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Entscheidungen zum Urheberrecht - Deutschland u.a.
letzte Änderung 10.11.2013
Vorschaubilder II: BGH, Urteil vom 19.10.2011, I ZR 140/10 (Bildersuche bei Google)
UrhG § 19a
Auch dann, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen durch Suchmaschinen zu treffen, liegt eine schlichte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen vor. Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einweilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29.4.2010, I ZR 69/08).
perlentaucher.de - Wiedergabe von "abstracts": BGH, Urteil vom 1.12.2010, I ZR 12/08
UrhG § 24
Die Beklagte betreibt auf der Website "perlentaucher.de" ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus den Zeitungen der Klägerinnen "Frankfurter Allgemeine Zeitung" und "Süddeutsche Zeitung", die die Beklagte in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen "amazon.de" und "buecher.de" Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt.
Das Erstgericht wies die Klage auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Schadenersatz ab. Das OLG gab der Berufung keine Folge.
Der BGH hebt das Urteil auf. Die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung von Abstracts hängt allein davon ab, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Diese Frage lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben. Dies ist vom Berufungsgericht noch im einzelnen zu prüfen.
Schutz von Programmführern (EPG): OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.11.2010, VI U 15/10
Der Verband deutscher Zeitschriftenverleger klagt die Verwertungsgesellschaft VG Media auf Feststellung, dass diese nicht berechtigt sei, den Verlagen bei der Nutzung von Programminformationsmaterial inhaltliche Vorgaben zu machen und eine Bezahlung des Promotionmaterials zu verlangen. Das Erstgericht wies die Klage ab. Der urheberrechtliche Schutz des Programmbegleitmaterials wurde bestätigt.
Das OLG wies die Klage mangels aktiver Klagslegitimation zurück. Der Verband sei nach seiner Satzung nur zur Wahrnehmung der „gemeinsamen Interessen“ der Zeitschriftenverleger berechtigt. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen Programminformationsmaterial der privaten Fernsehsender von den Verlagen genutzt werden könne, handle es sich um ein Sonderinteresse insbesondere der Programmzeitschriftenverlage und damit nur um ein Interesse einiger weniger Verlage im VDZ. Betreiber von elektronischen Programmführern (EPG), die auf Computern oder Fernsehern empfangbar sind, müssen somit für die Nutzung der von den TV-Sendern bereitgestellten erweiterten Programminformationen an die Verwertungsgesellschaft VG Media weiterhin zahlen.
Thumbnails in Suchmaschinen: BGH, Urteil vom 29.4.2010, I ZR 69/08
UrhG § 19a, § 51, § 97
Die Auflistung von Thumbnails in der Trefferliste von Suchmaschinen erfüllt zwar den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, das Einstellen von Werken in das Internet ohne Sicherung gegen das Auffinden von Suchmaschinen stellt aber eine objektive Einwilligung zur üblichen Nutzung in Suchmaschinen dar. Der bloße, gegenüber einem bestimmten Suchmaschinenbetreiber geäußerte Widerspruch bleibt ohne entsprechendes technisch-faktisches Tätigwerden ohne Bedeutung.
Zu-eigen-Machen fremder Inhalte: BGH, 12.11.2009, I ZR 166/07 (marions-kochbuch.de)
UrhG §§ 19a, 72, TMG §§ 8-10
Der Beklagte betreibt ein Portal, in dem Rezepte mit Bildern hochgeladen werden können. Dort wurden Fotos von der Konkurrenzseite Marions Kochbuch eingestellt.
Die Unterinstanzen haben verurteilt, der BGH weist die Revision zurück. Der
Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte
Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den
allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer
Freischaltung
auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht.
Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass
die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein
Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt
auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten
einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
Internet-Videorecorder: BGH, Urteil vom 22.4.2009, I ZR 216/06
UrhG § 19a, § 87
Der Fernsehsender RTL klagt den Anbieter von "Shift.TV" einen "internetbasierten Persönlichen Videorecorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen. Deren Kunden können aus von der Beklagten empfangenen Satelliten-Programmen Sendungen auswählen und gegen Entgelt auf Speicherplatz am Server der Beklagten speichern und von jedem Internetzugang abrufen.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage weitgehend statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Es sei zu klären, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den "Persönlichen Videorecordern" aufzeichnen. Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den "Persönlichen Videorecordern" abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die "Persönlichen Videorecorder" mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Klingeltöne für Mobiltelefone: BGH, Urteil vom 18.12.2008, I ZR 23/06
UrhG § 14, AGBG § 9, BGB § 307
Die Schweizer Beklagte bietet das Musikstück "Rock my life" als Klingelton an und hat dazu auch einen Vertrag mit der Schweizer Wahrnehmungsgesellschaft SUISA abgeschlossen. Komponist und Verlag wollen der Beklagten das verbieten lassen, da die Verwendung als Klingelton auch in das Bearbeitungsrecht eingreife. Das Erstgericht verurteilte, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH gibt der Revision teilweise Folge und weist die Klage des Verlages ab. In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers. Die Berechtigungsverträge können aber nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung einseitig geändert werden; die entsprechende Klausel im Vertrag ist unwirksam. Die Beklagte konnte daher von der SUISA nicht mehr Rechte erwerben, als der Komponist eingeräumt hat, und der Verlag kann nicht etwas untersagen, wozu er gar kein Recht hat.
Metall auf Metall" - Sampling: BGH, Urteil vom 20.11.2008, I ZR 112/06
UrhG § 24, § 85
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei kopierten die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch ("Sampling") und unterlegten sie dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger in Anspruch mit der Begründung, die Beklagten hätten ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Das Berufungsgericht gab der Klage statt.
Der BGH hebt das Urteil auf. Das Berufungsgericht habe zwar im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben. Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schütze die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringe, gebe es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfalle und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers sei deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Das Berufungsgericht habe es jedoch versäumt zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen könnten. Nach § 24 Abs. 1 UrhG dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Danach könne auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand halte, dass es als selbständig anzusehen sei. Eine freie Benutzung sei allerdings in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen: Sei derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gebe es für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Eine freie Benutzung komme ferner nicht in Betracht, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handle (§ 24 Abs. 2 UrhG). Das Berufungsgericht hat nun zu prüfen, ob die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger auf das Recht zur freien Benutzung berufen können.
rapidshare.com: LG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2008, 12 O 246/07
UrhG § 97, § 19a, TMG § 10
Die Klägerin bietet im Internet einen Dienst an, mit dem kostenlos Dateien anderen durch Bekanntgabe des Download-Links zur Verfügung gestellt werden können. Dies wurde auch zum Anbieten urheberrechtlich geschützter Musikstücke verwendet. Die Klägerin begeht die Feststellung, dass der abmahnenden Verwertungsgesellschaft kein Unterlassungsanspruch zusteht.
Das Gericht weist die Klage ab. Eine öffentliche Zugänglichmachung von Musikstücken im Sinne des § 19a UrhG liegt bei dem Geschäftsmodell der Klägerin dadurch vor, dass die streitgegenständlichen Titel in digitaler Form als Datei auf dem unter "rapidshare.com" zur Verfügung gestellten Speicherplatz abgelegt worden sind und zumindest jeder, der Kenntnis von dem jeweiligen zugeteilten Download-Link hat, auf diese Datei und damit auf das urheberrechtlich geschützte Musikwerk zugreifen kann. Da die entsprechenden Download-Links auf verschiedenen "Link-Resources" für sämtliche Internet-Nutzer, die diese Seiten aufsuchen, sichtbar gemacht werden, werden diese zum entsprechenden Zugriff in die Lage versetzt. Ab dem Moment der Veröffentlichung der Download-Links liegt damit eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG vor. Der Betreiber von "rapidshare.com" haftet für die Urheberrechtsverletzungen als Störer, da er den einzelnen Nutzern die Infrastruktur für ihre Urheberrechtsverstöße zur Verfügung stellt. Er kann sich nicht auf ein etwaiges Haftungsprivileg aus § 10 S. 1 TMG berufen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung betrifft diese Vorschrift lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters. § 10 S. 1 TMG sagt dagegen nichts darüber aus, ob jemand als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Betreiber hat auch gegen Prüf- und Überwachungspflichten verstoßen. Nicht entlasten kann dabei der Einsatz verschiedener Filtersysteme, da diese nur absolut identische Dateien auffinden können. Für die Prüf- und Überwachungspflichten gilt vorliegend deshalb ein besonders hoher Maßstab, weil das gesamte Geschäftsmodell nicht erkennbar hauptsächlich auf legale Aktivitäten ausgelegt ist, wie dies z.B. bei eBay der Fall ist, sondern das Modell gerade den illegalen Musikdownload erleichtert. Daher hätte der Betreiber Maßnahmen wie die exakte Identifizierung der Nutzer über eine Registrierung oder ein Post-Ident-Verfahren ebenso in Betracht ziehen müssen wie die Einstellung der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsmodells.
