Entscheidungen zum Domainrecht
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powerfood.at
OGH,
Beschluss vom 14.03.2005,
4 Ob 277/04w |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin erzeugt und vertreibt seit 1996 verschiedene Energy-Drinks, Wellness-Getränke und Bier und betreibt seit 2003 eine Website unter der Domain powerfoods.at. Der Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel auch über Websites, u.a. seit 2002 unter der Domain powerfood.at.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und erlässt die EV. Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere dem Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit. Je ähnlicher die Zeichen sind, desto eher ist auch bei größerer Branchenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr zu bejahen. |
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wohnbazar.at II
OGH,
Beschluss vom 14.03.2005,
4 Ob 8/05p |
» MSchG § 4 |
» UWG § 9 |
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Bazar" ist ein Firmenschlagwort der Klägerin und auch Titel einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift mit Privatinseraten (u.a. im Bereich Immobilien) sowie eine in den Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) registrierte Marke. Die Beklagte bot im Internet unter den Domain Namen "wohnbazar.at" und "wohnbasar.at" Raum, Wohnungen, Häuser und Immobilien anzubieten und nachzufragen. Im Provisorialverfahren hat der OGH bereits der Unterlassungs-EV stattgegeben (4 Ob 160/03p)
Die Untergerichte gaben der Unterlassungsklage statt.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Wortmarke BAZAR für die Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) wirkt für die angebotenen Dienstleistungen (Printmedium für den privaten Anzeigenmarkt) nicht beschreibend und ist dafür auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig. Die von der Beklagten im Internet unter den Domains wohnbasar.at bzw. wohnbazar.at angebotenen Dienstleistungen eines Wohnungsmarkts sind dazu ähnlich; es besteht keine durchgreifende Branchenverschiedenheit. Eine Urteilsveröffentlichung nicht nur im Internet unter der strittigen Domain, sondern auch in der Kronen Zeitung kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durchaus gerechtfertigt sein, wenn auch das Zeitungspublikum über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden muss. |
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wiener-werkstaette.at
OGH,
Urteil vom 08.02.2005,
4 Ob 243/04w |
» MSchG § 10 |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin mit Sitz in Berlin ist Inhaberin der Domains wiener-werkstaetten.at und wiener-werkstaettaetten.co.at und Inhaberin der Marke "Wiener Werkstätten". Der Beklagte vertreibt u.a. Originalmöbel und andere Antiquitäten aus der Wiener Werkstätte. Der Beklagte hatte in einem früheren Verfahren gegen das österreichische Vorgängerunternehmen der Klägerin einen Prozess um die Bezeichnung "Wiener Werkstätten" geführt und diesen gewonnen, worauf jene zur Umgehung des Unterlassungsgebotes Zeichen und Domain an das deutsche Unternehmen übertrug.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision keine Folge. Wenn der Beklagte die Domain verwendet, benützt er damit das Zeichen "Wiener Werkstätte", um Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft und die Zeit der Herstellung der von ihm vertriebenen Waren zu machen. Der bloße Firmennamensbestandteil Wiener Werkstätten genießt daher als solcher keinen Schutz nach § 9 Abs 1 UWG. Es ist auch die Unterscheidungskraft zu verneinen, weil das Zeichen nur als Hinweis auf die (historischen) Wiener Werkstätten verstanden wird. Das Zeichen ist daher nur beschreibend, sodass sein selbstständiger Schutz Verkehrsgeltung voraussetzen würde. |
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omega.at
OGH,
Urteil vom 08.02.2005,
4 Ob 226/04w |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin, die seit 1992 protokollierte Firma Omega HandelsGmbH, handelt mit Computern und Zubehör. Die Beklagte, die Firma Omega Solutions Software GmbH, deren Unternehmensgegenstand Personalverrechnung und -management sowie der Vertrieb von Spezialsoftware für die Textilindustrie ist, besteht seit 1998; in sie wurde die seit 1995 bestehende Omega KEG eingebracht, die 1997 die Domain omega.at registriert hatte. Erst 2002 wurde unter dieser Domain eine Website betrieben.
