
» UrhG § 4
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung von Mulitmedia-Produkten. Ihr Vorstandsvorsitzender hat in ihrem Auftrag ein Computerspiel entwickelt, das auf Entwürfen zu seinem preisgekrönten Kurzfilm "Fast Film" beruht und bei dem es um das Abschießen von Papierfliegern geht. Er hat die Flugobjekte, den grafischen Rahmen, die vorgegebenen Bewegungsabläufe, die Bildschirmmaske und die Texteinbettungen gestaltet und die musikalischen Sequenzen eingefügt und der Klägerin die ausschließlichen Werknutzungsrechte eingeräumt. Auch der Komponist der zum Spiel gehörenden musikalischen Sequenzen hat der Klägerin alle Rechte eingeräumt. Der Programmierer des dem Computerspiel zugrunde liegenden Programms hat der Klägerin hingegen nur die nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung erteilt, das Computerspiel zu vervielfältigen und als Werbegeschenk für ihre Kunden zu verbreiten. Er hat ihr weiters gestattet, das Spiel in das Internet zu stellen und das Herunterladen zu gestatten, dies jedoch ausschließlich zu privaten Zwecken des Nutzers. Alle darüber hinausgehenden Nutzungsrechte sind beim Programmierer verblieben.
Der Beklagte hat das Computerspiel heruntergeladen, auf CDs gebrannt und die CDs auf dem Wiener Flohmarkt zum Kauf angeboten.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Computerspielen ist zwischen der bildlichen Darstellung auf dem Bildschirm und dem den Spielverlauf steuernden Programm zu unterscheiden. Sowohl der filmische Ablauf als auch die bildlichen Darstellungen eines Computerspiels sind unabhängig vom zugrunde liegenden Programm schutzfähig. Das Programm kann nach § 40a UrhG geschützt sein; für den Schutz der bildlichen Darstellung kommt der Schutz einzelner Elemente und der Schutz der Darstellung als Ganzes in Betracht, die regelmäßig ähnlich einem Film abläuft. Die für ein Computerspiel verwendeten bildlichen Darstellungen können als Werke der bildenden Kunst geschützt sein, zu der auch die Gebrauchsgrafik gehört.
Mit dem Begriff "Laufbildwerke" ist nicht eine Folge von Laufbildern im Sinne des § 73 Abs 2 UrhG gemeint, sondern es wird damit nur ausgedrückt, dass es sich um eine Bildfolge handeln muss, die den Eindruck eines bewegten Bildes hervorruft. Auch computergenerierte Vorgänge wie Computerspiele können damit Filmwerke sein.
  • OGH-Entscheidung
  • Peter Burgstaller, Robert Kolmhofer, Computeranimationen: Filmwerke und/oder Laufbilder, MR 2003, 381

Puppenfee II
OGH, Urteil vom 08.06.2004, 4 Ob 125/04t

» UrhG § 38
» UrhG § 62
» UrhG § 90
Die Klägerin ist eine bereits 1941 gelöschte GesmbH, die 1936 den Film "Die Puppenfee" hergestellt hat; sie wird durch den 1999 bestellten Nachtragsliquidator vertreten. Der beklagte ORF hat den Film 1997 und 1999 aufgrund einer Lizenz einer international renommierten Agentur, der Nebenintervenientin, die sich mittelbar auf die Lizenzen der Rechtsnachfolger der Ersteller von Drehbuch und Filmmusik, stützen kann, gesendet.