Keine Mithaftung des Anschlussinhabers für Filesharing von Familienangehörigen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, 11 W 58/07
UrhG § 97
Eine Verwertungsgesellschaft klagt wegen Zurverfügungstellens von 290 Musikdateien den Beklagten als Inhaber einer bestimmten IP-Adresse. Der Beklagte bestritt, dass er oder seine Familienangehörigen Musik angeboten hätten. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sprach das Erstgericht dem Beklagten die Kosten des Verfahrens zu.
Das OLG gibt der Beschwerde keine Folge. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird.
Wiedergabe von "abstracts": OLG Frankfurt, Urteil vom 11.12.2007, 11 U 75/06
UrhG § 12, § 23, § 24
Die Beklagte gab auf ihrer Website verkürzte Buchrezensionen aus der Zeitung der Klägerin wieder, wobei diese Zusammenfassungen grundsätzlich von den Mitarbeitern der Beklagten selbst formuliert waren, aber einzelne, nach Auffassung des Abstract-Verfassers besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalkritiken enthielten, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet waren. Die Beklagte verwertete diese Abstracts auch dadurch, dass sie Internet-Buchhandlungen Lizenzen zu ihrem Abdruck erteilte. Das Erstgericht wies die Klage auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Schadenersatz ab.
Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht zu. Nach der Veröffentlichung eines Werkes ist jedermann grundsätzlich berechtigt, den Inhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben; dies muss jedenfalls insoweit gelten, als die Inhaltsbeschreibung nicht als unzulässige unfreie Bearbeitung anzusehen ist. Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden.
Suchmaschinenoptimierte Website: OLG Rostock, Beschluss vom 27.6.2007, 2 W 12/07
UrhG § 2
Das Gericht wies eine sofortige Beschwerde gegen eine (nach Vergleichsschluss in der Sache) durch das LG Rostock getroffene Kostenentscheidung zurück und führte dazu aus, dass einer unter dem Gesichtspunkt der Suchmaschinenoptimierung erstellten Website insgesamt Urheberrechtsschutz als geschütztes Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr 1 UrhG zukommen kann. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle Schöpferische Eigenheit des vom Kläger gestalteten Internetauftritts. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht.
Negativer Bild-Link: OLG München, Urteil vom 26.6.2007, 18 U 2067/07
BGB § 1004, § 823, KunstUrhG § 22
Werden dem privaten Bereich zuzuordnende und im Internet im Zusammenhang mit einer Freizeitaktivität veröffentlichte Bilder in einem Bericht angelinkt, der sich kritisch mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten auseinandersetzt, steht dem abgebildeten Anwalt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB, 22, 23 KunstUrhG zu, sofern der Link auf die Bilder als Untermauerung der kritischen Äußerungen eingesetzt wird. In diesem Fall liegt ein wirksames Einverständnis des Abgebildeten mit der Veröffentlichung der Bilder nicht vor. Selbst wenn man die Bebilderung noch als Beitrag zu einer allgemeinen Diskussion versteht, überwiegt das berechtigte Interesse des Abgebildeten an seiner Privatsphäre dasjenige eines Presseorganes an der Veröffentlichung, da das zur Schau gestellte Bild als Beleg für die kritischen Meinungsäußerungen aus dem (privaten) Zusammenhang gerissen wird.
Filmsenderechte: LG München I, Urteil vom 15.2.2007, 7 O 21384/03
UrhG § 94
Bei Filmen, die vor dem Jahre 1966 produziert wurden, sind an den Nachweis der Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte von den Filmurhebern auf den Produzenten jedenfalls dann keine allzu strengen Maßstäbe anzusetzen, wenn die beklagte Partei keine konkreten anderweitigen Übertragungen vorträgt. Denn ansonsten wären diese Filme oft nicht mehr verkehrsfähig.
Wetterdaten für Luftfahrzeugführer: OLG Köln, Urteil vom 15.12.2006, 6 U 229/05
UrhG § 5, § 87a-c
Der Annahme einer nach § 87 a Abs. 1 UrhG geschützten elektronischen Datenbank steht nicht entgegen, dass die Daten ungeordnet in den physischen Speicher eingegeben werden, wenn der Datenbestand mit einem Abfragesystem verbunden ist, das zielgerichtete Recherchen nach Einzelelementen in dem Datenbestand ermöglicht. Der Datenbankschutz setzt eine Bearbeitung der in die Datenbank aufgenommenen Einzelinformationen nicht voraus. Eine Vervielfältigung von Teilen der geschützten Datenbank, welche die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt, kann auch in einer nur vorübergehenden Vervielfältigung wie der Festlegung im Arbeits- oder Zwischenspeicher eines Computers und zeitnaher Löschung der Daten liegen.
Abstracts bei perlentaucher.de: LG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2006, 2-03 O 172/06
UrhG § 12, § 51, UWG, § 3, § 4
Die FAZ hatte perlentaucher.de geklagt, das täglich Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Zeitungen sowie Buchrezensionen zusammenfasst und Lizenzen für die Verwertung ihrer Abstracts weiterverkauft.
Das LG wies die Klage ab. Bei den Abstracts handle es sich um eine Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Vorlagen in eigengestalteten Kurzfassungen, die dazu dienten, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren. Es seien nur sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen worden, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitere, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität böten (nicht rk).
sexiest woman alive: OLG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2006, 5 U 161/05
UrhG § 97
Der Kläger fertigte Fotos der Schauspielerin Jeanette Biedermann an, die von der 15-jährigen Beklagten aus dem Internet heruntergeladen und verkauft wurden. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren Folge. Das OLG hatte nach Erledigung der Hauptsache nur mehr über die Kosten zu entscheiden. Dabei ging es vom Zurechtbestehen des Unterlassungsanspruches aus. Auch minderjährigen Internet-Nutzern ist bewusst, dass dieses Medium nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Das verbreitet im Internet anzutreffende (konkludente) Einverständnis des Berechtigten mit einer kostenfreien Nutzung bezieht sich - sofern nichts Gegenteiliges erklärt ist - ausschließlich auf einen privaten Gebrauch. Es ist auch jugendlichen Nutzern klar, dass mit den erhaltenen Gütern selbst dann ohne Einwilligung keine Geschäfte gemacht werden dürfen, wenn kein Copyright-Vermerk vorhanden ist. Der Streitwert wurde angesichts des Alters der Beklagten und des geringen Umfanges der Geschäfte mit EUR 10.000 festgesetzt.
"Websiteklau" - wettbewerbsrechtliche Übernahme trotz fehlender Schöpfungshöhe: LG Köln, Urteil vom 20.7.2006, 28 O 798/04
UrhG § 2, UWG § 3, § 4
Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung. Beim Kopieren von Texten und Werbegrafiken kann dennoch in Einzelfällen ein Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht vorliegen, auch wenn ein solcher nach dem Urheberrecht nicht besteht. Eine Webseite kann demnach die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit gegen Nachahmung geschützt sein. Eine solche Eigenart liegt dann vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind.
