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Entscheidungen zum Urheberrecht - Österreich
Zusammenfassungen in chronologischer Reihenfolge
letzte Änderung 12.11.2013
In diesem Kapitel werden nicht nur Entscheidungen wiedergegeben, die mit dem Internet zusammenhängen, sondern alle Entscheidungen, die indirekt auf das Internet übertragbar sind, da es für die Beurteilung in der Regel keine Rolle spielt, ob eine Urheberrechtsverletzung inner- oder außerhalb des Internets erfolgt.
Gerichtsstand bei einer Urheberrechtsverletzung: EuGH, Urteil vom 3.10.2013, C-170/12 (Pickney / KDG Mediatech)
EuGVVO Art 5 Nr. 3
Der in Frankreich wohnhafte Kläger macht gegen die österreichische Beklagte vor den französischen Gerichten Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen geltend. Die Werke des Klägers waren von der Beklagten im Auftrag eines britischen Unternehmens auf CD gepresst worden und anschließend vom britischen Unternehmen im Internet - auch in Frankreich - vertrieben worden. Das französische Gericht ersucht den EuGH um Vorabentscheidung zur Zuständigkeitsfrage.
EuGH: Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.
Schwimmbäder: OGH, Urteil vom 18.6.2013, 4 Ob 79/13s
Die Beklagte ließ durch einen Fotographen Werbeaufnahmen von Pool-Landschaften mit Models für Katalog und Zeitungsinserate anfertigen. Später wurden diese Bilder auch im Internet verwendet. Der Rechtsschutzverband der Fotographen klagte.
Das Erstgericht wies die Klage ab, weil der falsche Rechtsgrund (Verbreitungsrecht anstelle Zurverfügungstellungsrecht) gewählt worden sei; das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision teilweise Folge. Wer unbefugt Werke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des Urhebers bzw Leistungsschutzberechtigten nach § 18a UrhG. Bei Urheberrechtsverletzungen ist in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die Konkrete Verletzungshandlung berührt wird. Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung (hier: Lichtbilder zeigend Pool-Landschaften mit Models auf einer Website zum interaktiven Abrufbereithalten). Die Gerichte sind daher berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, uU abweichende Fassung zu geben, wenn sich Letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt.
Unzulässiges Personenfoto: OGH, Urteil vom 27.2.2013, 6 Ob 256/12h (Zur Belustigung)
ABGB § 16
Bei einem Lokalaugenschein fotographierte der Beklagte den Klagevertreter. Auf die Frage Wieso antwortete er nur: "Zur Belustigung".
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision Folge und gibt der Klage statt. Das Recht auf Bildnisschutz gehört zu den Persönlichkeitsrechten iSd § 16 ABGB. Die Persönlichkeitsrechte geben dem Geschädigten Abwehransprüche und gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz. Schon nach der bisherigen Rsp waren geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen sowie eine systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung als Eingriff in die Geheimsphäre zu qualifizieren. Außerhalb solcher Sonderfälle wurde bisher in Österreich die bloße Aufnahme als zulässig angesehen. Der Senat schließt sich aber der Judikatur des BGH an.
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Die Entscheidung wurde vielfach - m.M. zu Recht qualifiziert, weil sie eindeutig gegen die Gesetzeslage ergangen ist. Der Verweis auf die Rsp des BGH hinkt, weil dort die Gesetzeslage eine andere ist.
Excel-Tabellen eines Dienstnehmers: OGH, Beschluss vom 24.1.2013, 8 ObA 86/12y
UrhG §§ 1, 40a
Der Kläger erstellte als Dienstnehmer mehr als 100 Excel-Tabellen zum Zwecke der Darstellung des Betriebsergebnisses für die Budgetplanung und füllte sie mit Formeln und Werten, ohne jedoch Makrofunktionen zu erstellen. Der Arbeitgeber verwendete diese nach seinem Ausscheiden trotz ausdrücklichen Verbotes weiter.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf zur Einholung eines Gutachtens.
Der OGH weist die ao. Revision zurück. Ob ein Produkt ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt, ist eine Rechtsfrage. Ein hierfür notwendiges Tatsachensubstrat ist über ein Sachverständigengutachten zu erheben. Für einen Schutz als Computerprogramm ist eine Befehlsfolge nach den Regeln einer Programmiersprache zur individuellen Problemlösung und eine individuelle Datenstruktur erforderlich.
Personenfoto zu Werbezwecken: OGH, Beschluss vom 28.11.2012, 4 Ob 192/12g (Gretna Green)
UrhG §§ 78, 81
Die Kläger namen an einer Busreise des beklagten Reisebüros teil und ließen sich an einem der beliebtesten Hochzeitsorte der Welt, in der Schmiede Gretna Green in Schottland als Hochzeitspaar ablichten. Die Beklagte verwendet die Fotos für ihre Werbematerialien.
Das Erstgericht gab derKlage auf Unterlassung und Zahlung von EUR 1.000,-- statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die ao. Revision zurück. Die Verwendung eines Fotos zu Werbezwecken ist in der Regel nur mit (ausdrücklicher oder konkludenter) Zustimmung des Abgebildeten zulässig. Im Bestreiten der Unterlassungspflicht kann ein Indiz für das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr erblickt werden.
Schutzgegenstand Computerprogramm: EuGH, 2.5.2012, C-406/10 (SAS Institute)
RL 91/250/EWG Art 1, 5, RL 2001/29/EG Art 2
Ausdrucksformen und damit Schutzgegenstand eines Computerprogramms nach RL 91/250/EWG sind neben dem Entwurfsmaterial Quellcode und Objektcode. Funktionalität, Programmiersprache und Dateiformat sind keine Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Programmiersprache und Dateiformat können aber nach RL 2001/29/EG urheberrechtlich geschützt sein. Das nach Art 5 Abs 3 RL 91/250/EWG zulässige Reverse Engineering kann lizenvertraglich nicht untersagt werden. Teile eines Benutzerhandbuchs können Urheberrechtsschutz genießen, womit ihre Vervielfältigung in einem Computerprogramm oder einem anderen Benutzerhandbuch eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Musik in der Zahnarztpraxis: EuGH, 15.3.2012, C-135/10 (Società Consortile Fonografici gegen Marco Del Corso)
RL 92/100/EG Art 8, RL 2001/29/EG
Vorabentscheidung des EuGH:
1. Die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte
des geistigen Eigentums, das Anhang 1 C zum Übereinkommen zur Errichtung der
Welthandelsorganisation (WTO), unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994 und
genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss
der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde
(1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre
Zuständigkeiten fallenden Bereiche, bildet, und des Vertrags der
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über Darbietungen und Tonträger
vom 20. Dezember 1996 sind in der Unionsrechtsordnung unmittelbar anwendbar.
Das internationale Abkommen von Rom vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ist
nicht Teil der Unionsrechtsordnung und daher in der Union nicht anwendbar,
entfaltet dort jedoch mittelbare Wirkungen.
Einzelpersonen können sich weder auf dieses Abkommen noch auf dieses
Übereinkommen noch auf diesen Vertrag unmittelbar berufen.
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ in den Richtlinien 92/100/EWG des Rates vom
19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem
Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und
2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist im Licht der gleichen Begriffe
im Abkommen, dem Übereinkommen und dem Vertrag und so auszulegen, dass er mit
diesen vereinbar bleibt, wobei auch der Kontext dieser Begriffe und die
Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte im Bereich des
geistigen Eigentums zu berücksichtigen sind.
2. Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der
Richtlinie 92/100 ist dahin auszulegen, dass er nicht die kostenlose Wiedergabe
von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede
stehenden im Rahmen der Ausübung eines freien Berufs für die Patienten, die
unabhängig von ihrem Willen in den Genuss dieser Wiedergabe kommen, betrifft.
Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller
keinen Anspruch auf Vergütung.
Rechtsschutz von Datenbanken: EuGH, 1.3.2012, C-604/10 (Football Dataco Ltd ua / Yahoo! UK Ltd ua)
RL 96/9/EG Art 1, 3, 7, 14
Schutzgegenstand nach Art 3 Abs. 1 RL 96/9/EG ist das durch Auswahl und Anordnung der Elemente originale Datenbankwerk. Geistige Anstrengung, bedeutender Arbeitsaufwand und Sachkenntnis bei der Erzeugung der Daten sind unerheblich und vermögen einen urheberrechtlichen Schutz nicht zu begründen. Dass den Elementen eine wesentliche Bedeutung hinzugefügt wird, ist für die Schutztauglichkeit einer Datenbank (hier: Spielplan für Fußballbegegnungen) ohne Belang. RL 96/9/EG steht mit Ausnahme der Übergangsbestimmung in Art 14 Abs 3 nationalen Regelungen entgegen, die Datenbanken iSv Art 1 Abs. 2 DB-RL unter anderen Voraussetzungen Schutz gewähren.
Schadenersatz für falsches Facebook-Foto: OGH, 28.2.2012, 4 Ob 153/11w (Christoph S.)
UrhG § 78, § 87, MedienG §§ 6 ff
Ein Onlineportal und eine Zeitung berichteten über einen Polizeieinsatz, bei dem ein Christoph S. erschossen worden war, wobei die Tötung vom Täter provoziert worden war. Bei der Berichterstattung wurde irrtümlich ein Facebook-Foto eines anderen Christoph S. (verpixelt, aber erkennbar) veröffentlicht. Dieser klagte auf Schadenersatz nach dem MedienG und dem UrhG.
Das Erstgericht gab dem urheberrechtlichen Klagebegehren trotz des bereits erfolgten Zuspruches im Medienverfahren zur Gänze statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH sprach unter Anrechnung der im Medienverfahren zugesprochenen Entschädigung (insges. EUR 9.000,--) einen weiteren Schadenersatz von EUR 5.000,-- zu und wies das Veröffentlichungsbegehren ab. Das mit den urheberrechtlichen Ansprüchen befasste Gericht hat die Entschädigung selbstständig zu bemessen. UrhG und MedienG haben unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen. In der breiten Öffentlichkeit zu Unrecht als tot bezeichnet zu werden (noch dazu aufgrund Selbstmord), führt zu einer schwerwiegenden Kränkung und groben Minderung des sozialen Ansehens. Die Entschädigung nach dem MedienG ist aber anzurechnen.
Schutz von Transkripten: OGH, Beschluss vom 20.12.2011, 4 Ob 160/11z (Presbyteriumssitzung)
UrhG § 77, ABGB § 16
Der Beklagte legte die Übertragung ihm zugespielter Tonbandaufnahmen des Klägers in einem Arbeitsgerichtsverfahren vor.
Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Das im Vertrauen auf Vertraulichkeit gesprochene Wort genießt Schutz nach § 16 ABGB. § 77 UrhG konkretisiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht für den Schutz von Briefen und ähnlichen vertraulichen Aufzeichnungen. Diese Bestimmung erfasst auch Transkripte (wortgetreue Übertragungen) vertraulicher Äußerungen einschließlich des Zugänglichmachens von Tonbandaufnahmenals solchen. Aufgrund der geringeren Authentizität greifen aber Transkripte weniger stark in das Persönlichkeitsrecht ein als die Veröffentlichung der Tonaufnahme an sich. Es besteht aber ein Unterlassungsanspruch, wenn nicht der Verletzer konkret behauptet und beweist, dass höherrangige Interessen ihn zur Veröffentlichung berechtigen.
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Beweisnotstand könnte u.U. die Vorlage im Gerichtsverfahren rechtfertigen. Die (gegenteilige) Entscheidung 3 Ob 16/10i, die noch von einer uneingeschränkten Verwertbarkeit von Transkripten im Prozess ausgegangen war, ist damit wohl überholt.
Verantwortlichkeit von Bildersuchmaschinen: OGH, Urteil vom 20.9.2011, 4 Ob 105/11m (123people)
UrhG §§ 5, 18a, 74
Beklagte ist eine Metasuchmaschine, die Bilder zu einem bestimmten Suchbegriff über andere Suchmaschinen und soziale Netzwerke sammelt und dem Nutzer in strukturierter Form darstellt; Kläger ist ein Berufsfotograph, der seine Bilder regelmäßig mit einem Urheberrechtshinweis versieht; er beanstandet vor allem das Weglassen der Herstellerbezeichnung.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH hebt die Urteile auf und weist das Klagebegehren ab. Zurverfügungstellen nach § 18a UrhG setzt Verfügungsmacht und Kontrolle über das Werk voraus. Ein Linksetzer, der auf rechtmäßig ins Netz gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen, greift nicht in das Zurverfügungstellungsrecht des Urhebers ein. Das gilt auch für Inline-Linking. Die Verkleinerung zu Vorschaubilder ist mangels Bearbeiter keine Bearbeitung iS § 5 UrhG. Die Pflicht zunr Namensnennung trifft als Nebenpflicht nur denjenigen, der Verwertungs- bzw Nutzungshandlungen iSd UrhG vornimmt oder zu verantworten hat.
- OGH-Entscheidung
- Elisabeth Staudegger, Die urheberrechtliche Relevanz von Hyperlinks, jusIT 2012/2, 5
Reprographievergütung auf PC: OGH, Urteil vom 24.2.2009, 4 Ob 225/08d
UrhG § 42b
Die Klägerin, eine Computerherstellerin, klagt auf Feststellung, dass die beklagten Verwertungsgesellschaften keinen Anspruch auf Bezahlung einer Reprographievergütung hätten, wie er von diesen in einem veröffentlichten Tarif gefordert worden war.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision keine Folge. Reprographievergütung ist nur für Geräte zu leisten, die ihrer Art nach zur reprographischen oder nach ähnlichen Verfahren ausgeführten Vervielfältigung bestimmt sind; dies trifft auf Personal-Computer (PC) nicht zu, für sie ist keine Reprographievergütung zu leisten.
Directmedia gg. Uni Freiburg - Entnahme aus Datenbank: EuGH, Urteil vom 9.10.2008, C-304/07
RL 96/9/EG
Herr K erstellte im Rahmen des Projektes Klassikerwortschatz an der Uni die "Freiburger Anthologie", eine Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. Von rund 20.000 Werken aus 3.000 Anthologien wurden die wichtigsten 1.100 ausgewählt und systematisch nach Autor, Titel, Anfangszeile, Erscheinungsjahr und Werkausgaben geordnet. Directmedia vertreibt die CD-Rom "1000 Gedichte, die jeder haben muss", deren Zusammenstellung sich an der Liste des Herrn K orientiert und 856 Gedichte daraus enthält. Die Gedichttexte entstammten eigenem digitalen Material. Herr K und die Uni klagten auf Unterlassung und Schadenersatz. Das Urteil zugunsten Herrn K wurde vom BGH bestätigt, hinsichtlich der Uni legte der BGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine Übernahme von Daten aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art 7 Abs 2 Buchst. a der RL sein könne, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen werde, oder eine Entnahme einen Vorgang des (physischen) Kopierens voraussetze.
EuGH: Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente kann eine „Entnahme“ im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken sein, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Promotion-Fotos: OLG Linz, Urteil vom 8.5.2008, 8 Bs 128/08t
Die Privatanklägerin hatte von ihrem damaligen Lebensgefährten bei einem Fotographen Promotion-Fotos für dessen Werbekampagne anfertigen lassen. Nach dem Zerwürfnis ließ sie sich die Verwertungsrechte vom Fotographen abtreten und verfolgte den Ex unter anderem mit einer Privatanklage wegen Urheberrechtsverletzung. Das Erstgericht verurteilte ihn.
Das Berufungsgericht gibt der Nichtigkeitsberufung Folge und spricht den Angeklagten frei. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte vom Fotographen zumindest konkludent die Verwertungsrechte erhalten habe, für die die Fotos mit Wissen des Fotographen angefertigt worden seien.
Haftung für Tauschbörsennutzung der Tochter: OGH, Beschluss vom 22.1.2008, 4 Ob 194/07v
UrhG § 81
Der Beklagte wurde aufgrund der IP-Adresse als Inhaber eines Internetanschlusses ausgeforscht, über den zahlreiche Musikstücke im Rahmen der Tauschbörse LimeWire angeboten worden waren. Die Tauschbörse war von der 17-jährigen Tochter über Empfehlung von Freunden installiert worden; ihr war nicht klar, dass mit der Teilnahme auch ein Zurverfügungstellen von Werken verbunden war. Der Beklagte wusste davon nichts.
Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht wies ab.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Gehilfe eines urheberrechtlichen Verstoßes ist derjenige, der den Täter bewusst fördert. Für seine Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch er muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder muss zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. Die Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein vorwerfbares Nichtkennen gleich. Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schuf zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Beklagte musste aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen würde. Die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen kann bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Beklagte musste daher nicht wissen, dass die relevanten Daten über ein solches System auch für andere Internetnutzer zugänglich sind und damit unter Verletzung von Verwertungsrechten verbreitet werden können. Er war daher auch nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten seiner Tochter von vornherein zu überwachen.