Das Erstgericht wies Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren mangels Unterscheidungskraft des Kennzeichens ab. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der außerordentlichen Revision hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens statt und weist das Übertragungsbegehren ab. Die Verwendung eines Zeichens als Domain ist ein Unterfall der Kennzeichennutzung. Stehen einander das Firmenschlagwort des Klägers und die aus dem Firmenschlagwort des Beklagten gebildete Domain gegenüber, so entscheidet der Zeitvorrang der Firmen und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung der Domain. Wer sich auf Verwirkung (§ 9 Abs. 5 UWG) beruft, muss behaupten und beweisen, dass dem Inhaber des älteren Zeichens die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war. Das ist bei der bloßen Registrierung eines Zeichens als Domain jedenfalls nicht offenkundig. Der Anspruch auf Übertragung einer Domain ist nicht Teil des Beseitigungsanspruchs. Die Übertragung einer Domain geht über eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustands weit hinaus und verschafft dem Kläger eine Rechtsposition, deren Begründung eines besonderen Rechtsanspruchs bedürfte. |
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austrica.at
OGH,
Beschluss vom 08.02.2005,
4 Ob 280/04m |
» UrhG § 81 |
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Der Kläger leitet aus seinem Urheberrecht an einem Logo, das in grafischer Gestaltung u.a. den Schriftzug Austrica enthält, einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der gleichlautenden Domain ab, die die Beklagten bereits vor der Markenanmeldung des Klägers registrieren ließen und für einen Internetauftritt verwendeten.
Beim OGH ist nur mehr der auf das Urheberrecht gestützte Unterlassungsanspruch gegen die Zweitbeklagte streitgegenständlich, der vom OGH verneint wird. Ein Logo kann zwar als Werk der angewandten Kunst Schutz genießen, die bloße Verwendung des Wortbestandteiles führt aber zu keinem Urheberrechtseingriff (ein Sprachwerk wurde nicht behauptet). Den Beklagten kommt die Priorität zu, weil sie vor der Markenanmeldung durch den Kläger nicht nur die Domain registriert, sondern darunter auch eine Website betrieben haben, sodass von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch auszugehen ist. |
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sexnews.at
OGH,
Beschluss vom 21.12.2004,
4 Ob 238/04k |
» MSchG § 10 |
» UWG § 9 |
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Die Klägerinnen geben die Wochenzeitschrift NEWS heraus und betreiben die Internetplattform "www.news.at", beides mit auch erotischen Bildern. Die Beklagte gibt die Monatszeitschrift SEXNEWS heraus und betreibt die Internetplattform "www.sexnews.at", beides mit pornographischem Inhalt.
Das Rekursgericht untersagte der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "NEWS" für Zeitung und Internetauftritt im Hinblick auf ihre älteren Markenrechte und aufgrund der ähnlichen Gestaltung der Bildmarke.
Der OGH bestätigt diese Entscheidung. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen
erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand. Das der englischen Sprache entnommene Wort "news" ist keine im Inland sprachübliche Gattungsbezeichnung für Printmedien und damit als kennzeichnungskräftig für die damit bezeichneten Produkte zu beurteilen. |
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exacom.at
OGH,
Beschluss vom 09.11.2004,