Vergaberichtlinien: BGH, Urteil vom 6.7.2006, I ZR 175/03
UrhG § 5
Die Klägerin gibt im Auftrag eines Ministeriums ein Handbuch verschiedener Normen und Vergaberichtlinien heraus. Die Beklagte hat diese Sammlung in ein eigenes Handbuch übernommen.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH weist die Revision zurück. Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlässen gehören deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.
Prince-Bootleg-DVD: LG Berlin, Urteil vom 9.5.2006, 16 O 235/05
UrhG § 77, § 96, TRIPS Art. 14
Die Beklagte vertrieb eine DVD mit einem illegalen Konzertmitschnitt aus dem Jahr 1983. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die DVDs auch hergestellt und begehrt Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und Vernichtung.
Das Landgericht hat der Klage in allen Teilen stattgegeben. Der Künstler Prince bzw. der Rechteinhaber hat einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und/oder Verbreitung einer DVD mit einem illegalen Konzertmitschnitt. Da Art. 14 Abs. 1 TRIPS kein Verbreitungsrecht, sondern nur ein Verbietungsrecht gewährt, kann sich ein ausländischer Künstler nicht auf das Verbreitungsrecht nach § 77 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. UrhG oder auf das Verwertungsverbot gemäß § 96 UrhG berufen. Da der Künstler Prince eine sog. absolute Person der Zeitgeschichte ist, besteht zwar für die Öffentlichkeit ein echtes Informationsbedürfnis an einer bildlichen Darstellung als Musiker. Diesem Interesse der Öffentlichkeit stehen aber die berechtigten Interessen des abgebildeten Künstlers an der Verbreitung seines Bildes entgegen, das vorliegend aufgrund der sehr schlechten Ton-Aufnahmequalität der DVD gegenüber seinen Fertigkeiten als Musiker eindeutig im Vordergrund steht.
Cybersky: OLG Hamburg, Urteil vom 8.2.2006, 5 U 78/05
UrhG § 87, UWG § 3, § 4
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG umfasst auch das ausschließliche Recht, Funksendungen öffentlich zugänglich zu machen. § 87 Abs. 1 UrhG nimmt auf § 19a UrhG Bezug, der die Werkverwertung in digitalen Datennetzen betrifft und damit auch Übertragungs- und Wahrnehmungsformen mittels des Internets betrifft. Allein der Umstand, dass ein für rechtmäßige Zwecke geeignetes Produkt (vorliegend: Produkt zur Errichtung eines peer-to-peer Netzwerks zur Übertragung verschlüsselt gesendeter Fernsehprogramme im Internet) auch zum Rechtsmissbrauch durch Dritte verwendet werden kann, führt noch nicht zur Rechtsfolge eines allgemeinen oder auf bestimmte Nutzungsarten beschränkten Verbots. Anders ist dies aber, wenn der Anbieter des Produkts die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs in Produktankündigungen und in seiner Absatzwerbung herausstellt und die rechtswidrige Nutzungsmöglichkeit damit zur Zweckbestimmung der Ware bzw. Dienstleistung erhebt. Die Haftung des Anbieters des Produkts gründet sich dann nicht auf das rechtsverletzende Handeln Dritter, sondern auf seine eigenen Handlungen, mit denen er potentiellen Erwerbern die Möglichkeit zum Rechtsverstoß eröffnet oder nahelegt. Der als Störer in Anspruch genommene Hersteller des Produkts muss im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen treffen, durch die die Rechtsverletzungen möglichst verhindert werden. Ein wirksamer Schutzmechanismus kann darin bestehen, dass die Software ein urheberrechtsverletzendes Einspeisen oder einen Transport der rechtsverletzenden Programme ausschließt.
Urheberrechtsfähigkeit von Webdesign: LG Berlin, Urteil vom 26.1.2006, 16 O 543/05
UrhG § 2
Die Parteien bieten im Internet die kostenlose Gestaltung von Websites an. Der Beklagte bediente sich dabei im wesentlichen der Texte der Klägerin. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung macht die Klägerin die Abmahnkosten geltend.
Das LG gab der Klage statt. Werbetexte, die speziell auf den Geschäftsgegenstand und ein Unternehmen zugeschnitten sind und das Dienstleistungsangebot darstellen, lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen abhebt und ihm dadurch Sprachwerkqualität nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nach den Grundsätzen der kleinen Münze verleiht.
Handy-Klingeltöne II: OLG Hamburg, Urteil vom 18.1.2006, 5 U 58/05
UrhG § 14, § 23
Kläger sind Komponist und Musikverlag eines Popsongs, der von der beklagten Gesellschaft in der Schweiz ohne Lizenzvertrag über das Internet als Klingelton vertrieben wird. Die Beklagte beruft sich auf einen Vertrag mit der Schweizer Verwertungsgesellschaft und deren Austauschverträgen mit der GEMA. Der Standardvertrag der GEMA wurde im Sommer 2002 um Ruftonmelodien erweitert.
Das Erstgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, das OLG bestätigt diese Entscheidung. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik als Handy-Klingelton stellt einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß den §§ 14,23 UrhG dar. Dies gilt gleichermaßen für monophone und polyphone Klingeltöne. Die Nutzung von Musik als Klingelton kommt eher einer Merchandising-Nutzung nahe als der herkömmlichen Nutzung in Konzerten, im Rundfunk oder auf Tonträgern. Durch die Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 ist die GEMA nicht umfassend berechtigt worden, die Rechte zur Bearbeitung und Verwendung von Musik als Handy-Klingelton ohne Zustimmung der Urheber zu vergeben. Die Zustimmung der Urheber ist auch dann einzuholen, wenn der Urheber einem anderen Nutzer bereits eine identische oder unwesentlich abweichende Klingeltonversion lizenziert hat.
Verkauf alter Brenn-Software: LG Köln, Urteil vom 23.11.2005, 28 S 6/05
UrhG § 95a, § 97
Wird auf einer Internetplattform eine Brenner-Software, die im regulären Handel vor Inkrafttreten des § 95 a UrhG erworben wurde, als Originalversion unter dem Zusatz "Allesbrenner von ..." zum Verkauf angeboten, ist wegen vollendeter Verletzung des § 95 a Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Ersatz der verlangten Abmahnkosten als sog. Rechtsverfolgungskosten im Wege des Schadensersatzes aus §§ 97, 95 a Abs. 3 UrhG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 a Abs. 3 UrhG gegeben. Daneben besteht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als "Aufwendungen" i.S.d. § 670 BGB auch über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB).
Schadensersatz für Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails: LG Bielefeld, Urteil vom 8.11.2005, 20 S 49/05
UrhG § 97
Bei Urheberrechtsverletzungen durch die Veröffentlichung von Thumbnails geschützter Bilder gilt für die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ein objektiver Maßstab, d.h. es ist darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Wird nicht dargelegt, dass beim Einstellen von Thumbnails im Rahmen von Bildersuchmaschinen üblicherweise ein Entgelt zu zahlen wäre, ist ein Schadensersatzanspruch bereits aus diesem Grund nicht gegeben.
Pressefotos: BGH, Urteil vom 6.10.2005, I ZR 266/02
UrhG § 72, § 97
Die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, kann nicht einfach nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM- Empfehlungen) bestimmt werden, wenn dagegen konkrete Einwendungen erhoben werden. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Maßgebend ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Für diesen kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an.
Personal Video Recorder: OLG Köln, Urteil vom 9.9.2005, 6 U 90/05
UrhG § 19a, § 87
Ein Angebot an Internetnutzer, aus in Deutschland ausgestrahlten Fernsehprogrammen Sendungen auszuwählen und zeitversetzt auf dem eigenen Personal Computer ansehen zu können, nachdem der Anbieter eine von ihm digitalisierte Fassung der Sendung auf einem dem jeweiligen Nutzer zugewiesenen Speicherplatz seines Servers vorgehalten hat, erfüllt den Tatbestand des § 19 a UrhG und greift in das Vervielfältigungsrecht des betroffenen Fernsehsenders nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ein. Dies gilt aber nur für die entgeltliche Tätigkeit. Wird dem Internetznutzer der Programmabruf unentgeltlich gewährt, greift der Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG, sodass insoweit sowohl die "Widerrechtlichkeit" nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch die Unzulässigkeit des Inverkehrbringens i. S. des § 53 Abs. 1 UrhG entfallen.
