Hundertwasserhaus
OGH, Beschluss vom 26.4.1994, 4 Ob 51/94
***** Zusammenfassung *****
Die Beklagte gab das "Hundertwasserhaus" des Klägers in einer stilisierten Form auf Weinetiketten wieder.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH erließ die EV. Die Wiedergabe eines Bauwerks in einem Gemälde oder in einer Graphik ist schon ihrer Natur nach keine fotografisch exakte Abbildung. Dem das Werk auf diese Art Vervielfältigenden muss daher ein relativ großer Spielraum eingeräumt werden. Das Verfahren fällt, soweit es nicht ein Bearbeiten ist, unter das Vervielfältigen in veränderter Form; dieses ist, ebenso wie das Vervielfältigen in identer Form, durch § 54 Abs 1 Z 5 UrhG gedeckt, sofern es nicht ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Auch kommerzielle Zwecke können verfolgt werden. Der Urheber ist aber in keinem Fall verpflichtet, eine Bearbeitung seines Werkes zu dulden. Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hängt davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten: Tritt das Vorbild hinter der Individualität der neuen Schöpfung zurück, so liegt eine freie Benützung vor. Bleibt das Vorbild in seinem Wesen unberührt, wird ihm aber in seiner äußeren Form eine neue Gestalt gegeben, so ist die Verbreitung der dadurch geschaffenen Bearbeitung nur mit Zustimmung des Schöpfers des bearbeiteten Werkes zulässig. Jede freie Werknutzung findet dort ihre Grenze, wo sie ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Das kann durch Kürzungen, Zusätze und andere Änderungen an dem Werk, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung geschehen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall entstellt werden.
***** Entscheidung *****
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich S*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger und Dr. Alfred Noll, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Brigitte K*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,-), infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20.Dezember 1993, GZ 4 R 258/93-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9.November 1993, GZ 17 Cg 166/93-6, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt, einschließlich des bestätigten Teiles, wie folgt zu lauten haben.
"Einstweilige Verfügung
Der Beklagten wird für die Dauer dieses Rechtsstreites untersagt, Werke des
Klägers in welcher Form auch immer zu bearbeiten oder sonst ohne Zustimmung zu
verwerten, insbesondere aber durch Herstellung von Weinflaschenetiketten mit
bearbeiteten Ansichten des Hundertwasserhauses.
Das Mehrbegehren, der Beklagten zu untersagen, Werke des Klägers zu verändern, zu vervielfältigen und zu veröffentlichen sowie Wein mit dem Namen 'Hundertwasserhaus' zu versehen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder dafür zu werben, wird abgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.346,80 bestimmten
anteiligen Äußerungskosten (darin S 1.057,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu
ersetzen. Der Kläger hat die halben Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig,
die halben Kosten endgültig selbst zu tragen.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 7.947,90 bestimmten anteiligen
Kosten der Rekursbeantwortung (darin S 1.324,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu
ersetzen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger hat im III.Wiener Gemeindebezirk ein auffällig gestaltetes Gebäude geschaffen, welches, nach dem Künstlernamen des Klägers als "Hundertwasserhaus" benannt, Berühmtheit erlangt hat und eine der Sehenswürdigkeiten Wiens geworden ist. Die Beklagte ist Geschäftsführerin der H*****gesellschaft mbH. Dieses Unternehmen betreibt in unmittelbarer Nähe des Hundertwasserhauses das Cafe P*****. Im Cafe P***** wird Rot- und Weißwein in 1/4 1-l-Fflaschen angeboten. Die Flaschenetiketten zeigen eine färbige stilisierte Darstellung des Hundertwasserhauses, die von dessen charakteristischen Merkmalen, der mosaikartigen Fassadengestaltung und den Zwiebeltürmchen, geprägt ist. Auf den Etiketten findet sich die Aufschrift "Hundertwasserhaus Vienna-Austria", "Cafe P***** U*****straße 38 1030" und der Hinweis "Copyright by P.P.H. 33".
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Werke des Klägers in welcher Form auch immer zu bearbeiten, zu verändern, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder sonst ohne Zustimmung zu verwerten, insbesondere aber durch Herstellen von Weinflaschenetiketten mit bearbeiteten Ansichten des Hundertwasserhauses. Der Beklagten solle weiters untersagt werden, Wein mit dem Namen "Hundertwasserhaus" zu versehen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder dafür zu werben.
Der Kläger Friedensreich Hundertwasser sei einer der bedeutendsten Maler unserer Zeit. Die von ihm geschaffenen Kunstwerke hätten einen enormen Marktwert. Die von der Beklagten verwendeten Flaschenetiketten zeigten eine verfremdete Darstellung des Hundertwasserhauses. Dadurch werde in das Verwertungsrecht des Klägers eingegriffen. Der Kläger begehre für die Verwertung von Kunstwerken mindestens S 100.000,- je Verwertungsart. Er habe der Verwertung durch die Beklagte niemals zugestimmt.