Securo: OGH Beschluss vom 10.7.2007, 4 Ob 103/07m
Die Kläger wollen den Beklagten die Verwendung des von ihnen geschaffenen und zum Teil auch in derselben Branche verwendeten Logos verbieten. Die Beklagten bestreiten die Urheberschaft, den Werkcharakter und führen aus, dass sie das Logo vom berechtigten Inhaber übernommen hätten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Dem Logo komme kein urheberrechtlicher Schutz zu. Blockbuchstaben sind Gemeingut; kleine Unregelmäßigkeiten (hier: Gestaltung des ersten Buchstabens) sind noch nicht als eigentümliche geistige Schöpfung anzusehen. Ob sich eine Schöpfung (hier: auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik) auf Grund ihrer Originalität im Sinne dieser Grundsätze hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Ein Kennzeichenschutz nach dem UWG scheitere daran, dass die Erstklägerin das Logo nie verwendet habe und der Zweitkläger das Unternehmen nicht nur vorübergehend aufgegeben habe, sodass es an einem Wettbewerbsverhältnis mangelt.
Firmenbuchdatenbank II: OGH, Urteil vom 12.6.2007, 4 Ob 11/07g
UrhG § 76d, IWG § 5, Datenbank RL
Der Compass-Verlag hatte über Jahrzehnte Firmenbuchdaten gesammelt und zuerst durch Recherchen bei Gericht, dann mit Hilfe von Änderungsabfragen im EDV-Firmenbuch aktualisiert, die er sich ohne der Republik etwas zu zahlen beim Kreditschutzverband beschafft hatte. Die Republik, die ihre Datenbank mit ähnlich großem Aufwand wie der private Anbieter die seine aufgebaut hatte, klagte.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte. Im Sicherungsverfahren bejahte der OGH (4 Ob 17/02g) zwar den Urheberrechtsschutz für die Staats-Datenbank nach § 76 d UrhG, relativierte ihn aber aufgrund der "Essential-facilities-Doktrin": Demnach sei die Weigerung des marktbeherrschenden Inhabers einer wesentlichen Einrichtung rechtswidrig, diese zu diskriminierungsfreien Bedingungen für Tätigkeiten eines Dritten auf einem vor- oder nachgelagerten Markt zugänglich zu machen. Es müsse als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs1 KartG) angesehen werden, wenn dem Hersteller einer Datenbank, der diese nur unter der Bedingung wirtschaftlich sinnvoll betreiben kann, dass ihm zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten zur Verfügung gestellt werden, vom monopolistischen Hersteller jener Datenbank, aus der allein die Veränderungsdaten bezogen werden können, ein Zugriff auf die Veränderungsdaten grundlos verweigert oder von der Zahlung eines unangemessenen Entgelts abhängig gemacht würde. Ein "angemessenes Entgelt" müsse der Übernehmer allerdings schon zahlen. § 7 UrhG sei auf das Leistungsschutzrecht gemäss §76c UrhG nicht analog anzuwenden.
Im Hauptverfahren begehrt die Klägerin weiter Unterlassung der Datenentnahme ohne angemessenes Entgelt, Rechnungslegung und Entgeltzahlung.
Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Unterlassungsbegehren und dem Rechnungslegungsbegehren zur Gänze statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision nicht Folge. Dem Firmenbuch der Klägerin liegt im Allgemeinen und den täglichen Änderungsdaten im Besonderen eine wesentliche Investition nach Art 7 Abs 1 Datenbank RL, § 76c Abs 1 UrhG, zu Grunde. Die Kosten, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit den Aktualisierungsdaten für das Firmenbuch entstehen, sind Kosten der Datensichtung, -auswertung und -darstellung mit dem (einzigen) Ziel, die jeweils aktuellen Daten in der Datenbank Firmenbuch bereitzustellen. Die Aktualisierungsdaten sind kein Nebenprodukt eines vorgelagerten eigenständigen Zwecks; sie müssen verarbeitet werden, um den primär intendierten Datenbankinhalt für den Abruf aktuell und geordnet aufzubereiten. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten dienen deshalb der Darstellung des Datenbankinhalts und sind keine Kosten der Datenerzeugung. Sie sind somit als wesentliche Investition iSd §§ 76c, 76d UrhG berücksichtigungsfähig. An dem schon im Sicherungsverfahren gewonnen Ergebnis, wonach das Firmenbuch unter das besondere Schutzrecht für Datenbanken nach § 76d UrhG fällt, in das durch den fortdauernden unautorisierten Bezug von Aktualisierungsdaten eingegriffen wird, ist daher festzuhalten.
Übernahme von Code-Schnipseln: OGH, Urteil vom 16.1.2007, 4 Ob 198/06f
Die Beklagte löste die Klägerin bei einer Kundin ab und betreute deren Website weiter. Während die alte Lösung zur Einbindung der Datenbank (Microsoft SQL) ASP und Javascript verwendete, passte die Beklagte eine bereits vorhandene PHP-Lösung an die Erfordernisse der Kundin an. Dabei verwendete sie von der Klägerin stammende Codesequenzen im Ausmaß von etwa 10 bis 15 Prozent der Gesamtprogrammierleistung.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Unterlassungsanspruch zum Teil Folge. Einen urheberrechtlichen Schutz verneinte auch er. Computerprogramme weisen die erforderliche Komplexität auf, wenn etwa die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann. Dies ist etwa bei HTML-Code bei vorgegebenem Layout nicht der Fall. Als Ergebnis der Verneinung des urheberrechtlichen Schutzes wies auch der OGH das Beseitigungsbegehren und die Leistungsbegehren ab. Allerdings bejahte der OGH eine sittenwidrige Handlung durch das Ausbeuten des Arbeitsergebnisses der Klägerin im Sinne des § 1 UWG und gab daher dem Unterlassungsbegehren Folge. Die Beklagte habe wesentliche Teile der fremden Leistung glatt übernommen. Auch wenn kein Gestaltungsspielraum besteht, darf die Leistung des Mitbewerbers nicht einfach „glatt" (also durch den Einsatz von Vervielfältigungsmethoden) übernommen werden.
Anmerkung: Es ist schwierig, eine Auseinandersetzung um Software zu kommentieren, wenn man die Software nicht im kennt, um die es in der Entscheidung geht. Tatsache dürfte sein, dass es um kein Computerprogramm im technischen Sinne ging, sondern um skriptbasierte Techniken zur Einbindung einer Datenbank auf Basis PHP und HTML. Auch diese fallen aber gem. § 40a UrhG unter den rechtlichen Begriff des Computerprogrammes. Der OGH verneint zwar richtigerweise den Schutz durch das Urheberrecht, kommt aber über die Sittenwidrigkeitsklausel des UWG zu einem ähnlichen Ergebnis und führt dabei durch die Hintertür ein neuartiges Schutzrecht ein. Hier kommt es zu einer unzulässigen Vermischung von Werkvertrag und Leistungsschutzrecht. Außerhalb des Urheberrechtes steht der Code dem Kunden zu und dieser kann damit machen, was er will. Er kann die Website auch einem Konkurrenten übertragen, damit dieser sie - unter Verwertung des Bisherigen - ausbaut. Verlegen wird das Ganze auf eine reale Baustelle. Die Baufirma B soll unter Wahrung der Substanz das früher von der Baufirma A errichtete Haus des Auftraggebers C umbauen. Niemand käme auch nur im Entferntesten auf die Idee, dass die Baufirma B die "ungeschützte Leistung" der Baufirma A ausbeutet, weil sie ihre Mauern auf die von jener errichteten Fundamente setzt oder einzelne alte Wände integriert. Schließlich hat die Baufirma A ohnedies ihre Leistung bezahlt erhalten, so wie im gegenständlichen Fall die Klägerin ihren Code. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das "Website-Programm" nur leihweise überlassen worden wäre, die Auftraggeberin also den Code nicht erworben hätte.
Man kann hier auch nicht mit einer Lücke im Leistungsschutz argumentieren. Software-Patente sind schon seit vielen Jahren im Gespräch, die Gegner haben sich aber bisher aus gutem Grund durchgesetzt.
Die Sichtweise des OGH wird auch der Situation bei der Websiteerstellung nicht gerecht. Das Internet basiert gerade darauf, dass jeder auf dem Arbeitsergebnis des anderen aufbaut. Es ist ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Warum soll jeder das Rad neu erfinden müssen? Es geht hier nicht um ein tolles Design, sondern ausschließlich um die Frage, wie ein bestimmter Vorgang (z.B. eine Suchanfrage an eine Datenbank) technisch gelöst wird. Dafür gibt es eine Handvoll Möglichkeiten. Google zeigt auf das Stichwort "Codeschnipsel" 396.000 Seiten, auf denen man sich frei bedienen kann; nimmt man das englische Wort "snippet", sind es 25 Millionen. Vielleicht hat die Beklagte auch nur verabsäumt darauf hinzuweisen, dass sich derselbe Code, das angebliche "ungeschützte Arbeitsergebnis der Klägerin, auf tausend anderen Seiten findet und dass sie sich bestenfalls den Suchaufwand erspart hat.
Michaela S***: OGH, Beschluss vom 28.9.2006, 4 Ob 172/06g
UrhG § 78, ABGB § 1330, MRK Art.10
Der beklagte Verlag veröffentlichte in der Zeitschrift NEWS ein Bild der Klägerin, die eine Biographie des Sängers Udo Jürgens mitverfasst hatte. Im zughörigen Text war zu lesen, dass die Abgebildete der Scheidungsgrund des Sängers wäre und ein Kind von ihm erwartete; beides war unrichtig.
Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Wenn die
Textberichterstattung im Licht des § 1330
Abs 2 ABGB deshalb zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer
Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine am Maßstab des
§ 78 UrhG zu messende
Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, da auch
dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Bildveröffentlichungen im
Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten,
deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, sind durch das Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung nach Art.10 MRK
nicht gedeckt. Auch Mitteilungen von Gerüchten, Vermutungen oder Behauptungen
sowie die verdachtsweise
Behauptung einer Tatsache sind Tatsachen iSd
§ 1330 Abs 2 ABGB.
Möbelixman: OGH, Beschluss vom 20. 6.2006, 4 Ob 19/06g
UrhG § 1
Die Klägerin erstellte im Auftrag der Beklagten an Hand eines ihr von dieser übergebenen "Storyboards" einen Werbe-Zeichentrickfilm. Ein anderes Unternehmen erstellte im Auftrag der Beklagten dann anhand desselben "Storyboards" einen Nachfolgefilm. Die Klägerin begehrte EUR 30.000 und Unterlassung. Der Nachfolgefilm verletze die Urheberrechte der Klägerin an den von ihr geschaffenen Werkteilen, die über das "Storyboard" hinausgingen.
Das Erstgericht wies Zahlungs- und Unterlassungsbegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision Folge und hob die Urteile auf. Der Nachweis des Werkcharakters kann im Allgemeinen schon durch die Vorlage des Werks erbracht werden, weil die Beurteilung, ob dadurch ein Werk iSd UrhG verkörpert wird, eine Rechtsfrage ist, die das Gericht zu lösen hat. Die Feststellungen der Vorinstanzen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Bearbeitung der Vorgaben der Nebenintervenientin für die Hauptfigur, für Thema und Ablauf des Werbetrickfilms in Gestalt der von der Klägerin erstellten Bildsequenzen und der Schlusseinstellung einen solchen Grad eigenständiger Schöpfung erreicht, dass von einem Werk iSd UrhG gesprochen werden kann. Es muss daher noch geklärt werden, welche Leistungen die Klägerin tatsächlich erbracht hat und ob diese schutzfähig sind.
Gefahren des Drogenkonsums: OGH, Beschluss vom 23.5.2006, 4 Ob 43/06m
UrhG § 78
Der minderjährige Kläger hatte sich nach Einnahme eines aus Engelstrompeten hergestellten Tees bei einer Bergwanderung im Wald verirrt und musste in einer groß angelegten Rettungsaktion gesucht werden. Diese Aktion rief lokal großes Medieninteresse hervor. Die beklagte Zeitung veröffentlichte im Rahmen eines breit angelegten Berichtes über die Suchaktion und deren Auslöser sowie die Gefahren des aus Engelstrompeten hergestellten Tees zwei Bilder des Klägers, die ihn unmittelbar nach seiner Entdeckung im Wald mit nacktem Oberkörper und in offensichtlich leicht benebeltem Zustand zeigten. Auf einem Bild war der Kläger deutlich erkennbar. Er begehrte im Verfahren Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz wegen Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Veröffentlichung des Bildes diente keinen schutzwürdigen Interessen der Öffentlichkeit, weshalb die Abwägung der Interessen des minderjährigen und daher besonders schutzwürdigen Klägers gegenüber jenen des Verlages oder der Öffentlichkeit zugunsten des Klägers ausfiele. Die bloßstellende Abbildung kann auch nicht mit der Warnung der Öffentlichkeit vor den Gefahren des Drogenkonsums gerechtfertigt werden.
Nacht der 1000 Rosen - keine Haftung des Domaininhabers für Urheberrechtsverletzung auf Website: OGH, Urteil vom 24.1.2006, 4 Ob 226/05x
Die Nebenintervenientin betreibt eine Internetplattform, auf der Fotos von aktuellen Veranstaltungen veröffentlicht werden. Die Fotographin, deren Rechte von der Klägerin geltend gemacht werden fertigte freiberuflich für die Nebenintervenientin gegen ein Pauschalhonorar für Zwecke dieser Plattform Fotos an. Eine weitergehende Verwendung wurde nicht vereinbart, die Nebenintervenientin ging aber von einem umfassenden Nutzungsrecht aus. Der Beklagte ist Kommanditist einer GmbH&CoKG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Diskothek betreibt. Letztere betrieb unter der vom Beklagten registrierten Domain eine Website, auf der mit Einwilligung der Nebenintervenientin Fotos der Fotographin veröffentlicht wurden.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren dem Grunde nach und dem Unterlassungsbegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab den Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin Folge und wies die Klage ab. Den (bloßen) Inhaber der Domain trifft keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden. Ebenso wie für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst.
Anmerkung: Die Entscheidung ist mehrfach problematisch.
Erstens galt das Mediengesetz in der Fassung der Novelle 2005 zum
Vorfallszeitpunkt noch nicht.
Zweitens gab und gibt es weder nach dem alten noch nach dem neuen Mediengesetz
eine Impressumpflicht (der OGH hat hier, die zugegeben verklausulierte
Derfinition des § 1 Abs. 1 Z 5a
MedienG übersehen, nach der zwischen Websites und wiederkehrenden elektronischen
Medien unterschieden wird; die Impressumpflicht nach § 24 Abs. 3 bezieht sich
aber nur auf letztere. Eine der Impressumpflicht ähnliche Verpflichtung gibt es
aber nach § 5 ECG.
Drittens hat der Sachverhalt überhaupt nichts mit dem Mediengesetz zu tun. Es
liegt vielmehr ein Fall der urheberrechtlichen Gehilfenhaftung (Störerhaftung)
vor. Die Frage ist, ob der Domaininhaber für Rechtsverletzungen auf einer
Website, die unter seiner Domain betrieben wird, einzustehen hat. Das ist nach
ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Gehilfe die Tat bewusst
gefördert hat. Gerade das ist hier aber nicht der Fall. Der Beklagte hat nach
Aufforderung veranlasst, dass die Fotos entfernt werden. Er hat sich nur
geweigert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Klage ist daher im Ergebnis
zu Recht abgewiesen worden.
Smiths Freunde: OGH, Urteil vom 11.8.2005, 4 Ob 146/05g
Proponenten der Glaubensgemeinschaft der Norweger, auch Smiths Freunde genannt, klagen einen Kritiker, der im Zuge einer umfassenden Auseinandersetzung mit der von ihm als Sekte angesehenen Gruppe auf seiner Website umfangreiche, urheberrechtlich geschützte Werke der Glaubensgemeinschaft veröffentlicht hat.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gab der Revision teilweise Folge und bestätigte zum Teil die Abweisung und gab teilweise statt; teilweise hob er das Urteil auf. Der OGH sah zum Teil die Voraussetzungen des kleinen Zitates nach § 46 Z 1 als gegeben. Hingegen lägen die Voraussetzungen des großen Zitates nach § 46 Z 2 mangels Vorliegen eines wissenschaftlichen Werkes nicht vor. Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. Die vollständige Wiedergabe von Sprachwerken auf einer Website ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt, wenn der angestrebte Zweck (Kritik an den Thesen einer religiösen Bewegung) auch ohne vollständige Wiedergabe der Texte hätte erreicht werden können. Die zur Rechtfertigung eines Eingriffs im Einzelfall führenden Umstände hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung beruft.
Schlagwortsammlung: OGH, Urteil vom 12.7.2005, 4 Ob 58/05s
UrhG § 2
Beide Parteien handeln mit Waren aus dem Bereich des Arbeitsschutzes. Die Beklagte entnahm von der Website der Klägerin ein untergliedertes Verzeichnis mit 250 Schlagwörtern, die ihr Artikelsortiment beschreiben.
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision Folge, erließ ein Teilurteil und hob im übrigen auf.
Ein Sachregister kann unter den Schutz des Urheberrechtes fallen, wenn es sich
nicht in der routinemäßigen, automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung
einzelner Wörter erschöpft, sondern - nach gedanklicher Durchdringung der
verarbeiteten Sachmaterie - wichtige von unwichtigen Stichwörtern unterschieden
und zusammenfassende, prägnante Stichwörter gefunden werden.