Motezuma: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.8.2005, 20 U 123/05
UrhG § 71
Das lange verschollen geglaubte Opernwerk Vivaldis über den aztekischen Gottkönig wurde nach Entdeckung der Handschrift im Archiv der Antragstellerin von dieser veröffentlicht und von der Singakademie Berlin e.V. ohne Zustimmung der ASt. aufgeführt. Das Erstgericht untersagte dies.
Das OLG wies den Antrag auf EV zurück. Werke können auch durch die Verbreitung handschriftlicher Vervielfältigungsstücke erscheinen. In Italien konnte in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts Opernmusik dadurch erscheinen, dass auf Bestellung von Interessenten durch Kopisten Abschriften des beim Aufführungstheater befindlichen so genannten Originale gefertigt wurden. Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes nach § 71 dUrhG Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war. Der Umstand, dass ein Werk über längere Zeit als verschollen gegolten hat, begründet nicht die Vermutung, dass es nicht zuvor erschienen war.
Hit Bilanz: BGH, Urteil vom 21.7.2005, I ZR 290/02
UrhG § 87b
Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.
Streaming Angebot: OLG Hamburg, Urteil vom 7.7.2005, 5 U 176/04
Das Recht, Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren via Internet entgeltpflichtig zu übermitteln und hörbar zu machen, obliegt grundsätzlich dem Tonträgerhersteller. Ein öffentliches Zugänglichmachen iSd. § 19a UrhG erfordert nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen müssen. Vielmehr liegt auch im Falle des Streamings ein öffentliches Zugänglichmachen vor.
Metro-Goldwyn-Mayer Studios gegen Grokster: US Supreme Court, Urteil vom 27.6.2005, 545 U.S. (2005)
Der Oberste Gerichtshof hob das abweisende Berufungsurteil auf. Wer einen Dienst anbietet und gezielt wirbt, dass Urheberrechte damit verletzt werden können, kann für den daraus entstehenden Schaden durch Dritte haftbar gemacht werden. Das Erstgericht soll nun prüfen, inwieweit Grokster und StreamCast verantwortlich gemacht werden können.
Karten-Grundsubstanz: BGH, Urteil vom 23.6.2005, I ZR 227/02
UrhG § 2
Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein. Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering.
- Entscheidung bei JurPC
- Anmerkung: Man muss bei dieser Entscheidung bedenken, dass es sich um einen Stadtplan handelt, den man , wie jedermann sich leicht anhand der Vielfalt an Varianten überzeugen kann, doch sehr verschiedenartig darstellen kann. Insoferne ist der Spielraum für die Gestaltungsfreiheit zwar sehr gering, aber noch vorhanden. Diese Judikatur unterscheidet sich nicht von der des öOGH - siehe etwa die Entscheidung Felsritzbild.
Der Zauberberg: BGH, Urteil vom 19.5.2005, I ZR 285/02
UrhG § 31, § 89
Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu. Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. - Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.
allofmp3-Link: LG München I, Einstweilige Verfügung vom 11.5.2005, 21 O 9161/05
Verschiedene Firmen aus dem Bereich der Musikindustrie klagen den russischen Download-Dienst allofmp3, der ohne im Besitz einer Lizenz zu sein, Musiktitel über das Internet auch in Deutschland anbietet. Das LG München erklärte sich zuständig, weil die beanstandeten Internetseiten auch in dessen Sprengel abgerufen werden können.
Marktstudien: BGH, Urteil vom 21.4.2005, I ZR 1/02
UrhG § 17, § 87a, § 87b
Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeitschrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift ohne Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt. Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechtsinhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu unterbinden.
Stadtpläne-Abmahnungen : AG Charlottenburg, Urteil vom 11.4.2005, 236 C 282/04
Die Klägerin betreibt im Internet Nutzungsrechte an Landkarten und Stadtplänen zur Bezeichnung des eigenen Standortes. Die Beklagte stellte 2 solche Ausschnitte ohne Lizenz auf ihre Website. Nach schriftlicher Abmahnung unterfertigte die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung. Die Klägerin klagte rund EUR 3.000 Lizenzgebühren, die sie anhand ihrer Preislisten errechnete und EUR 3.000 Anwaltskosten ein.
Das Gericht sprach EUR 300,-- Urhebergebühren und EUR 100,-- Kosten zu. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin tatsächlich die hohen Lizenzgebühren am Markt erziele. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Angemessen sei aber nur das, was ein verständiger Abmahner aufwenden würde, um den Störer angemessen anzuhalten und von weiteren Verstößen abzuhalten. Dabei sei auf die Vielzahl der von der Klägerin verschickten Abmahnungen Rücksicht zu nehmen, sodass nur Kosten von EUR 100,-- angemessen seien.
- Entscheidung bei RA Dr. Bahr (siehe auch die dort angeführten Entscheidungen des AG Charlottenburg vom 15.12.2004, 231 C 252/04, vom 30.8.2004, 237 C 376/03, und vom 21.4.2004, 207 C 89/04, und des LG Berlin vom 19.7.2005, 16 S 1/05, in denen ein viel höherer Betrag zugesprochen wurde)
- Die Entscheidung dürfte vereinzelt geblieben sein und wurde auch in 2. Instanz aufgehoben; der Streit endete mit Vergleich.
Urheberrechtsschutz von HTML-Quelltext: OLG Frankfurt, Urteil vom 22.3.2005, 11 U 64/04
UrhG § 2, § 69a, § 87a und b, UWG § 4
Die Beklagte kopierte von der Website der Klägerin Seiten mit Stellenanzeigen. Das Erstgericht erließ zunächst die EV, wies diese aber dann über Widerspruch der Beklagten zurück.
Das OLG wies die Berufung dagegen zurück. Die Klägerin hat nur die gestalterischen Vorgaben ihrer Auftraggeberin in Form einer Word-Datei in Html-Code umgesetzt und damit keine persönliche geistige Schöpfung erbracht, sondern nur eine handwerkliche Leistung. Eine gewöhnliche Webseite stellt kein Computerprogramm und mangels Sammelwerk auch keine Datenbank im Sinne des Urheberrechts dar.
Fash 2000: BGH, Urteil vom 3.3.2005, I ZR 111/02
UrhG § 69a, § 34, § 8
Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.
Yacht-Archiv: Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 24.2.2005, 5 U 62/04
UrhG § 15, § 19a, § 31
Die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken in Form von digitalisierten Zeitungen bzw. Zeitschriften im Internet stellte sich spätestens im Jahr 1993 nicht mehr als eine "noch nicht bekannte Nutzungsart" i.S.v. § 31 Abs. 4 UrhG dar. Im Jahr 1986 besaß diese Nutzungsart hingegen noch keine wirtschaftliche Bedeutung und war deshalb noch unbekannt im Sinne dieser Vorschrift. Wird eine im Jahr 1986 zwischen dem Urheber und dem Verwertungsberechtigten getroffene Nutzungsvereinbarung durch Nachtragsvereinbarungen (aus den Jahren 1998 und 2000) modifiziert, so bleibt für die Bekanntheit einer Nutzungsart weiterhin der Zeitpunkt der ursprünglichen Vereinbarung ausschlaggebend, wenn nicht der materielle Umfang der Werknutzung ebenfalls Gegenstand der Nachtragsvereinbarungen war. Das Zustimmungserfordernis des Urhebers zu einer bei Vertragsschluss nicht bekannten Nutzungsart besteht unabhängig davon, ob die konkrete Werknutzung (z.B. Abruf im Internet) entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
"Laufendes Auge": Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.1.2005, 1 BvR 1571/02
GG Art. 14, UrhG § 2
Erstgericht und Berufungsgericht hatten den urheberrechtlichen Schutz einer Pinselzeichnung verneint. Dagegen legte der klagende Verein Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht gab der Beschwerde keine Folge. Bei der angegriffenen höchstrichterlichen Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist gewährleistet, dass die Schöpfer von Bedarfs- und Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung und diejenigen, die ihre Nutzungsrechte von ihnen ableiten, die Ergebnisse der schöpferischen Tätigkeit in einem Umfang nutzen können, der den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird. Die Nachprüfung der Auslegung des einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der zuständigen Gerichte; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liegt nur dann vor, wenn eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereiches, vorliegt.
