Entscheidungen zum Domainrecht
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öwd.at
OGH,
Beschluss vom 13.11.2007,
17 Ob 26/07h |
» UWG § 1 |
» UWG § 18 |
» MSchG § 10 |
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Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "ÖWD" auf und bietet auch über ihre Website unter den Domains oewd.at und owd.at Bewachungsdienstleistungen an. Eine ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin und nunmehrige Lebensgefährtin eines Angestellten der Beklagten registrierte die Domain öwd.at und leitete diese auf die Website des beklagten Konkurrenzunternehmens weiter, ohne selbst in einer Rechtsbeziehung zu diesem zu stehen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht änderte ab und gab dem Sicherungsantrag statt.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Ein Unternehmer haftet im Rahmen des § 18 UWG, § 54 Abs 1 MSchG für rechtswidriges Verhalten anderer Personen, sofern die Handlung im Betrieb seines Unternehmens begangen worden ist. Eine solche Tätigkeit als Glied der Organisation des Unternehmens kann ohne - wenn auch nur lose - Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Unternehmens nicht angenommen werden. Für eine Haftung des Unternehmers reicht es nicht, dass der Dritte im Interesse des Unternehmens tätig wird und dass die Tätigkeit diesem zugute kommt; auch nicht, dass das Unternehmen die Tätigkeit des Dritten leicht abstellen könnte. Auch wenn die Domaininhaberin die Lebensgefährtin eines ehemaligen Mitarbeiters der Klägerin ist, der nunmehr für die Beklagte arbeitet, stellt das nicht den geforderten organisatorischen oder sachlichen Zusammenhang zwischen der Domaininhaberin und dem Unternehmen der Beklagten her.
Allerdings wirft die Klägerin der Beklagten vor, durch wissentliche und planmäßige Verwendung der Domain www.öwd.at" in ihre Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte einzugreifen. Eine Haftung der Beklagten als Mittäterin des Domaingrabbings setzt tatbestandsmäßiges Handeln voraus. Von einem solchen ist aber in diesem Fall auszugehen. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es daher genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich wie das Kennzeichen des Klägers lautet, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. Die Klägerin hat einen Sachverhalt bescheinigt, der dem äußeren Tatbild einer Mittäterschaft der Beklagten an der rechtsverletzenden Handlung der Domaininhaberin entspricht, weil er - nach der Lebenserfahrung - auf eine zugrundeliegende Absprache der Beklagten mit der Domaininhaberin schließen lässt, bringt doch die beanstandete Vorgangsweise allein der Beklagten als der Mitbewerberin der Klägerin geschäftliche Vorteile. Für ein Eigeninteresse der Domaininhaberin an einer solchen Umleitung fehlt jeder Anhaltspunkt. Bei dieser Sachlage wäre es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Beklagten oblegen darzulegen, dass sie die Domaininhaberin nicht veranlasst hat, die - die Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin verletzende - Domain dazu zu verwenden, am Angebot der Klägerin interessierte Internetnutzer auf die Website der Beklagten umzuleiten. |
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ländleimmo.com
OGH,
Beschluss vom 13.11.2007,
17 Ob 27/07f |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin betreibt seit 2004 unter den Domain-Namen laendleimmo.at und ländleimmo.at ein Internetportal für die Vermittlung von Liegenschaften in Vorarlberg und ist auch im Besitz der Markenrechte. Die Beklagte ließ sich im Februar 2006 die Domain ländleimmo.com registrieren und betreibt darunter seit Anfang 2007 ein Internetportal für Liegenschaften in ganz Österreich.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht erließ die Sicherungsverfügung.