4 Ob 221/04k |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin ist Inhaberin des älteren Unternehmenskennzeichens "EXACON", sie hatte sich aber früher gegenüber einem bevorrechteten Dritten verpflichtet, ihr Kennzeichen nicht geltend zu machen und einen unterscheidungskräftigen Zusatz aufzunehmen. Tatsächlich trat sie aber weiterhin unter "EXACON" auf. Die Beklagte ist Inhaberin der prioritätsjüngeren Internet-Domain "exacom.at". Beide sind in der EDV-Branche tätig.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, so enthält die Gebrauchsüberlassung weder eine dingliche Rechtsübertragung noch die Einräumung einer echten Nutzungsbefugnis; die Vereinbarung hat nur schuldrechtliche Wirkungen zwischen den Parteien. Andere, an diesem Vertrag nicht Beteiligte können sich darauf nicht berufen. Einwände aus dem absoluten oder relativen Rechte eines Dritten (insbesondere die Behauptung, die Klägerin führe ihre Bezeichnung einem Dritten gegenüber unbefugt) müssen daher unberücksichtigt bleiben. Es liegt daher auch kein Rechtsmissbrauch vor, wenn die Klägerin als Inhaberin des prioritätsälteren Kennzeichens den Eingriff der Beklagten abwehrt. Im Hinblick auf den Gesamteindruck liegt jedenfalls zwischen dem Kennzeichen "EXACON" und der Domain "exacom.at" Verwechslungsfähigkeit vor. |
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bet4all.com
OGH,
Beschluss vom 28.09.2004,
4 Ob 155/04d |
» UWG § 25 |
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Die Klägerin bietet ebenso wie die beklagte Gesellschaft den Abschluss von Sportwetten via Internet an. Einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten ließ ohne Wissen des anderen auf seinen Namen und seine Privatadresse eine Domain registrieren, die bis auf einen Buchstaben ident mit der Geschäftsbezeichnung (Hauptdomain) der Klägerin war. Als Domaininhaber richtete er (zunächst unbemerkt) eine automatische Weiterleitung ("Link") auf die Startseite der Internetpräsenz der beklagten Partei ein. Ohne die Beklagte oder deren "untreuen" GF zuvor abzumahnen, wurde allein die Gesellschaft als Mitbewerberin geklagt. Die Klägerin begehrte, gestützt auf unlauteres "Typosquatting" nach §§ 1, 2 UWG Unterlassung, Beseitigung des Links, Schadenersatz und Veröffentlichung. Die beklagte Gesellschaft bot noch im Provisorialverfahren einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich an, der allerdings nicht das geforderte Veröffentlichungsbegehren auf ihrer Homepage mitumfasste; dies im wesentlichen mit der Begründung, das Veröfentlichungsbegehren wäre zu unbestimmt, überschießend und entspräche nicht der bisherigen Judikatur.
Das Erstgericht erließ die beantragte Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Gesellschaft zurück. Zweck der Urteilsveröffentlichung sei es, das irregeführte Publikum über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Wirkungen besorgen lasse. Die Entscheidung sei daher nach st Rsp dort zu veröffentlichen, wo die Berichtigung der durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufenen falschen Vorstellung erreicht werden kann. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise die falsche Vorstellung herbeigeführt wurde. Im gegenständlichen Fall läge der Wettbewerbsverstoß in der Weiterleitung von interessierten Wettkunden von einer von ihrem Geschäftsführer mit einer der Domain der Klägerin täuschend ähnlichen Adresse eingerichteten Website auf die Website der Beklagten. Demzufolge wäre die Aufklärung fehlgeleiteter Nutzer im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten zweckmäßig und angemessen. Die Veröffentlichungsdauer von 28 Tagen wäre ebenfalls nicht zu beanstanden. Allfällig notwendige Präzisierungen betreffend Größe der Einschaltung im Vergleich zum Bildschirm, Gestaltung als Pop-up-Fenster udgl. könnten vom Erstgericht vorgenommen werden. Die Ablehnung des zulässigen Veröffentlichungsbegehrens durch die Beklagte habe daher ein Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr bewirkt. |
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akvermittlung.at
OGH,
Beschluss vom 28.09.2004,
4 Ob 169/04p |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin ist seit Jahrzehnten als "AKV" bekannt. Die Beklagte "Anlagen Kredite Vermittlungs GmbH" ist Inhaberin einer Wortbildmarke, die dem Logo der Klägerin ähnlich ist und auch "AKV" enthält.
