flirty.at
OLG Wien, Urteil vom 21.2.2005, 4 R 336/04t
UWG § 2
***** Zusammenfassung *****
Die Klägerin mit Sitz in Malta und Betriebsstätte in Graz bietet im Internet Telefonmehrdienstleistungen, Telefonerotik und Life-Cam-Darbietungen unter der Domain phonesex.at an. Die Erstbeklagte ist eine direkte Konkurrentin, die Zweitbeklagte deren Hostprovider. Sie verstieß auf ihrer Website gegen das Preisauszeichnungsgebot.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage gegen die Erstbeklagte statt und wies gegen die Zweitbeklagte ab; das Berufungsgericht bestätigte.
- OGH-Entscheidung 4 Ob 78/05g
***** Entscheidung *****
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Richterin des
Oberlandesgerichtes Dr.Jesionek als Vorsitzende sowie die Richterin des
Oberlandesgerichtes Dr. Grohmann und den Kommerzialrat Pollak in der Rechtssache
der klagenden Partei European C*** LTD, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger,
Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. V*** GmbH, vertreten
durch Zauner & Mühlböck, Rechtsanwälte KEG in Linz und 2. T***
Aktiengesellschaft, vertreten durch Hasberger - Seitz &
Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und
Urteilsveröffentlichung (Streitwert insgesamt € 21.802,32) über die Berufung der
klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau, als
Handelsgericht vom 28.09.2004,
6 Cg 59/02i-40, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der Erstbeklagten die mit €
1.145,16 (hierin enthalten 20 UST 9 190,86) und der Zweitbeklagten die mit €
1.652,70 (hierin enthalten 20 UST 4J 275,45) bestimmten Kosten des
Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt € 20.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Malta und einer Betriebsstätte
in Graz. Sie bietet im Internet Telefonmehrdienstleistungen, Telefonerotik,
Partnervermittlung sowie Life Cam-Darbietungen unter anderem unter der Domain
www.phonesex.at an.
Die Erstbeklagte bietet im Wesentlichen dieselben Dienstleistungen wie die
Klägerin an, die sie auf ihrer bis März 2003 unter der Domain www.flirty.at
betriebenen Website anbot.
Die Zweitbeklagte war als Internetserviceprovider für die Erstbeklagte tätig.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Unterlassung im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, im Internet unter www.flirty.at Internetseiten anzubieten, wenn dabei Tarifangaben für Mehrwertnummern mit der Tarifangabe von "€ 2,17" ohne Zeitangabe oder (gemeint: mit) unrichtigen Tarifangaben oder ähnliche Veröffentlichungen getätigt werden und nicht gleichzeitig die wesentlichen Eigenschaften der dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen beschrieben werden und der Preis für die Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern mit dem Hinweis, dass es sich um Bruttopreise handelt, angeführt wird, sowie die Urteilsveröffentlichung des stattgebenden Teiles des Urteilsspruches in einem angemessenen Medium. Sie führte dazu aus, mit der Erstbeklagten in einem Wettbewerbsverhältnis zu stehen. Die Erstbeklagte biete auf ihrer Internetseite www.flirty.at die Mehrwerttelefonnummer 0930/780 106 mit einer Preisangabe von E 2,17 ohne entsprechende Anführung der Zeiteinheit an. Dies sei irreführend, da die Nutzer annehmen könnten, es handle sich um ein Pauschalangebot. Die Preisauszeichnung verstoße auch gegen § 5c KSchG und gegen § 5 ECG, weil nicht ersichtlich sei, ob es sich um einen Brutto- oder Nettopreis handle. Ferner habe die Erstbeklagte hinsichtlich der Mehrwerttelefonnummer 0190/861527 eine unrichtige Tarifangabe (€ 0,80/min) gemacht, während das tatsächliche Entgelt € 1,80/min betrage. Die Zweitbeklagte hafte als Hostprovider der Erstbeklagten. Die Klägerin habe die Zweitbeklagte auf die rechtswidrigen Inhalte der Website der Erstbeklagten hingewiesen. Die Zweitbeklagte habe die tatsächliche Möglichkeit gehabt, das rechtswidrige Verhalten der Erstbeklagten abzustellen.