Der OGH weist den Revisionsrekurs zurück. Ob eine Internet Domain Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht grobe Fehlbeurteilung ausgenommen keine erhebliche Rechtsfrage. Die Domain laendleimmo.at ist für die Tätigkeit Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg nicht rein beschreibend, sondern unterscheidungskräftig und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt, da das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit enthält, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben. |
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amade.at III
OGH,
Beschluss vom 02.10.2007,
17 Ob 13/07x |
» MSchG § 10 |
» MSchG § 52 |
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Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Erstbeklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie an die von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated (die nunmehrige Zweitbeklagte). Diese betrieb unter der Domain einen Maildienst. Bereits im Jahr 2002 kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Damals wurde zunächst der Antrag auf EV vom OGH im Hinblick auf den Inhalt der Website (Mailprogramm), der die Marke der Klägerin nicht tangierte, zu 4 Ob 56/02t abgewiesen. Danach wurde auch die Klage vom LG Salzburg mangels Vorliegen von Domaingrabbing abgewiesen (2 Cg 233/01s). Im nunmehrigen Verfahren erließ das Erstgericht zunächst eine Unterlassungs-EV; die vom OGH mit Beschluss vom 14.2.2006, 4 Ob 6/06w bestätigt wurde. Auslöser war, dass der Beklagte mittlerweile unter der Domain eine Website zur Vermittlung und Buchung von Hotels und Unterkünften betrieb. Daraufhin anerkannte der Beklagte im Hauptverfahren das Unterlassungsbegehren und entfernte die problematischen Inhalte von der Website, bestritt aber weiterhin das Löschungsbegehren.
Das Erstgericht gab der Löschungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der außerordentlichen Revision Folge. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung lag kein rechtswidriger Zustand mehr vor. Selbst wenn dieser noch vorgelegen wäre, hätte die Klägerin nur die Beseitigung der Verwechslungsgefahr verlangen können. Ein Löschungsanspruch besteht nur, wenn bereits das Halten der Domain an sich Rechte der Klägerin verletzen würde. Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur Gänze untersagt werden, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf § 10 Abs. 1 MSchG gründet. |
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palettenbörse.com - Gerichtsstand bei Domaingrabbing
OGH,
Beschluss vom 20.03.2007,
17 Ob 2/07d |
» UWG § 1 |
» EuGVVO Art 5 |
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Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "Palettenbörse" in und außerhalb des Internets auf und ist Inhaberin der Marke und der Domains paletteboerse.at und .com sowie palettenbörse.at. Die Domain palettenbörse.com wurde vom deutschen Beklagten über einen deutschen Registrar registriert.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück, das Rekursgericht bestätigte. Die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website bestehe, führe nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug die Fortsetzung des Verfahrens auf. Kann die Klägerin ihr Zeichen nicht registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin und somit in Österreich ein. Art 5 Z 3 EuGVVO wird - der Rechtsprechung des EuGH folgend - vertragsautonom ausgelegt und erfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schade eingetreten ist oder einzutreten droht. |
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immoeast.com
OGH,
Beschluss vom 20.03.2007,
17 Ob 3/07a |
» UWG § 9 |
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Die Beklagte registrierte den Firmenbestandteil der Klägerin "Immoeast" als Domain.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren Folge, das Rekursgericht änderte teilweise ab.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort aufgrund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungs- (Kennzeichnungs)kraft besitzen. Ob ein Firmenschlagwort Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Die Auffassung des Rekursgerichts, das Firmenschlagwort der Klägerin Immoeast" sei nicht rein beschreibend, bedeutet keine auffallende Fehlbeurteilung. Im vorliegenden Fall wurde das Firmenschlagwort der Klägerin zur Gänze ohne jede Abwandlung in die Domain der Zweitbeklagten übernommen. Die beiden Zeichen sind daher identisch, auch wenn die Domain der Beklagten neben immoeast" auch die Top Level Domain .com" enthält; die Top Level Domain hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder -identität regelmäßig außer Betracht zu bleiben. |
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pfandleihanstalt.at II, autobelehnung.at II
OGH,
Beschluss vom 16.01.2007,
4 Ob 244/06w |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin führt die auch markenrechtlich geschützte Bezeichnung APV Autobelehnung-, Pfandleih- und Versteigerungen auch in ihrer Firma. Die Beklagte ließ sich bereits vor der Markenregistrierung 15 Domains, darunter auch die beiden genannten, eintragen.