Das Unterlassungsbegehren hat sich immer am konkreten Verstoß zu orientieren,
eine gewisse allgemeine Fassung ist jedoch notwendig, um Umgehungen nicht allzu
leicht zu machen.
Bearbeitung eines Computerprogrammes (TerraCAD): OGH, Urteil vom 12.7.2005, 4 Ob 45/05d
Der Erstbeklagte war vor seiner Tätigkeit bei der Klägerin bereits bei der S*****GmbH beschäftigt gewesen und hatte dort u.a. das Computerprogramm TerraCAD entwickelt. Die S***** schloss dann im April 2000 mit der Klägerin und der T***** eine Vereinbarung, mit der die ausschließlichen und unbeschränkten Werknutzungsrechte gedrittelt wurden. 2001 wurde die Zusammenarbeit beendet, der Erstbeklagte gründete die Zweitbeklagte und schloss mit der S***** und der T***** einen Rahmenvertrag und brachte in diesen den Sourcecode von TerraCAD Stand Mai 2001 ein, also inklusive der Weiterentwicklungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Klägerin getätigt hatte. Den Sourcecode hatte er sich ohne Wissen der Klägerin beschafft.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, gerichtet auf Unterlassung der Verwendung des Sourcecodes, der über den Stand 4/2000 (Tätigkeit des Erstbeklagten bei der S) hinausgeht, nach dem UWG statt. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision Folge, bestätigte das Unterlassungsbegehren mit Teilurteil, gab auch dem Rechnungslegungsbegehren statt und hob das Urteil hinsichtlich Entgeltszahlung, Herausgabe des Gewinnes und Schadenersatz auf. Er ging davon aus, dass die erfolgte Bearbeitung des Programmes Werkcharakter habe. Kriterien, die Rückschlüsse auf die Individualität einer bestimmten Bearbeitung eines Computerprogramms zulassen, sind seine Länge, die Anzahl der Programmschritte, die Eigenart der visuellen Gestaltung, Zeit und (Kosten)Aufwand für die Entwicklung, die kreative Auswahl aus zur Verfügung stehenden Variationsmöglichkeiten sowie die Verfügbarkeit und der Einsatz von vorhandenen Bausteinen und Entwicklungstools. Auf eine bestimmte Werkhöhe kommt es nicht an. Von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines Computerprogramms kann dann ausgegangen werden, wenn diese eine gewisse Komplexität aufweist.
Kitzbüheler Gams - Verjährung und Ersitzung von urheberrechtlichen Ansprüchen: OGH, Beschluss vom 24.5.2005, 4 Ob 63/05a
Der beklagte Tourismusverband wendet gegen die urheberrechtlichen Ansprüche der Verwertungsgesellschaft Ersitzung und Verjährung ein.
Erstgericht und Rekursgericht haben diese verneint.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge. Eine Ersitzung von - alleine hiezu in Frage kommenden - Werknutzungsbewilligungen komme nicht in Frage, da es sich dabei um kein Besitzrecht handle, sondern um ein bloß obligatorisches Recht. Eine während der gesetzlichen Dauer des Urheberrechtes begangene Rechtsverletzung kann innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Verjährungsfristen (§ 90 UrhG: 3 Jahre für Entgelt- und Auskunftsansprüche; § 1478 ABGB: 30 Jahre für Unterlassungsansprüche) verfolgt werden. Bei Dauerdelikten kommt eine Verjährung ohnedies nicht in Frage.
austrica.at: OGH, Beschluss vom 8.2.2005, 4 Ob 280/04m
UrhG § 81
Der Kläger leitet aus seinem Urheberrecht an einem Logo, das in grafischer Gestaltung u.a. den Schriftzug „Austrica“ enthält, einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der gleichlautenden Domain ab, die die Beklagten bereits vor der Markenanmeldung des Klägers registrieren ließen und für einen Internetauftritt verwendeten.
Beim OGH ist nur mehr der auf das Urheberrecht gestützte Unterlassungsanspruch gegen die Zweitbeklagte streitgegenständlich, der vom OGH verneint wurde. Ein Logo könne zwar als Werk der angewandten Kunst Schutz genießen, die bloße Verwendung des Wortbestandteiles führe aber zu keinem Urheberrechtseingriff (ein Sprachwerk wurde nicht behauptet). Den Beklagten komme die Priorität zu, weil sie nicht nur die Domain registriert hätten, sondern darunter auch eine Website betrieben hätten, sodass von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch auszugehen sei.
30-jährige Verjährung von Ersatzansprüchen: OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 257/04d
UrhG § 91, ABGB § 1489
Liegt eine nach § 91 Abs. 2a UrhG mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte, gerichtlich strafbare Handlung vor, verjähren Ersatzansprüche erst nach 30 Jahren.
- ecolex 2005, 546
Herstellerbezeichnung bei digitalen Bildern: OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 252/04v
Der Kläger fertigte im Auftrag des Erstbeklagten Fotos von dessen Hotel an, die dieser für einen Internetauftritt und für Druckwerke bis 50.000 Stück verwenden durfte. Die Bilder wurden nur digital in Form einer CD-Rom mit Urheberrechtsaufdruck übergeben, ausdrücklich vereinbart war aber, dass die Bilder nur mit Herstellerangabe verwendet werden durften. Der Erstbeklagte verwendete die Bilder über seinen Webdesigner für eine Website und ließ über die Zweitbeklagte 20.000 Werbeprospekte anfertigen. In beiden Fällen wurde irrtümlich die Herstellerangabe unterlassen. Der Kläger begehrte, gestützt auf das vertraglich vereinbarte deutsche Urheberrecht Unterlassung, Beseitigung und die Bezahlung verschiedener Geldbeträge als Lizenzgebühren; vom Erstbeklagten auch deswegen, weil dieser die Bilder auch auf die Website von Tiscover verlinkt habe.
Das Erstgericht verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung eines kleinen Geldbetrages wegen der Unterlassung der Herstellerbezeichnung und wies das gesamte weitere Begehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision gegen den Erstbeklagten keine Folge und wies die außerordentliche Revision gegen die Zweitbeklagte zurück. Im Bereich des Immaterialgüterrechtes ist eine vertragliche Rechtwahl ausgeschlossen; das anzuwendende Recht bestimmt sich ausschließlich nach § 34 IPRG. Mit dem bloßen Einrichten eines Hyperlinks kommt es (auch bei einem Frame-Link) noch zu keiner Vervielfältigung eines digitalen Werks auf dem adressierten Rechner. Es kommt damit zu keiner Verdoppelung des Internetauftritts der Anbieter, weil der Hyperlink nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtert, nicht aber die in das Internet gestellten Informationen erweitert oder gar verdoppelt. Da die Bilder selbst nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen gewesen seien, habe der Kläger gegen die Zweitbeklagte keinen Anspruch auf deren Anbringung.
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Die Entscheidung wirft eine für die Praxis wichtige Frage auf, nämlich, wie die Herstellerbezeichnung bei digitalen Bildern angebracht werden muss, damit sie auch spätere Verwender bindet. Nachdem man damit rechnen muss, dass die Bilder nicht unbedingt mit dem ursprünglichen Datenträger weitergegeben werden, sondern auch per Datenleitung, kann sich der Hersteller praktisch nicht absichern. Fraglich ist, ob allenfalls ein digitales Wasserzeichen genügt; dies wird wohl nur dann der Fall sein, wenn dieses Zeichen bei der Bearbeitung des Bildes auffallen muss.
Schräger Pfahl: OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 197/04f
UrhG § 22
Der Bildhauer Andreas U. schuf 1959 die Skulptur Schräger Pfahl. Im Laufe der Zeit begann das im Eigentum des Beklagten stehende Werk aus Mörtel zu zerfallen. 1999 verlangten die Erbinnen von U, der Beklagte solle ihnen zwecks Herstellung von Abgüssen zur Verfügung stellen. Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die Gefahr von Beschädigungen ab.
Das Erstgericht lehnte die Zurverfügungstellung unter Hinweis auf die Beschädigungsgefahr ab ließ nur eine berührungslose Abtastung mittels Laser zwecks Herstellung eines 3D-Modelles zu. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Klägerinnen keine Folge. Der Besitzer eines Werkstückes muss das Original oder Vervielfältigungsstück dem Urheber und seinen Erben zugänglich machen, soweit dies notwendig ist, um ihnen die Vervielfältigung zu ermöglichen. Das in seinem Kern nach herrschender Meinung unverzichtbare Zugangsrecht ist aber einerseits auf den Zweck beschränkt, Vervielfältigungsstücke herzustellen, andererseits ist auf die Interessen des Besitzers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Letzteres bedeutet nicht nur, dass bei der Ausübung des Zugangsrechts auf die persönlichen Verhältnisse des Besitzers zu achten ist, sondern dass auch die Gefahr einer allfälligen Beschädigung des Werkstücks zu berücksichtigen ist. In der Regel wird hiebei das Interesse des Besitzers an der Unversehrtheit seines Werkstücks das Interesse des Urhebers an der Herstellung von Vervielfältigungsstücken überwiegen, wenn bei der Vervielfältigung eine Beschädigung des Werkstücks zu befürchten ist.
Sportdatenbank (Fußballspiel und Pferderennen): EuGH, Urteile vom 9.11.2004, C-46/02, C-203/02, C-338/02, C-444/02.
Richtlinie 96/9/EG (Datenbank-RL), Art. 1, 7
Bei diesen Entscheidungen ging es einerseits um die Nutzung einer Datenbank mit englischen und schottischen Fußballspielplänen und eine britische Datenbank über Rennpferde und Perderennen. Die Beklagten nutzten diese Datenbanken für Sportwetten. Die mit den Streitigkeiten befassten finnischen, schwedischen, griechischen und englischen Gerichte legten dem EuGH Ersuchen um Vorabentscheidung vor.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass durch den Begriff Datenbank in der Richtlinie eine Sammlung erfasst wird, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthält, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wiederauffinden lässt. Die Richtlinie behält den Schutz sui generis aber den Datenbanken vor, bei denen für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition bezieht sich auf Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht. Der Umstand, dass die Person, die die Datenbank erstellt, auch die Elemente erzeugt, die darin enthalten sind, schließt nicht aus, dass diese Datenbank durch das Recht sui generis geschützt sein kann, sofern diese Person nachweist, dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre Darstellung Anlass war für eine wesentliche, im Verhältnis zum Erzeugen dieser Elemente selbständige Investition. Dies ist nach Ansicht des Gerichtes weder bei den Fußballspielplänen noch bei der BHB-Datenbank (Rennpferde) der Fall.
- Pressemitteilung des EuGH
- Entscheidung C-46/02
- Entscheidung C-203/02
- Entscheidung C-338/02
- Entscheidung C-444/02
Arbeitsverfassungsgesetz - freie Bearbeitung der Einleitung zu einem Gesetzeskommentar: OGH, Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 181/04b
Die Beklagte veröffentlichte im Handkommentar 2002 eine bearbeitete Version einer Einleitung zum Kommentar 1975 des Kläger, eines emeritierten Universitätsprofessors.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers ab; das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Der Begriff "Werk der Literatur
und Kunst" umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft
und Kunst ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdruckes, wie etwa Bücher,
Vorträge und andere Schriftwerke, sofern sie auf einer eigentümlichen, das heißt
individuell eigenartigen geistigen Leistung des Schöpfers beruhen, die sich vom
Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt.
Wissenschaftliche Sprachwerke müssen eine sich durch individuelle Darstellung
auszeichnende sprachliche Schöpfung auf wissenschaftlichem Gebiet sein, deren
äußere Form und/oder inhaltliche Gestaltung sich von vergleichbaren Werken
deutlich abhebt.
Die Benützung eines Werks bei der Schaffung eines anderen macht dieses gemäß
§ 5 Abs 2 UrhG dann nicht zur
Bearbeitung, wenn es im Vergleich zum benützten Werk ein selbständiges neues
Werk ist. Für diese "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des
Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges
Werk vorliegt, demgegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den
Hintergrund tritt. An einer derartigen Freischöpfung besteht daher kein
abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es
keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedarf. Die freie
Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder
umgestalteter Form übernommen wird, sondern lediglich als Anregung für
eigenes Werkschaffen dient. Bei der Beurteilung kommt es auf den Gesamteindruck
an. Beim Kommentar 2002 stammt der überwiegende Teil der beanstandeten Passagen
nicht aus dem Werk des Klägers, sind zum Teil durch die Gesetzesmaterialien
vorgegeben und weisen insgesamt keine den Gesamteindruck des klägerischen Werks
und dessen schöpferische Eigentümlichkeit bestimmenden Inhalte auf. Es liegt
daher keine Bearbeitung vor.
EQ - Werbekonzept für Online-Warenwirtschaftssystem - schlüssige Einräumung eines Werknutzungsrechtes an den Dienstgeber: OGH, Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z
Die Klägerin erstellte auf Einladung der Beklagten ein Werbekonzept für ein Online-Warenwirtschaftssystem namens eQ. Dafür entwickelten Dienstnehmer der Klägerin neben einem schriftlichen Vermarktungskonzept diverse Entwürfe, unter anderem eine Werbeverpackung in Form eines Kartonzylinders. Später erhielt die Klägerin von der mit der Beklagten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Firma R*****ein ähnliches Werbegeschenk.
Das Erstgericht verneinte Aktiv- und Passivlegitimation und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil, ausgehend von der Bejahung von Werkqualität und originären Verwertungsrechten der Klägerin als Dienstgeber auf und trug eine Ergänzung des Beweisverfahrens zur Frage auf, wie R**** in den Besitz des Werbemittels gekommen sei.
Der OGH gab dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss keine Folge. Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks.
Das Urheberrechtsgesetz ordnet nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken zukommt . Einhellige Meinung ist auch, dass unter Werke der bildenden Künste im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik ist - und sei es auch nur die sogenannte Gebrauchsgraphik. Das UrhG ordnet nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken zukommt ((§ 38 Abs 1, § 74 Abs 1 letzter Satz, § 76 Abs 1 letzter Satz UrhG). Ob eine analoge Anwendung des für Computerprogramme geschaffenen § 40b UrhG auch auf andere von Dienstnehmern in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffene Werke in Frage kommt, ist hier nicht zu prüfen, weil eine vertragliche Übertragung vorliegt. Ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 UrhG) kann nämlich auch schlüssig erteilt werden. Beschäftigt der gewerbliche Unternehmer Mitarbeiter in einer Werbeabteilung zum Zweck der Werkschöpfung im Interesse des Unternehmens und erfolgt die Werkschöpfung durch den Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten, so ist mangels gegenteiliger Vereinbarung von einer stillschweigenden Einräumung der Verwertungsrechte an den Dienstgeber auszugehen. Nach der Zweckübertragungstheorie stehen dem Vertragspartner des Urhebers nur so viele Rechte zu, wie es dem Zweck des Dienstvertrags unter Berücksichtigung des Unternehmenszwecks entspricht. Sinn und Zweck der in Aussicht genommenen Nutzung als Werbemittel eines bestimmten Kunden erfordern auch die Möglichkeit des Verwertungsberechtigten, andere von der Benutzung des Werks etwa durch seine Bearbeitung auszuschließen. Es ist sohin von einer schlüssigen Einräumung von Werknutzungsrechten an die Klägerin auszugehen. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob die Beklagte den Urheberrechtsverstoß der R*** bewusst gefördert hat, wozu zu Recht der Aufhebungsbeschluss ergangen ist.
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung von Christian Schuhmacher, ecolex 2005,776
Leistungsbeschreibung eines Architekten: OGH, Beschluss vom 28.9.2004, 4 Ob 184/04v
Der Kläger erstellte als Bauanalytiker im Auftrag eines Architekturbüros namens einer Liegenschaftseigentümerin ein Gutachten über die Instandsetzungsarbeiten und eine Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung. Der Vertrag enthält keine Vereinbarung über das urheberrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Das Bundesdenkmal genehmigte aufgrund des Gutachtens die Sanierung, dann wurde aber das Haus zweimal verkauft, wobei jedes Mal alle Rechte gegenüber Planern u.a. abgetreten wurden. Die letzte Eigentümerin beauftragte den Beklagten mit der Ausschreibung für die Instandsetzung und übergab ihm das Gutachten des Klägers. Der Beklagte nahm Teile des Gutachtens, insbesondere die Leistungsbeschreibung, in seine Ausschreibung auf und setzte seinen eigenen Copyright-Vermerk darauf.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers, gerichtet auf Verbot der Vervielfältigung und Verbreitung seines Sprachwerkes, ab, weil die Rechtsnachfolger der Auftraggeberin in die Werknutzungsrechte eingetreten seien. Das Rekursgericht bestätigte, indem es bereits die Werkqualität verneinte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Auch reine Zweckschöpfungen können Werke der Literatur sein, wenn sie individuell eigenartig seien. Dies sei nicht nur bei Verträgen von Rechtsanwälten, sondern auch bei Leistungsbeschreibungen von Architekten möglich. Die Verwendung der Leistungsbeschreibung greife aber schon deswegen nicht in die Rechte des Klägers ein, weil sich die Verwendung im Rahmen der eingeräumten Werknutzungsrechte hielt. Die Leistungsbeschreibung war Teil des Gutachtens für das Denkmalamt. Es war auch klar, dass diese Leistungsbeschreibung Grundlage für die Ausschreibung ist. Nach ihrem Zweck diente die Leistungsbeschreibung nicht nur für die Auftraggeberin, sondern auch für jede spätere Eigentümerin der Liegenschaft. Die (schlüssige) Einwilligung des Klägers in die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung schloss die Einwilligung in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf den (jeweiligen) Käufer für den Falle eines (auch mehrmaligen) Verkaufs der Liegenschaft mit ein.