Dagegen wandten die Beklagten im Wesentlichen ein, dass die Preisangabe nicht irreführend sei, weil innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein bekannt sei, dass es sich um Bruttopreise handle und der angeführte Preis pro Minute verrechnet werde. § 5 ECG habe keinen wettbewerbsregelnden Charakter. Die Zweitbeklagte sei nur Betreiber des Domainnameservers (DNS). Sie sei nicht Hostprovider und habe weder rechtlich noch faktisch Einfluss auf den Inhalt der Website. Selbst wenn sie jedoch Hostprovider wäre, käme ihr das Haftungsprivileg nach § 16 Abs 1 ECG zu Gute. Sie habe keine tatsächliche Kenntnis von den behaupteten Rechtsverletzungen gehabt. Eine Nachschaupflicht treffe sie nur aufgrund eines qualifizierten Hinweises.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren
hinsichtlich der Erstbeklagten statt und wies das Klagebegehren insoweit
gegenüber der Zweitbeklagten sowie das Veröffentlichungsbegehren zur Gänze ab.
Dabei ging es von den auf den Seiten 9 bis 13 der Urteilsausfertigung
wiedergegebenen Feststellungen aus. Davon ist als entscheidungswesentlich
hervorzuheben:
Die Erstbeklagte bot unter der von ihr bis März 2003 betriebenen Website www.flirty.at unterschiedliche Leistungen, wie etwa Life Cam-Shows, Flirt-Lines etc. an. Um die angebotenen Leistungen zu erhalten, war eine bestimmte Mehrwertnummer anzurufen und nach der Tonbandaufforderung der auf der Website angegebene Pincode einzugeben. Am 28.01.2002 war unter der angegebenen Mehrwertnummer 0930/780 106 nur eine Preisangabe € 1,80 ohne Anführung einer Zeiteinheit und der Angabe, ob dieser Preis brutto oder netto sei, angeführt. Am 03. und am 05.03.2002 wurde ein Preis von € 2,17 ebenfalls ohne weiteren Angaben genannt. Am 30.03.2002 stellte sich diese Website unverändert dar. Am 28.02.2002 fand sich auf einer Unterseite von www.flirty.at die Mehrwertnummer 0930/820 209 mit einer Preisangabe von € 0,06/sec am 05.03.2002, am 03.06.2002 und am 12.01.2003 wurde hingegen als Preis für diese Nummer € 3,64/min angeführt. Unter dieser Rufnummer wurden verschiedene Gesprächspartnerinnen angeboten, die auf weiteren Unterseiten mit ihren Namen abgebildet waren. oberhalb dieser Fotos war die Mehrwertnummer 0930/820 209 eingeblendet, am 05.03. und am 30.03.2002 jedoch ohne Preisangabe. Hinweise auf enthaltene Steuern fehlten bis zum 12.01.2003 gänzlich. Bei einem Anruf der Mehrwertnummer 0930/780 106 entstand Kostenpflicht erst nach einem Hinweis über die Höhe der Kosten pro Minute. Die Website der Erstbeklagten enthielt keine genaue Beschreibung, welche Waren bzw Dienstleistungen der Kunde über die Mehrwertnummern in Anspruch nehmen könne. Welche Leistungen der Kunde erhalte, konnte er erst nach dem Anwählen der Mehrwertnummer, Pin-Eingabe und dem darauf folgenden Einloggen erkennen.
Die Zweitbeklagte war im ersten Quartal 2002 DNS für die Domain www:flirty.at. Sie hatte keine Information über den Inhalt dieser Seite, war aber in der Lage, den Eintrag auf ihrem Server zu entfernen. Dass die Zweitbeklagte jemals als Hostprovider für die Erstbeklagte tätig gewesen wäre, vermochte das Erstgericht nicht festzustellen.
Mit E-Mail vom 02.02.2002 teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Zweitbeklagten die seiner Meinung nach rechtswidrigen Umstände auf der Website www.flirty.at mit. Dem folgten ein eingeschriebener Brief vom 21.02.2002 sowie mehrere E-Mails und Telefonate, die Verstöße der Erstbeklagten auf deren Internetseite zum Inhalt hatten und in denen die Zweitbeklagte zu einer Sperre dieser Seite aufgerufen wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin forderte auch die Erstbeklagte mit eingeschriebenem Brief vom 21.02.2002 zur Unterlassung auf. Am 22.02.2002 ersuchte die Zweitbeklagte die Erstbeklagte um Stellungnahme zu den Vorwürfen bis 27.02.2002 und drohte ihr die Löschung der Domain von ihrem Server an. Da die Erstbeklagte darauf nicht reagierte, führte die Zweitbeklagte am 27.02.2002 die Löschung durch. Nachdem die Erstbeklagte die beanstandeten Angaben korrigiert hatte, schaltete die Zweitbeklagte die Domain im März 2002 wieder frei. Jedoch fehlten bei der Mehrwertnummer 0930/780 106 auch nach dem März 2002 Zeitangaben und die Brutto- bzw Nettoauspreisung.