Im Provisorialverfahren ging das Erstgericht von Domaingrabbing nach § 1 UWG aus und gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte dies. Der OGH hob die Entscheidungen auf (4 Ob 229/03k). Die Begriffe seien rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig und daher auch nicht schutzfähig, es wäre denn, sie hätten innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt, d.h. die überwiegenden Verkehrskreise assoziierten diese Begriffe mit ihrem Unternehmen. Dies sei noch zu prüfen.
Im Hauptverfahren wies das Erstgericht die Klage mangels Verkehrsgeltung ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Der auf § 1 UWG wegen Domain-Grabbing" gestützte Unterlassungsanspruch setzt kennzeichenrechtlichen Schutz des als Domain verwendeten Zeichens voraus, erfordert daher bei rein beschreibenden Begriffen die Verkehrsgeltung. Die Beurteilung der Verkehrsgeltung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Befragung der Wirtschaftskammer Österreich nur Kammermitglieder, nicht auch Konsumenten erfassen konnte und lediglich 9 % der befragten Unternehmer auch tatsächlich antworteten. |
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5htp.at - Haftung der Domainvergabestelle
OGH,
Beschluss vom 19.12.2006,
4 Ob 229/06i |
» MSchG § 10a |
» MSchG § 10 |
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Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "5 HTP" und vertreibt unter dieser Bezeichnung Nahrungsergänzungsmittel. Die Erstbeklagte vertrieb über ihre Website unter der Domain 5htp.at ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel. Zweitbeklagte ist die .at-Domainvergabestelle.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Die Domainvergabestelle trifft keine allgemeine Prüfpflicht. Die Rechtsverletzung war für die Zweitbeklagte trotz Abmahnung nicht offenkundig. Durch das Anbieten von 5-HTP-Produkten auf der Website der Erstbeklagten ist ein Markenrechtseingriff nicht offenkundig, da die Bezeichnung der entsprechenden Ware durch den Markeninhaber nicht untersagt werden kann. Damit konnte die Zweitbeklagte annehmen, dass unabhängig vom Nachweis der Marke kein Schutzrechtseingriff vorlag. Sobald aber eine rechtskräftige Entscheidung gegen den Domaininhaber vorliegt, ist der Schutzrechtseingriff für die Vergabestelle offenkundig. |
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tirolcom.at
OGH,
Beschluss vom 17.10.2006,
4 Ob 185/06v |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin ist Medieninhaberin und Betreiberin eines unter der Domain tirol.com seit 1999 eingerichteten Online Magazins mit rund einer Million Visits pro Monat. Der Beklagte betrieb auch schon seit 1999 unter der Domain "tirolcom.at" eine Erotikplattform. Die Startseite enthielt den erst nach Verschieben des Bildfensters nach unten sichtbar werdenden Hinweis, dass diese Seite nicht von Tirol online betreiben würde und keinen offiziellen Charakter hätte. Die Klägerin begehrte gestützt u.a. auf ihr Kennzeichenrecht an der älteren Domain tirol.com die Unterlassung der Verwendung der jüngeren Domain triolcom.at.
Das Erstgericht untersagte dem Beklagten im Sicherungsverfahren die Verwendung der Domain. Trotz unterschiedlicher Inhalte der Internetauftritte der Streitteile bestehe wegen der nahezu gleichen Domainnamen Verwechslungsgefahr. Dem Beklagten sei die unlautere Absicht bei der Auswahl seiner Domain zu unterstellen, den hohen Bekanntheitsgrad des Webportals der Klägerin für eigene Zwecke auszunutzen, zumal jeder Zusammenhang zwischen dem Zeichenbestandteil tirol und den von der Beklagten angebotenen Inhalten fehle. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9 UWG kann auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs ist. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt aber nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen. |
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palettenbörse.com - Gerichtsstand bei Domaingrabbing
OLG Wien,
Beschluss vom 20.07.2006,
3 R 229/05a |
» UWG § 1 |
» EuGVVO Art 5 |
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Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "Palettenbörse" in und außerhalb des Internets auf und ist Inhaberin der Marke und der Domains paletteboerse.at und .com sowie palettenbörse.at. Die Domain palettenbörse.com wurde vom deutschen Beklagten über einen deutschen Registrar registriert.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück.