Übernahme von Grafiken und Stylesheets: OLG Hamm, Urteil vom 24.8.2004, 5 U 51/04
Der Beklagte übernahm von der Klägerin 3 Computergrafiken und Stylesheets, die diese angeblich mit großem Aufwand erstellt hatte.
Das LG Bochum wies die Unterlassungsklage ab. Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Bei den übernommenen Bildern handle es sich mangels Schöpfungshöhe um keine Werke der bildenden Kunst, für die Schutz nach § 2 UrhG bestehe. Auch Lichtbildschutz nach § 72 UrhG komme nicht in Frage, da sie nicht Ergebnis persönlicher Leistung des Erstellers seien, sondern Ergebnis eines Computerprogrammes. Auch für die Website als Ganzes bestehe kein Schutz. Da für die Werke kein Urheberrechtsschutz bestehe, sei die Nachahmung der Bilder und Farb-Schrift-Kombinationen auch wettbewerbsrechtlich nicht bedenklich.
- Urteil beim NRW-Justizportal
- Urteil bei JurPC
- Thomas Gramespacher: Webdesign und Gestaltungsshöhe? – Zur Anwendung von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG auf in Webseiten eingebundene digitale Grafiken und Bilder, Artikel bei JurPC
Anmerkung: Die Entscheidung kann man nur schwer beurteilen, wenn man die Grafiken nicht kennt, um die es ging. Der verwendete Begriff Computergrafik ist jedenfalls sehr irreführend. Ein Foto, das mit einem Computerprogramm bearbeitet wird, ist noch lange keine Computergrafik. Solange das Ausgangsobjekt als Foto erkennbar ist, müsste auch der Lichtbildschutz gegeben sein; es läge dann nur eine Bearbeitung vor, bei der, wenn schon der Bearbeitung keine Werkqualität zukommt, jedenfalls der Lichtbildschutz bestehen bliebe (offen ist aber, ob die Klägerin überhaupt Urheberin der Ausgangsbilder war). Erst wenn die verwendeten Lichtbilder nicht mehr identifizierbar sind und die Bearbeitung so in den Vordergrund kommt, dass die verwendeten Lichtbilder völlig in den Hintergrund treten, also als Fotos nicht mehr identifizierbar sind, wird die Bearbeitung das allein maßgebliche Kriterium. Und dann ergibt sich tatsächlich die Situation, dass kein Lichtbildschutz besteht, weil kein lichtbildähnliches Verfahren verwendet wurde. Es stellt sich dann nur mehr die Frage der Schöpfungshöhe der Bearbeitung und das ist halt oft Geschmackssache (auf webblog.net findet sich die vermutliche Website der Klägerin).
Wagenfeld-Leuchte: Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 7.7.2004, 5 U 143/03
UrhG § 17
Die Kläger sind Rechteinhaber der Wagenfeld-Leuchte, deren Nachbildung von der Beklagten in Italien vertrieben wird, wobei über das Internet auch in Deutschland geworben und nach Deutschland geliefert wird. Nach einem Unterlassungsvergleich war nur mehr das Anbieten und Nebenansprüche Streitgegenstand.
Das Erstgericht hat die Klage hinsichtlich des Anbietens abgewiesen.
Das OLG bestätigt dieses Urteil: Das "Anbieten" von Verletzungsstücken eines
in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks gegenüber Endverbrauchern ist
nur dann gem. § 17 Abs. 1 UrhG rechtswidrig, wenn sich diese Handlung auch auf
ein Inverkehrbringen im Inland bezieht. Wird der Erwerbsvorgang vollständig und
rechtskonform im Ausland abgeschlossen, liegt selbst bei einer Bewerbung
gegenüber den inländischen Verkehrskreisen keine in Deutschland verfolgbare
Urheberrechtsverletzung vor.
Die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen sind von dem Berechtigten als
Folge eines Schutzrechtsgefälles zwischen europäischen Staaten im
nicht-harmonisierten Bereich des Urheberrechts hinzunehmen.
Das Verbot solcher Maßnahmen stellte sich als ein Eingriff in den freien
Warenverkehr entgegen Art. 28, 30 EG dar und wäre gemeinschaftsrechtswidrig.
Einschränkungen der grenzüberschreitenden Bewerbung von im Ausland
zulässigerweise hergestellten und vertriebenen Gütern können als "Maßnahmen
gleicher Wirkung" wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen den Marktzugang
erschweren.
Nutzung der Musiktauschbörse KaZaA ist strafbar: AG Cottbus, Urteil vom 6.5.2004, 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04)
UrhG §§ 106, 17, StGB § 52
Dem 23-jährigen, unbescholtenen Angeklagten wurde zur Last gelegt, dass er
272 urheberrechtlich geschützte Musikwerke in der Musiktauschbörse KaZaA
angeboten habe. Er wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.
AG: Wer ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Musikstücke auf seinen PC kopiert und
diese unter Nutzung einer Tauschbörse allgemein zugänglich zum Download
anbietet, macht sich eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig.
Eine bewusste Verletzung der Urheberrechte liegt vor, da davon auszugehen ist,
dass der Täter die seit einiger Zeit hierzu öffentlich geführte Diskussion in
den Medien zur Kenntnis genommen hat.
Übernahme eines Internetangebotes - Berechnung der Entschädigung: OLG Frankfurt, Urteil vom 4.5.2004, 11 U 6/02, 11 U 11/03
BGB § 818, UrhG § 97 Abs. 2
Der Kläger ist Rechtsanwalt, die Beklagten eine Rechtsanwaltssozietät. Die
Beklagten haben von der Website des Klägers ohne dessen Zustimmung 17
juristische Beiträge unter eigenem Namen auf ihre Website übernommen. Der Kläger
verlangt Schadenersatz und Schmerzengeld.
Das Erstgericht sprach teilweise zu und wies teilweise ab.
Das OLG hat das Urteil neu gefasst und je EUR 5.100,-- Schadenersatz (100 Euro pro Artikel und Monat für 17 Artikel und 3 Monate) und Schmerzengeld zugesprochen. Zunächst schulden die Beklagten sowohl nach urheberrechtlichen Vorschriften als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung eine einfache Lizenz; diese ist nach § 287 ZPO zu schätzen und zu bemessen. Die Höhe der Lizenz bestimmt sich in erster Linie danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Für die Lizenzhöhe sind die Wertigkeit der Beiträge und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher Gesichtspunkt mit heranzuziehen, wobei auf die Vergütungssätze der GEMA zurückgegriffen werden kann. Auf die Herstellungskosten kommt es nicht an. Der Umstand, dass die Texte geeignet waren, eine erhebliche Aufmerksamkeit der interessierten Betrachter zu erwecken, rechtfertigt eine Erhöhung der Lizenz um 100 Prozent. Die Lizenz ist nicht nur für den nachgewiesenen Nutzungszeitraum zu berechnen, sondern für einen voraussichtlichen. Die Schwere des Eingriffes verlangt auch einen Ausgleich durch Schmerzensgeld. Dessen Höhe richtet sich nach Billigkeitserwägungen, wobei der Grad des Verschuldens und das Ausmaß der Rechtsverletzung zu berücksichtigen sind.