Die Klägerin begehrt im Hauptverfahren, nachdem nach der EV zu 4 Ob 57/03s ein Vergleich über Unterlassung und Urteilsveröffentlichung geschlossen worden war nur mehr ein angemessenes Entgelt. Das Erstgericht erkannte dieses zu. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision keine Folge. Die Parteifähigkeit der Klägerin ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Schutz des Films nach österreichischem Urheberrecht 1986 geendet hat und insoweit daher durch die UrhG-Nov 1996 auch nicht verlängert werden konnte. Da der Regisseur als Miturheber österreichischer Staatsbürger war, ist der Film nach österreichischem Urheberrecht geschützt. Der Regisseur erwarb 1938 die deutsche Staatsbürgerschaft, wodurch der Film auch den Schutz nach deutschem Urheberrecht erwarb, der auch nach Verlust der Staatsbürgerschaft 1945 bestehen blieb. Der Film war daher zum Zeitpunkt der Schutzfristverlängerungen in Deutschland 1966 auf 70 Jahre (ursprünglich nur 30 Jahre) noch geschützt, weshalb der Film nach der UrhG-Novelle 1996 auch in Österreich (wieder) geschützt ist. Obwohl das deutsche Urheberrecht, an das anzuknüpfen ist, weil sich die erste Inhaberschaft nach dem Recht des Schutzstaates bestimmt, keine Legalzession der Verwertungsrechte der Filmurheber an den Hersteller kennt, sondern eine Rechteeinräumung erfordert, besteht kein Zweifel, dass eine solche an den Hersteller erfolgt ist. Ob er auch die Rechte für (damals) unbekannte Nutzungsarten mit übertragen hat, kann offen bleiben, weil es für die Parteifähigkeit der Klägerin genügt, dass sie überhaupt Verwertungsrechte durchgehend besessen hat.
Für Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten bekannt ist, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat. Die bloße Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch zu besitzen, reicht nicht aus. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt voraus, dass eine juristische Person Organe hat, deren Wissen oder Untätigbleiben ihr zugerechnet werden kann. Wenn eine bereits gelöschte GmbH nur noch deswegen besteht, weil nachträglich Vermögen hervorgekommen ist, so kann die dreijährige Verjährungsfrist des § 90 Abs 1 UrhG nicht zu laufen beginnen, bevor nicht ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist.

NEWS-Materialien
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 58/04i

» UrhG § 5
» UrhG § 24
» UrhG § 40b
Die Klägerin betreibt die Internetplattform "www.news.at" und bringt dort Texte, Bilder und Spiele, die von ihren Mitarbeitern erstellt wurden. Der Beklagte war für die Klägerin als Betreuer dieser Plattform tätig und unterlag einem vertraglichen Konkurrenzverbot. Daneben betrieb der Beklagte unter "www.vienna-talk.at" ein eigenes Forum. Er übernahm von der Website der Klägerin auf seine eigene redaktionelle Texte, Bilder und ein Fragespiel in teilweiser identer, teilweise bearbeiteter Form.

Das Erstgericht hat dem Begehren auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entgeltszahlung, Gewinnherausgabe und Schadenersatz teilweise statt. Das Berufungsgericht bestätigte nur teilweise.

Der OGH differenziert noch weiter zwischen den verschiedenen vom Beklagten verwendeten Materialien. Er fasst die Unterlassungs- und Rechnungslegungspflichten neu, weist Teile ab und hebt einen weiteren Teil auf. Die Klägerin kann als juristische Person nicht Inhaberin von originären Urheberrechten sein. Nach § 24 Abs 1 UrhG kann der Urheber anderen gestatten, ein Werk auf einzelne oder alle dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung) oder ihm das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Nur der Inhaber eines (ausschließlichen) Werknutzungsrechts kann Verletzungen des Urheberrechts im eigenen Namen verfolgen. Ob ein solches ausschließliches Werknutzungsrecht jeweils eingeräumt wurde, ist aus den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, weshalb dieser Teil aufzuheben war.
Ein Teil der Textwerke genießt aber schon deswegen keinen Schutz, weil es sich dabei um bloße redaktionelle Mitteilungen handelt. Ob ein redaktioneller Beitrag die Voraussetzungen eines Sprachwerks erfüllt oder bloß eine einfache Mitteilung über Tagesfragen im Sinn des § 44 Abs 3 UrhG ist, richtet sich nach seinem konkreten Inhalt, insbesondere danach, ob er eine individuelle geistige Leistung zum Ausdruck bringt. Bloße redaktionelle Texte genießen nur den Schutz nach § 79 UhrG, der aber nicht in Anspruch genommen wurde. Hinsichtlich dieser Texte war das Klagebegehren abzuweisen.
Das Fragespiel genießt Schutz als Datenbank. Nach sinngemäßer Anwendung (§ 40f Abs 3 UrhG) des § 40b UrhG steht dem Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung an der vom Dienstnehmer in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten geschaffenen Datenbank ein unbeschränktes Werknutzungsrecht und damit auch das Recht zu, Verletzungen im eigenen Namen zu unterbinden. Selbst wenn man die für das Fragespiel von Arbeitnehmern der Klägerin geschaffene, aus Fragen und Antworten bestehende Datenbank nicht als eigentümliche geistige Schöpfung betrachten wollte, bestünde ein Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers nach § 76d UrhG.
Bezüglich der von Dritten überlassenen Lichtbilder hat die Klägerin im Zweifel nur eine Werknutzungsbewilligung erhalten, sodass ihr Klagebegehren abzuweisen ist. Insoweit sie aber diese Lichtbilder bearbeitet hat, kann sie - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein eigenständiges Leistungsschutzrecht erworben haben, das sie als Bearbeiter berechtigt, Verletzungen im eigenen Namen zu verfolgen. Dies setzt aber eine Umgestaltung des Originalwerks voraus. Unwesentliche Veränderungen oder bloße Änderungen der Größenverhältnisse sind keine Bearbeitung im Sinne des § 5 UrhG. Allerdings müssen auch an die Bearbeitung eines bloßen Lichtbildes (im Unterschied zum Lichtbildwerk) weniger strenge Anforderungen gestellt werden. Es werden daher bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes) ausreichen, sofern diese Umgestaltungen über eine bloße Vervielfältigung hinausreichen. Zur Klärung des jeweiligen Umfanges der Bearbeitung war das Urteil hinsichtlich dieser Lichtbilder aufzuheben.