Der Kläger sei durch diese Art der Vermarktung seiner Person und seiner Kunst zutiefst gekränkt und betroffen. Ihm stehe auch nach § 43 ABGB ein Unterlassungsanspruch zu, weil sein Künstlername zur Bezeichnung des Weines verwendet werde. Dies erwecke den unzutreffenden Eindruck, daß er einer Werbung für alkoholische Getränke zugestimmt habe; es bestünden ideelle und wirtschaftliche Beziehungen zwischen ihm und dem mit seinem Namen bezeichneten Wein.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Sie sei nicht passiv legitimiert, weil sie nur Geschäftsführerin jenes Unternehmens sei, das das Cafe P***** betreibe. Schöpfer der auf den Etiketten wiedergegebenen Zeichnung sei der ehemalige Manager des Klägers Peter H*****. Das Hundertwasserhaus sei kein Werk iS des UrhG. Das Abbilden eines Hauses mit den Mitteln der Malerei sei aber jedenfalls eine freie Werknutzung. Mit der Aufschrift "Hundertwasserhaus" auf den Flaschenetiketten werde das Namensrecht des Klägers nicht verletzt, weil damit nur die allgemein gebräuchliche Bezeichnung dieses Bauwerks wiedergegeben werde.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Hundertwasserhaus sei ein Werk der Baukunst. Nach § 54 Z 5 UrhG sei an einem solchen nach dem ausgeführten Bau eine freie Werknutzung durch Vervielfältigen und Verbreiten zulässig. Die stilisierte Darstellung auf den Weinetiketten sei eine erlaubte Verbreitungshandlung. Die Etiketten wiesen lediglich auf das unter der Bezeichnung "Hundertwasserhaus" allgemein bekannt gewordene Bauwerk des Klägers hin. Der Künstlername des Klägers werde dadurch nicht unbefugterweise gebraucht.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Beklagte sei als Geschäftsführer jener Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die das Cafe betreibt, passiv legitimiert. Sie habe gar nicht behauptet, vom Vertrieb der Weinflaschen mit Hundertwasserhaus-Etikett keine Kenntnis gehabt zu haben. Das beanstandete Vervielfältigen und Verbreiten der Weinetiketten sei durch das Recht der freien Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung könnten Bauwerke fotografiert, gezeichnet, gemalt und auf sonstige Art und Weise vervielfältigt werden, ohne daß dadurch in die Rechte des Urhebers eingegriffen werde. Daß es dadurch nicht zu einer "Verfremdung" oder "Stilisierung" des abgebildeten Bauwerks kommen dürfe, sei nicht richtig. Auch die künstlerisch frei Wiedergabe sei zulässig.
Das Namensrecht nach § 43 ABGB schütze nicht nur den Namen, sondern auch die damit identifizierte Persönlichkeit. Es gehe jedoch nicht um die Verwendung des Namens "Hundertwasser", sondern der Bezeichnung "Hundertwasserhaus". Dieser Begriff sei in den letzten Jahren allgemein bekannt geworden; er werde als Bezeichnung des nach den Ideen des Klägers errichteten Bauwerks verstanden. Durch seine Verwendung auf den Flaschenetiketten werde in das Namens- und Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht eingegriffen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung erlassen werde.
Rechtssatz
Die beim Erstgericht eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist, erst nach Ablauf der 14-tägigen Revisionsrekursfrist beim Obersten Gerichtshof eingelangt (§ 528 Abs 3, § 508a Abs 2 ZPO). Sie ist daher als verspätet zurückzuweisen. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie weit das Recht der freien Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG geht, fehlt; er ist auch teilweise berechtigt.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, daß das stilisierte oder verfremdete Abbilden eines Bauwerks durch § 54 Abs 1 Z 5 UrhG nicht gedeckt sei. Auf den Flaschenetiketten sei ein Haus mit zwei Türmchen abgebildet, welches zwar die typischen "Hundertwasser-Elemente" enthalte, sonst aber weder in Form und Farbgebung noch in der architektonischen Grundstruktur dem abgebildeten Bauwerk entspreche. Das Hundertwasserhaus werde als ein "Hundertwasser-Häuschen" dargestellt und unter Ausnutzung des Bekanntheitsgrades des Klägers unmittelbar neben dem echten Hundertwasserhaus als Werbemittel eingesetzt.
Daß das Hundertwasserhaus ein Werk der bildenden Künste iS des § 1 UrhG ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Die freien Werknutzungen an Werken der bildenden Künste sind in § 54 UrhG geregelt; nach dessen Abs 1 Z 5 ist es gestattet, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik. Die damit begründete "Freiheit des Straßenbildes" war in dieser Fassung schon im UrhG 1936 verbrieft. Sie geht bei Werken der Baukunst über die Freiheit des Straßenbildes hinaus, weil es nicht erforderlich ist, daß sich das Werk der Baukunst an einem "dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte" befindet (SZ 62/148 = ÖBl 1989, 187 = EvBl 1990/16 = MR 1991, 25 = GRURInt 1991, 56 mwN).
