Entscheidungen zum Recht der Diensteanbieter
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Nacht der 1000 Rosen - keine Haftung des Domaininhabers für Urheberrechtsverletzung auf der Website
OGH,
Urteil vom 24.01.2006,
4 Ob 226/05x |
» MedienG § 1 |
» MedienG § 24 |
» UrhG § 81 |
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Die Nebenintervenientin betreibt eine Internetplattform, auf der Fotos von aktuellen Veranstaltungen veröffentlicht werden. Die Fotographin, deren Rechte von der Klägerin geltend gemacht werden fertigte freiberuflich für die Nebenintervenientin gegen ein Pauschalhonorar für Zwecke dieser Plattform Fotos an. Eine weitergehende Verwendung wurde nicht vereinbart, die Nebenintervenientin ging aber von einem umfassenden Nutzungsrecht aus. Der Beklagte ist Kommanditist einer GmbH&CoKG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Diskothek betreibt. Letztere betrieb unter der vom Beklagten registrierten Domain eine Website, auf der mit Einwilligung der Nebenintervenientin Fotos der Fotographin veröffentlicht wurden.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren dem Grunde nach und dem Unterlassungsbegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab den Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin Folge und wies die Klage ab. Den (bloßen) Inhaber der Domain trifft keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden. Ebenso wie für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Die Entscheidung ist mehrfach problematisch.
Erstens galt das Mediengesetz in der Fassung der Novelle 2005 zum Vorfallszeitpunkt noch nicht.
Zweitens gab und gibt es weder nach dem alten noch nach dem neuen Mediengesetz eine Impressumpflicht (der OGH hat hier, die zugegeben verklausulierte Derfinition des § 1 Abs. 1 Z 5a MedienG übersehen, nach der zwischen Websites und wiederkehrenden elektronischen Medien unterschieden wird; die Impressumpflicht nach § 24 Abs. 3 bezieht sich aber nur auf letztere. Eine der Impressumpflicht ähnliche Verpflichtung gibt es aber nach § 5 ECG.
Drittens hat der Sachverhalt überhaupt nichts mit dem Mediengesetz zu tun. Es liegt vielmehr ein Fall der urheberrechtlichen Gehilfenhaftung (Störerhaftung) vor. Die Frage ist, ob der Domaininhaber für Rechtsverletzungen auf einer Website, die unter seiner Domain betrieben wird, einzustehen hat. Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Gehilfe die Tat bewusst gefördert hat. Gerade das ist hier aber nicht der Fall. Der Beklagte hat nach Aufforderung veranlasst, dass die Fotos entfernt werden. Er hat sich nur geweigert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Klage ist daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
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Google Haftung für Adwords
OGH,
Beschluss vom 19.12.2005,
4 Ob 194/05s |
» MSchG § 10a |
» ECG § 18 |
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Die Klägerin mit Sitz auf den Bahamas ist Inhaberin der Marke "GLUCOCHONDRIN" und wehrt sich dagegen, dass bei Eingabe des Markennamens in die Suchmaschine der Beklagten "Google" Addwords-Anzeigen mit Links zu Konkurrenten der Klägerin erschienen. Die Anzeigen werden über ein Online-Formular geschaltet, in dem der Werbekunde der Beklagten festlegt, bei welchen Suchworten seine Anzeige aufscheinen soll. Die Beklagte nimmt darauf keinen Einfluss. Die Anzeige ist als Wortlink aufgebaut, der auf das Webangebot des Werbekunden verweist und dieses mit wenigen Worten beschreibt. Tatsächlich erschienen bei Eingabe der Marke als Suchwort auch Textlinks, die den Markennamen der Klägerin nicht enthielten. Nach Einleitung des Verfahrens entfernte die Beklagte die Links.