Anmerkung: Da im österreichischen Urheberrecht mit Ausnahme bei den Computerprogrammen (§ 40 b und 40 f) eine Bestimmung fehlt, dass der Auftraggeber grundsätzlich unbeschränkte Werknutzungsrechte erwirbt, behilft sich der OGH mit einer weiten Auslegung nach dem Vertragszweck, die allerdings in punkto Rechtssicherheit eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen kann.
Computerspiel: OGH, Beschluss vom 6.7.2004, 4 Ob 133/04v
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung von
Mulitmedia-Produkten. Ihr Vorstandsvorsitzender entwickelte in ihrem Auftrag ein
Computerspiel, das auf Entwürfen zu seinem preisgekrönten Kurzfilm
Fast Film beruht und bei dem es um das Abschießen von Papierfliegern geht. Er
gestaltete die Flugobjekte, den grafischen Rahmen, die vorgegebenen Bewegungsabläufe,
die Bildschirmmaske und die Texteinbettungen und fügte die musikalischen
Sequenzen ein und räumte der Klägerin die ausschließlichen Werknutzungsrechte
ein. Auch der Komponist der zum Spiel gehörenden musikalischen Sequenzen
räumte der Klägerin alle Rechte ein. Der Programmierer des dem Computerspiel
zugrunde liegenden Programms erteilte der Klägerin hingegen nur die nicht
ausschließliche Nutzungsbewilligung, das Computerspiel zu
vervielfältigen und als Werbegeschenk für ihre Kunden zu verbreiten. Er
gestattete ihr
weiters, das Spiel in das Internet zu stellen und das Herunterladen zu
gestatten, dies jedoch ausschließlich zu privaten Zwecken des Nutzers. Alle
darüber hinausgehenden Nutzungsrechte verblieben beim Programmierer.
Der Beklagte lud das Computerspiel herunter, brannte es auf CDs und bot diese
auf dem Wiener Flohmarkt zum Kauf an.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Bei der Beurteilung der
Schutzfähigkeit von Computerspielen ist zwischen der bildlichen Darstellung auf
dem Bildschirm und dem den Spielverlauf steuernden Programm zu unterscheiden.
Sowohl der filmische Ablauf als auch die bildlichen Darstellungen eines
Computerspiels sind unabhängig vom zugrunde liegenden Programm schutzfähig. Das
Programm kann nach § 40a UrhG
geschützt sein; für den Schutz der bildlichen Darstellung kommt der Schutz
einzelner Elemente und der Schutz der Darstellung als Ganzes in Betracht, die
regelmäßig ähnlich einem Film abläuft. Die für ein Computerspiel verwendeten
bildlichen Darstellungen können als Werke der bildenden Kunst geschützt sein, zu
der auch die Gebrauchsgrafik gehört.
Mit dem Begriff Laufbildwerke ist nicht eine Folge von Laufbildern im Sinne
des § 73 Abs 2 UrhG gemeint,
sondern es wird damit nur ausgedrückt, dass es sich um eine Bildfolge handeln
muss, die den Eindruck eines bewegten Bildes hervorruft. Auch computergenerierte
Vorgänge wie Computerspiele können damit Filmwerke sein.
- OGH-Entscheidung
- Peter Burgstaller, Robert Kolmhofer, Computeranimationen: Filmwerke und/oder Laufbilder, MR 2003, 381
Puppenfee II: OGH, Urteil vom 8.6.2004, 4 Ob 125/04t
Die Klägerin ist eine bereits 1941 gelöschte GesmbH, die 1936 den Film Die Puppenfee hergestellt hat; sie wird durch den 1999 bestellten Nachtragsliquidator vertreten. Der beklagte ORF hat den Film 1997 und 1999 aufgrund einer Lizenz einer international renommierten Agentur, der Nebenintervenientin, die sich mittelbar auf die Lizenzen der Rechtsnachfolger der Ersteller von Drehbuch und Filmmusik, stützen kann, gesendet.
Die Klägerin begehrt im Hauptverfahren, nachdem nach der EV zu 4 Ob 57/03s ein Vergleich über Unterlassung und Urteilsveröffentlichung geschlossen worden war nur mehr ein angemessenes Entgelt. Das Erstgericht erkannte dieses zu. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision keine Folge. Die Parteifähigkeit der Klägerin ist
nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Schutz des Films nach
österreichischem Urheberrecht 1986 geendet hat und insoweit daher durch die
UrhG-Nov 1996 auch nicht verlängert werden konnte. Da der Regisseur als
Miturheber österreichischer Staatsbürger war, ist der Film nach österreichischem
Urheberrecht geschützt. Der Regisseur erwarb 1938 die deutsche
Staatsbürgerschaft, wodurch der Film auch den Schutz nach deutschem Urheberrecht
erwarb, der auch nach Verlust der Staatsbürgerschaft 1945 bestehen blieb. Der
Film war daher zum Zeitpunkt der Schutzfristverlängerungen in Deutschland 1966
auf 70 Jahre (ursprünglich nur 30 Jahre) noch geschützt, weshalb der Film nach
der UrhG-Novelle 1996 auch in Österreich (wieder) geschützt ist. Obwohl das
deutsche Urheberrecht, an das anzuknüpfen ist, weil sich die erste Inhaberschaft
nach dem Recht des Schutzstaates bestimmt, keine Legalzession der
Verwertungsrechte der Filmurheber an den Hersteller kennt, sondern eine
Rechteeinräumung erfordert, besteht kein Zweifel, dass eine solche an den
Hersteller erfolgt ist. Ob er auch die Rechte für (damals) unbekannte
Nutzungsarten mit übertragen hat, kann offen bleiben, weil es für die
Parteifähigkeit der Klägerin genügt, dass sie überhaupt Verwertungsrechte
durchgehend besessen hat.
Für Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz beginnt die
Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten bekannt
ist, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat. Die bloße Möglichkeit,
einen Vergütungsanspruch zu besitzen, reicht nicht aus. Der Beginn der
Verjährungsfrist setzt voraus, dass eine juristische Person Organe hat, deren
Wissen oder Untätigbleiben ihr zugerechnet werden kann. Wenn eine bereits
gelöschte GmbH nur noch deswegen besteht, weil nachträglich Vermögen
hervorgekommen ist, so kann die dreijährige Verjährungsfrist des
§ 90 Abs 1 UrhG nicht zu laufen
beginnen, bevor nicht ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist.
Schöne Oberösterreicherinnen: OGH, Urteil vom 25.5.2004, 4 Ob 115/04x
Der Fotograph Erich B ist Mitglied des klagenden Interessenverbandes und hat diesem die ihm nach dem Urheberrecht zustehenden Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Er hat für eine Modellagentur Fotos von Models erstellt zwecks Verwendung für Setkarten und für die Website der Agentur. Daneben fotographierte er auch Privatkundinnen. Die Beklagte ist Herausgeberin der oberösterreichischen Kronenzeitung und veranstaltete die Aktion Schöne Oberösterreicherinnen, im Zuge derer auch Fotographien des Fotographen ohne dessen Zustimmung in der Zeitung und auf der Website der Beklagten veröffentlicht wurden.
Die Klägerin begehrt ein Entgelt, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gab der Revision Folge und stellte das Ersturteil im wesentlichen
wieder her. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handelt es sich nicht um
das Problem der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes, weil dieses nur die
körperlichen Fotos betreffe, sondern um das Veröffentlichungsrecht. Dieses wird
im Gesetz nicht gesondert angeführt, weil es in den gesetzlich geregelten
Verwertungsrechten mitenthalten ist. Die eingeräumte Werknutzung reicht im
Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten
Werknutzung erforderlich erscheint. Dies ist nach dem Vertragszweck auszulegen.
Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke und Leistungsschutz schließen einander
nicht aus, so dass Lichtbildwerken parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch
der Leistungsschutz offen steht.
- OGH-Entscheidung
- Michel Walter, Anmerkung, MR 2005, 25
NEWS-Materialien (Fragespiel): OGH, Urteil vom 25.5.2004, 4 Ob 58/04i
UrhG § 5, § 24, § 40b, § 44, § 74, § 76, § 79
Die Klägerin betreibt die Internetplattform www.news.at und bringt dort Texte, Bilder und Spiele, die von ihren Mitarbeitern erstellt wurden. Der Beklagte war für die Klägerin als Betreuer dieser Plattform tätig und unterlag einem vertraglichen Konkurrenzverbot. Daneben betrieb der Beklagte unter www.vienna-talk.at ein eigenes Forum. Er übernahm von der Website der Klägerin auf seine eigene redaktionelle Texte, Bilder und ein Fragespiel in teilweiser identer, teilweise bearbeiteter Form.
Das Erstgericht hat dem Begehren auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entgeltszahlung, Gewinnherausgabe und Schadenersatz teilweise statt. Das Berufungsgericht bestätigte nur teilweise.
Der OGH differenziert noch weiter zwischen den verschiedenen vom Beklagten
verwendeten Materialien. Er fasst die Unterlassungs- und
Rechnungslegungspflichten neu, weist Teile ab und hebt einen weiteren Teil auf.
Die Klägerin kann als juristische Person nicht Inhaberin von originären
Urheberrechten sein. Nach § 24 Abs 1
UrhG kann der Urheber anderen gestatten, ein Werk auf einzelne oder alle dem
Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung)
oder ihm das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Nur der
Inhaber eines (ausschließlichen) Werknutzungsrechts kann Verletzungen des
Urheberrechts im eigenen Namen verfolgen. Ob ein solches ausschließliches
Werknutzungsrecht jeweils eingeräumt wurde, ist aus den bisherigen
Feststellungen nicht zu entnehmen, weshalb dieser Teil aufzuheben war.
Ein Teil der Textwerke genießt aber schon deswegen keinen Schutz, weil es sich
dabei um bloße redaktionelle Mitteilungen handelt. Ob ein redaktioneller Beitrag
die Voraussetzungen eines Sprachwerks erfüllt oder bloß eine einfache Mitteilung
über Tagesfragen im Sinn des § 44 Abs 3
UrhG ist, richtet sich nach seinem konkreten Inhalt, insbesondere danach, ob
er eine individuelle geistige Leistung zum Ausdruck bringt. Bloße redaktionelle
Texte genießen nur den Schutz nach § 79
UhrG, der aber nicht in Anspruch genommen wurde. Hinsichtlich dieser Texte
war das Klagebegehren abzuweisen.
Das Fragespiel genießt Schutz als Datenbank. Nach sinngemäßer Anwendung (§
40f Abs 3 UrhG) des § 40b UrhG
steht dem Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung an der vom Dienstnehmer in
Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten geschaffenen Datenbank ein unbeschränktes
Werknutzungsrecht und damit auch das Recht zu, Verletzungen im eigenen Namen zu
unterbinden. Selbst wenn man die für das Fragespiel von Arbeitnehmern der
Klägerin geschaffene, aus Fragen und Antworten bestehende Datenbank nicht als
eigentümliche geistige Schöpfung betrachten wollte, bestünde ein
Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers nach
§ 76d UrhG.
Bezüglich der von Dritten überlassenen Lichtbilder hat die Klägerin im Zweifel
nur eine Werknutzungsbewilligung erhalten, sodass ihr Klagebegehren abzuweisen
ist. Insoweit sie aber diese Lichtbilder bearbeitet hat, kann sie - eine
eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein eigenständiges
Leistungsschutzrecht erworben haben, das sie als Bearbeiter berechtigt,
Verletzungen im eigenen Namen zu verfolgen. Dies setzt aber eine Umgestaltung
des Originalwerks voraus. Unwesentliche Veränderungen oder bloße Änderungen der
Größenverhältnisse sind keine Bearbeitung im Sinne des § 5 UrhG. Allerdings
müssen auch an die Bearbeitung eines bloßen Lichtbildes (im Unterschied zum
Lichtbildwerk) weniger strenge Anforderungen gestellt werden. Es werden daher
bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen
durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes)
ausreichen, sofern diese Umgestaltungen über eine bloße Vervielfältigung
hinausreichen. Zur Klärung des jeweiligen Umfanges der Bearbeitung war das
Urteil hinsichtlich dieser Lichtbilder aufzuheben.
Verwertungsgesellschaftenpflicht verfassungsgemäß: OGH, Urteil vom 25.5.2004, 4 Ob 107/04w
Die beklagte Verwertungsgesellschaft nimmt die Urheberrechte an Sprachwerken wahr und hebt u.a. Bibliothekstantiemen und Reprographievergütungen ein. Vergütungsbeträge schüttet sie nur an jene Urheber aus, die mit ihr Wahrnehmungsverträge geschlossen haben, was die Kläger trotz Anbot verweigert haben.
Die Kläger begehren Rechnungslegung und Zahlung. Das Erstgericht wies die Klage ab., das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist den Antrag, den VfGH zwecks Aufhebung des § 45 Abs. 3 letzter Satz UrhG als verfassungswidrig anzurufen, zurück und gibt der Revision nicht Folge. Ein derartiger Antrag sei nicht zulässig. Auch die Anregung sei nicht gerechtfertigt, weil diese Regelung im öffentlichen Interesse steht und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und der Schulbuchverleger. Daneben hat die von der Verwertungsgesellschaft ausgehandelte und eingehobene Vergütung den Vorteil, dass der Urheber seine Ansprüche nicht selbst durchsetzen muss. Die in der Verwertungsgesellschaftenpflicht des § 45 Abs 3 letzter Satz UrhG liegende Beschränkung der Rechte des Urhebers wird damit den Anforderungen gerecht, die Eigentumsbeschränkungen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs erfüllen müssen.
Vergütungen des Filmherstellers: OGH, Urteil vom 4.5.2004, 4 Ob 28/04b
UrhG § 38
Beide Parteien sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt die den Filmurhebern zustehenden Rechte wahr und hebt Leerkassetten-, Kabel- und Satellitenvergütung, Beteiligungsansprüche aus der Weiterverbreitung von Rundfunksendungen mittels Kabel u.a. ein. Die Zuständigkeit der Beklagten beschränkt sich auf Filme, die von Rundfunkunternehmen erstellt wurden. Das Inkasso der Ansprüche aus der Leerkassettenvergütung bei den Nutzern nimmt aufgrund einer Absprache der österreichischen Verwertungsgesellschaften und eines Gesamtvertrags für alle Gesellschaften die Austro-Mechana und hinsichtlich der Kabel- und Satellitenvergütung die Literar-Mechana (seit 1. 4. 1998 die AKM) vor. Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften erfolgt nach einem zwischen ihnen abgesprochenen Verteilungsschlüssel. Weder die Klägerin noch die von ihr nunmehr vertretenen Filmurheber sind daran beteiligt; sie hatten dieser Verteilung nicht zugestimmt und wurden vor ihrer Festlegung nicht gehört. Mit Urteil 4 Ob 307/00a wurde der Beklagten die Rechnungslegung aufgetragen, Gegenstand des zweiten Rechtsganges ist das Feststellungsbegehren, dass der Klägerin an den Erträgnissen von Filmen aus bestimmten Zeitabschnitten Vergütungs- und Beteiligungsansprüche zustehen.
Das Erstgericht wies das Feststellungbegehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt.
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Regelungslücke angenommen. Es muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei Neufassung des § 38 Abs 1 UrhG nicht bedacht hat, dass es mit Entfall der Kabel- und Satellitenvergütung als gesetzlicher Vergütungsanspruch ab 1. 1. 1998 eine Regelung über die Beteiligung der Urheber neuer Filme an den ab diesem Zeitpunkt vertraglichen Entgelten bedurfte. Diese Lücke ist durch Analogie zu schließen. Den Filmurhebern steht daher auch nach dem 31.12.1997 ein Anteil an den Kabelvergütungen und Satellitenvergütungen in Bezug auf Filme zu, mit deren Aufnahme nach dem 31.3.1996 begonnen wurde.
Geschenkte Website: OGH, Beschluss vom 30.3.2004, 4 Ob 53/04d
ABGB § 938
Der Rechtsvorgänger der Klägerin Gerhard O*** erstellte eine kleine Website für den Beklagten und schenkte ihm diese als offizielle Homepage. Später wurde diese, ebenfalls gratis, beträchtlich erweitert. Weiters wurde ein entgeltlicher Webhosting-Vertrag abgeschlossen. Schließlich vergab der Beklagte aber den Relaunch der Website an einen Konkurrenten, während ein Teil der Wartungsarbeiten bei O*** verblieb. Die vom Konkurrenten neu gestaltete Website enthielt eine Vielzahl von Seiten, die von O*** erstellt worden waren. Die Rechtsnachfolger (Unternehmensübergabe) klagten auf Unterlassung.
Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen können auch schenkungsweise eingeräumt werden. Der Umfang ist im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen.