Davon ausgehend bejahte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten. Auf beide sei das E-Commercegesetz (ECG) anwendbar. Die Erstbeklagte habe ihre Aufklärungspflicht nach § 5 Abs 2 ECG verletzt, in dem sie nicht angeführt habe, ob es sich um einen Brutto- oder Nettopreis handle. Die Preisangabe ohne Anführung der Zeiteinheit und ohne Angabe über die enthaltenen Steuern sei irreführend im Sinne des § 2 UWG, weil nicht nur auf die Kenntnis von erfahrenen Nutzern von Mehrwertnummern abgestellt werden dürfe, sondern auch jene Kunden zu berücksichtigen seien, die noch nie eine solche Hotline in Anspruch genommen hätten. Die Preisauszeichnung ohne Zeiteinheit und ohne Anführung der Umsatzsteuer sei daher geeignet, Einfluss auf den Entschluss des Durchschnittsinteressenten, die Dienste der Erstbeklagten eher als die von Mitbewerbern in Anspruch zu nehmen, auszuüben. Die Irreführungseignung sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Verbrauchern gegenüber immer Bruttopreise anzuführen seien, weil der Durchschnittsverbraucher diese Bestimmung nicht kenne und gerade § 5 Abs 2 ECG bezüglich der Kennzeichnungspflicht strengere Vorgaben vorsehe. An der Irreführungseignung mangels Zeitangabe ändere auch der Telefonvorspann nichts, weil der Konsument, der den Preis "schwarz auf weiß" vor sich auf dem Computerbildschirm sehe, nicht aufgrund der Tonbandinformation, die er bei einem Anruf erhalte, diesen überprüfen werde, Preisdivergenzen würden zum Teil gar nicht bzw erst nach Erhalt der Abrechnung auffallen. Im Bereich von "Sexdienstleistungen" sei eine Rechnungsreklamation auch eher selten zu erwarten. Die Erstbeklagte hafte für die Unterlassung der von ihr begangenen Wettbewerbsverletzungen verschuldensunabhängig. Wiederholungsgefahr bestehe, weil die Erstbeklagte längere Zeit hindurch der Mehrwertnummer 0930/780 106 keine Zeiteinheit hinzugefügt habe, und auch während des Verfahrens bis Jänner 2003 die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen habe. Auch wenn sie die Website www.flirty.at zur Zeit nicht mehr betreibe, sei nicht auszuschließen, dass diese weder ins Netz gestellt werde.
Hinsichtlich der Zweitbeklagte führte das Erstgericht aus, dass es irrelevant sei, ob diese nun DNS oder Hostprovider sei. Sie habe zwar die Wettbewerbsverletzung der Erstbeklagten adäquat verursacht, weil die Website der Erstbeklagten nicht ohne Tätigkeit der Zweitbeklagten online gekommen wäre. Sie sei jedoch nicht für den Inhalt der Website verantwortlich und an deren Gestaltung auch nicht beteiligt. Nach der Judikatur sei ein Einschreiten des DNS nur dann zu verlangen, wenn der Verletzte den Sachverhalt darlege und ein Einschreiten vom Diensteanbieter verlange und nach dieser Darstellung die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sei. Dies sei hier nicht der Fall. Wie ein Gesetz, insbesondere ein so junges wie das ECG auszulegen sei und ob bei einem Verstoß eine Wettbewerbsverletzung begangen werde, sei für einen juristischen Laien ebensowenig erkennbar wie bei der Nichtangabe von Zeiteinheiten bzw der Verwechslung von Tarifansätzen. Die Zweitbeklagte habe die Erstbeklagte sogar zur Unterlassung und Änderung der monierten Angaben aufgefordert und eine zeitweise Sperre vorgenommen, sodass ihr keine bewusste Förderung eines Wettbewerbsverstoßes zur Last gelegt werden könne. Das Haftungsprivileg gemäß § 16 ECG sei nicht nur auf Schadenersatzansprüche, sondern auch auf Unterlassungsansprüche anzuwenden. Diese sehr spezielle Haftung treffe ausschließlich Hostprovider, nicht hingegen Domainnameserver; die grundsätzlich von jeder Haftung befreit seien, wenn sie nicht Inhalte beeinflussten. Dass die Zweitbeklagte als Hostprovider tätig gewesen sei, habe die Klägerin nicht nachweisen können.