Das OLG bestätigt. Da unter der Domain des Beklagten keine Website betrieben wird, scheidet das Markenrecht als Anspruchsgrundlage aus. Die Klage wurde auch auf Domaingrabbing nach § 1 UWG gestützt. Örtlich zuständig für derartige Klagen über Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb ist das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website besteht, führt aber nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch begründet, dass unabhängig vom Ort des Erstschadens in der Folge auch an einem weiteren Ort in einem anderen Vertragsstaat ein Vermögensschaden oder eine Verschlimmerung eingetreten ist (Ort des weiteren Schadenseintritts). Da die Registrierungsstelle für die Domain .com in den Vereinigten Staaten liegt und der im Inland gelegene Sitz der Klägerin für sich alleine nicht zuständigkeitsbegründend wirkt, besteht kein inländischer Zuständigkeitstatbestand. |
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- OLG-Entscheidung
- Anmerkung: Die Entscheidung wurde vom OGH mit Beschluss vom 20.3.2007, 17 Ob 2/07d aufgehoben.
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rechtsanwaltsportal.at
OGH,
Beschluss vom 20.04.2006,
4 Ob 39/06y |
» UWG § 2 |
» RAO § 57 |
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Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ÖRAG klagt die Inhaberin der Domain rechtsanwaltsportal.at und deren Provider. Auf der darunter betriebenen Website wurden Rechtsanwälte aufgelistet und das Inkassobüro der Erstbeklagten.
Die Untergerichte wiesen die Unterlassungsklage ab.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Verwendung der Domain rechtsanwaltsportal.at durch ein Inkassobüro verstößt weder gegen § 57 RAO noch stellt sie eine Irreführung nach § 2 UWG dar, weil für Domainnamen anders als etwa für Firmen (§ 18 Abs 2 HGB) oder Marken (§ 4 Abs 1 Z 8 MSchG) kein sondergesetzliches Täuschungsverbot besteht. |
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rechtsanwälte.at
OGH,
Urteil vom 14.02.2006,
4 Ob 165/05a |
» ABGB § 43 |
» UWG § 1 |
» UWG § 2 |
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Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag, bereits unter rechtsanwaelte.at im Internet vertreten, und sein Präsident klagen einen deutschen Internetdienstleister, der neben einer Vielzahl von Gattungsbegriffen auch "rechtsanwälte" als Umlautdomain registrieren ließ, nachdem dies in Österreich möglich wurde.
Das Erstgericht erkannte auf Unterlassung, Übertragung und Urteilsveröffentlichung. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Beklagte gegenüber dem Erstkläger "zurückstehen" müsse, den Rest, insbesondere auch die Ansprüche des Zweitklägers wies es ab.
Der OGH gibt der Revision des Zweitklägers nicht Folge, erkennt zugunsten des Erstklägers auf Unterlassung und weist das Übertragungs-, Löschungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren ab. Eine Domain hat auch Namensfunktion; ihr Gebrauch kann daher - Unterscheidungskraft vorausgesetzt - Namensschutz begründen. Da der Erstkläger die Domain rechtsanwaelte.at umfangreich, insbesondere auch als Kundmachungsorgan, verwende und diese intensiv genützt werde, sei diese in Österreich bekannt und werde auch dem Erstkläger zugeordnet. Der Beklagte nutzt mit rechtsanwälte.at die im Wortklang identische Domain dazu, das Interesse auf sein Suchportal zu lenken, das mit dem Erstkläger nichts zu tun hat. Er verletzt damit die Rechte des Erstklägers. Dieser hat daher einen Anspruch auf Unterlassung in Form einer Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Die Voraussetzungen für ein Übertragungsbegehren wurden nicht behauptet.