§ 54 Abs 1 Z 5 UrhG stellt (ua) die Vervielfältigung und Verbreitung frei, nimmt davon aber jene Formen aus, die zu einer Wiederholung des Werkes führen. So darf ein Bauwerk nicht durch Nachbauen, eine Plastik nicht auf einer Plakette als Relief wiedergegeben werden (Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes in Schönherr-GedS 123 [133]). Hingegen ist es gestattet, Bauwerke (zB) zu fotografieren, zu zeichnen oder zu malen. Der Zweck der Vervielfältigung ist unerheblich. Auch kommerzielle Zwecke können verfolgt werden (Kucsko aaO 134).
Jede freie Werknutzung findet aber dort ihre Grenze, wo sie ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Das kann durch Kürzungen, Zusätze und andere Änderungen an dem Werk, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung geschehen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall entstellt werden; im übrigen ist die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen Änderungen auch bei freien Werknutzungen nach § 21 UrhG zu beurteilen (§ 57 Abs 1 UrhG). § 21 UrhG läßt (ua) solche Änderungen zu, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. Die Wiedergabe eines Bauwerks in einem Gemälde oder in einer Graphik ist schon ihrer Natur nach keine fotografisch exakte Abbildung. Dem das Werk auf diese Art Vervielfältigenden muß daher ein relativ großer Spielraum eingeräumt werden (Kucsko aaO 134 f).
Der Urheber ist aber in keinem Fall verpflichtet, eine Bearbeitung seines Werkes zu dulden. Eine Bearbeitung läßt das bearbeitete Werk zwar in seinem Wesen unberührt, gibt ihm aber wenigstens in der äußeren Form eine neue Gestalt, die als eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters zu werten ist; für die Abhängigkeit einer solchen Nachschöpfung ist entscheidend, daß in ihr das Originalwerk in wesentlichen Zügen wiederkehrt. Bearbeitungen und sonstige abhängige Nachschöpfungen grenzen sich dadurch von selbständigen Schöpfungen ab. Sie unterscheiden sich insbesondere von der sog. freien Benützung, bei welcher zwar Anregungen von einer früheren Schöpfung ausgehen, die Züge des benützten Werkes aber angesichts der Individualität der neuen Schöpfung verblassen (MR 1992, 238 [Walter] = ÖBl 1992, 75 = ecolex 1992, 488 mwN). Die Bearbeitung ist, sofern sie eine eigentümliche geistige Schöpfung ist, wie ein Orginalwerk geschützt (§ 5 Abs 1 UrhG); ihre Verwertung setzt aber die Zustimmung desjenigen voraus, der das bearbeitete Werk geschaffen hat (§ 14 Abs 2 UrhG). Ein Bearbeitungsrecht enthält aber die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG nicht. Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hängt demnach davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten: Tritt das Vorbild hinter der Individualität der neuen Schöpfung zurück, so liegt eine freie Benützung vor. Bleibt das Vorbild in seinem Wesen unberührt, wird ihm aber in seiner äußeren Form eine neue Gestalt gegeben, so ist die Verbreitung der dadurch geschaffenen Bearbeitung nur mit Zustimmung des Schöpfers des bearbeiteten Werkes zulässig. Beschränkt sich die Darstellung auf eine Abbildung und damit auf eine Vervielfältigung des Bauwerks, so gilt dasselbe wie bei der freien Benützung: Der Urheber muß die Verbreitung dulden, allerdings mit der Einschränkung, daß seine ideellen (nicht materiellen) Interessen gewahrt sind.
Von einer frein Benützung (für die Schaffung eines neuen Werkes) kann hier keine Rede sein. Die Etiketten zeigen eine stilisierte Darstellung des Hundertwasserhauses, die durch die charakteristischen Stilelemente dieses Bauwerks geprägt ist. Eine stilisierte Darstellung ist keine Abbildung; die Darstellung wird weder der architektonischen Grundstruktur des Bauwerks gerecht noch gibt sie seine Form und Fassade so wieder, wie sie ausgeführt sind. Mit dieser Darstellung wird das Hundertwasserhaus daher nicht vervielfältigt; schon aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht auf die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG berufen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob ideelle Interessen des Klägers verletzt werden.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist demnach insoweit berechtigt, als er sich auf Bearbeitungen bezieht. Das Mehrbegehren, der Beklagten auch das Verändern, Vervielfältigen und Veröffentlichen von Werken des Klägers zu untersagen, ist hingegen abzuweisen. Das Verändern fällt, soweit es nicht ein Bearbeiten ist, unter das Vervielfältigen in veränderter Form; dieses ist, ebenso wie das Vervielfältigen in identer Form, durch § 54 Abs 1 Z 5 UrhG gedeckt, sofern es nicht ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Daß die Beklagte Werke des Klägers "veröffentlicht" (dh der Öffentlichkeit zugänglich gemacht: s § 8 UrhG) hätte, ist weder behauptete noch bescheinigt.
Zur Abweisung des auf § 43 UrhG (Anmerkung: richtig: § 43 ABGB) gestützten Begehrens enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen. Es ist daher darauf nicht weiter einzugehen.
Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 402, 78 EO; §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger hat die beiden Unterlassungsbegehren nicht gesondert bewertet; mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, daß sie gleich zu bewerten sind. Der Kläger ist mit seinem ersten Begehren in den wesentlichen Punkten durchgedrungen und hat daher etwa zur Hälfte obsiegt.