Schöne Oberösterreicherinnen
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 115/04x

» UrhG § 3
» UrhG § 16
» UrhG § 74
Der Fotograph Erich B ist Mitglied des klagenden Interessenverbandes und hat diesem die ihm nach dem Urheberrecht zustehenden Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Er hat für eine Modellagentur Fotos von Models erstellt zwecks Verwendung für Setkarten und für die Website der Agentur. Daneben fotographierte er auch Privatkundinnen. Die Beklagte ist Herausgeberin der oberösterreichischen Kronenzeitung und veranstaltete die Aktion "Schöne Oberösterreicherinnen", im Zuge derer auch Fotographien des Fotographen ohne dessen Zustimmung in der Zeitung und auf der Website der Beklagten veröffentlicht wurden.

Die Klägerin begehrt ein Entgelt, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der OGH gab der Revision Folge und stellte das Ersturteil im wesentlichen wieder her. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handelt es sich nicht um das Problem der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes, weil dieses nur die körperlichen Fotos betreffe, sondern um das Veröffentlichungsrecht. Dieses wird im Gesetz nicht gesondert angeführt, weil es in den gesetzlich geregelten Verwertungsrechten mitenthalten ist. Die eingeräumte Werknutzung reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Dies ist nach dem Vertragszweck auszulegen.
Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke und Leistungsschutz schließen einander nicht aus, so dass Lichtbildwerken parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch der Leistungsschutz offen steht.

Verwertungsgesellschaftenpflicht verfassungsgemäß
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 107/04w

» UrhG § 45
» UrhG § 59c
Die beklagte Verwertungsgesellschaft nimmt die Urheberrechte an Sprachwerken wahr und hebt u.a. Bibliothekstantiemen und Reprographievergütungen ein. Vergütungsbeträge schüttet sie nur an jene Urheber aus, die mit ihr Wahrnehmungsverträge geschlossen haben, was die Kläger trotz Anbot verweigert haben.

Die Kläger begehren Rechnungslegung und Zahlung. Das Erstgericht wies die Klage ab., das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH wies den Antrag, den VfGH zwecks Aufhebung des § 45 Abs. 3 letzter Satz UrhG als verfassungswidrig anzurufen, zurück und gab der Revision nicht Folge. Ein derartiger Antrag sei nicht zulässig. Auch die Anregung sei nicht gerechtfertigt, weil diese Regelung im öffentlichen Interesse steht und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und der Schulbuchverleger. Daneben hat die von der Verwertungsgesellschaft ausgehandelte und eingehobene Vergütung den Vorteil, dass der Urheber seine Ansprüche nicht selbst durchsetzen muss. Die in der Verwertungsgesellschaftenpflicht des § 45 Abs 3 letzter Satz UrhG liegende Beschränkung der Rechte des Urhebers wird damit den Anforderungen gerecht, die Eigentumsbeschränkungen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs erfüllen müssen.