Die Ansprüche des Zweitklägers scheitern daran, dass die Verwendung der Domain durch den Beklagten weder sittenwidrig noch irreführend ist und der Zweitkläger keine Namensrechte daran hat. |
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amade.at II
OGH,
Beschluss vom 14.02.2006,
4 Ob 6/06w |
» MSchG § 10 |
» MSchG § 58 |
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Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Erstbeklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie an die von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated (die nunmehrige Zweitbeklagte). Diese betrieb unter der Domain einen Maildienst. Bereits im Jahr 2002 kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Damals wurde zunächst der Antrag auf EV vom OGH im Hinblick auf den Inhalt der Website (Mailprogramm), der die Marke der Klägerin nicht tangierte, zu 4 Ob 56/02t abgewiesen. Danach wurde auch die Klage vom LG Salzburg mangels Vorliegen von Domaingrabbing abgewiesen (2 Cg 233/01s).
Im nunmehrigen Verfahren erließ das Erstgericht die Unterlassungs-EV; das Rekursgericht bestätigte. Auslöser war, dass der Beklagte mittlerweile unter der Domain eine Website zur Vermittlung und Buchung von Hotels und Unterkünften betrieb.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Mit der Änderung des Inhaltes der Website hat sich der rechtserzeugende Sachverhalt geändert, sodass eine weitere Unterlassungsklage zulässig ist. Die Haftung ergibt sich aus der Innehabung der Domain und nicht aus dem Betrieb des Dienstes auf der Website; der Inhalt der Website ist nur für die Frage der Verwechslungsgefahr von Belang. Die unterschiedliche Schreibweise (Marke Amadé) beseitigt im Hinblick auf den ähnlichen Tätigkeitsbereich nicht die Verwechslungsgefahr. |
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hotspring.at
OGH,
Urteil vom 08.11.2005,
4 Ob 141/05x |
» UWG § 1 |
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Die kalifornische Klägerin vertreibt seit Jahrzehnten transportable Whirlpools.unter der Marke "HotSpring", die seit 2001 auch in Österreich geschützt ist. Sie ist auch Inhaberin der Domain hotspring.com; ihre Vertriebspartner verwenden die entsprechenden Landes-Domains. Max K. war seit 1993 immer wieder Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften, die teilweise mit Konkurs endeten. 1998 meldete er für eine dieser Gesellschaften die Domain hotspring.at an und übertrug sie später auf die Beklagte, die von der Klägerin keine Berechtigung hatte, die Marke zu verwenden.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Begehren auf Einwilligung in die Löschung statt; das Übertragungsbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.
Der OGH gibt der Revision der Klägerin Folge und stellt das Urteil des Erstgerichtes wieder her. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim sittenwidrigen Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz meist nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist bzw. bescheinigt, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Sittenwidriges Domain Grabbing liegt schon dann vor, wenn der Verletzer bei Anmeldung oder Erwerb bzw. Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Dafür reicht es aus, wenn zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsführer der Beklagten auch Geschäftsführer einer (damaligen) Vertriebspartnerin des Klägers war, der untersagt wurde, im Internet die klägerischen Logos, Namenssymbole, Designs und domaingleichen Marken zu verwenden.. |
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steirerparkett.de
OGH,
Beschluss vom 08.11.2005,
4 Ob 158/05x |
» MSchG § 10 |
» UWG § 1 |
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Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin produzierten und vertrieben seit 1997 unter der Bezeichnung Steirer Parkett Parkettböden. Sie verfügten über die eingetragene Wortbildmarke "Steirer Parkett, das Original" und die Domain "steirerparkett.at". Die Beklagten vertreiben ebenfalls Parkettböden. Sie registrierten im Jahr 2000 die Domains steirerparkett.de und .ch, von denen auf die Hauptdomain der Beklagten weitergeleitet wurde.