Ausstellungsvergütung: OGH, Urteil vom 30.3.2004, 4 Ob 11/04b
UrhG § 16b (aufgehoben)
Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft bildender Künstler VBK, Beklagter ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und der auch Ausstellungen veranstaltet. Die Klägerin erzielte während der Zeit der Geltung des § 16 b UrhG auch vom Beklagten beträchtliche Einnahmen durch die Einhebung der Ausstellungsvergütung. Die Klägerin begehrt nunmehr Rechnungslegung für einen Zeitraum nach Aufhebung des § 16b UrhG, weil die Aufhebung grundrechtswidrig gewesen sei.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision nicht Folge. Gegen die Aufhebung des § 16b UrhG durch die UrhG-Novelle 2000 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es besteht kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, dass einmal eingeräumte Rechte nie wieder abgeschafft werden; dies wird vielmehr nur dann ausnahmsweise angenommen, wenn der von der Abschaffung Betroffene über einen längeren Zeitraum eine Erwartungshaltung aufbauen durfte, diese Erwartungshaltung enttäuscht wurde und damit für den Einzelnen sachwidrigerweise gravierende Nachteile verbunden sind.
Immobiliengeschäfte: OGH, Beschluss vom 16.3.2004, 4 Ob 43/04h
UrhG § 78
Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Wochenzeitschrift zu einem Bericht über Immobiliengeschäfte des Beklagten auch ein Bild des Beklagten.
Das Rekursgericht erließ, ausgehend von der Annahme von einem Überwiegen des Interesses des Klägers am Unterbleiben der Veröffentlichung das beantragte Unterlassungsgebot.
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Es ist eine Frage der
Interessenabwägung, wann eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen
verletzt; dabei ist ein objektiver Prüfungsmaßstab anzulegen. Zu berücksichtigen
ist auch der Text. Der Betroffene ist schutzwürdig, wenn der beigegebene Text zu
Missdeutungen Anlass geben kann, entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Die
Anwendung der Rechtsprechung im konkreten Fall bildet regelmäßig keine
erhebliche Rechtsfrage; eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
Musik in der Gasthausküche: OGH, Urteil vom 10.2.2004, 4 Ob 249/03a
UrhG § 18
Der Beklagte betreibt ein Gastlokal in Form eines Pizzarestaurants. Bei einer Kontrolle stellte ein Mitarbeiter der klagenden Verwertungsgesellschaft fest, dass auf Ö3 gesendete Musikstücke aus einem Radiogerät, das in der an den Gastraum anschließenden Küche des Lokals aufgestellt war und das vom Küchenpersonal verwendet wurde, bei normalem Geräuschpegel auch im Gastraum zu hören waren.
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Unterlassungklage statt: Eine Aufführung ist dann öffentlich, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen hin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der beteiligte Personenkreis durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkunft als eine solche der privaten Sphäre erscheinen lassen. Die Wiedergabe von Musik in der Gasthausküche gilt als öffentlich, wenn sie auch im Gastraum zu hören ist. Von einem geschlossenen, nach außen abgegrenzten und durch persönliche Beziehungen verbundenen Hörerkreis kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der Gastwirt duldet, dass die Wiedergabe von Werken der Tonkunst durch ein in der Küche aufgestelltes Radiogerät auch im für jedermann zugänglichen Gastraum zu hören ist und damit einem weiteren Hörerkreis zugänglich wird, obgleich er dies zumutbarerweise (etwa durch Leiserdrehen des Empfangsgeräts oder durch Veränderung seiner Aufstellung) hätte verhindern können. Er ist in einem solchen Fall nicht anders zu behandeln als derjenige, der die (öffentliche) Wiedergabe im Gastraum von Anfang an zugelassen oder beabsichtigt hat.
Weinatlas (Rebsortenbuch): OGH, Beschluss vom 16.12.2003, 4 Ob 221/03h
Der Kläger hat eigene Fotos von Weintrauben für ein Rebsortenbuch verwendet. Die Zweitbeklagte verwendete für ihren von der Erstbeklagten vertriebenen Weinatlas, Aquarelle, die von einer englischen Künstlerinnen anhand der Fotos des Klägers nachgemalt worden waren.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt; das Berufungsgericht bestätigte.
Der zweidimensionalen Wiedergabe eines in der Natur vorgefundenen Objekts ist
dann urheberrechtlicher Werkcharakter zuzubilligen, wenn die selbst gestellte
Aufgabe, eine möglichst naturgetreue Abbildung zu erreichen, dennoch ausreichend
Spielraum für eine individuelle Gestaltung zulässt. Die Fotos des Klägers sind
auf Grund der charakteristischen Anordnung von jeweils einem Weinblatt links,
einem kurzen Stück Rebe und einer daran hängenden
Traube pro Rebsorte und Foto ausreichend individuell und unterscheidungskräftig.
An das Vorliegen einer freien Benützung iSd
§ 5 Abs 2 UrhG sind angesichts des
schier unerschöpflichen Fundus an frei benützbarem Material strenge
Anforderungen zu stellen. Freie Benützung setzt also voraus, dass das fremde
Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht
als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene
Werkschaffen dient, wobei die Züge des benützten Werks angesichts der
Individualität der neuen Schöpfung verblassen. Bei den Abbildungen im Buch
stimmen die Konturen der jeweiligen Traube samt Ast und
ein Großteil der einzelnen Beeren in ihrer Anordnung innerhalb der Traube
zwischen Druckbild und Lichtbild überein oder sind nahezu ident mit den
Lichtbildern des Klägers.
Der erstbeklagte Buchhändler haftet für die Urheberrechtsverletzungen, weil ihm
spätestens seit der Zustellung der Klage der Vorwurf der Rechtsverletzung
bekannt war und er den Vertrieb der Bücher nicht eingestellt, sondern trotz der
vielfachen Übereinstimmungen der Lichtbilder des Klägers und der Abbildungen in
den Büchern den Urheberrechtsverstoß bestritten hat. Ein allfälliger
Urheberrechtsschutz der englischen Künstlerin, die nach den Lichtbildern des
Klägers Aquarelle hergestellt hat, ist für die Frage der Verletzung des
Urheberrechtes des Klägers ohne Bedeutung.
- OGH-Entscheidung
- Besprechung von Michel Walter, MR 2004, 117
Aktfotos (U-Bahn-Express): OGH, Beschluss vom 16.12.2003, 4 Ob 211/03p
UrhG § 78
Die Klägerin ließ sich von der Modellagentur der Erstbeklagten vermitteln und vom Zweitbeklagten zunächst Fotos und dann auch Aktfotos anfertigen, die in Papier- und Online-Medien veröffentlicht wurden. Dabei wurde vereinbart, dass die Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte unwiderruflich und uneingeschränkt beim Zweitbeklagten bleiben und die Klägerin 20 Prozent vom Veröffentlichungshonorar erhält. 500 bis 600 Fotos wurden angefertigt. Nach Geldstreitigkeiten kündigte die Klägerin und untersagte die weitere Verwendung der Fotos, was von den Beklagten nicht eingehalten wurde, weshalb sie auf Unterlassung klagte.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Unterlassungsbegehren teilweise Folge. Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist. Schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen. Auf Gründe für diesen Gesinnungswandel kommt es nicht an. Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben Rechte des Fotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen, dies unter Anrechnung der ihm auf Grund bisheriger Veröffentlichungen zugeflossenen Entgelte.
- OGH-Entscheidung
- Besprechung von Michel Walter MR 2003, 183
Foto in der Aufbahrungshalle (Begräbnisfeierlichkeit): OGH, Urteil vom 16.12.2003, 4 Ob 230/03g
Eine Berufsfotographenvereinigung klagt ein Bestattungsunternehmen, das mit Hilfe eines Computers ohne Genehmigung des Fotographen Bildvergrößerungen von Verstorbenen zwecks Aufstellung in der Aufbahrungshalle herstellte oder solche Bilder verwendete, auf Unterlassung.
Erste und zweite Instanz wiesen die Klage ab.
Der OGH gab der Revision keine Folge: Das Aufstellen eines Lichtbilds in der Aufbahrungshalle eines Friedhofs anlässlich der Begräbnisfeier für eine Privatperson ist kein Eingriff in Rechte des Lichtbildherstellers und bedarf daher auch nicht dessen Zustimmung. Die Frage der Öffentlichkeit spielt bei allen Verwertungsrechten die entscheidende Rolle, weil eine Nutzung in der Privatsphäre des Nutzers grundsätzlich keine urheberrechtlichen Ansprüche auslöst. Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Dabei macht die Wahrnehmbarkeit einer Veranstaltung auch für Außenstehende diese noch nicht zur öffentlichen, wenn dies unvermeidbar, nicht beabsichtigt und im Wesentlichen nur marginal ist. Dieser - von der Rechtsprechung geprägte - Öffentlichkeitsbegriff muss, weil das Urheberrecht ganz allgemein nur einen einheitlichen, von den einzelnen Werkkategorien unabhängigen Werkbegriff kennt, auch im Zusammenhang mit Lichtbildwerken gelten.
- OGH-Entscheidung
- Besprechung von Michel Walter MR 2003, 201
Ewald Stadler: OGH, Urteil vom 19.8.2003, 4 Ob 120/03f
UrhG § 78, § 85, § 87, ABGB § 1330
In der Zeitschrift der Beklagten erschienen Artikel über den Kläger, in denen ihm politische Intrigen gegen die damalige FPÖ-Chefin unterstellt wurden; er habe Petitionen gegen ihre Politik organisiert, um sie zur Politik Jörg Haiders zurückzubringen; die Artikel waren mit Bildern des Klägers illustriert. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung von Abbildungen im Zusammenhang mit bestimmten unwahren Behauptungen im Text.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte; die (inhaltlich nicht geprüften) Vorwürfe seien weder ehrenrührig noch kreditschädigend.
Der OGH bestätigte die Abweisung des Zahlungsbegehrens und des
Veröffentlichungsbegehrens und hob die Urteile hinsichtlich des
Unterlassungsbegehrens auf. Selbst die Interessen eines Politikers werden
beeinträchtigt, wenn der Abgebildete durch die Bildnisveröffentlichung mit
Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat. Für die
Bildberichterstattung gelte nichts anderes als für die Textberichterstattung.
Die Verletzung berechtigter Interessen nach
§ 78 UrhG ist grundsätzlich vom
Kläger zu beweisen, außer die Äußerungen sind als Ehrenbeleidigung zu
qualifizieren. Der gegenständliche Vorwurf ist zwar kreditschädigend, aber nicht
ehrenrührig. Es muss daher der Kläger beweisen, dass der Text unrichtig ist.
Eine Bindung an das Ergebnis eines medienrechtlichen Gegendarstellungsverfahrens
besteht aufgrund der anders gelagerten Beweislast nicht.
Ein immaterieller Schaden nach § 87
Abs. 2 ist zwar auch bei einer Verletzung des Bildnisschutzes nach
§ 78 zu ersetzen, aber nur bei
einer empfindlichen Kränkung, die hier nicht vorliegt, weil der Vorwurf, es
werde gegen den Parteivorsitzenden intrigiert, politisches Kleingeld ist.
Prospekte und Anzeigen (Werbefotos für Internet): OGH, Beschluss vom 24.6.2003, 4 Ob 70/03b
Der Kläger fertigte als Berufsfotograph aufgrund eines 1993 geschlossenen Rahmenvertrages von 1993 bis 2000 für die Beklagte Fotos für Prospekte, Einladungen und Anzeigenkampagnen, die von dieser und von Dritten dann auch im Internet verwendet wurden, ohne dass dies explizit vereinbart worden wäre.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH hob auf und verwies zurück zur Klärung der Frage, bei welchen konkreten Lichtbildern die Beklagte für die Vervielfältigung und Verbreitung einzustehen habe. Kann sich die Beklagte für die Verwendung der Aufnahmen im Internet weder auf ein Werknutzungsrecht noch auf eine Werknutzungsbewilligung berufen, so ist sie gemäß § 81 Abs 1 erster Satz UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Die Werke sind aber genau zu bezeichnen.
Foto eines Mordopfers: OGH, Urteil vom 24.6.2003, 4 Ob 105/03z
Die Vereinigung der Berufsfotographen klagt die Kronenzeitung wegen Veröffentlichung eines Fotos eines Mordopfers. Der Pressefotograph hatte das Foto aus dem Pass abfotographiert.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich Zahlung einer Lizenzgebühr und Unterlassung statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision nicht Folge. Die neuere Rechtsprechung bezieht das
Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK in die
Interessenabwägung ein und lässt unter bestimmten Voraussetzungen einen Eingriff
in die Rechte des Urhebers zu. Diese Entscheidung ist die Fortsetzung der
Judikatur aus den Entscheidungen Schüssels Dornenkrone, Medienprofessor und
Geleitwort.
Diese Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass aufgrund einer
Interessenabwägung zu entscheiden ist, ob dem Grundrecht der freien
Meinungsäußerung ein Vorrang vor Urheber- und Leistungsschutzrechten zukommt.
Dem Interesse des Urhebers, über die Verwendung seines Werks zu bestimmen und
diese nur gegen Entgelt zu gestatten, steht das Interesse desjenigen gegenüber,
der durch Verwendung des Werks Tatsachen mitteilen oder Meinungen äußern will.
Ist der Urheber bereit, die Nutzung seines Werks gegen Entgelt zu gestatten, so
kann das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen Eingriff in Urheber- oder
Leistungsschutzrechte von vornherein nicht rechtfertigen, weil eine
Einschränkung des Grundrechts durch das Urheberrecht als gesetzlich geschütztes
Recht im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK insoweit jedenfalls gerechtfertigt ist.
Grundvoraussetzung jeder Rechtfertigung eines Eingriffs in Urheber- oder
Leistungsschutzrechte durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist
damit, dass die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers nicht berührt werden
und das Grundrecht ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht
ausgeübt werden kann.
Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung vermag den Eingriff aber auch dann
nicht zu rechtfertigen, wenn der Berechtigte die Nutzung seines Werks auch gegen
(angemessenes) Entgelt nicht gestattet, oder wenn er dem Nutzer nicht bekannt
ist und seine Identität in der kurzen Zeit, die für eine Veröffentlichung bei
Wahrung der Aktualität zur Verfügung steht, nicht festgestellt werden kann.
Dem Interesse des Fotografen, die Nutzung des von ihm aufgenommenen Lichtbilds
an seine Zustimmung zu binden (Ausschließungsrecht), steht das Interesse der
Zeitung gegenüber, mit dem Bild einen Bericht über einen Mord zu illustrieren.
Anders als bei der - den Gegenstand der Verfahren 4 Ob
224/00w und
4 Ob 127/01g bildenden - Verwendung fremder Werke gleich
einem Zitat hat die Veröffentlichung des Bildes in einem Fall wie dem
vorliegenden keine Belegfunktion; sie dient (nur) der Information. Das
Interesse, über den Kriminalfall nicht nur durch einen Wortbericht zu
informieren, sondern die Aufmerksamkeit der Leser durch ein Bild des Mordopfers
auf den Bericht zu lenken, wiegt nicht schwer genug, um einen Eingriff in die
Rechte des Fotografen zu rechtfertigen.
Dass der Fotograf das Entgelt für die Passfotos erhalten hat, nimmt seinem
finanziellen Interesse nicht die Schutzwürdigkeit:
Die Beklagte hat die Fotos mit der Veröffentlichung in ihrer Zeitung auf eine
Art verwendet, die durch das Entgelt für die Passfotos nicht abgegolten ist .
Schüssels Dornenkrone II: OGH, Beschluss vom 20.5.2003, 4 Ob 100/03i
Die Beklagte hat in der von ihr herausgegebenen Falter-Stadtzeitung Wien Titelseiten der Kronenzeitung wiedergegeben, was von letzterer bekämpft wird.
Erste und zweite Instanz wiesen das Unterlassungsbegehren ab.
Der OGH wies die ao. Revision zurück. Das Zitatrecht hängt von zwei
Voraussetzungen ab: Das Zitat muss auf den durch den Zweck gebotenen Umfang
beschränkt werden, weil das Recht des Urhebers nicht stärker beeinträchtigt
werden darf, als es die Ausübung der im Interesse der geistigen Kommunikation
(hier: kritische Auseinandersetzung mit der Berichterstattung der Klägerin)
eingeräumte Zitierfreiheit erfordert, und es darf nicht dazu führen, dass der
wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise
ausgehöhlt wird. Das ist hier gegeben. Die Freiheit der Meinungsäußerung
rechtfertigt die Wiedergabe der Titelseiten einer anderen Zeitung in einem
Artikel, der sich mit der politischen Berichterstattung in dieser Zeitung
kritisch auseinandersetzt.
Ob und inwieweit bei freien Werknutzungen wie den hier
verfahrensgegenständlichen eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist gem.
§ 57 Abs. 4 UrhG nach den im
redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen. Ob die
Interessen des Urhebers oder jene des zur freuen Werknutzung Berechtigten höher
zu bewerten sind, hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab und bildet
daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
- OGH-Entscheidung
- Michael M.Walter, Anmerkung in MR 2003, 387
Puppenfee: OGH, Beschluss vom 29.4.2003, 4 Ob 57/03s
MedienG § 6
Die Klägerin ist eine bereits 1941 gelöschte GesmbH, die 1936 den Film Die Puppenfee hergestellt hat; sie wird durch den bestellten Nachtragsliquidator vertreten. Der beklagte ORF hat den Film 1997 und 1999 aufgrund einer Lizenz einer international renommierten Agentur, die sich mittelbar auf die Lizenzen der Rechtsnachfolger der Ersteller von Drehbuch und Filmmusik, stützen konnte, gesendet.