Vergütungen des Filmherstellers
OGH, Urteil vom 04.05.2004, 4 Ob 28/04b

» UrhG § 38
Beide Parteien sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt die den Filmurhebern zustehenden Rechte wahr und hebt Leerkassetten-, Kabel- und Satellitenvergütung, Beteiligungsansprüche aus der Weiterverbreitung von Rundfunksendungen mittels Kabel u.a. ein. Die Zuständigkeit der Beklagten beschränkt sich auf Filme, die von Rundfunkunternehmen erstellt wurden. Das Inkasso der Ansprüche aus der "Leerkassettenvergütung" bei den Nutzern nimmt aufgrund einer Absprache der österreichischen Verwertungsgesellschaften und eines Gesamtvertrags für alle Gesellschaften die Austro-Mechana und hinsichtlich der "Kabel- und Satellitenvergütung" die Literar-Mechana (seit 1. 4. 1998 die AKM) vor. Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften erfolgt nach einem zwischen ihnen abgesprochenen Verteilungsschlüssel. Weder die Klägerin noch die von ihr nunmehr vertretenen Filmurheber sind daran beteiligt; sie hatten dieser Verteilung nicht zugestimmt und wurden vor ihrer Festlegung nicht gehört. Mit Urteil 4 Ob 307/00a wurde der Beklagten die Rechnungslegung aufgetragen, Gegenstand des zweiten Rechtsganges ist das Feststellungsbegehren, dass der Klägerin an den Erträgnissen von Filmen aus bestimmten Zeitabschnitten Vergütungs- und Beteiligungsansprüche zustehen.

Das Erstgericht wies das Feststellungbegehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt.

Der OGH gab der Revision nicht Folge. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Regelungslücke angenommen. Es muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei Neufassung des § 38 Abs 1 UrhG nicht bedacht hat, dass es mit Entfall der "Kabel- und Satellitenvergütung" als gesetzlicher Vergütungsanspruch ab 1. 1. 1998 eine Regelung über die Beteiligung der Urheber "neuer" Filme an den ab diesem Zeitpunkt vertraglichen Entgelten bedurfte. Diese Lücke ist durch Analogie zu schließen. Den Filmurhebern steht daher auch nach dem 31.12.1997 ein Anteil an den Kabelvergütungen und Satellitenvergütungen in Bezug auf Filme zu, mit deren Aufnahme nach dem 31.3.1996 begonnen wurde.

Geschenkte Website
OGH, Beschluss vom 30.03.2004, 4 Ob 53/04d

» ABGB § 938
Der Rechtsvorgänger der Klägerin Gerhard O*** erstellte eine kleine Website für den Beklagten und schenkte ihm diese "als offizielle Homepage". Später wurde diese, ebenfalls gratis, beträchtlich erweitert. Weiters wurde ein entgeltlicher Webhosting-Vertrag abgeschlossen. Schließlich vergab der Beklagte aber den Relaunch der Website an einen Konkurrenten, während ein Teil der Wartungsarbeiten bei O*** verblieb. Die vom Konkurrenten neu gestaltete Website enthielt eine Vielzahl von Seiten, die von O*** erstellt worden waren. Die Rechtsnachfolger (Unternehmensübergabe) klagten auf Unterlassung.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen können auch schenkungsweise eingeräumt werden. Der Umfang ist im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen.

Ausstellungsvergütung
OGH, Urteil vom 30.03.2004, 4 Ob 11/04b

» UrhG § 16 b (aufgehoben)
Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft bildender Künstler VBK, Beklagter ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und der auch Ausstellungen veranstaltet. Die Klägerin hat während der Zeit der Geltung des § 16 b UrhG auch vom Beklagten beträchtliche Einnahmen durch die Einhebung der Ausstellungsvergütung erzielt. Die Klägerin begehrt nunmehr Rechnungslegung für einen Zeitraum nach Aufhebung des § 16b UrhG, weil die Aufhebung grundrechtswidrig gewesen sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revisions nicht Folge. Gegen die Aufhebung des § 16b UrhG durch die UrhG-Novelle 2000 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es besteht kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, dass einmal eingeräumte Rechte nie wieder abgeschafft werden; dies wird vielmehr nur dann ausnahmsweise angenommen, wenn der von der Abschaffung Betroffene über einen längeren Zeitraum eine Erwartungshaltung aufbauen durfte, diese Erwartungshaltung enttäuscht wurde und damit für den Einzelnen sachwidrigerweise gravierende Nachteile verbunden sind.