Das Erstgericht bejahte die Verwechslungsgefahr, wies aber den Antrag auf EV ab, weil dadurch ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand geschaffen würde. Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung, weil es die Verwechslungsgefahr wegen durchgreifender Verschiedenheit der angebotenen Dienstleistungen verneinte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs teilweise Folge und erlässt die EV hinsichtlich der Wortbildmarke. Nicht nur die Firma (mit ihrem vollen Wortlaut), sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach § 9 UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. Selbständigen Schutz hat die Abkürzung nur dann, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis auf den Firmeninhaber bereits Verkehrsgeltung erlangt hat. Dies ist hier bei der Wortbildmarke der Fall, aber nicht bei der Internet-Domain, weil es dort nicht als Schlagwort an sich, sondern als Bestandteil der Wortfolge "akvermittlung" verwendet wird |
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zahntaxi.at
OGH,
Beschluss vom 18.08.2004,
4 Ob 122/04a |
» UWG § 1 |
» StGB § 12 |
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Der Beklagte ist Inhaber eines Mietwagenunternehmens und stellte einen Kleinbus für den Transport von österreichischen Patienten zur Zahnklinik TopDent in Ungarn zur Verfügung. Auf dem Kleinbus waren gut sichtbar eine 0800-Telefonnummer, der Hinweis "ZAHNTAXI" und die Internetadresse "www.zahntaxi.at" angebracht. Ein Foto des Busses wurde für Werbung auf der Internetseite der TopDent verwendet, auf der in wettbewerbswidriger Weise Werbung betrieben wurde. Die Ärztekammer klagte auf Unterlassung. Es geht ausschließlich um die Frage, ob der Beklagte als Gehilfe bzw. Störer (mit-)verantwortlich gemacht werden kann.
Das Erstgericht wies die beantragte einstweilige Verfügung ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der Beklagte erbringe nur Transportleistungen. Er habe keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Werbung der TopDent Praxen. Die einzige Möglichkeit diese (unlautere) Werbung abzustellen, bestünde im Abbrechen der Geschäftsbeziehung, was als unzumutbar nicht verlangt werden könnte. Darüber hinaus hätte die klagende Partei nicht einmal behauptet, dass der Beklagte nach umfassender Kenntnis vom Inhalt der der beanstadeten Werbemaßnahmen untätig geblieben wäre bzw. überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, die Werbung abzustellen. Die bloße Bekanntmachung des Internetauftritts eines Dritten (hier: durch Anbringung der Domain zahntaxi.at auf dem eigenen Fahrzeug in gut sichtbarer Form) stellt keine haftungsbegründende bewusste Förderung einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme eines Dritten dar, wenn der Beklagte und das von ihm betriebene Unternehmen über keinen eigenen Internetauftritt verfügen und mit der Gestaltung jenes Internetauftritts, der die beanstandeten Werbemaßnahmen enthält, nicht befasst sind und auf deren Inhalt keinen Einfluss genommen haben. Der Beklagte wäre bei einem Hinweis auf Wettbewerbswidrigkeiten nur dann zur Beendigung seiner Dienstleistung verpflichtet und könnte somit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die behauptete Rechtsverletzung für den Anbieter als juristischen Laien wie für jedermann leicht erkennbar ist. |
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firn.at
OGH,
Urteil vom 25.05.2004,
4 Ob 36/04d |
» MSchG § 10 Abs. 2 |
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Die Inhaberin der Marke "Firn" (Pfefferminzbonbon mit einem Bekanntheitsgrad von 87 % bei Bonbon- und Schokoladekonsumenten und 24 % aller Befragten) klagt die Betreiberin der "Firn Bar & Casting Cafe" in Wien und Inhaberin der Domains www.firn.at und www.firn.co.at auf Unterlassung und Löschung.