Stadtplan-Abmahnung - Streitwert: OLG Hambung, Beschluss vom 10.3.2004, 5 W 3/04
Das Erstgericht hatte den Streitwert für das Urheberverfahren wegen der Nutzung zweier Kartenausschnitte mit EUR 9.000 festgesetzt; dies bei einer unbeschränkten Nutzungsgebühr von EUR 800.
Das OLG bestätigte diese Bewertung. Der Antragsteller sei nicht gehindert, bei der Bemessung des gerichtlichen Streitwertes den Gedanken einer wirkungsvollen Abschreckung angemessen zu berücksichtigen, da sich die Verteidigung von Urheberrechten nicht auf das Verfolgungsinteresse bezüglich der Lizenz beschränkt.
- Entscheidungsbesprechung bei RA Dr. Bahr (siehe auch die dort angeführte Entscheidung des KG Berlin vom 19.12.2003, 5 W 367/03, wo ein Streitwert von EUR 10.000 bestätigt wurde)
- www.stadtplan-gratis.de
"Handy Logos": Hanseatisches OLG, Urteil vom 25.2.2004, 5 U 137/03
Handy-Logos können als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt
sein. Banale, alltägliche und vorbekannten Darstellungen ohne ein Mindestmaß von
Individualität und Aussagekraft genügen jedoch nicht einmal der sog.Kleine Münze
( so im Streitfall). Für die Anerkennung als urheberrechtlich geschütztes Werk
kommt es nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten
Tauschbörsen Grokster und Morpheus haften nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Benutzer: United States Court of Appeals for the Ninth Circuit (San Francisco), Urteil vom 3.2.2004, No. 03-55894, CV-01-09923-SVW
Die Kläger - Interessenverbände der amerikanischen Unterhaltungsindustrie -
wollten zwei Hersteller von Tauschbörsensoftware haftbar machen, weil angeblich
90 Prozent des damit getauschten Materials gegen das Urheberrecht verstoße. Die
Betreiber müssten zumindest Filter einbauen, die Copyright-Verletzungen
verhindere.
Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen.
Das Berufungsgericht bestätigt diese Entscheidung. Die Unternehmen stellten im
Gegensatz zu Napster (zentraler Server) nur Software zur Verfügung, mit der
Dateien über das Internet getauscht werden könnten, unabhängig ob sie
Copyright-geschützt seien. Die Beklagten leisteten keinen direkten Beitrag zu
Urheberrechtsverletzungen.
Fußballspieler als Vorlage für Computerspiel: Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 13.1.2004, 7 U 41/03
BGB §§ 823, 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1, 2
Es ist verboten, in einem Computerspiel mit dem Namen und der bildlichen Darstellung eines bekannten Fußballspielers zu werben, ohne die Zustimmung des Betroffenen eingeholt zu haben. Zwar kann es sich bei der bildlichen Darstellung um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 KUG) handeln, der Verwendung dieser Bildnisse steht aber das Interesse des Betroffenen entgegen, dass seine Person nicht aus letztlich kommerziellen Interessen als Spielfigur vereinnahmt wird.
Übergabe von Aktfotos zur Veröffentlichung im Internet: Thüringer OLG, Beschluss vom 10.12.2003, 2 W 658/03
UrhG §§ 15, 97
Der Kläger fertigte als Fotograph Aktfotographien von der Beklagten an, die die Beklagte ohne Einverständnis des Klägers der Modellagentur H. zur Veröffentlichung auf einer passwortgeschützten Website übergab. Der Kläger klagte auf Unterlassung, die Beklagte beantragte Verfahrenshilfe. Das Erstgericht wies diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit ab.
Das OLG bestätigt den abweisenden Beschluss. Eine adäquate Verursachung einer Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn fremde Lichtbilder zur Veröffentlichung im Internet an den Betreiber einer Homepage übersandt werden, selbst wenn der Verletzer von der Veröffentlichung nichts erfahren hat, weil die Bilder in einem passwortgeschützten Teil einer Website veröffentlicht wurden. Es reicht dabei aus, dass die Beklagte der Agentur den Zugriff auf das Bildmaterial zum Zwecke der Veröffentlichung eröffnet hat.
Auch unvorteilhafte Fotomontagen zulässig: BGH, Urteil vom 30.9.2003, VI ZR 89/02
BGB §§ 823 Ah, 1004, KUG §§ 22, 23
Der Kläger - Vorstandsvorsitzender der deutschen Telekom AG - klagte das Magazin Wirtschaftswoche wegen einer entstellenden Fotomontage. Eine Fotomontage, die das Gesicht der abgebildeten Person in einer unvorteilhaften Pose erscheinen lässt, ist als eine in satirische Darstellung gekleidete Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes von dem Betroffenen hinzunehmen. Die Darstellung muss im Gesamtzusammenhang gewertet werden.
Öffentliche Zugänglichmachung durch Thumbnails: LG Hamburg, Urteil vom 5.9.2003, 308 O 449/03
Verwendung eines Thumbnails (stark verkleinerte Kopie des Originalbildes, zumeist in erheblich reduzierter Qualität) zum Setzen eines Deep-Links stellt bereits eine unfreie öffentliche Zugänglichmachung des Originalbildes dar, die durch § 24 UrhG nicht gedeckt ist.
Hundertwasser-Haus-Poster: BGH, Urteil vom 5.6.2003, I ZR 192/00
UrhG §§ 59, 2, 16
Der Maler Friedrich Hundertwasser bzw. seine Erben klagen die deutsche Metro, die ein Poster mit einer Ansicht des Wiener Hundertwasser-Hauses vertrieb. Es handelte sich um eine Aufnahme, die von einer erhöhten Position aus einer gegenüberliegenden Privatwohnung aufgenommen worden war. Metro berief sich auf die sogenannte Panoramafreiheit nach § 59 UrhG, nach der Aufnahmen von "Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden", auch ohne Zustimmung des Urhebers hergestellt und vertrieben werden dürfen.
Das LG München I gab der Klage statt, das OLG München wies ab.
BGH: Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers vertrieben werden. Die das Urheberrecht an dem Bauwerk beschränkende Panoramafreiheit soll es der Allgemeinheit nur ermöglichen, das, was die Passanten von der Straße aus mit eigenen Augen sehen können, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus – etwa mit den Mitteln der Fotografie – fixiert werden soll. Die enge Auslegung der Schrankenbestimmung ist geboten, weil der Urheber möglichst umfassend an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist. Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, dass das auf der geschützten Fotographie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotographiert wird.
Bootleg-CD: Hanseatisches OLG, Urteil vom 5.6.2003, 3 U 48/00
TRIPS-Abk. Art. 3, 14
Der Beklagte wird von der Klägerin wegen unrichtiger anwaltlicher Beratung in
Anspruch genommen. Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, das OLG bestätigt:
Die Beratung, dass unauthorisierte Live-Mitschnitte (Bootlegs) von
amerikanischen Interpreten, die noch 1995 angefertigt wurden, nach dem 1.1.1996
noch in Deutschland vertrieben werden dürfen, war richtig. Tatsächlich hat sich
an der Zulässigkeit des Vertriebes durch das Inkrafttreten des TRIPS-Abkommens
nichts geändert. Nach Art. 14 haben ausübende Künstler nur die Möglichkeit, die
Festlegung und deren Vervielfältigung sowie die öffentliche Wiedergabe zu
verhindern, nicht aber deren Verbreitung. Es besteht nach dem TRIPS-Abk. keine
Pflicht zur Inländerbehandlung der ausübenden Künstler.
Verwendung einer Adressdatenbank für Werbe-E-Mails: LG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2003, 12 O 157/02
UrhG §§ 87b, 97, UWG § 1
Das Auslesen einer E-Mail-Adressdatenbank für Zwecke der E-Mail-Werbung stellt eine widerrechtliche Vervielfältigung einer Datenbank im Sinne der §§ 87b, 97 UrhG dar und verpflichtet zu Unterlassung und Schadensersatz. Im Falle eines bestehenden Wettbewerbsverhältnisses verstößt das Auslesen einer fremden Adressdatenbank auch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Übernahme einer fremden Leistung.