Das Erstgericht erließ die beantragte EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Ein gutgläubiger Erwerb von Verwertungsrechten ist nicht möglich. Im Bereich des Urheberrechts gibt es keine § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vergleichbare Bestimmung, die den Eingriff in Verwertungsrechte eines Dritten rechtfertigen könnte.
Eingenickter Offizier: OGH, Urteil vom 25.3.2003, 4 Ob 268/02v
Der Beklagte ist Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift D*** der Offiziersgesellschaft, der Kläger ein Oberstleutnant der Miliz mit Zivilberuf Landesbeamter. Der Kläger nahm an einer Veranstaltung der OG teil und wurde dabei in eingenicktem Zustand vom Beklagten, der einen Bericht für die Zeitschrift D*** erstellte, fotografiert. Er bemerkte dies und verbot dem Beklagten das Fotografieren. Das Foto erschien dennoch in der Zeitschrift mit dem Bildtext Taaagwache!! - Es gilt, die Zeichen der Zeit nicht zu überhören. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Fotoveröffentlichung und Schadenersatz nach § 87 UrhG, da er in Kameradenkreisen verspottet worden sei und auch seine Karriereaussichten beim Land und beim Bundesheer beeinträchtigt worden seien. Der Beklagte bot dem Kläger in der Verhandlung einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich an.
Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab; es liege kein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung im Sinne des § 78 UrhG vor, die Darstellung einer eingenickten Person sei nicht entwürdigend oder herabsetzend. Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und hob das Urteil hinsichtlich des Schadenersatzanspruches auf; das Bild sei im Zusammenhang mit dem Text verunglimpfend und stehe in keinem Zusammenhang mit dem Artikel. Das Anbieten eines Unterlassungsvergleiches beseitige die Wiederholungsgefahr dann nicht, wenn ein weiteres Begehren - auf Veröffentlichung, oder wie hier auf Schadenersatz, nicht umfasst sei. Zum Schadenersatzbegehren seien noch Beweise aufzunehmen.
Der OGH wies das Unterlassungsbegehren ab und wies den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zurück (der Schadenersatzanspruch ist somit noch zu klären). Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche - wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. Es liegt daher keine Wiederholungsgefahr mehr vor, weshalb auch das Unterlassungsbegehren abzuweisen ist.
newsroom gegen oejc - glatte Leistungsübernahme: OGH, Beschluss vom 25.3.2003, 4 Ob 32/03i
UWG § 1, 2 UrhG § 44, § 79
Die Klägerin ist Medieninhaberin verschiedener periodischer Druckschriften und bietet im Internet unter www.newsroom.at (.de) einen Online-Dienst zum entgeltlichen Bezug aktueller Informationen aus dem Bereich Journalismus und Medien an. Der beklagte Verein ist ein Zusammenschluss von Journalisten und ebenfalls Medieninhaber einer periodischen Druckschrift und Betreiber des unentgeltlichen Online-Dienstes unter www.oejc.or.at. Die Klägerin stellte eine Stellenanzeige (Radiomoderator) in Form einer redaktionellen Mitteilung auf ihre Website und verschickte sie per E-Mail an rund 7000 Journalisten. Rund zwei Stunden später gelangte die Beklagte in Kenntnis davon und schickte sie wortident an die APA.
Erste und zweite Instanz wiesen den Haupt-Sicherungsantrag deswegen ab, weil die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt den beanstandeten und auf ihrer Website veröffentlichten Beitrag der Klägerin nicht von dieser, sondern über Dritte bezogen hat und daher keine direkte Leistungsübernahme vorliege. Dem Eventualbegehren wurde aber stattgegeben: Verletzung der 12-Stunden-Frist des § 79 UrhG und Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG.
Der OGH gab auch dem Hauptbegehren statt: Es liegt eine Leistungsübernahme durch die Beklagte ohne eigenständige Bearbeitung, also eine glatte Übernahme im Sinne § 1 UWG, vor. Die urheberrechtliche Seite wurde nicht geprüft, weil das Rekursgericht dem Sicherungsantrag ausschließlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben hatte.
- OGH-Entscheidung
- Copy and Paste ist tot: ORF-Artikel vom 20.6.2003
MA 2412 II - Schutz der Stimme: OGH, Urteil vom 20.3.2003, 6 Ob 287/02b
ABGB § 16, § 1330, UrhG § 78, § 86
Die Kläger sind Hauptdarsteller der ORF-Fernsehserie MA 2412 und verkörpern Beamte mit charakteristischen Eigenschaften. Tonfall und Tonhöhe ihrer Stimmen wie auch die Sprachmelodie und der verwendete Dialekt sind äußerst einprägsam und charakteristisch. Stimmen und Sprechweise wurden für einen Werbespot eines Wiener Landtagsclubs verwendet.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Zahlungsbegehren (Verwendungsanspruch § 1041 ABGB) statt. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der ao. Revision keine Folge. Die unbefugte Verwendung einer identifizierbaren Stimme (Stimmenimitation) zu (politischen) Werbezwecken im Rundfunk stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes sowie eine Urheberrechtsverletzung dar und ist in Analogie zum Bildnisschutz des § 78 UrhG Grundlage für eine Urteilsveröffentlichung. Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. Sie soll den entstandenen Schaden gutmachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen bewahren. Es besteht kein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt iSd § 86 UrhG bei Verletzung des Rechts an der eigenen Stimme. Es bestehen jedoch Ansprüche nach § 1041 ABGB, wenn der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ausgenützt wird, da die Verletzung dieses Rechtsguts nicht ausschließlich dem – abschließend geregelten – Bereich des UrhG angehört.
- OGH-Entscheidung
- Thomas Höhne, MA 2412 und der Schutz von characters, MR 2003, 96
Felsritzbild: OGH, Urteil vom 17.12.2002, 4 Ob 274/02a
UrhG §§ 2, 3
Der Kläger, ein Felsritzforscher, hat für einen Katalog eine freie Zeichnung eines Felsritzbildes angefertigt. Der Beklagte hat diese Zeichnung für eine Veröffentlichung in einem Buch eingescannt und am PC bearbeitet (Verstärkung des Kontrastes und Weglassen von Linien unter Beiziehung anderer Erkenntnisquellen), was zu einer Uminterpretierung des Bildes führte.
Das Erstgericht wies die Klage, gerichtet auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung ab; es fehle bereits die geistige Schöpfung und damit der Werkcharakter. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH änderte ab und gab dem Klagebegehren mit Ausnahme der Urteilsveröffentlichung statt. Der ein Felsritzbild wiedergebenden Zeichnung kann Werkcharakter zukommen. Auch die eigenständige geistige Bearbeitung eines vorgefundenen Objekts oder einer Naturerscheinung kann ein Werk im Sinne des Urheberrechts sein, sofern in ihr nur die individuelle Handschrift des Urhebers zum Ausdruck kommt. Die Voraussetzung der Unterscheidbarkeit ist gegeben, wenn ein anderer Abbildner möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Im gegenständlichen Fall bedurfte es bei jeder einzelnen Linie einer - auf wissenschaftlicher Interpretation des Vorgefundenen beruhenden - geistigen Entscheidung dahin, ob es sich dabei in der Natur um eine (authentische) künstlich geschaffene Felsritzung aus der Entstehungszeit des Felsbilds, um eine nachträgliche willkürliche Ergänzung oder gar um eine natürliche Verwitterungserscheinung des Felsens handelt. Als Ergebnis dieser geistigen Leistung entstand eine besondere Darstellung des als Vorlage dienenden Felsritzbilds, der der Kläger den Stempel der Individualität aufgedrückt hat und die auf Grund ihrer individuellen Handschrift in der Auswahl der vorgefundenen Linien geeignet ist, sich von Zeichnungen anderer Forscher desselben Felsritzbilds zu unterscheiden. Der Zeichnung des Klägers kann damit Eigentümlichkeit nicht abgesprochen werden; sie ist deshalb ein urheberrechtlich geschütztes Werk. In der Tätigkeit des Beklagten liegt daher eine Bearbeitung vor, die der Zustimmung des Urhebers bedurft hätte.
meischi.at - Übernahme von Online-Texten in ein Printmedium: OGH, Urteil vom 19.11.2002, 4 Ob 230/02f
Der Kläger, ein Ex-Politiker, veröffentlichte auf einer Website Kommentare über seine Tätigkeit und ein gegen ihn geführtes Strafverfahren. Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Tageszeitung einen leicht gekürzten Text des Klägers von seiner Website ohne Zustimmung des Klägers, wobei auf die ungekürzte Fassung auf der Website des Klägers hingewiesen wurde.
Der Kläger klagte auf Unterlassung; alle drei Instanzen gaben dem Unterlassungsbegehren statt.
OGH: Der Text stellt ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Z 1 UrhG dar. Der dem Internet-Auftritt des Klägers entnommene Text fällt nicht unter die für bestimmte Artikel in Zeitungen und Zeitschriften geltende freie Werknutzung des § 44 Abs 1 UrhG (Nachdruckfreiheit bezüglich wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Tagesthemen), weil dieser nicht mit einem Zeitungsartikel zu einer Tagesfrage allgemeiner Natur vergleichbar ist, sondern eher mit einer Broschüre oder einem Flugblatt. Handelte es sich um redaktionelle Artikel der oben angeführten Art, wären Sie auch von einer Online-Fundstelle übernehmbar, weil nach neuerer Judikatur und Literatur Ausnahmetatbestände des Urheberrechtes nicht unbedingt einschränkend auszulegen sind.
Hundertwasserhaus II: OGH, Beschluss vom 19.11.2002, 4 Ob 229/02h
Die Klägerin befasst sich mit der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und hat vom Architekten des Hundertwasserhauses alle Werknutzungsrechte an Entwürfen, Skizzen und Plänen erhalten. Die Erstbeklagte vertreibt im Museumsshop von der Zweitbeklagten erzeugte Artikel wie Poster, Kunstkarten, Seidentücher, Porzellanmodelle, u.ä., auf denen das Hundertwasserhaus, zum Teil in bearbeiteter Form, abgebildet ist. Der Architekt realisierte das Objekt zunächst zusammen mit dem Künstler Friedensreich Hundertwasser, nach einem Zerwürfnis der beiden schied er als Architekt aus dem Bauvorhaben der Stadt Wien aus.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; es sei im Sicherungsverfahren nicht feststellbar, ob Ergebnisse der Arbeit des Architekten Werkschutz genössen. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Sicherungsantrag teilweise statt. Wird ein Bauwerk in einem
bestimmten Stil errichtet, so ist Urheber nicht der Künstler, der den Stil
(Hundertwasserstil) vorgibt, sondern der Architekt, von dem die maßgebenden
Pläne stammen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Künstler dem Architekten die
architektonischen Details in ihrer konkreten Ausformung vorgibt. Dass der
Architekt angewiesen wird, die Ideen des Künstlers zu verwirklichen, genügt
nicht. Es ist daher von einer Miturheberschaft auszugehen.
Der Verzicht eines Miturhebers gemäß §
23 Abs 2 UrhG ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären; durch den
Verzicht des Architekten gegenüber der Gemeinde als Auftraggeber verlor er nicht
seine Rechte. Die Übertragung der dem Schutz der geistigen Interessen des
Urhebers dienenden Rechte nach den §§
19 bis 21 UrhG zur (treuhändigen) Wahrnehmung ist auch dann zulässig ist,
wenn dies zur wirksamen Ausübung der eingeräumten Werknutzungsrechte durch einen
Dritten erforderlich ist.
Figurstudio: OGH, Beschluss vom 28.5.2002, 4 Ob 108/02i
UrhG § 18
Die Beklagte spielte in ihrem Figurstudio zur Unterhaltung der Studio-Leiterin und der Kunden Radio. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, klagte auf Unterlassung.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt.
Der OGH weist die außerordentliche Revision gegen dieses Urteil zurück. Eine öffentliche Wiedergabe eines Tonwerks (§ 18 UrhG) liegt immer dann vor, wenn die Aufführung nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Dies ist überall dort der Fall, wo eine Aufführung im Rahmen eines gewerblichen Betriebs mit fluktuierendem Publikum stattfindet, das Lokal also seinem Wesen nach allgemein zugänglich ist und von (Lauf-)Kunden auch tatsächlich aufgesucht wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn konkret nur ein Kunde anwesend ist. Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" iSd § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden.
Schutz eines Geleitwortes: OGH, Beschluss vom 9.4.2002, 4 Ob 77/02f
UrhG § 24
Die Beklagte hat einerseits eine gekürzte Fassung des als Geleitwort zu einem Bildband erschienenen und auch als Vortrag veröffentlichten Textes Der Österreicher von Karl Heinrich Waggerl, andererseits ein Gedicht von Christine Busta abgedruckt. Hiezu lag zwar die Bewilligung des Verlages vor; dieser hatte aber seinerseits nur eine Werknutzungsbewilligung des Autors und kein Werknutzungsrecht.
Das Berufungsgericht gab der Unterlassungsklage statt.
Der OGH wies die ao. Revision zurück. Die Beweislast für die Werknutzungsbewilligung liegt beim Beklagten. Da diese Werknutzungsbewilligung nicht feststellbar war, kommt es nicht darauf an, ob ein Geleitwort den Werken gleichgehalten werden kann. Der Abdruck eines Gedichts ohne Einwilligung der Erstklägerin beeinträchtigt deren wirtschaftliche Interessen, weil der Abdruck regelmäßig nur gegen Entgelt gestattet wird.
Firmenbuchdatenbank: OGH, Beschluss vom 9. 4.2002, 4Ob 17/02g
UrhG § 76d, KartG § 35, Datenbank RL
Der Compass-Verlag hatte über Jahrzehnte Firmenbuchdaten gesammelt und zuerst durch Recherchen bei Gericht, dann mit Hilfe von Änderungsabfragen im EDV-Firmenbuch aktualisiert, die er sich ohne der Republik etwas zu zahlen beim Kreditschutzverband beschafft hatte. Die Republik, die ihre Datenbank mit ähnlich großem Aufwand wie der private Anbieter die seine aufgebaut hatte, klagte.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH bejahte den Urheberrechtsschutz für die Staats-Datenbank nach § 76 d UrhG und erließ die Unterlassungs-EV. Er relativierte ihn aber aufgrund der Essential-facilities-Doktrin: Demnach ist die Weigerung des marktbeherrschenden Inhabers einer wesentlichen Einrichtung rechtswidrig, diese zu diskriminierungsfreien Bedingungen für Tätigkeiten eines Dritten auf einem vor- oder nachgelagerten Markt zugänglich zu machen. Es muss als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs1 KartG) angesehen werden, wenn dem Hersteller einer Datenbank, der diese nur unter der Bedingung wirtschaftlich sinnvoll betreiben kann, dass ihm zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten zur Verfügung gestellt werden, vom monopolistischen Hersteller jener Datenbank, aus der allein die Veränderungsdaten bezogen werden können, ein Zugriff auf die Veränderungsdaten grundlos verweigert oder von der Zahlung eines unangemessenen Entgelts abhängig gemacht würde. Ein angemessenes Entgelt muss der Übernehmer allerdings schon zahlen. § 7 UrhG ist auf das Leistungsschutzrecht gemäss §76c UrhG nicht analog anzuwenden. Auch das Einspeichern in eine Datenbank ist ein Vervielfältigungsvorgang.
- OGH-Entscheidung
- Siehe dazu: geplante EU-Richtlinie für die Verwertung öffentlicher Informationen - Heise-Artikel und den PSI-Richtlinienvorschlag
Firmendatenbank Gelbe Seiten: OGH, Beschluss vom 27.11.2001, 4 Ob 252/01i
UrhG § 40f, § 76c und d
Die Klägerin ist Verlegerin, Medieninhaberin und Herausgeberin der Gelben Seiten (Unternehmensverzeichnis). Die Erstbeklagte betreibt die Internetsite www.internetpartner.at (enthält selbst keine Daten der Klägerin), auf deren Startseite sie einen Link auf ihre weitere Internetsite www.baukompass.at anbietet. Sie bietet unter www.baukompass.at ein Suchverzeichnis an, auf das von www.internetpartner.at aus gelinkt wird, wobei sie für die Klägerin urheberrechtlich geschützte Firmendaten aus der Baubranche aus der gekauften Marketing-CD-Rom der Klägerin verwendet und daraus eine eigene erweiterte Datenbank erstellt.
Das Erstgericht erließ, ausgehend von einem Schutz nach § 76 d UrhG, die beantragte EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Die Gelben Seiten sind zwar - mangels eigentümlicher geistiger Leistung - nicht als Sammelwerk geschützt (Datenbankwerk nach § 40 f UrhG), sehr wohl aber, da die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderte, nach §§ 76c und 76d UrhG idF BGBl 1998/25. Während sich der Schutz der Datenbankwerke auf ihre Struktur, nicht aber auf ihren Inhalt bezieht, erstreckt sich das Schutzrecht eigener Art auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst), indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung schützt. Die der Baubranche zurechenbaren Daten stellen ihrer Art nach einen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin dar. Eine wesentliche Erweiterung der Daten kann zwar zu einem eigenen Schutz als Datenbank führen, es liegt aber keine freie Bearbeitung vor, sondern ein Eingriff in die Schutzrechte der Klägerin.