Immobiliengeschäfte
OGH, Beschluss vom 16.03.2004, 4 Ob 43/04h

» Urh § 78
Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Wochenzeitschrift zu einem Bericht über Immobiliengeschäfte des Beklagten auch ein Bild des Beklagten.

Das Rekursgericht erließ, ausgehend von der Annahme von einem Überwiegen des Interesses des Klägers am Unterbleiben der Veröffentlichung das beantragte Unterlassungsgebot.

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Es ist eine Frage der Interessenabwägung, wann eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen verletzt; dabei ist ein objektiver Prüfungsmaßstab anzulegen. Zu berücksichtigen ist auch der Text. Der Betroffene ist schutzwürdig, wenn der beigegebene Text zu
Missdeutungen Anlass geben kann, entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Die Anwendung der Rechtsprechung im konkreten Fall bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage; eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Musik in der Gasthausküche
OGH, Urteil vom 10.02.2004, 4 Ob 249/03a

» UrhG § 18
Der Beklagte betreibt ein Gastlokal in Form eines Pizzarestaurants. Bei einer Kontrolle stellte ein Mitarbeiter der klagenden Verwertungsgesellschaft fest, dass auf Ö3 gesendete Musikstücke aus einem Radiogerät, das in der an den Gastraum anschließenden Küche des Lokals aufgestellt war und das vom Küchenpersonal verwendet wurde, bei normalem Geräuschpegel auch im Gastraum zu hören waren.

Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Unterlassungklage statt: Eine Aufführung ist dann öffentlich, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen hin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der beteiligte Personenkreis durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkunft als eine solche der privaten Sphäre erscheinen lassen. Die Wiedergabe von Musik in der Gasthausküche gilt als öffentlich, wenn sie auch im Gastraum zu hören ist. Von einem geschlossenen, nach außen abgegrenzten und durch persönliche Beziehungen verbundenen Hörerkreis kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der Gastwirt duldet, dass die Wiedergabe von Werken der Tonkunst durch ein in der Küche aufgestelltes Radiogerät auch im für jedermann zugänglichen Gastraum zu hören ist und damit einem weiteren Hörerkreis zugänglich wird, obgleich er dies zumutbarerweise (etwa durch Leiserdrehen des Empfangsgeräts oder durch Veränderung seiner Aufstellung) hätte verhindern können. Er ist in einem solchen Fall nicht anders zu behandeln als derjenige, der die (öffentliche) Wiedergabe im Gastraum von Anfang an zugelassen oder beabsichtigt hat.

Weinatlas (Rebsortenbuch)
OGH, Beschluss vom 16.12.2003, 4 Ob 221/03h

» UrhG § 3
» UrhG § 5
Der Kläger hat eigene Fotos von Weintrauben für ein Rebsortenbuch verwendet. Die Zweitbeklagte verwendete für ihren von der Erstbeklagten vertriebenen Weinatlas, Aquarelle, die von einer englischen Künstlerinnen anhand der Fotos des Klägers nachgemalt worden waren.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt; das Berufungsgericht bestätigte.