Das Erstgericht erließ die EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH wies den Antrag auf EV ab. Die Bezeichnung Steirerparkett stellt keine eigenartige sprachliche Neubildung dar, die anders verstanden würde als die Summe ihrer Bestandteile, weil sie von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos als Hinweis auf die geografische Herkunft eines getäfelten Holzfußbodens und mangels Verkehrsgeltung nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird. Ein einzelner Markenbestandteil ist nur dann gegen unbefugte Verwendung geschützt, wenn er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist. Schließt bereits die mangelnde Kennzeichnungskraft des in die Second-Level-Domain (hier: steirerparkett.at, steirerparkett.ch) allein übernommenen (Teils des) Wortbestandteils einer Wortbildmarke die behauptete Markenverletzung aus, kommt es auf allfällige (unterscheidungskräftige) Bildelemente der Marke für die Beurteilung der Nutzung als Domain nicht mehr an. Der Sachverhalt für ein Domaingrabbing wurde nicht nachgewiesen. |
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austrian.at
OGH,
Beschluss vom 08.11.2005,
4 Ob 209/05x |
» UWG § 1 |
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Der Beklagte hielt unter der Domain 5 Jahre lang keine Inhalte bereit, sondern bot sie über eine Domainbörse zum Kauf an. Die Austrian Airlines klagte unter Hinweis auf ihr Namens- und Markenrecht und der Behauptung sittenwidrigen Domain-Grabbings.
Das Erstgericht erließ die EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Domain Grabbing ist sowohl in der Sachverhaltsvariante der Domain-Vermarktung als auch jener der Domain-Blockade eine Form des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist bzw. bescheinigt, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Die Behinderungsabsicht muss im Zeitpunkt des Domainerwerbes vorliegen und wird durch den Umstand, dass der Beklagte die Domain erst fünf Jahre nach ihrer Registrierung zum Kauf angeboten hat, nicht ausgeschlossen. |
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rechtsanwaeltin.at
OBDK,
Urteil vom 17.10.2005,
6 Bkd 3/05 |
» RL-BA § 45 |
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Der Oberste Anwaltsgerichtshof Österreichs hatte die standesrechtliche Frage zu klären, ob eine Rechtsanwältin durch das Registrierenlassen und Verwenden der Domain rechtsanwaeltin.at sowie sein Werben für die zugehörige Website gegen die anwaltlichen Werbebeschränkungen des § 45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) verstößt.
Die Anwältin wurde vom Disziplinarrat freigesprochen. Die OBDK bestätigte. Die Verwendung der Domain rechtsanwaeltin.at durch eine Rechtsanwältin stellt nach § 45 Abs 3 lit a RL-BA keine standeswidrige Werbung dar. Es wird nicht der Eindruck erweckt, die Inhaberin der zugehörigen Website wäre die einzige Rechtsanwältin in Österreich.
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jobcafe.at
OGH,
Beschluss vom 15.09.2005,
4 Ob 129/05g |
» UWG § 9 |
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Der Kläger ist seit 2000 Inhaber der österreichischen Wortmarke "JOBCAFE" und seit 2001 einer entsprechenden deutschen Wortbildmarke und seit 2002 Gewerbeinhaber und wie die Beklagte Job-Börse GmbH im Bereich Personal- und Arbeitsvermittlung tätig. Die Beklagte verwendet den Begriff "jobcafe" bereits seit 1999 und ist Inhaberin der Domains jobcafe.de, job-cafe.de und jobcafe.at und auch auf dem österreichischen Markt tätig.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Nach dem im Kennzeichenrecht geltenden Schutzlandprinzip ist Voraussetzung für die Begründung prioritätsälterer österreichischer Schutzrechte, dass das als Domain verwendete Zeichen (hier: Jobcafe) in Österreich seit einem Zeitpunkt als besondere Bezeichnung eines Unternehmens verwendet wird, zu dem der Prioritätsjüngere das kolliderende Zeichen weder als Marke noch als besondere Bezeichnung seines Unternehmens gebraucht hat. |
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whirlpools.at - catch all Funktion
OGH,
Beschluss vom 12.07.2005,
4 Ob 131/05a |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Der Inhaber der Domain "armstark-whirlpools.at" klagte den Inhaber von "whirlpools.at" auf Unterlassung der Verwendung der "catch all"-Funktion. Diese Funktion bewirkt, dass alle Subdomains, also Domains die vor einer Second Level Domain stehen und von dieser mit einem Punkt getrennt sind, gleich welchen Begriff sie enthalten, auf die Domain weitergeleitet werden, wenn nicht eine Weiterleitung auf eine bestimmte Subdomain eingerichtet ist. Der Kläger sah seine Rechte verletzt für den Fall, dass sich ein potentieller Kunde vertippt und statt des Bindestrichs einen Punkt zwischen Armstark und Whirlpools setzt. Dann nämlich gelangt der Internetnutzer auf die von einem Konkurrenten - dem Beklagten - registrierte Domain whirlpools.at.
Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und erlässt die Unterlassungs-EV. Die - der Verwendung eines Zeichens als Third Level Domain gleichzuhaltende - Verwendung der catch-all" Funktion ist sittenwidrig, wenn sie den Mitbewerber gezielt an seiner wettbewerblichen Entfaltung hindert. Anders als bei Aufnahme eines bestimmten Zeichens als Metatag wird das Zeichen bei Einrichtung der catch-all" Funktion nicht als jener Begriff definiert, der die Funktion der Marke übernehmen, der Adressierung der Homepage dienen und den Internetnutzer auf die Homepage leiten soll. Die Sub Level Domain wird vielmehr so eingerichtet, dass nicht eine bestimmte, vom Domaininhaber vorgesehene, sondern jede beliebige vom Internetnutzer eingegebene Bezeichnung aufgelöst" wird und der Internetnutzer dadurch - gleichgültig welches Zeichen er eingegeben hat - auf die mit der catch-all" Funktion versehene Homepage gelangt. Eine markenrechtliche Benutzungshandlung in Bezug auf ein bestimmtes Zeichen ist damit nicht verbunden. |
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dietiwag.org
OLG Innsbruck,
Beschluss vom 04.05.2005,
2 R 103/05x |
» UWG § 11 |
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Die Klägerin hat bezüglich ihres Kraftwerkes Sellrain-Silz einen Cross-Border-Leasing-Vertrag mit amerikanischen Unternehmen abgeschlossen und dabei strenge Vertraulichkeit vereinbart. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Website unter der Domain dietiwag.at Details zu diesem Geschäft, u.a. auch E-Mail-Adressen und Telefonnummern der beteiligten Manager, und kündigte weitere Vertragsdetails an; dies mit dem Hinweis, dass die Klägerin mit öffentlichen Mitteln riskante Spekulationsgeschäfte betreibe, sodass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Nachdem diese Domain von der österreichischen Registry gesperrt worden war, wich er auf einen Webspace unter der Domain dietiwag.org aus. Die Klägerin klagt auf Unterlassung der Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.
Das Rekursgericht bestätigt diese Entscheidung. Mangels Konkretisierung sei derzeit nicht feststellbar, ob die zu veröffentlichenden Daten tatsächlich unter § 11 UWG oder das DSG 2000 fielen. |
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palettenbörse.com
OGH,
Beschluss vom 05.04.2005,
4 Ob 13/05y |
» EuGVVO Art. 24 |
» EuGVVO Art. 26 |
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Die Klägerin tritt seit mehr als fünf Jahren unter verschiedenen Domains mit dem Schlagwort "palettenbörse" auf und ist auch Inhaberin der Wortmarke. Der im Ausland wohnende Beklagte hat die Domain "palettenbörse.com" registriert, betreibt aber darunter keinen Dienst und verlangt für die Freigabe der Domain Geld. Die Klägerin stützte die internationale Zuständigkeit für die Unterlassungsklage auf Art. 5 Z 3 EuGVVO.
Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH hob die Entscheidungen auf und wies das Erstgericht an, das Zustellverfahren einzuleiten. Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen. |
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