Wiener Landtagswahlkampf: OGH, Beschluss vom 12.9.2001, 4 Ob 194/01k
Im Wiener Landtagswahlkampf versandte eine Partei E-Mails mit persiflierendem Inhalt und dem Foto der Spitzenkandidatin der Konkurrenzpartei, das Plakaten dieser Partei entnommen war. Die Werbefirma klagte.
Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung entgegenstehen. Eine freie Werknutzung darf aber nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Werknutzungsberechtigte selbst nicht unmittelbar an der politischen Auseinandersetzung beteiligt war. Entscheidend ist allein, ob für den Eingriff in ihre Rechte ein ausreichender Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Eurobike: OGH, Beschluss vom 12.9.2001, 4 Ob 179/01d
UrhG § 3, Schutzdauer-RL
Die Beklagte veranstaltet Radwandertouren, die sie in einem jährlich erscheinenden Katalog mit dem Titel EUROBIKE bewirbt. Die Klägerin stellte der Beklagten für den Katalog 1995 Fotos (Landschaftsaufnahmen mit Radfahrern) zur Verfügung, die die Beklagte auch für spätere Kataloge verwendete.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab, das Rekursgericht bestätigte hinsichtlich der Unterlassung der Anbringung bzw. Kürzung der Urheberbezeichnung und hob hinsichtlich Vervielfältigung und Verbreitung auf.
Der OGH hob die Entscheidung zur Gänze auf. Lichtbilder sind als Lichtbildwerke zu beurteilen, sofern nur die eingesetzten Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirken. Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist seit Wirksamwerden der Schutzdauer-RL (RL 93/98/EG) eine Fotographie dann als Lichtbildwerk iSd § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschaftsfotos, Personenfotos oder Urlaubsfotos festhalten.
Anmerkung: Diese Entscheidung markiert einen wichtigen Wendepunkt in der österreichischen Rechtsprechung zum Lichtbildschutz. Die EU-Schutzdauer-Richtlinie hatte unter anderem zum Ziel die unterschiedlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Lichtbildwerkes (als Abgrenzung zum gewöhnlichen Foto) EU-weit zu vereinheitlichen. Damit sind die Entscheidungen zum Lichtbildschutz, die vor der Umsetzung dieser Richtlinie datieren, nur mehr bedingt zu verwenden. Mit der Umsetzung wurde jedenfalls die Anforderung an das Vorliegen eines Werkes beim Foto sehr weit heruntergesetzt, dass praktisch jedes Foto, bei dem irgendetwas gestaltet wurde, und sei es nur der Bildausschnitt, unter § 3 UrhG fällt. Das Werk hat - jedenfalls beim Lichtbild - seine Höhe verloren.
caribbean-villas.com -
urheberrechtlicher Schutz einer Website:
OGH, Beschluss vom 10.7.2001, 4 Ob 155/01z
Der Kläger und der Beklagtenvertreter schlossen sich mit weiteren Villeneigentümern auf der Karibikinsel St. Thomas zu einer Vermarktungsgemeinschaft zusammen. Für diese erstellte der Kläger eine Website. Nach Streitigkeiten beauftragte der Beklagtenvertreter die Erstbeklagte mit der Werbung für die von ihm betreuten Häuser, wozu die Webseiten des Klägers verwendet wurden. Der BV ging davon aus, dass er als Mitfinanzierer und Mit-Ersteller dazu berechtigt sei. Die Webseiten der Parteien stimmen bis auf die beworbenen Häuser vollkommen überein.
Das Erstgericht ging von einer Miturheberschaft und einer gegenseitigen Nutzungsbewilligung aus und wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Sicherungsbegehren Folge. Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt
nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden
sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt - eine
eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein Datenbankwerk vor.
Eine einzelne Webseite kann als Werk der bildenden
Künste geschützt sein, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Ein Miturheber kann nicht allein über das Urheberrecht verfügen. Das
Urheberrecht steht den Miturhebern gemeinschaftlich zu; sie bilden in Bezug auf
die Verwertungsrechte eine Gesamthandgemeinschaft.
Internet-Nachrichtenagentur II, pressetext.austria II: OGH, Beschluss vom 12.6.2001, 4 Ob 140/01v
Hier handelt es sich um ein Verfahren aus der Auseinandersetzung APA gegen Pressetext. Die APA hatte einen, nach Ansicht der pte unrichtigen, Bericht über das Verfahren gebracht. Pte klagte auf Unterlassung.
Das Erstgericht wies ab, das Rekursgericht hob auf; APA sei passiv legitimiert; es sei aber noch zu prüfen, ob pte tatsächlich hunderte Agenturmeldungen übernommen habe, die als Werke im Sinne des Urheberrechts zu werten und deren Übernahme nicht durch eine freie Wertnutzung gedeckt sei.
Der OGH bestätigte die Aufhebung. Für die Beurteilung, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung allein die individuelle Eigenart maßgebend. Eine Leistung ist individuell eigenartig, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Die freie Werknutzung des § 44 UrhG deckt nicht eine Übernahme fremder Sprachwerke in eine elektronische Datenbank im Internet, weil diese einer Zeitung oder Zeitschrift mit täglich oder jedenfalls in verhältnismäßig kurzen periodischen Abständen wechselndem Inhalt nicht vergleichbar ist.
medienprofessor.at: OGH, Urteil vom 12.6.2001, 4 Ob 127/01g
EMRK Art. 10, UrhG § 2, § 46, § 54
Prof. DDr. B. führt seit einiger Zeit einen Privatkrieg gegen Österreichs auflagenstärkste Tageszeitung. Im Zuge dieser Auseinandersetzung erschienen in der Zeitung mehrere negative Artikel (Unfähigkeit, miese Methoden, Verprassung von Steuergeldern, usw.) über DDr. B. Dieser scannte alle Texte und Bilder ein und stellte sie auf seine Website medienprofessor.at, wo er auch seine Publikationen über die Zeitung anbietet. Die Zeitung verlangte daraufhin Unterlassung und Beseitigung.
Das LG Salzburg gab hinsichtlich eines Teiles der Texte und Bilder statt und wies hinsichtlich der anderen ab, das OLG Linz hob auf, der OGH wies zur Gänze ab.
Dem grundsätzlich gegebenen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies jeweils der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen.
Internet-Nachrichtenagentur: OGH, Beschluss vom 24.4.2001, 4 Ob 93/01g
Vorläufig letzte Entscheidung in einer Serie wechselseitiger Verfahren. In den Verfahren der APA gegen pte ging es um die Untersagung der Übernahme von Agentur-Meldungen, in den Verfahren von pte gegen die APA um die Untersagung der Behauptung urheberrechts- und wettbewerbswidrigen Verhaltens.
Das HG Wien wies den Sicherungsantrag ab. Die Klägerin mache nicht die
Verletzung eigener Rechte geltend, sondern die Verletzung von Rechten Dritter,
wozu sie gemäß § 81 ff UrhG nicht
aktiv legitimiert sei.
Das OLG Wien hob den Beschluss auf, der OGH stellte den Beschluss wieder
her.
Nach dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG
vermag die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Leistung für sich allein
noch keine Unlauterkeit iSd § 1 UWG zu
begründen. Der Unterlassungsanspruch könne nur vom Verletzten geltend gemacht
werden, die APA ist nicht aktiv legitimiert.
telering.at - Urheberrecht an Homepage: OGH, Beschluss vom 24.4.2001, 4 Ob 94/01d
UrhG § 3
Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen (telering.at), die Beklagten betreiben ein Küchenstudio; sie ließen sich eine Website erstellen, die in wesentlichen Punkten mit der der Klägerin übereinstimmte. Die Klägerin klagte auf Unterlassung.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, die zweite Instanz bestätigte diesen Beschluss.
Der OGH erließ die einstweilige Verfügung und anerkannte erstmals den Schutz der graphischen Gestaltung einer Internet-Seite gegen unbefugte Übernahme. Das Layout einer Website ist als Gebrauchsgraphik als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zB) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt. Der Schutz wird um so eher zu bejahen sein, je komplexer eine Website aufgebaut ist. Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein Datenbankwerk vor.
Vergütungen des Filmherstellers: OGH, Urteil vom 13.2.2001, 4 Ob 307/00a
Beide Parteien sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt die den Filmurhebern zustehenden Rechte wahr und hebt Leerkassetten-, Kabel- und Satellitenvergütung, Beteiligungsansprüche aus der Weiterverbreitung von Rundfunksendungen mittels Kabel u.a. ein. Die Zuständigkeit der Beklagten beschränkt sich auf Filme, die von Rundfunkunternehmen erstellt wurden. Das Inkasso der Ansprüche aus der Leerkassettenvergütung bei den Nutzern nimmt aufgrund einer Absprache der österreichischen Verwertungsgesellschaften und eines Gesamtvertrags für alle Gesellschaften die Austro-Mechana und hinsichtlich der Kabel- und Satellitenvergütung die Literar-Mechana (seit 1. 4. 1998 die AKM) vor. Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften erfolgt nach einem zwischen ihnen abgesprochenen Verteilungsschlüssel. Weder die Klägerin noch die von ihr nunmehr vertretenen Filmurheber sind daran beteiligt; sie hatten dieser Verteilung nicht zugestimmt und wurden vor ihrer Festlegung nicht gehört. Die Klägerin begehrt Rechnungslegung.
Das Erstgericht gab dem Begehren auf Rechnungslegung und Einsicht für die Zeit vom 1.4.1996 bis 31.12.1997 statt und wies für die Zeit davor und danach ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH ging mit einer Maßgabenbestätigung vor und hob das Feststellungsbegehren teilweise auf. Bis zur UrhGNov 1996 galt die cessio legis-Regel des 38 Abs 1 UrhG auch für die gesetzlichen Vergütungsansprüche. Der Anspruch gemäß § 87a UrhG besteht auch gegen eine Verwertungsgesellschaft, die von der klagenden Verwertungsgesellschaft beanspruchte Vergütungsbeträge entgegengenommen hat.
C***- Compass - Bearbeitung eines Datenbankprogrammes: OGH, Beschluss vom 28.11.2000, 4 Ob 273/00a
UrhG § 76c
Der Kläger entwickelte für die Beklagte ein Datenbankmodell für die Verwendung auf einer Website, die die Beklagte selbst wesentlich abänderte.
Das Erstgericht erließ die Unterlassungsverfügung; das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und wies den Antrag ab. Nach den Feststellungen war nicht einmal klar, ob der Kläger eine Datenbank (Sammlung von Daten) oder ein Computerprogramm zur Verwaltung dieser Daten erstellt hat. Hat der Kläger für die Beklagte eine Datenbank im Sinne des § 76c UrhG entwickelt, dann greift die Beklagte mit der Verwendung ihrer Datenbank bereits dann nicht mehr in Rechte des Klägers ein, wenn die von ihr vorgenommenen Änderungen eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert haben (§ 76c Abs. 2 UrhG); ein Abstellen auf die Benutzeroberfläche ist jedenfalls zuwenig.
Achtung: Von der Meinung, dass der Schutz an einer Datenbank schon dann nicht mehr verletzt wird, wenn der Benutzer wesentliche Änderungen vorgenommen hat, ist der OGH in der Entscheidung baukompass.at abgegangen!
Arbeitnehmerfoto im Internet: OGH, Urteil vom 5.10.2000, 8 Ob A 136/00h
Die Klägerin stand bei der Beklagten in einem befristeten Dienstverhältnis und wehrte sich dagagen, dass ihr Foto auf die Firmenwebsite gestellt wurde, worüber die Parteien in Streit gerieten. Im Zuge dieses Streits beschimpfte die Klägerin den Beklagten, in der Folge beriet sich der Beklagte mit seinem Anwalt und entließ nach einigen Tagen die Klägerin.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Verfristung der Entlassung ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision keine Folge. Nur nebenbei ging es dabei noch um das Foto. Stellt ein Dienstgeber das Foto eines Arbeitnehmers ohne Rückfrage ins Internet und weigert er sich dieses zu entfernen, bildet dieses Verhalten einen Verstoß gegen den Bildnisschutz (§ 78 UrhG), der nicht mit der Treuepflicht des Dienstnehmers gerechtfertigt werden kann, da daraus eine Duldungspflicht des Arbeitnehmers nicht abgeleitet werden kann.
Anmerkung: Die Aussage des OGH zur Bildveröffentlichung erfolgte nur nebenbei und deckt sich auch nicht mit seiner sonstigen Rechtsprechung (zu 4 Ob), wonach bei der Abwägung des Für und Wider einer Bildnisveröffentlichung ein objektiver Maßstab anzulegen ist, es auf eine Zustimmung somit nicht ankommt.
Schüssels Dornenkrone: OGH, Beschluss vom 3.10.2000, 4 Ob 224/00w
Die Beklagte gab in der von ihr herausgegebenen Falter-Stadtzeitung Wien Titelseiten der Kronenzeitung wieder, was von letzterer bekämpft wird.
Das Erstgericht gab dem Hauptsicherungsanspruch statt, das Rekursgericht wies den Hauptantrag ab und gab dem Eventualantrag statt.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge und wies beide Begehren ab. Die Regelung des Zitatrechts wird der Tatsache nicht gerecht, dass im Interesse der Meinungsfreiheit ein Bildzitat ebenso notwendig sein kann wie die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks und ebenso der geistigen Auseinandersetzung dienen kann wie die Zitierung ganzer Bilder in wissenschaftlichen Werken. Das Gesetz ist daher unvollständig, wenn es zwar die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks im Interesse der Meinungsfreiheit und das Großzitat im Interesse der freien geistigen Auseinandersetzung in wissenschaftlichen Werken zulässt, nicht aber das Bildzitat als Großzitat im Interesse der Meinungsfreiheit und der freien geistigen Auseinandersetzung in Zeitungen und Zeitschriften, obwohl auch diese Auseinandersetzung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 54 Abs 1 Z 3a UrhG zu schließen, weil es auch bei Beiträgen in Zeitungen und Zeitschriften im Interesse an freier geistiger Auseinandersetzung notwendig sein kann, die vom Autor vertretene Auffassung durch die Zitierung vor allem von Lichtbildwerken und Lichtbildern zu belegen. Die Zitierung ganzer Bilder ist im Interesse der geistigen Auseinandersetzung demnach zulässig, wenn sie durch den Zitatzweck geboten ist und der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks (Lichtbilds) nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird.
Raymond Manzarek: OGH, Beschluss vom 4.7.2000, 4 Ob 173/00w
UrhG § 81, AntipiraterieVO - VO (EG) 3295/94
Die Klägerin ist eine österreichische Verwertungsgesellschaft. Die Beklagte wurde als Spedition von einem ausländischen Untenehmen mit der Verzollung von raubkopierten CD's zwecks Durchfuhr beauftragt. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Beihilfe zur Verbreitung in Anspruch.
Das Erstgericht wies die EV ab, das Rekursgericht bestätigte dies.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Aus Art 2 der Verordnung kann kein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden. Die nach Art 8 und 11 der Verordnung von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen sind, soweit Urheberrechtsverletzungen vorliegen, im Urheberrechtsgesetz (§§ 81ff) normiert. Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert.
Katalog und Folder: OGH, Beschluss vom 21.3.2000, 4 Ob 77/00b
UrhG § 24
Der Kläger räumte 1997 den Beklagten die Werknutzungsrechte an seinen Fotos für "Katalog und Folder" ein. Die Beklagte verwendete diese später auch für ihren Internetauftritt.
Die Unterinstanzen gaben dem Sicherungsbegehren statt.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Es wurden Bilder für eine Website verwendet, für welche lediglich eine Werknutzungsberechtigung „für Katalog und Folder“ übertragen wurde. Der Grundsatz ist, dass das Urheberrecht so weit wie möglich beim Urheber verbleibt und die Werknutzungsberechtigung nur „für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung“ übertragen wird. Es liegt daher eine eigene Nutzungsart vor, die separat abzugelten ist.
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung Michel Walter MR 2000, 171
-
Siehe zur neuen Nutzungsart auch deutsche Entscheidungen!
vol.at - Bilder einer Wetterkamera: OGH, Urteil vom 1.2.2000, 4 Ob 15/00k
Beide Parteien betreiben in Vorarlberg Online-Dienste über das Internet, die über Werbeeinschaltungen finanziert werden. Die Klägerin bietet im Rahmen ihres Informationsdienstes Vorarlberg Online unter der Serviceleiste Wetter Bilder von Sehenswürdigkeiten im Raum Vorarlberg an, darunter auch Standbilder aus dem Bereich der Bergstation der Hochjochbahnen auf dem Hochjoch und dem Grasjoch. Die Wetterkamera wurde von der Klägerin im Auftrag und auf Rechnung der Hochjochbahnen installiert. Die Bilder wurden von der Klägerin für den eigenen Online-Dienst und für die Website der Hochjochbahnen verwendet. Der Beklagte übernahm diese Bilder mit Zustimmung der Hochjochbahnen für seine eigene Website.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, gerichtet auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ab. Das Berufungsgericht gab hingegen dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren im wesentlichen Folge.