Das Erstgericht wies den Antrag auf eine Unterlassungs-EV ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine Haftung als Gehilfe oder Mitstörer kommt nicht in Frage, weil die Beklagte nur Werbeplatz zur Verfügung stellt und ihr die Eingriffshandlungen des Dritten nicht bewusst waren. Sie war im Hinblick auf die Privilegierung nach § 18 ECG auch nicht zur aktiven Kontrolle verpflichtet. Eine Prüfpflicht wäre auch auf grobe und eindeutige Verstöße beschränkt, die für einen juristischen Laien erkennbar sind. Im Hinblick auf die getrennte Darstellung liege auch keine Verwechslungsgefahr vor.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Die Klägerin nehme die Haftung der Beklagten als Gehilfin in Anspruch. Dies setze eine bewusste Förderung des Täters voraus. Der Gehilfe muss zur Tat beitragen oder diese erleichtern. Ein Diensteanbieter kann nur dann für Rechtsverletzungen seiner Kunden in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind. Für die Haftung des Suchmaschinenbetreibers und damit für die Haftung für Rechtsverletzungen durch Keyword-Advertisingn kann nichts anderes gelten als für die Haftung der Domain-Vergabestelle und die Haftung eines Telefondienstleistungsunternehmens für Mehrwertnummern. Eine allfällige Rechtsverletzung durch die Verknüpfung des Suchworts mit einer Werbeeinschaltung ist im Regelfall nicht offenkundig. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, die von ihren Werbekunden verwendeten Suchworte ohne vorherige Abmahnung auf allfällige Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Nur bei einer offenkundigen Rechtsverletzung könnte nämlich davon gesprochen werden, dass der Suchmaschinenbetreiber den Rechtsverletzer bewusst fördert. Ob ein Eingriff in die Markenrechte der Klägerin nach deren Hinweis auf das Markenrecht offenkundig war, kann
offen bleiben, weil die Beklagte ohnehin nach dem Hinweis der Klägerin die vom Werbekunden gewünschte Verknüpfung der Wortmarke der Klägerin mit dem Erscheinen seiner Anzeigen unterbunden hat. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Der OGH weigert sich weiterhin, das E-Commerce-Gesetz anzuwenden. Die Haftungsbefreiungen kommen gar nicht zum Tragen, weil es bereits an den Voraussetzungen der Gehilfenhaftung mangelt. Zufällig sind das aber die gleichen, die auch zu einem nachträglichen Ausschluss der Haftung führen würden. Es scheint, als hätte der Gesetzgeber des ECG nur das umgesetzt, was ohnedies herrschende Judikatur ist. Zu einer Klärung der Frage, ob die Haftungsbefreiungen des ECG im Hinblick auf § 19 Abs. 1 ECG auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind, wird es daher voraussichtlich nicht kommen.
OLG-Entscheidung Beschluss vom 14.7.2005, 1 R 134/05s
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Schadenersatz wegen Auskunftsverweigerung
OGH,
Urteil vom 08.11.2005,
4 Ob 159/05v |
» ECG § 5 |
» ECG § 18 Abs. 4 |
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Die Klägerin mit Sitz auf Malta und Zweigniederlassung in Graz bietet Telefondienstleistungen unter Mehrwertnummern an, die Beklagte stellt Mehrwertnummern Dritten zur Verfügung. Die Klägerin hat die Beklagte bereits mehrfach auf Unterlassung geklagt, weil unter Nummern der Beklagten wettbewerbswidrige Handlungen gesetzt wurden. Diese Klagen wurden abgewiesen, weil die Beklagte als Telekommunikationsunternehmen nicht für Handlungen ihrer Kunden hafte. Das Verfahren war bereits zu 4 Ob 7/04i Gegenstand einer Entscheidung, damals hinsichtlich der Auskunftspflicht. In diesem Verfahren hat der OGH ausgesprochen, dass die Klägerin bei Vorliegen eines überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines bestimmten Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts in analoger Anwendung des § 18 Abs. 4 ECG ein Recht auf Auskunft hinsichtlich der Stammdaten des Nutzers hat. Das Verfahren wurde zur Klärung der Voraussetzungen an die erste Instanz zurückverwiesen Im weiteren Verfahren begehrt die Klägerin noch Auskunfterteilug und die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Schäden aus der Verweigerung der Auskunft.