Der zweidimensionalen Wiedergabe eines in der Natur vorgefundenen Objekts ist dann urheberrechtlicher Werkcharakter zuzubilligen, wenn die selbst gestellte Aufgabe, eine möglichst naturgetreue Abbildung zu erreichen, dennoch ausreichend Spielraum für eine individuelle Gestaltung zulässt. Die Fotos des Klägers sind auf Grund der charakteristischen Anordnung von jeweils einem Weinblatt links, einem kurzen Stück Rebe und einer daran hängenden
Traube pro Rebsorte und Foto ausreichend individuell und unterscheidungskräftig.
An das Vorliegen einer freien Benützung iSd § 5 Abs 2 UrhG sind angesichts des schier unerschöpflichen Fundus an frei benützbarem Material strenge Anforderungen zu stellen. Freie Benützung setzt also voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient, wobei die Züge des benützten Werks angesichts der Individualität der neuen Schöpfung verblassen. Bei den Abbildungen im Buch stimmen die Konturen der jeweiligen Traube samt Ast und
ein Großteil der einzelnen Beeren in ihrer Anordnung innerhalb der Traube zwischen Druckbild und Lichtbild überein oder sind nahezu ident mit den Lichtbildern des Klägers.
Der erstbeklagte Buchhändler haftet für die Urheberrechtsverletzungen, weil ihm spätestens seit der Zustellung der Klage der Vorwurf der Rechtsverletzung bekannt war und er den Vertrieb der Bücher nicht eingestellt, sondern trotz der vielfachen Übereinstimmungen der Lichtbilder des Klägers und der Abbildungen in den Büchern den Urheberrechtsverstoß bestritten hat. Ein allfälliger Urheberrechtsschutz der englischen Künstlerin, die nach den Lichtbildern des Klägers Aquarelle hergestellt hat, ist für die Frage der Verletzung des Urheberrechtes des Klägers ohne Bedeutung.

Aktfotos
OGH, Beschluss vom 16.12.2003, 4 Ob 211/03p

» UrhG § 78
Die Klägerin ließ sich von der Modellagentur der Erstbeklagten vermitteln und vom Zweitbeklagten zunächst Fotos und dann auch Aktfotos anfertigen, die in Papier- und Online-Medien veröffentlicht wurden. Dabei wurde vereinbart, dass die Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte unwiderruflich und uneingeschränkt beim Zweitbeklagten bleiben und die Klägerin 20 Prozent vom Veröffentlichungshonorar erhält. 500 bis 600 Fotos wurden angefertigt. Nach Geldstreitigkeiten kündigte die Klägerin und untersagte die weitere Verwendung der Fotos, was von den Beklagten nicht eingehalten wurde, weshalb sie auf Unterlassung klagte.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Unterlassungsbegehren teilweise Folge. Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist. Schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen. Auf Gründe für diesen Gesinnungswandel kommt es nicht an. Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben Rechte des Fotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen, dies unter Anrechnung der ihm auf Grund bisheriger Veröffentlichungen zugeflossenen Entgelte.

Foto in der Aufbahrungshalle
OGH, Urteil vom 16.12.2003, 4 Ob 230/03g

» UrhG § 74
» UrhG § 16
» UrhG § 18
Eine Berufsfotographenvereinigung klagt ein Bestattungsunternehmen, das mit Hilfe eines Computers ohne Genehmigung des Fotographen Bildvergrößerungen von Verstorbenen zwecks Aufstellung in der Aufbahrungshalle herstellte oder solche Bilder verwendete, auf Unterlassung.

Erste und zweite Instanz wiesen die Klage ab.

Der OGH gab der Revision keine Folge: Das Aufstellen eines Lichtbilds in der Aufbahrungshalle eines Friedhofs anlässlich der Begräbnisfeier für eine Privatperson ist kein Eingriff in Rechte des Lichtbildherstellers und bedarf daher auch nicht dessen Zustimmung. Die Frage der Öffentlichkeit spielt bei allen Verwertungsrechten die entscheidende Rolle, weil eine Nutzung in der Privatsphäre des Nutzers grundsätzlich keine urheberrechtlichen Ansprüche auslöst. Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Dabei macht die Wahrnehmbarkeit einer Veranstaltung auch für Außenstehende diese noch nicht zur öffentlichen, wenn dies unvermeidbar, nicht beabsichtigt und im Wesentlichen nur marginal ist. Dieser - von der Rechtsprechung geprägte - Öffentlichkeitsbegriff muss, weil das Urheberrecht ganz allgemein nur einen einheitlichen, von den einzelnen Werkkategorien unabhängigen Werkbegriff kennt, auch im Zusammenhang mit Lichtbildwerken gelten.