Der OGH gab der dagegen erhobenen Revision nicht Folge. Wer die
erforderlichen technischen Arbeiten (Beschaffung der Materialien, Installation
und Programmierung des Gesamtsystems,
Einstellung der Kamera einschließlich Wahl des Kamerastandorts und damit auch
des Bildausschnitts) erbracht hat, ist deshalb jedenfalls (Mit-)Hersteller der
Standbilder im Sinne des § 74 Abs 1
UrhG. Es bestehen keine Bedenken, die Standbilder (anders als rein
computererzeugte Werke) unter dem Gesichtspunkt eines menschlichen Schaffensakts
dem Leistungsschutzrecht des
§ 74 UrhG zu unterstellen, sind sie
doch immer noch Werke, bei deren Erschaffung Computer nur als Hilfsmittel
eingesetzt werden, der Mensch hingegen die Maschine lenkt und dirigiert und
somit gestalterisch tätig ist.
Auf die Problematik des Inline-Linkings ist er nicht eingegangen. Siehe dazu die
Ausführungen im Kapitel Linkhaftung
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung Michel Walter MR 2000, 167
Thermenhotel: OGH, Urteil vom 16.6.1998, 4 Ob 146/98v
UrhG § 17, § 18, TRIPS-Abkommen, RBÜ
Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, klagt die Beklagte, die in ihrem Hotel in den Zimmern Fernsehapparate aufgestellt hat, auf denen sie über eine Sat-Anlage auch Satelliten-Programme zur Verfügung stellt, auf Rechnungslegung.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der OGH gab der Revision keine Folge: Durch Gemeinschaftsantennenanlagen
werden demnach auch weder die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar
verletzt noch wird die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt.
Gemeinschaftsantennenanlagen können, wenn auch häufig mit größerem technischen
und/oder finanziellen Aufwand, durch Einzelantennen ersetzt werden; ihr Einsatz
führt daher, anders als zB die öffentliche Aufführung von Videofilmen, nicht
dazu, daß eine andere vergütungspflichtige Verwertung, wie der Kauf von
Videokassetten, unterbleibt. Die Ausnahme für Gemeinschaftsantennenanlagen ist
daher sowohl mit der Berner Übereinkunft als auch mit dem
TRIPS-Abkommen vereinbar.
Als bestimmungsgemäßer Gebrauch der Rundfunksendungen ist der Rundfunkempfang im
Hotelzimmer, anders als die Wiedergabe von Rundfunksendungen in allgemein
zugänglichen Räumen, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des
§ 18 Abs 1 und 3 UrhG.
Figur auf einem Bein: OGH, Beschluss vom 17.3.1998, 4 Ob 80/98
Die Kläger sind Erben eines Bildhauers, der Beklagte hat von diesem die Skulptur Figur auf einem Bein geschenkt bekommen und ließ von dieser einen Bronze-Abguss herstellen und stellte diesen einem Galeristen zur Ansicht zur Verfügung; tatsächlich stand die Kopie aber einige Tage in der Ausstellung. Als die Kläger erfuhren, dass eine Kopie ausgestellt ist, klagten sie auf Unterlassung.
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.
OGH: Die Vervielfältigung ist zwar zum persönlichen Gebrauch zulässig, eine Berufung auf das Recht der Privatkopie ist aber unzulässig, wenn das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und zwar unabhängig davon, ob das Werk ursprünglich allein zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wurde; zum Zeitpunkt der Tat galt aber noch die alte Rechtslage, nach der es auf den Zweck zum Zeitpunkt der Herstellung der Kopie ankam. Jedenfalls unzulässig war die Übergabe an den Galeristen zur Ansicht, weil darin ein Verbreiten liegt. Da aber noch nicht feststeht, ob die Herstellung der Kopie durch einen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist, wurde das Verfahren zur Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Vervielfältigung an sich aufgehoben.
Hochzeitsmusik: OGH, Urteil vom 27.1.1998, 4 Ob 347/97a
UrhG § 18
Der Beklagte feierte in einem öffentlich zugänglichen Gasthaus mit 120 geladenen Gästen aus Verwandten-, Freundes- und Kollegenkreis Hochzeit. Dabei spielte eine vom Beklagten bezahlte Band Musik aus dem Repertoire der Klägerin. Die Klägerin begehrt Rechnungslegung.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der OGH wies die Klage ab: Die Zahl von 120 Hochzeitsgästen schließt das Vorliegen einer privaten Veranstaltung nicht aus. Eine Hochzeitsfeier ist typischerweise auf einen in sich geschlossenen, nach außen abgegrenzten Personenkreis abgestellt. Eine solche Hochzeitsfeier ist auch dann keine öffentliche Veranstaltung, wenn andere Personen die Musikaufführungen hören können oder die Möglichkeit dazu haben; die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit genügt nur dann, wenn eine Wiedergabe einwandfrei unter den Typus der öffentlichen Veranstaltung fällt.
Ramtha: OGH, Urteil vom 22.4.1997, 4 Ob 96/97i
Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, war seit 1978 als Medium mit einer spirituellen Wesenheit, die sie Ramtha nennt, tätig. Sie betreibt Channeling und tritt zu Ramtha in parapsychologischen Kontakt. Die Beklagte, gleichfalls Medium, trat im September 1992 erstmals in Österreich auf und bezeichnete sich als Medium, durch welches Ramtha spricht; sie ist Inhaberin der Wortmarke Ramtha Dialogues (1993) und Ramtha (1994). Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Verwendung des Begriffes Ramtha für schriftliche Werke, Veranstaltungen und Seminare und stützt ihr Begehren auf die §§ 2 und 80 UrhG und die §§ 1 und 9 UWG.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht änderte teilweise ab.
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Das Wort Ramtha ist für sich allein kein Sprachwerk. Ob Titelschutz nach § 80 UrhG besteht, kann nicht abschließend beurteilt werden; der Begriff ist aber bereits als sonstiges Unternehmenskennzeichen nach § 9 UWG geschützt. Die der Phantasie der Klägerin entsprungene Bezeichnung Ramtha für eine spirituelle Wesenheit ist ein zentraler Begriff bei Erbringung ihrer Dienstleistung und solcherart geeignet, als Geschäftsabzeichen zu wirken und das jeweilige Unternehmen des Mediums und seine Leistungen von anderen zu unterscheiden, und hat somit Kennzeichnungskraft. Der Gebrauch des Begriffes Ramtha beziehungsweise Ram-tha auch durch die Beklagte im Zusammenhang mit gleichartigen medialen Dienstleistungen ist jedenfalls geeignet, einen Irrtum über die Zuordnung des Zeichens hervorzurufen.
Happy Birthday: OGH, Beschluss vom 12.3.1996, 4 Ob 9/96
Die beklagte Werbeagentur konzipierte im Auftrag einer Bank eine Werbekampagne, für die sie Teile des Refrains des Stevie-Wonder-Liedes Happy Birthday verwendete; der Sänger klagte auf Unterlassung.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren aus urheberrechtlichen Gründen Folge, das Rekursgericht bestätigte im Hinblick auf § 1 UWG.
OGH: Der Kläger hat, da sowohl Ö. als auch die USA Mitgliedsländer der
RBÜ
sind, die gleichen Rechte wie ein inländischer Urheber. Ein Erzeugnis des
menschlichen Geistes ist nach stRsp dann eigentümlich, wenn es das Ergebnis
schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen
Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat;
diese Persönlichkeit muss in ihm so zum Ausdruck kommen, dass sie dem Werk den
Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also
eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt.
Ein Werkteil genießt (nur) dann Urheberrechtsschutz nach
§ 1 Abs 2 UrhG, wenn er als solcher die
Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige
Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung aufweist. Der Refrain hat
infolge einer in der Popularmusik ungewöhnlichen Phasenverschiebung eine
unregelmäßige Melodie und erhält damit eine individuelle ästhetische
Ausdruckskraft, worin die schöpferische Eigentümlichkeit bei Musikwerken liegt.
Das zeigt sich auch für den Laien auf dem Gebiet der Musik darin, dass er diese
Melodie beim abermaligen Hören als bekannt erfasst und dem Kläger zuordnet.
Derartiges könnte nicht geschehen, hätte der Kläger nur musikalisches
Allgemeingut verwendet, weil seiner Melodie dann jede Unterscheidungskraft
fehlte. Auf die Höhe des individuellen ästhetischen Gehaltes kommt es nicht an,
weil an diese bei Musikwerken keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
Die im Werbespot der Beklagten verwendete Melodie ist dem Refrain des Klägers
überaus ähnlich und enthält auch dessen Charakteristikum, die rythmische
Phasenverschiebung; sie weist gegenüber dem Lied des Klägers nur kurze
harmonische Erweiterungen auf, der Gesamteindruck ist der gleiche. Der
Unterlassungsanspruch nach § 81 ist
daher gerechtfertigt.
Pfeilgraphik: OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95
UrhG §§ 1, 3
Der Kläger erstellte ein neues Firmenlog, bestehend aus einem ausgefransten Pfeil, der die Schnelligkeit des Unternehmens symbolisieren soll und übergab dieses der Erstbeklagten zur Anfertigung von Klebefolien. Einige Jahre später beauftragte die Zweitbeklagte die Erstbeklagte eine Beschriftung für eine LKW-Plane zu entwerfen. Dabei verwendete diese irrtümlich die Computerschablone des Klägers. Der fertige Entwurf unterscheidet sich nur geringfügig vom Logo des Klägers.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab indem es die Werkqualität verneinte, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH erließ die EV. Keinen Urheberrechtsschutz genießen Darstellungen, die sich weder durch einen neuen Gedanken noch durch eine originelle Ausgestaltung auszeichnen. Kommt aber in der Gestaltung eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, welche ihr eine persönliche, unverwechselbare Note gibt und die sie daher von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt, so liegt ein Werk der bildenden Künste im Sinne der § 1, § 3 Abs 1 UrhG vor. Das Firmensymbol der Klägerin beschränkt sich nicht darauf, Schnelligkeit durch einen Pfeil auszudrücken, sondern bezieht durch die einem Kometenschweif ähnliche Gestaltung des Pfeilschaftes den Fahrtwind mit ein. Striche an der Rückseite der Pfeilspitze verstärken diesen Effekt. Dieser Gedanke ist neu.
Ludus tonalis: OGH, Beschluss vom 31.1.1995, 4 Ob 143/94
Die Klägerin betreibt einen Musikverlag in Wien und besitzt die ausschließlichen Werknutzungsrechte der Komposition Ludus tonalis des deutschen Komponisten Paul Hindemith. Die Beklagte ist ua als Musiklehrerin in Wien tätig und hat in dieser Eigenschaft für ihre Schüler drei Kopien der gedruckten Noten dieses Werks von Hindemith angefertigt und den Schülern zum Zweck des Übens zu Hause übergeben.
Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab, das Rekursgericht bestätigte.
OGH: Der Vervielfältigende darf das Vervielfältigungsstück gem.
§ 42 (damalige Fassung)innerhalb
der Privatsphäre auch weitergeben, solange das Werk damit nicht der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; der Gebrauchszweck muss nicht privater
Natur sein, sondern kann auch beruflichen Zwecken des Vervielfältigers dienen.
Die Klägerin hat ihren Anspruch aber auch auf
Art 9 RBÜ gestützt. Danach dürfen
die Mitgliedsländer die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der
Voraussetzung gestatten, dass eine solche weder die normale Auswertung des
Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar
verletzt. Soweit ein Verbandsland diese Grenzen verlässt, hat ein Urheber aus
einem anderen Verbandsland einen ihm de iure conventionis zustehenden
Korrekturanspruch. Tatsächlich steht
§ 42 UrhG infolge der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des
Fotokopierverfahrens - jedenfalls soweit er das Notenmaterial betrifft - nicht
mehr mit Art 9 Abs. 2 RBÜ in Einklang. Auch die normale Auswertung des Werkes
wird durch das weit verbreitete Ablichten von Notenmaterial beeinträchtigt
(Rechtslage vor Einführung der Reprographievergütung!). Das Kopieren von Noten
war daher zu untersagen.
Hundertwasserhaus: OGH, Beschluss vom 26.4.1994, 4 Ob 51/94
Die Beklagte hat das Hundertwasserhaus des Klägers in einer stilisierten Form auf Weinetiketten wiedergegeben.
Das Erstgericht hat den Sicherungsantrag abgewiesen, das Rekursgericht hat bestätigt.
Der OGH hat die EV erlassen. Die Wiedergabe eines Bauwerks in einem Gemälde oder in einer Graphik ist schon ihrer Natur nach keine fotografisch exakte Abbildung. Dem das Werk auf diese Art Vervielfältigenden muss daher ein relativ großer Spielraum eingeräumt werden. Das Verfahren fällt, soweit es nicht ein Bearbeiten ist, unter das Vervielfältigen in veränderter Form; dieses ist, ebenso wie das Vervielfältigen in identer Form, durch § 54 Abs 1 Z 5 UrhG gedeckt, sofern es nicht ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Auch kommerzielle Zwecke können verfolgt werden. Der Urheber ist aber in keinem Fall verpflichtet, eine Bearbeitung seines Werkes zu dulden. Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hängt davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten: Tritt das Vorbild hinter der Individualität der neuen Schöpfung zurück, so liegt eine freie Benützung vor. Bleibt das Vorbild in seinem Wesen unberührt, wird ihm aber in seiner äußeren Form eine neue Gestalt gegeben, so ist die Verbreitung der dadurch geschaffenen Bearbeitung nur mit Zustimmung des Schöpfers des bearbeiteten Werkes zulässig. Jede freie Werknutzung findet dort ihre Grenze, wo sie ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Das kann durch Kürzungen, Zusätze und andere Änderungen an dem Werk, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung geschehen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall entstellt werden.
Kirche + 4 Radfahrer: OGH, Beschluss vom 12.10.1993, 4 Ob 117/93
Der Kläger beanstanden das Fehlen eines vereinbarten Herstellervermerkes gem. § 20 bzw.§ 74 UrhG.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Das Werbefoto des Klägers erfüllt nicht die Qualifikation eines Lichtbildwerkes, weil ihm die der Persönlichkeit des Künstlers entstammende Eigenart und ein gewisses Maß an Originalität fehlt. Der Kläger kann sich daher nur auf den einfachen Lichtbildschutz berufen. Der gesetzliche Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 1 Satz 1 UrhG setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. Stellt der Hersteller ein solches Verlangen etwa nur in einem Begleitschreiben an den ersten Abnehmer, dann wird ein späterer Erwerber, sofern ihm nicht der Wille des Herstellers bekannt wird, daran nicht gebunden sein. Das gleiche gilt auch für bloße Aufschriften auf einer Verpackung. Eine mit dem Lichtbild verbundene Herstellerbezeichnung des Klägers lag in diesem Fall nicht vor.
Achtung: Diese Rechtsprechung wurde mit der Entscheidung 4 Ob 179/01d Eurobike geändert!
Bundesheer-Formblatt: OGH, Urteil vom 7.4.1992, 4 Ob 36/92
UrhG §§ 1, 3
Das BMLV verwendete ein von ihren Organen entworfenes DIN-A-4-Formblatt. Beklagter ist ein Verein, der eine Zeitschrift für Antimilitarismus herausgibt. In dieser Zeitung veröffentlichte der Beklagte ein Formblatt mit verschiedenen Parolen.
Das Erstgericht gab dem u.a. auf Urheberrecht gestützten Unterlassungsbegehren Folge, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH wies die Klage ab. Unabhängig davon, dass sich die Klägerin selbst gar nicht als Urheberin bezeichnet und ein originärer Erwerb von ihren Organen nicht in Frage kommt, scheitertn Ansprüche nach dem UrhG bereits an der Werkqualität, weil keine entsprechende Werkhöhe vorliegt.
Hotel Video: OGH, Beschluss vom 17.6.1986, 4 Ob 309/86
UrhG § 18
Die Erstbeklagte stellt u.a. für die Hotels der Zweitbeklagten zentrale Anlagen zum Abspielen von Videos in den Hotelzimmern zur Verfügung. Die Klägerin ist Inhaberin von Filmrechten und klagt auf Unterlassung.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag Folge, das Rekursgericht wies ab.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs teilweise statt. Für die Frage des Vorliegens einer öffentlichen Aufführung im Sinne des § 18 UrhG ist die räumliche Gemeinsamkeit der Personen, denen ein Werk vermittelt wird, nicht entscheidend; es kommt vielmehr auf die Öffentlichkeit der Zugänglichmachung eines Werkes an und nicht auf das Zugänglichmachen des gemeinsamen Raumes, wo es gehört und gesehen wird. Die Übertragung von Videofilmen aus einer Hotelzentrale in die einzelnen Zimmer dieses Hotels fällt nicht unter das dem Urheber vorbehaltene Drahtfunkrecht, wohl aber handelt es sich dabei um eine öffentliche Aufführung im Sinne des § 18 UrhG. Der entgeltliche Erwerb eines Vervielfältigungsstückes berechtigt nicht dazu, mit seiner Hilfe das Werk öffentlich aufzuführen.