Zulässigkeit von "abstracts": OLG Frankfurt, Urteil vom 1.4.2003, 11 U 47/02
UrhG §§ 97, 17, 23, 87b
Die Erstellung und Veröffentlichung von "abstracts", d.h. kurzen Zusammenfassungen von Artikeln und Aufsätzen, für einen juristischen Auskunftsdienst verletzt nicht generell fremde Urheberrechte. Die Fertigung und Veröffentlichung von abstracts ist als systematische Auswertung von unwesentlichen Teilen einer Datenbank anzusehen, die einer normalen Auswertung nicht zuwiderläuft und die Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Grenze ist abhängig von der Art des Schrifttums und der Adressaten. Maßgeblich ist, ob der Abstract nach Umfang, Inhalt und Darstellungsform geeignet ist, das Original zu ersetzen.
CD-Kopierautomat: OLG München, Urteil vom 20.3.2003, 29 U 5494/02
UrhG § 53
Der Aufsteller und Vertreiber von CD-Münzkopierautomaten kann nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da ein Rechtsverstoß seinerseits nur in der Beteiligung an den unerlaubten Kopiertätigkeiten seiner Kunden gesehen werden kann und damit nur dann vorliegen kann, wenn die Kunden des Aufstellers bei Benutzung der Automaten nicht in den Genuss des Privilegs des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG (Privileg für Privatkopien) kommen.
DVD als bekannte Nutzungsart: OLG Köln, Urteil vom 17.1.2003, 6 U 158/02
UrhG § 31
Die Kläger haben die Beklagte von 1994 bis Anfang 1999 mit Filmmusik beliefert und dabei jährlich jährlich eine Freigabe erteilt; sie klagen auf Auskunftserteilung über die verkauften DVD.
Das OLG weist die Klage ab: Die DVD-Technik war im Jahr 1998 bereits in den relevanten Fachkreisen als Nutzungsart bekannt. Die Übertragung der Nutzungsrechte bezieht sich daher auch auf DVD.
Zusammenstellung von Daten aus Chart-Listen: OLG München, Urteil vom 10.10.2002, 29 U 4008/02
UrhG § 87b
Gegenstand des Urheberrechtsschutzes von Datenbankwerken ist nur die Struktur der Datenbank, der Schutz erstreckt sich nicht auf den Inhalt. Eine Verletzungshandlung kann demnach nur darin liegen, dass die Struktur des Datenbankwerkes ganz oder in einem selbständig schützbaren Teil übernommen wird. Daran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Musik-Chart-Listen nicht übernommen worden sind. Eine Vervielfältigung einer Datenbank im Sinne des § 87b UrhG liegt nur vor, wenn die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil einer Datenbank auf einem anderen Datenträger verfügbar gemacht wird. Hieran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Chart-Listen nicht übernommen wurden und die Listen nicht 1:1 übernommen wurden. Aus dem gleichen Grund ist auch eine nachschaffende Übernahme einer fremden Leistung im Sinne des § 1 UWG nicht gegeben.
Übernahme einer Gesetzessammlung im Internet: LG München I, Urteil vom 8.8.2002, 7 O 205/02.
UrhG § 87a, 5
Die Klägerin gibt Sammlungen von konsolidierten Gesetzestexten, d.h.
Gesetzen, bei denen die Novellen laufend eingearbeitet werden, sodass sie immer
auf dem neuesten Stand sind, auf Papier und CD-Rom heraus. Die Beklagte hat
diese Texte auf ihre Website übernommen.
Eine solche Sammlung stellt eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1
UrhG dar; geschützt ist dabei die wesentliche Investition, die in der Erstellung
steckt; es handelt sich um kein amtliches Werk, dessen Nutzung nach § 5 UrhG
frei wäre; Bearbeitungen und Sammlungen amtlicher Werke, die von nichtamtlicher
Seite veranlasst werden, fallen nicht unter § 5 UrhG. Der mit der Konsolidierung
von Gesetzestexten verbundene zeitliche und personelle Aufwand stellt eine
wesentliche Investition im Sinne des § 87a UrhG dar.
Elektronischer Pressespiegel
Unter der Bezeichnung "Pressespiegel" gibt es im Internet zwei völlig verschiedene Erscheinungen, die nicht miteinander verwechselt werden dürfen: Einerseits den herkömmlichen innerbetrieblichen Pressespiegel, der früher durch Ausschneiden von Zeitungsartikeln und Weitergabe von Kopien an die Betriebsmitarbeiter, hergestellt wurde und der nun durch Einscannen oder digitale Kopie von einer Online-Ausgabe in das Intranet übernommen wird, und andererseits das reine online Verweisen auf ausgewählte Artikelfundstellen im WWW mittels Hyperlink.
Elektronischer Pressespiegel zulässig: BGH, Urteil vom 11.7.2002, I ZR 255/00
Ein Verlag klagt die Verwertungsgesellschaft Wort, die Firmen einen elektronischen Pressespiegel zum betriebsinternen Gebrauch in der Form angeboten hatte, dass urheberrechtlich geschützte Artikel elektronisch zur Verfügung gestellt wurden, die nach 14 Tagen gelöscht werden mussten.
BGH: Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfasst herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden. Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, dass der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.
Urteil bei JurPCElektronischer Pressespiegel per Link zulässig: LG München I, 1.3.2002, 21 O 9997/01
Das Anbieten eines elektronischen Pressespiegels in der Form, dass eine Auflistung von zu Suchbegriffen gefundenen Artikeln dargeboten wird, die nur einen Deep Link auf die Fundstelle, Überschrift des Artikels, Namen der Zeitung als Quellenangabe, Ressort und den Satz des Artikels mit dem Suchbegriff enthalten, verstößt nicht gegen Urheberrecht und ist als Gesamtangebot nicht zu beanstanden. Es fehlt an einem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. an einer Übernahme von wesentlichen Teilen einer Datenbank. Auch der Link ist korrekt, da die Inhalte so von der Klägerin angeboten werden.
Urteil bei JurPCElektronischer Medienspiegel unzulässig: Zwischenentscheid des Appelationshofs des Kantons Bern vom 21. Mai 2001, Nr. I-0299/I/00 Luev/Bral
Artikel bei Weblaw
Urteil bei WeblawElektronischer Pressespiegel unzulässig: Urteil Hanseatisches Oberlandesgericht vom 06.04.2000, 3 U 211/99; dieselbe Beklagte und derselbe Sachverhalt wie oben OLG Köln mit einer anderen Zeitung.
Urteil bei JurPCElektronischer Pressespiegel unzulässig: Urteil OLG Köln vom 30.12.1999, 6 U 151/99. Unternehmen, die Pressespiegel durch Einscannen der Originalbeiträge herstellen und dann per E-Mail firmenintern verbreiten, verstoßen gegen das Urheberrecht. Untere anderem verstoße die Möglichkeit zur Weiterverarbeitung der Texte - ein großer Vorteil der elektronischen Pressespiegel - gegen das Urheberrechtsgesetz und die dort vorgesehene Möglichkeit, gegen Entgelt Pressespiegel zu erstellen.
Urteil bei JurPC"elektronischen Pressearchiv": Urteil des OLG Düsseldorf vom 14. Mai 1996 - 20 U 126/95: Die Erstellung eines elektronischen Pressearchivs ist ohne Einwilligung der Urheber der einzelnen Beiträge unzulässig.
Urteil bei online-recht.de"Kopieren von Zeitungsartikeln": Landgericht Hamburg, Urteil vom 2. Mai 1996, 308 O 88/96
Das Kopieren und Speichern von Beiträgen aus einer Wirtschaftszeitung in einer Datenbank zu dem Zweck, einzelne Beiträge im Wege elektronischer Versendung an eigene Kunden weiterzugeben, stellt keine nach § 53 Abs. 2 Ziff. 2 UrhG erlaubte Archivierung dar und verletzt deshalb das Urheberrecht der Verlags.