Ewald Stadler
OGH, Urteil vom 19.08.2003, 4 Ob 120/03f

» UrhG § 78
» UrhG § 85
» ABGB § 1330
In der Zeitschrift der Beklagten erschienen Artikel über den Kläger, in denen ihm politische Intrigen gegen die damalige FPÖ-Chefin unterstellt wurden; er habe Petitionen gegen ihre Politik organisiert, um sie zur Politik Jörg Haiders zurückzubringen; die Artikel waren mit Bildern des Klägers illustriert. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung von Abbildungen im Zusammenhang mit bestimmten unwahren Behauptungen im Text.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte; die (inhaltlich nicht geprüften) Vorwürfe seien weder ehrenrührig noch kreditschädigend.

Der OGH bestätigte die Abweisung des Zahlungsbegehrens und des Veröffentlichungsbegehrens und hob die Urteile hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens auf. Selbst die Interessen eines Politikers werden beeinträchtigt, wenn der Abgebildete durch die Bildnisveröffentlichung mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat. Für die Bildberichterstattung gelte nichts anderes als für die Textberichterstattung. Die Verletzung berechtigter Interessen nach § 78 UrhG ist grundsätzlich vom Kläger zu beweisen, außer die Äußerungen sind als Ehrenbeleidigung zu qualifizieren. Der gegenständliche Vorwurf ist zwar kreditschädigend, aber nicht ehrenrührig. Es muss daher der Kläger beweisen, dass der Text unrichtig ist. Eine Bindung an das Ergebnis eines medienrechtlichen Gegendarstellungsverfahrens besteht aufgrund der anders gelagerten Beweislast nicht.
Ein immaterieller Schaden nach § 87 Abs. 2 ist zwar auch bei einer Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 zu ersetzen, aber nur bei einer empfindlichen Kränkung, die hier nicht vorliegt, weil der Vorwurf, es werde gegen den Parteivorsitzenden intrigiert, politisches Kleingeld ist.

Prospekte und Anzeigen (Werbefotos für Internet)
OGH, Beschluss vom 24.06.2003, 4 Ob 70/03b

» UrhG § 15
» UrhG § 16
» UrhG § 81
Der Kläger fertigte als Berufsfotograph aufgrund eines 1993 geschlossenen Rahmenvertrages von 1993 bis 2000 für die Beklagte Fotos für Prospekte, Einladungen und Anzeigenkampagnen, die von dieser und von Dritten dann auch im Internet verwendet wurden, ohne dass dies explizit vereinbart worden wäre.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH hob auf und verwies zurück zur Klärung der Frage, bei welchen konkreten Lichtbildern die Beklagte für die Vervielfältigung und Verbreitung einzustehen habe. Kann sich die Beklagte für die Verwendung der Aufnahmen im Internet weder auf ein Werknutzungsrecht noch auf eine Werknutzungsbewilligung berufen, so ist sie gemäß § 81 Abs 1 erster Satz UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Die Werke sind aber genau zu bezeichnen.