Das Erstgericht gab dem Auskunftsbegehren statt und wies das Feststellungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab auch dem Feststellungsbegehren Folge.
Der OGH gab der Revision dagegen Folge und wies das Feststellungsbegehren ab. Der Standpunkt der Beklagten, die Auskunftspflicht des ECG sei auf Telefondienstleistungen, die keine reine Sprachtelefonie sind, sondern über Mehrwertnummern im Weg des Internet mittels Dialer-Programmen in Anspruch genommen werden können, nicht anwendbar, war selbst angesichts der in der Vorentscheidung 4 Ob 7/04i bejahten Auskunftspflicht inicht unvertretbar. Die Beklagte hat daher mit der Verweigerung der Auskunft nicht vorwerfbar gehandelt. Von einer offenkundigen Rechtswidrigkeit" im Sinne der Entscheidung 4 Ob 66/04s kann daher keine Rede sein, wenn wie im vorliegenden Fall eine Telefondienstleistung in Anspruch genommen und dem Anrufer einer Mehrwertnummer die Identität des Diensteanbieters nicht offen gelegt wird. |
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flirty.at
OGH,
Beschluss vom 24.05.2005,
4 Ob 78/05g |
» ECG § 16 |
» UWG § 2 |
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Die Klägerin mit Sitz in Malta und Betriebsstätte in Graz bietet im Internet Telefonmehrdienstleistungen, Telefonerotik und Life-Cam-Darbietungen unter der Domain phonesex.at an. Die Erstbeklagte ist eine direkte Konkurrentin, die Zweitbeklagte deren Hostprovider. Sie verstieß auf ihrer Website gegen das Preisauszeichnungsgebot.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage gegen die Erstbeklagte statt und wies gegen die Zweitbeklagte ab; das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Der von der Klägerin über angebliche Rechtsverletzungen informierte Diensteanbieter kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die beanstandete Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig war. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht bloß maßgebend, ob ein Verstoß gegen das E-Commerce-Gesetz offenkundig war, sondern es kommt auch darauf an, ob ein juristischer Laie den Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 2 UWG hätte erkennen müssen. Wenn die inkriminierte Website zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits länger als ein Jahr nicht mehr abrufbar war, besteht kein berücksichtigungswürdiges Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung mehr. |
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flirty.at
OLG Wien,
Urteil vom 21.02.2005,
4 R 336/04t |
» ECG § 16 |
» UWG § 2 |
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Die Klägerin mit Sitz in Malta und Betriebsstätte in Graz bietet im Internet Telefonmehrdienstleistungen, Telefonerotik und Life-Cam-Darbietungen unter der Domain phonesex.at an. Die Erstbeklagte ist eine direkte Konkurrentin, die Zweitbeklagte deren Hostprovider. Sie verstieß auf ihrer Website gegen das Preisauszeichnungsgebot.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage gegen die Erstbeklagte statt und wies gegen die Zweitbeklagte ab; das Berufungsgericht bestätigte. |
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megasex.at - Haftung des Host-Providers für Wettbewerbsverletzungen auf Kunden-Websites
OGH,
Urteil vom 06.07.2004,
4 Ob 66/04s |
» ECG § 16 |
» ECG § 19 |
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Die Klägerin, die Telefonmehrwertdienstleistungen und Live Cam Darbietungen sowie Partnervermittlungen im Internet anbietet, klagte eine Konkurrentin auf Unterlassung wahrheitswidriger Werbung auf ihrer Website. Die Zweitbeklagte ist Host-Providerin der Erstbeklagten; sie wird als Gehilfen in Anspruch genommen. Es fehlten Allgemeine Geschäftsbedingungen und ein Impressum sowie Tarifangaben, das Wort "gratis" werde in irreführender Weise gebraucht. Die Erstbeklagte verpflichtete sich in einem Vergleich zur Unterlassung. Die Klägerin forderte die Zweitbeklagte auf, die Seiten sofort zu sperren. Diese sperrte zunächst, forderte von der Erstbeklagten eine Bestätigung der Behebung der rechtlichen Probleme und schaltete dann nach Überprüfung wieder frei. Später forderte die Klägerin die Zweitbeklagte unter Hinweis auf weitere Rechtswidrigkeiten neuerlich zur Sperrung auf.