Das Veröffentlichungsbegehren erachtete das Erstgericht für unberechtigt, weil die Klägerin dazu kein ausreichend schlüssiges Vorbringen erstattet habe, worin genau ihr diesbezügliches Interesse liege. Es bestehe außerdem ein Missverhältnis zwischen der Schwere der Rechtsverletzung und der Beeinträchtigung des Verletzten. Die Erstbeklagte habe auf einer Homepage, wie sie im Internet zu Tausenden angeboten würden, falsche Angaben gemacht, wobei die Homepage nicht mehr online sei. Es sei unwahrscheinlich, dass dadurch tatsächlich eine weit verbreitete Falschmeinung entstanden sei, deren weiterer Verbreitung entgegen gewirkt werden müsse. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Klägerin durch die unrichtigen Angaben habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der besonderen Schnelllebigkeit des Internet müsse dem Zeitablauf seit der Verletzung der Wettbewerbsbestimmungen besonders viel Gewicht beigemessen werden. Ein Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung der Rechtsverletzung sei daher nicht mehr gegeben.
Gegen die Abweisung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung sowie des
Unterlassungsbegehrens gegenüber der Zweitbeklagten wendet sich die Berufung der
Klägerin wegen unrichtiger bzw unvollständiger Tatsachenfeststellungen aufgrund
unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem
Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen
Klagsstattgebung. Hilfweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung keine Folge zu geben.
Rechtssatz
Die Berufung ist nicht berechtigt.
In ihrer Beweisrüge wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung, wonach die
Zweitbeklagte keinerlei Information über den Inhalt der Seite der Erstbeklagten
gehabt hatte und nicht festgestellt werden konnte, dass sie jemals, insbesondere
nicht im klagsgegenständlichen Zeitraum als Hostprovider für die Erstbeklagte
tätig gewesen sei. Stattdessen hätte festgestellt werden sollen, dass die
Zweitbeklagte zumindest im Zeitraum Februar und März 2002 Hostprovider der
Website der Erstbeklagten gewesen sei. Ferner wünscht die Klägerin eine
Ergänzung der Feststellungen dahingehend, dass zwischen Bernhard H*** und dem
Geschäftsführer der Klägerin mehrere Telefonate stattgefunden hätten, in denen
H*** mitgeteilt habe, er kenne das ECG und werde entsprechend vorgehen, er
wisse, "dass das nicht okay" sei, er aber der Geschäftsführerin der
Erstbeklagten eine Frist einräumen werde, um die Mängel zu beheben und dass H***
vor Klagseinbringung nicht mitgeteilt habe, dass die Zweitbeklagte nicht
Hostprovider sei. Die übrigen von der Berufung monierten Feststellungen über die
von der Zweitbeklagten vorübergehend veranlasste Sperre der Website und die
danach noch immer fehlenden Zeitangaben zumindest bei der Mehrwertnummer
0930/780 106 sowie die fehlende Angabe, ob der genannte Preis die Umsatzsteuer
beinhalte, wurden vom Erstgericht ohnedies getroffen.
Ob und inwieweit der Zeuge H*** die Bestimmungen des ECG kennt und sich gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin auf diese Kenntnis berufen hat, ist jedoch ebenso irrelevant wie die Frage, ob die Zweitbeklagte im Zeitraum Februar und März 2002 Hostprovider war.
Letzteres wurde vom Erstgericht aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, nämlich insbesondere der Aussage des Zeugen H*** im Zusammenhalt mit dem Sachverständigengutachten ON 29 zu Recht als nicht erwiesen angesehen. Die Klägerin bietet die Stellung der Zweitbeklagten als Hostprovider einzig aus dem Umstand ab, dass der Zeuge H*** angegeben hat, die Zweitbeklagte würde (nach einem entsprechenden Hinweis) vorerst prüfen, ob sie Hostprovider sei oder nicht und im verneinenden Fall den Anzeiger von diesem Umstand verständigen. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen.
Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin hat der Zeuge H*** nachvollziehbar und anschaulich dargelegt, dass unmittelbar nach dem Inkrafttreten des ECG (01.01.2002) bei der Zweitbeklagten eine gewisse Unsicherheit bestand, ob sie als Hostprovider im Sinne des ECG anzusehen sei oder nicht und wie in diesem Falle zu reagieren sei. Deshalb habe sie vorsichtshalber die Anzeige der Klägerin an die Erstbeklagte weiter geleitet und sie zu einer Änderung der Website aufgefordert und mangels entsprechender Reaktion den Domainnamen vorübergehend vom Nameserver gestrichen. Nachdem sie erkannt habe, dass sie nicht Hostprovider sei, habe die Zweitbeklagte die Sperre aufgehoben. Aus dem bloßen Unterbleiben einer Verständigung des Geschäftsführers der Klägerin, dass die Zweitbeklagte nicht Hostprovider sei, kann nun keineswegs darauf geschlossen werden, die Zweitbeklagte wäre im fraglichen Zeitraum doch Hostprovider gewesen.
Wie schon erwähnt, kommt es darauf jedoch überhaupt nicht an. Die Haftungsbeschränkungen der §§ 13ff ECG berühren nämlich die Frage der Rechtswidrigkeit der Tätigkeit des Providers nicht. Diese bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen (nach ABGB, UrhG, UWG). Demnach sind verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche von der Haftungsbefreiung dieser Bestimmungen nicht umfasst. § 19 ECG schafft ebensowenig wie die §§ 13 und 16 ECG einen eigenständigen Unterlassungsanspruch (6 Ob 190/03i mit Hinweis auf Burgstaller/Minichmayr, ECG 143). Die dort beschriebene Befugnis von Gerichten oder Behörden setzt vielmehr ihre Berechtigung voraus, einem Anbieter aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift unter den dort erwähnten Voraussetzungen die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung der Rechtsverletzung aufzutragen (RV 817 Blg Nr 21.GP, 39). Schon deshalb, weil der Ausschluss der Verantwortlichkeit des Providers, der fremde Inhalte gespeichert hat (Hosting) noch nicht besagt, dass auch keine verschuldensunabhängige Unterlassungsverpflichtung nach einer anderen materiell-rechtlichen Bestimmung (ABGB, UrhG, UWG) besteht, ist die Frage, ob der hier klagsgegenständliche Unterlassungsanspruch berechtigt ist, nicht anhand der Bestimmungen des ECG zu lösen (6 Ob 218/038; 6 Ob 190/03i). Das ECG legt keine neuen Haftungsvoraussetzungen für Diensteanbieter fest (4 Ob 66/04s). Die §§ 13 bis 18 ECG lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt (§ 19 Abs 1 ECG).
Aufgrund des klagsgegenständlichen Sachverhaltes kommt allein ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch im Sinne des § 2 UWG in Betracht. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (4 Ob 156/03z, Wiltschek, UWG § 14 E 969 mwN) . "Gehilfe" im Sinne dieser Rechtsprechung ist derjenige, der den Täter bewusst fördert (ÖB1 2003, 22; MR 2002, 107 uva). Er muss - wie es § 12 StGB und § 7 VStG formulieren - zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern (ÖB1 2003, 22; EvBl 2004/ 66). Die Zweitbeklagte trägt - ebenso wie bei dem der Entscheidung 4 Ob 66/04s zugrunde liegenden Sachverhalt - auch hier zwar zur Erbringung der von der Erstbeklagten angebotenen Dienstleistungen bei, ja ermöglicht diese erst, hat aber mit der beanstandeten Website nichts zu tun. Sie war an deren Formulierung und Gestaltung in keiner Weise beteiligt. Nach den vom OGH zur Haftung von Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen entwickelten auf die Haftung der Domainnamensverwaltung übertragenen Grundsätze (SZ 73/140; SZ 74/153) ist diese Haftung zu bejahen, wenn der durch eine Internetdomain Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist, weil die Weigerung der Vergabestelle, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, nichts anderes bedeutet, als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen. Nichts anderes hat im Fall des Diensteanbieters (Hostproviders) zu gelten, der von einem Dritten auf eine Wettbewerbsverletzung hingewiesen wird, die auf einer gespeicherten Website begangen worden ist
Auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen bedeutet das, dass die Zweitbeklagte als von der Klägerin über (angebliche) Rechtsverletzungen informierter Diensteanbieter nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn das beanstandete Angebot von Dienstleistungen unter bestimmten Telefonnummern ohne ausreichende (mangels Angabe der Zeiteinheit) Preisangabe, ohne eindeutige Erkennbarkeit, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht (§ 5 Abs 2 ECG) und ohne gleichzeitige Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Waren oder Dienstleistungen (§ 5 c Abs 1 Z 2 KSchG) durch die Erstbeklagte auf von der Zweitbeklagten vermittelten Websites als Rechtsverletzungen zu qualifizieren sind, die auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind, also die Rechtswidrigkeit für den Anbieter wie für jedermann leicht erkennbar ist. Dies wurde vom Erstgericht zutreffend verneint, zumal es nicht auf die Kenntnis der Bestimmungen des ECG (insbesondere § 5 Abs 2) oder des KSchG (insbesondere § 5c Abs 1 Z 2) alleine ankommt, sondern eine Beurteilung erforderlich ist, ob dadurch eine Rechtsverletzung im Sinne des UWG (hier insbesondere § 2 UWG) begangen wurde, was von einem juristischen Laien nicht ohne weitere Nachforschungen beurteilt werden kann. Dass die Zweitbeklagte im konkreten Fall die Wettbewerbswidrigkeit - soweit sie überhaupt gegeben ist - tatsächlich erkannt hätte, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Rechtsrüge von einer Kenntnis "der Wettbewerbswidrigkeiten" ausgeht, würde sich eine solche Kenntnis der Wettbewerbswidrigkeit nicht einmal aus den von ihr im Rahmen ihrer Beweisrüge ersatzweise bzw ergänzend gewünschten Feststellungen ergeben.
Lediglich der Vollständigkeithalber ist anzumerken, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs 2 ECG zum Ausweis der Umsatzsteuer wohl kaum als irreführungsgeeignet anzusehen ist, wenn es sich bei den angegebenen Preisen ohnedies um Bruttopreise handelt.
Zu Recht abgewiesen hat das Erstgericht auch das Veröffentlichungsbegehren. Nach ständiger Rechtsprechung dient die Urteilsveröffentlichung zur Sicherung des Unterlassungsanspruches. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres um sich greifen verhindern. Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums (RIS-Justiz RS0079764). Die Regelung der Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Urteilsveröffentlichung soll also vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegen wirken (RIS-Justiz RS0079820).
Da im konkreten Fall die unter den Mehrwertnummern mit unzulänglichen Tarifangaben und fehlender Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften angebotenen Waren oder Dienstleistungen nur in Anspruch genommen werden konnten, wenn der Nutzer gleichzeitig online war, ist es praktisch ausgeschlossen, dass ein Nutzer nunmehr aufgrund seiner durch die unzulänglichen Angaben bewirkten falschen Vorstellung - diese Leistungen abrufen würde. Maßgebend dafür, ob auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen ist, sind die Umstände bei Schluss der Verhandlung erster Instanz (ständige Rechtsprechung; insbesondere zuletzt WB1 1998, 47). Zu diesem Zeitpunkt war die Website seit mehr als einem Jahr nicht mehr aufrufbar. Einer Aufklärung des Publikums zwecks Verhinderung des Umsichgreifens einer unrichtigen Ansicht bedarf es daher nicht mehr. Weshalb die Klägerin dennoch ein berechtigtes Interesse (§ 24 UWG) an der Urteilsveröffentlichung haben könnte, wurde von ihr, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, weder dargetan, noch ist ein solches bei der gegebenen Sachlage ersichtlich. Das Interesse, einen Mitbewerber öffentlich als Rechtsverletzer darzustellen und ihm durch die Belastung mit den Kosten der Urteilsveröffentlichung einen finanziellen Nachteil zuzufügen, ist jedenfalls kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 24 UWG.
Dem vermag auch die Klägerin in ihrer Berufung nichts Stichhältiges entgegen zu setzen. Nicht die Schnelllebigkeit des Internet an sich, steht einer Urteilsveröffentlichung entgegen, sondern die konkreten Umstände des Abrufens der angebotenen Dienstleistungen, wonach ein Fortwirken der Täuschung der beteiligten Verkehrskreise im konkreten Fall ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Bei der ziffernmäßigen Bestimmung war zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Berufungsbeantwortung der Erstbeklagten Bemessungsgrundlage nur der Streitwert der Urteilsveröffentlichung (€ 10.901,16) ist. Bei der Berufungsbeantwortung der Zweitbeklagten, deren Rechtsvertreter in Wien ansässig sind, gebührt gemäß § 23 Abs 9 RATG nur der dreifache Einheitssatz.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO im Hinblick auf die zitierte Judikatur nicht zulässig.