Foto eines Mordopfers
OGH, Urteil vom 24.06.2003, 4 Ob 105/03z

» EMRK Art 10
» UrhG § 46
» UrhG § 54
Die Vereinigung der Berufsfotographen klagt die Kronenzeitung wegen Veröffentlichung eines Fotos eines Mordopfers. Der Pressefotograph hatte das Foto aus dem Pass abfotographiert.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich Zahlung einer Lizenzgebühr und Unterlassung statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision nicht Folge. Die neuere Rechtsprechung bezieht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK in die Interessenabwägung ein und lässt unter bestimmten Voraussetzungen einen Eingriff in die Rechte des Urhebers zu. Diese Entscheidung ist die Fortsetzung der Judikatur aus den Entscheidungen Schüssels Dornenkrone, Medienprofessor und Geleitwort.
Diese Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, ob dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung ein Vorrang vor Urheber- und Leistungsschutzrechten zukommt. Dem Interesse des Urhebers, über die Verwendung seines Werks zu bestimmen und diese nur gegen Entgelt zu gestatten, steht das Interesse desjenigen gegenüber, der durch Verwendung des Werks Tatsachen mitteilen oder Meinungen äußern will.
Ist der Urheber bereit, die Nutzung seines Werks gegen Entgelt zu gestatten, so kann das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte von vornherein nicht rechtfertigen, weil eine Einschränkung des Grundrechts durch das Urheberrecht als gesetzlich geschütztes Recht im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK insoweit jedenfalls gerechtfertigt ist. Grundvoraussetzung jeder Rechtfertigung eines Eingriffs in Urheber- oder Leistungsschutzrechte durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist damit, dass die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers nicht berührt werden und das Grundrecht ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht ausgeübt werden kann.
Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung vermag den Eingriff aber auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Berechtigte die Nutzung seines Werks auch gegen (angemessenes) Entgelt nicht gestattet, oder wenn er dem Nutzer nicht bekannt ist und seine Identität in der kurzen Zeit, die für eine Veröffentlichung bei Wahrung der Aktualität zur Verfügung steht, nicht festgestellt werden kann.
Dem Interesse des Fotografen, die Nutzung des von ihm aufgenommenen Lichtbilds an seine Zustimmung zu binden (Ausschließungsrecht), steht das Interesse der Zeitung gegenüber, mit dem Bild einen Bericht über einen Mord zu illustrieren.
Anders als bei der - den Gegenstand der Verfahren 4 Ob 224/00w und 4 Ob 127/01g bildenden - Verwendung fremder Werke gleich einem Zitat hat die Veröffentlichung des Bildes in einem Fall wie dem vorliegenden keine Belegfunktion; sie dient (nur) der Information. Das Interesse, über den Kriminalfall nicht nur durch einen Wortbericht zu informieren, sondern die Aufmerksamkeit der Leser durch ein Bild des Mordopfers auf den Bericht zu lenken, wiegt nicht schwer genug, um einen Eingriff in die Rechte des Fotografen zu rechtfertigen.
Dass der Fotograf das Entgelt für die Passfotos erhalten hat, nimmt seinem finanziellen Interesse nicht die Schutzwürdigkeit:
Die Beklagte hat die Fotos mit der Veröffentlichung in ihrer Zeitung auf eine Art verwendet, die durch das Entgelt für die Passfotos nicht abgegolten ist.

Schüssels Dornenkrone II
OGH, Beschluss vom 20.05.2003, 4 Ob 100/03i

» UrhG § 57
» EMRK Art. 10
Die Beklagte hat in der von ihr herausgegebenen Falter-Stadtzeitung Wien Titelseiten der Kronenzeitung wiedergegeben, was von letzterer bekämpft wird.

Erste und zweite Instanz wiesen das Unterlassungsbegehren ab.

Der OGH wies die ao. Revision zurück. Das Zitatrecht hängt von zwei Voraussetzungen ab: Das Zitat muss auf den durch den Zweck gebotenen Umfang beschränkt werden, weil das Recht des Urhebers nicht stärker beeinträchtigt werden darf, als es die Ausübung der im Interesse der geistigen Kommunikation (hier: kritische Auseinandersetzung mit der Berichterstattung der Klägerin) eingeräumte Zitierfreiheit erfordert, und es darf nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. Das ist hier gegeben. Die Freiheit der Meinungsäußerung rechtfertigt die Wiedergabe der Titelseiten einer anderen Zeitung in einem Artikel, der sich mit der politischen Berichterstattung in dieser Zeitung kritisch auseinandersetzt.
Ob und inwieweit bei freien Werknutzungen wie den hier verfahrensgegenständlichen eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist gem. § 57 Abs. 4 UrhG nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen. Ob die Interessen des Urhebers oder jene des zur freuen Werknutzung Berechtigten höher zu bewerten sind, hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Puppenfee
OGH, Beschluss vom 29.04.2003, 4 Ob 57/03s

» MedienG § 6
Die Klägerin ist eine bereits 1941 gelöschte GesmbH, die 1936 den Film Die Puppenfee hergestellt hat; sie wird durch den bestellten Nachtragsliquidator vertreten. Der beklagte ORF hat den Film 1997 und 1999 aufgrund einer Lizenz einer international renommierten Agentur, die sich mittelbar auf die Lizenzen der Rechtsnachfolger der Ersteller von Drehbuch und Filmmusik, stützen konnte, gesendet.

Das Erstgericht erließ die beantragte EV, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Ein gutgläubiger Erwerb von Verwertungsrechten ist nicht möglich. Im Bereich des Urheberrechts gibt es keine § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vergleichbare Bestimmung, die den Eingriff in Verwertungsrechte eines Dritten rechtfertigen könnte.

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