Das Erstgericht wies die Klage mangels Klassenidentität, die eine Verwechslungsgefahr ausschließe, ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision Folge. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Da im gegenständlichen Fall die Marke mit Ausnahme des bloß beschreibenden Zusatzes "Bar & Casting Cafe" gleich ist, sind an das Erfordernis der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit wesentlich geringere Anforderungen zu stellen. Zwischen der Herstellung und dem Vertrieb von Süßwaren, insbesondere Pfefferminzbonbons mit Schokofüllung, und dem Betrieb eines Cafes/Barbetriebs besteht keine derart durchgreifende Verschiedenheit der Waren bzw Dienstleistungen, die die Verwechslungsgefahr ausschließen würde. Darüber hinaus besteht aber bei einem allgemeinen Bekanntheitsgrad von 24 % auch der Schutz der bekannten Marke nach § 10 Abs. 2 MSchG. Die danach notwendige Rufausbeutung ist auch unlauter, weil es nahe liegt, dass die Assoziation des Frische-Geschmackes vom Bonbon auf die Produkte des Betriebes der Beklagten übertragen werden sollte. Da der Markenberechtigte auch einen Beseitigungsanspruch habe, sei auch das Begehren auf Löschung der Domains gerechtfertigt. |
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amade.at
LG Salzburg,
Urteil vom 31.03.2004,
2 Cg 233/01s |
» UWG § 1 |
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Nach der abschlägigen Entscheidung im Verfahren über die einstweilige Verfügung (4 Ob 56/02t) hatte das Gericht im Hauptverfahren primär zu prüfen, ob der Beklagte durch die Registrierung der Domain amade.at Domaingrabbing begangen hat. Dabei hat sich am Ende des Verfahrens eine interessante Wendung ergeben. Der Beklagte konnte nachweisen, dass der Grund der Registrierung nicht mit der Klägerin zusammenhing, sondern mit einer internationalen Immobilienfirma mit dem Namen Amadeus. Neuartig war dabei vor allem die Beweisführung. Als Beweismittel diente nämlich ein Auszug aus dem Internetarchiv, durch den einwandfrei belegt werden konnte, dass nach der Registrierung zunächst ein Website-Entwurf für die Immobilienfirma unter der Domain gehosted war. Damit war klargestellt, dass die Verantwortung des Beklagten nicht nachträglich erfunden war, worauf gewisse Widersprüche in den Beweisergebnissen zunächst hingewiesen hatten.
Das Urteil ist mangels Erhebung einer Berufung rechtskräftig. |
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delikomat.com
OGH,
Urteil vom 16.03.2004,
4 Ob 42/04m |
» UWG § 1 |
» ABGB § 1293 |
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Die Klägerin vertreibt unter der Marke "Delikomat" Automatenkaffee. Der Beklagte, der im Unternehmen beschäftigt ist, das für die Klägerin ein EDV-Projekt betreut hat, registrierte 9/2001 die Domain "delikomat.com". Nach Androhung leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren bei der WIPO ein, das sie auch gewann. Vor dem österreichischen Gericht begehrt die Klägerin vom Beklagten die Kosten der anwaltlichen Vertretung im WIPO-Verfahren.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht erkannte das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend und hob das Urteil zur Feststellung der Höhe (angemessener Ersatz) auf.
Der OGH bestätigt das Zwischenurteil. Domain-Grabbing begeht, wer - wie der Beklagte - bei Reservierung und Nutzung eines fremden Zeichens als Domain in Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht handelt; er verstößt damit, da mit der Registrierung des fremden Zeichens ein ad hoc-Wettbewerbsverhältnis begründet wird, gegen § 1 UWG. Die Einleitung des WIPO-Schiedsverfahrens war gerechtferigt, weil es rasch und günstig zu dem gewünschten Ziel führte; ein inländisches Urteil wäre in Amerika auch nicht vollstreckbar. Bezüglich der Übertragung der Domain steht in Österreich noch nicht fest, ob ein solcher Anspruch gerechtfertigt ist.
Das Verfahren bei der WIPO ist kein echtes Schiedsverfahren, sondern ein Streitbeilegungsverfahren, weil danach ein Rechtszug zu den ordentlichen Gerichten möglich ist. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten dieses Verfahrens ist daher kein prozessrechtlicher Anspruch und kann gesondert geltend gemacht werden. Das WIPO-Verfahren hat zur Übertragung der Domain geführt und damit weiteren Schaden verhindert; die Kosten der Klägerin waren daher als Rettungsaufwand sinnvoll und zweckmäßig. Der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass er in Österreich geklagt wird, weil er etwa der Verfahrenssprache im WIPO-Verfahren nicht mächtig ist; durch die Registrierung einer internationalen Domain hat er sich den Grundsätzen des (ausländischen) Schiedsverfahrens unterworfen. |
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pfandleihanstalt.at, autobelehnung.at
OGH,
Beschluss vom 10.02.2004,
4 Ob 229/03k |
» UWG § 1 |
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Die Klägerin führt die auch markenrechtlich geschützte Bezeichnung APV Autobelehnung-, Pfandleih- und Versteigerungen auch in ihrer Firma. Die Beklagte ließ sich bereits vor der Markenregistrierung 15 Domains, darunter auch die beiden genannten, eintragen.