Urteil bei Netlaw
DVD als neue Nutzungsart für Filme: OLG München, Urteil vom 10.10.2002, 6 U 5487/01
Bei der Digital-Versatile-Disc (DVD) handelt es sich nicht um eine zum Zeitpunkt der Nutzungsrechtseinräumung im Jahre 1980 noch nicht bekannte Nutzungsart, weil die mit der digitalen Aufzeichnungstechnik und der enormen Speicherkapazität der DVD einhergehende technische Verbesserung allein der DVD-Auswertung nicht den Charakter einer neuen Nutzungsart im Sinne einer technisch und wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform des Werkes gibt, wenn - wie vorliegend - der Vorgang der Werkvermittlung an sich seiner Art nach im wesentlichen unverändert bleibt.
1. Instanz: Urteil LG München I vom 4.10.2001, 7 O 3154/01
Die Aufnahme eines Film-Werkes auf DVD ist gegenüber der herkömmlichen Video-Aufzeichnung als neue Nutzungsart anzusehen, da mit der DVD eine wesentlich intensivere Nutzungsmöglichkeit des Mediums verbunden ist. Die ohne Einwilligung des Urhebers vorgenommene Vervielfältigung eines geschützten Werkes auf DVD verletzt daher die Rechte des Urhebers und verpflichtet zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz
Urteil bei JurPC
Handyklingelton - neue Nutzungsart: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 4.2.2002, 5 U 106/01
Die nicht gestattete Verwendung eines geschützten Musik-Werks als Handyklingelton verletzt das Recht des Urhebers des Musikstückes. Die Nutzung eines Musik-Werkes als Handyklingelton stellt eine neue, bisher unbekannte Nutzungsart dar.
Anmerkung: Handyklingeltöne fallen zwar nicht ganz unter das Thema dieser Website, die Entscheidung lässt sich aber gut auf die"Audioverunstaltung" von Websites übertragen.
Kopierschutz-Crack DeCSS: New Yorker Gericht in 2. Instanz, Nov. 2001
Hackermagazin darf DeCSS nicht veröffentlichen; Programme fallen in den USA nicht unter das Recht auf Redefreiheit
Kopierschutz-Crack DeCSS: muss nach der Entscheidung eines New Yorker Gerichtes von den Sites entfernt werden; siehe pte-Artikel ..., 22.1.2000
"Parkplatztreff-Datenbank": LG Düsseldorf, 10.8.2001, 12 O 330/01
Bei einer im Internet veröffentlichten Sammlung von Ortsangaben handelt es sich um eine nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Datenbank, die gegen eine wiederholte und systematische Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank durch Dritte geschützt ist, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Nutzungsrechte an Pressefotos für das Internet: Urteil Kammergericht 24.7.2001, 5 U 9427/99
Werden einer Tageszeitung Fotos von freiberuflich tätigen Pressefotografen zum Abdruck im Printmedium übergeben, so umfasst diese Rechtseinräumung grundsätzlich nicht auch das Recht zur Nutzung der Fotos auf der Internet-Homepage oder in einem Internet-Archiv der Tageszeitung.
"Spiegel-CD-Rom": BGH 5.7.2001, I ZR 311/98
Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift.
Napster:
Das Musiktauschforum
napster.com
sollte nach der Klage der
RIAA
(recording industry of Amerika association) aufgrund des Urteiles eines
US-Bundesgerichtes in San Francisco vom 26. 7. 2000 schließen; die
Einrichtung diene zum Kopieren von urheberrechtlich geschützter Musik; siehe
ORF-Artikel...
Reaktionen....
Bericht über die Anhörung der Parteien am 2.10.2000:
Markus Junker in JurPC
In der Folge stieg aber der deutsche Medienkonzern Bertelsmann bei Napster
ein; es wurden verschieden Vergleiche geschlossen; das Forum existiert noch
immer, das System soll aber umgestellt werden; siehe
Glossar. Inzwischen ist auch die Berufungsentscheidung ergangen, mit der
festgestellt wurde, dass Napster Urheberrechte verletzt hat.
Erläuternde Zusammenfassung bei
Weblaw. Artikel im
Standard
vom 20.2.2001
Laut Entscheidung der US-Bundesrichterin Marilyn Hall Patel vom 6.3.2001
muss Napster binnen 72 Stunden alle urheberrechtlich geschützten Titel
blockieren; an einer Filtersoftware wird bereits gearbeitet;
ORF-Artikel
Siehe auch unten unter Literatur.
MP3-Datenbanken
im Internet verstoßen gegen das Urheberrecht. Zur Klage der RIAA
(recording association of America) siehe
Pressetext-Artikel ...
Im Speichern von Musikfiles auf MP3s
personalisierter Online-Jukebox "My.MP3.com" liegt Verstoß gegen
Copyright-Gesetze; Näheres zur Urteilsbegründung bei
ORF Futurezone, 5.5.2000
Online-Zeitung als neue Nutzungsart: Urteil des Hanseatischen OLG vom 22.5.2000
Internet-Ausgabe einer Zeitung stellt eine im Vergleich zur Printversion neue Nutzungsart dar
"midi-files": Landgericht München, Urteil vom 30. März 2000, 7 O 3625/98
Das Bereithalten von 800 fremden Musikstücken im MIDI-File-Format auf dem Server eines Providers (Musikforum von AOL) stellt eine unerlaubte Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG dar. Da die Beklagte Kenntnis von den Dateien hatte und das Bereithalten mit zumutbarem Aufwand zu verhindern gewesen wäre, kann sie sich nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 2 TDG berufen.
- Urteil bei JurPC
- ORF-Artikel vom 9.3.2001 über die OLG-Entscheidung: AOL als Provider für Musikpiraterie verantwortlich!
"Nutzung von Bildern im Internet": Landgericht Berlin, Urteil vom 13. Oktober 1999, 16 O 803/98; 16 O 25/99; 16 O 26/99; 16 O 98/99; 16 O 99/99; MMR 11/1999
Eine Veröffentlichung von zunächst nur für ein Printmagazin erstellten Bildern im Internet ist eine gesondert zu honorierende Nutzungsart.
"Linksammlung": Urteil LG Köln vom 25. August 1999 - 28 0 527/98
– urheberechtlicher Schutz.
"Frames II": Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf vom 29.6.1999, 20 U 85/98, CR 2000, 184
(mit der Entscheidung wurde das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Urteil vom 29. April 1998, 12 O 347/98 (Frames I) bestätigt).Einzelne Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten genießen keinen Schutz als Datenbankwerke gemäß §§ 4 Abs. 2, 87a ff. UrhG und sind auch keine Ausdrucksform eines Computerprogramms i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen (Links) rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden; im gegenständlichen Fall liegt auch keine Rufausbeutung vor.
"Internet-TV als neue Nutzungsart": Urteil LG München vom 10.3.1999 - 21 0 15039/98
Verwendung eines Fernsehbeitrages für das Internet ist neue Nutzungsart und separat zu entgelten
"Nutzungsrecht an Fotografien": Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 5.11.1998 - 3 U 212/97 -
Fotografien, die im Spiegel erschienen sind, dürfen nicht automatisch in eine Jahrgangs-CD-Rom übernommen werden; dies stellt eine selbstständige Nutzungsart dar, die extra abzugelten ist (auch für Nutzung im Internet, s. unten).
"Frames III": Landgericht Lübeck, Urteil vom 24.11.1998, 11 S 4/98
Der Betreiber einer Website ist für die Darstellung fremder Inhalte in Frames verantwortlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Teledienstegesetzes, wenn der Eindruck entsteht, dass er sich die "geframten" Seiten und deren Inhalte geistig zu eigen machen will.
"Linksammlung als Datenbank": Beschluss Landgericht Köln vom 12. Mai 1998 - 28 O 216/98