Das Erstgericht wies die Klage gegen die Zweitbeklagte ab. Das OLG bestätigte dies. Ein Unterlassungsanspruch gegen einen Provider setze eine bewusste Förderung des unmittelbaren Täters voraus. § 19 ECG stehe der Anwendung des in § 16 ECG enthaltenen Haftungsprivilegs (des Host-Providers) auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht entgegen. Da die Rechtsverletzungen für einen juristischen Laien nicht erkennbar gewesen seien, sei er nicht zur Entfernung der Inhalte verpflichtet gewesen.
Der OGH gab der Berufung keine Folge. Die §§ 13 bis 19 ECG beschränken die Verantwortlichkeit der Anbieter bestimmter elektronischer Dienstleistungen, berühren aber nicht die Frage der Rechtswidrigkeit. Diese bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen, etwa nach ABGB, UrhG oder UWG. Das ECG legt keine neuen Haftungsvoraussetzungen für Diensteanbieter fest. Die Frage, ob die Haftungsbefreiung nach § 16 Abs. 1 ECG auch für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gilt, muss hier nicht beantwortet werden, weil das Unterlassungsbegehren unabhängig davon nicht berechtigt ist. Als Gehilfe haftet nämlich nur, wer den unmittelbaren Täter bewusst fördert. Das setzt voraus, dass der als Gehilfe in Anspruch Genommene die Rechtswidrigkeit kennt oder dass diese offenkundig ist. Rechtliche Vorwürfe rund um Werbung und Allgemeine Geschäftsbedingungen übersteigen aber bei weitem das, was für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig als rechtswidrig (leicht) erkennnbar ist. Host-Provider können daher mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Rechtsverletzungen durch ihre Kunden für juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind. |
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Haftung für Ehrenbeleidigung im Gästebuch
LG Feldkirch,
Beschluss vom 05.05.2004,
3 R 142/04m |
» ABGB § 1330 |
» ECG § 18, § 19 |
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Im Gästebuch der Website der beklagten Tourismusgesellschaft wurden Ehrenbeleidigungen über den Kläger gepostet, die diese erst über Aufforderung durch den Kläger löschte.
Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab, weil durch die anstandslose Löschung der Inhalte die Wiederholungsgefahr weggefallen sei.
Das LG als Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte weiterhin die Verantwortlichkeit für das Gästebuch bestreite und weil sie offenbar überhaupt keine Kontrolle durchführe. Sowohl eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB als auch eine Rufschädigung nach Abs 2 setzen ein Verbreiten der Äußerung voraus. Unter den Begriff des Verbreitens falle auch das technische Verbreiten; die Beklagte habe durch die Zurverfügungstellung ihrer Website für Gästebucheintragungen die verfahrensgegenständlichen Äußerungen verbreitet. Die Beklagte treffe eine Prüfpflicht im Sinne einer regelmäßigen Beobachtung der Foren und Löschung inkriminierender Textstellen.
(nicht rechtskräftig) |
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- LG-Entscheidung
- Die OGH-Entscheidung wird hoffentlich eine klare Aussage über die Haftungsfrage für Gästebuchanbieter treffen, sonst werden die Gästebücher aus dem österreichischen Internet verschwinden. Ganz wesentlich ist dabei die Frage, ob § 18 Abs. 1 als allgemeine Definition des Sorgfaltsmaßstabes nicht doch trotz § 19 Abs. 1 gilt, wogegen m.M. nichts spricht.
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