Das Erstgericht ging von Domaingrabbing nach § 1 UWG aus und gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte dies.
Der OGH hebt die Entscheidungen auf: Die Begriffe sind rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig und daher auch nicht schutzfähig, es wäre denn, sie hätten innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt, d.h. die überwiegenden Verkehrskreise assoziierten diese Begriffe mit ihrem Unternehmen. Dies wurde von der Klägerin behauptet und ist daher noch zu prüfen. |
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aistersheim.at
OGH,
Beschluss vom 20.01.2004,
4 Ob 258/03z |
» UWG § 1 |
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Die klagende Gemeinde verlangt die Herausgabe ihrer Ortsnamens-Domain. Der Beklagte hatte vorher Geld für die Domain verlangt und verfügte über keinerlei Bezug zum Namen "Aistersheim, außer dass er in diesem Ort geboren wurde.
Das Erstgericht ging von Domaingrabbing im Sinne einer Behinderungsabsicht aus und gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Sittenwidriges Domain-Grabbing liegt nach gefestigter Rsp dann vor, wenn mit der Registrierung des fremden Kennzeichens die Absicht verfolgt wurde, vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung des Domainnamens zu erlangen (Domainvermarktung) oder wenn dem Beklagten zum Zeitpunkt der Registrierung oder später bewusst ist, dass er die Klägerin durch die Belegung dieser Domain bei der Präsentation bzw Bewerbung der Gemeinde behindern würde, ohne dass der Inhaber ein eigenes Interesse an der Domain hat. Die im Vergleich zur Domainlöschung (weitere) Verpflichtung, die Vornahme der Domainregistrierung zu unterlassen, kann als Verpflichtung verstanden werden, einem - nach Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustandes durch Löschung - neuerlichen Verstoß vorzubeugen. Es besteht daher kein Anlass, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen, den der Beklagte darin erblickt, dass die Registrierung nur einmal erfolgen könne. |
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serfaus.at
OGH,
Urteil vom 16.12.2003,
4 Ob 231/03d |
» ABGB § 43 |
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Die Gemeinde Serfaus klagt einen Hotelier, der u.a. die Domain serfaus.at registriert hat und unter dieser eine Website über sein Hotel Post betreibt; der Beklagte weist auf der Homepage darauf hin, dass es sich nicht um die offizielle Seite der Gemeinde handelt.
Das Erstgericht wies das Übertragungsbegehren ab und gab dem Löschungsbegehren statt; das Berufungsgericht wies beides ab.
Der OGH gibt der Revision Folge. Ein aufklärender Hinweis auf der Website (Disclaimer) kann zwar die Verwechslungsgefahr ausschließen. Die berechtigten Interessen des Namensträgers können aber dennoch beeinträchtigt werden, wenn sein Name dazu benützt wird, das Interesse auf eine Website zu lenken, mit der er nichts zu tun hat und deren Inhalt nicht seinen Interessen dient. Anders als im Fall adnet.at II liegt hier kein Gleichklang der Interessen vor, weil der Beklagte die Website nicht im Sinne der Gemeinde nutzt, sondern ausschließlich in eigenem Interesse. Die Domainlöschung ist eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes; eine inhaltliche Änderung könnte der Beklagte jederzeit wieder rückgängig machen. |
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comtec.at
OGH,
Beschluss vom 18.11.2003,
4 Ob 218/03t |
» ABGB § 43 |
» UWG § 9 |
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Die klagende GmbH bietet unter dem Firmennamen COMTECH EDV-Dienstleistungen an. Der Beklagte beschäftigt sich mit Computer- Beratung, Reparaturen, Schulungen, Netzwerkadministration und Web-Design. Er ist Inhaber der Domain comtec.at und der E-Mail- Adresse info@comtec.at. Seit zumindest August 2001 bewirbt er auf der zugehörigen Website unter der Adresse www.comtec.at seine EDV-Dienstleistungen.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Bei Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft wie comtech wird die Verwechslungsgefahr grundsätzlich bereits durch geringe Abweichungen ausgeschlossen; die Verwechslungsgefahr setzt daher eine größere Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen voraus. Das Weglassen des Buchstaben H ändert weder viel am Schriftbild noch am Klang; auch der Sinngehalt bleibt gleich (Computer + Technik). Da auch Waren und Dienstleistungen übereinstimmen, kommt es auf die behauptete Verkehrsgeltung gar nicht an. Das ältere Firmenrecht der Klägerin schließt die Verwendung als Domain durch den Beklagten aus. |
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summerjam.at
OGH,
Beschluss vom 18.11.2003,
4 Ob 208/03x |
» MSchG § 10 |
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Die Klägerin bietet unter ihrer Marke Summer Splash seit 2000 Maturareisen an, die Zweitbeklagte führte zunächst Veranstaltungen unter der Marke DocLX Event Consulting durch. 2001 und 2002 übernahm die Zweitbeklagte für die Klägerin auch die Organisation der Maturareisen unter der Bezeichnung DocLX Summer Splash. Nach Aufkündigung der Vereinbarung veranstaltete die Zweitbeklagte 2003 selbst eine Maturareise unter der Bezeichnung DocLX Summer Jam. Im Internet tritt sie unter www.summerjam.at auf.
Das Erstgericht erließ die beantragte EV, das OLG Wien wies ab; "summer" trage nur wenig zum Gesamteindruck bei, zwischen splash und jam bestehe keine Ähnlichkeit.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Es liegt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Falles vor, das OLG hat eine Einzelfallentscheidung getroffen, die mit den Grundsätzen der Rsp übereinstimmt. Beim Ähnlichkeitsvergleich ist zu berücksichtigen, dass das charakteristische Merkmal nicht auf einem schutzunfähigen oder nur schwachen Zeichenbestandteil (summer) liegt, sondern die Aufmerksamkeit zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gerichtet wird. |
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wohnbazar.at
OGH,
Beschluss vom 19.08.2003,
4 Ob 160/03p |
» MSchG § 4 |
» UWG § 9 |
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Bazar ist ein Firmenschlagwort der Klägerin und auch Titel einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift mit Privatinseraten (u.a. im Bereich Immobilien) sowie eine in den Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) registrierte Marke. Die Beklagte bot im Internet unter den Domain Namen wohnbazar.at und wohnbasar.at Raum, Wohnungen, Häuser und Immobilien anzubieten und nachzufragen.
Die Untergerichte gaben der Unterlassungs-EV statt.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Ist das von der Klägerin verwendete Kennzeichen schutzfähig, so ist ein Kennzeicheneingriff unabhängig davon zu bejahen, ob es sich dabei um ein schwaches Zeichen mit einem aus diesem Grund eingeschränkten Schutzbereich handelt. Die Arbeitsgebiete der Streitteile unterscheiden sich nicht derart durchgreifend von einander, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweils verwendeten Kennzeichen ausgeschlossen werden kann, mag auch die Klägerin ein Printmedium herausgeben und die Beklagte eine Internet-Plattform betreiben. |
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krone.co.at
OGH,
Beschluss vom 08.07.2003,
4 Ob 153/03h |
» ABGB § 43 |
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Der Krone-Zeitungsverlag klagt den Inhaber der Domain krone.co.at.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin zurück. Das Begehren auf Übertragung oder Löschung einer registrierten Domain ist im Rahmen des Provisorialverfahrens unzulässig; denn dadurch könnte eine nicht mehr rückgängig zu machende Sachlage geschaffen werden. Die AGB der nic.at, und damit die Möglichkeit des Wartestatus, sind keine notorischen Tatsachen, sodass von der Möglichkeit der Sperre eines Inhaberwechsels nicht auszugehen war. |
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