Entscheidungen zu allen Themen der Website
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summerjam.at
OGH,
Beschluss vom 18.11.2003,
4 Ob 208/03x |
» MSchG § 10 |
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Die Klägerin bietet unter ihrer Marke Summer Splash seit 2000 Maturareisen an, die Zweitbeklagte führte zunächst Veranstaltungen unter der Marke DocLX Event Consulting durch. 2001 und 2002 übernahm die Zweitbeklagte für die Klägerin auch die Organisation der Maturareisen unter der Bezeichnung DocLX Summer Splash. Nach Aufkündigung der Vereinbarung veranstaltete die Zweitbeklagte 2003 selbst eine Maturareise unter der Bezeichnung DocLX Summer Jam. Im Internet tritt sie unter www.summerjam.at auf.
Das Erstgericht erließ die beantragte EV, das OLG Wien wies ab; "summer" trage nur wenig zum Gesamteindruck bei, zwischen splash und jam bestehe keine Ähnlichkeit.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Es liegt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Falles vor, das OLG hat eine Einzelfallentscheidung getroffen, die mit den Grundsätzen der Rsp übereinstimmt. Beim Ähnlichkeitsvergleich ist zu berücksichtigen, dass das charakteristische Merkmal nicht auf einem schutzunfähigen oder nur schwachen Zeichenbestandteil (summer) liegt, sondern die Aufmerksamkeit zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gerichtet wird. |
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Pferdewetten im Internet - Auslegung von AGB
OGH,
Urteil vom 30.10.2003,
8 Ob 112/03h |
» ABGB § 914 |
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Der Kläger ist ein "Berufswetter", die Beklagte veranstaltet Pferdewetten über Internet. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Eröffnung eines Kontos, in dessen Zuge auch die AGB bestätigt werden müssen. Die ABG enthalten versch. Gewinnlimits pro Wette und einen Höchstgewinn pro Rennen. Der Kläger erzielte mit 4 Wettscheinen einen Gewinn von 17.640, die Beklagte schrieb nur 2.500 gut.
Das BG Bregenz wies die Klage ab, das LG Feldkirch sprach zu.
Der OGH schloss sich der Auslegung des Erstgerichtes an und stellte die abweisende Entscheidung wieder her. AGB-Klauseln sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Unklare Ausdrücke gehen zu Lasten jener Partei, von der die Formulierungen stammen. Hier ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass der letzte Satzteil der Bedingung "wie dies zur Einhaltung des Gewinnlimits je Wette erforderlich ist", nur als Verweis auf das insgesamt geltende Gewinnlimit zu verstehen ist (im konkreten Fall also EUR 2.500), nicht aber so, dass bei mehreren gleichen Wetten jeweils das Gewinnlimit von EUR 2.500 zum Tragen kommt. |
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3 Pagen Katalog - Adressbezeichnung
OGH,
Beschluss vom 23.09.2003,
4 Ob 175/03v |
» KSchG § 5c |
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Die Bundesarbeitskammer klagt einen Katalogversand, der in Bestellkarten bei der Adresse anstelle der Straßenbezeichnung nur ein Postfach angegeben hat.
Erste und zweite Instanz wiesen den Antrag auf EV ab, weil sie Angabe von Ort, Telefonnummer, Firmenbuchnummer und Postfach als ausreichend ansahen.
OGH: Zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 5c Abs. 1 Z 1 KSchG gehört zwingend auch eine genaue geographische Bezeichnung (Straßenangabe). |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Diese Entscheidung hat an sich nichts mit dem Internet zu tun. Die durch das Fernabsatzgesetz in das Konsumentenschutz eingefügten Bestimmungen gelten aber für alle Fälle des Fernabsatzes, also auch für Bestellungen über das Internet.
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Ewald Stadler
OGH,
Urteil vom 19.08.2003,
4 Ob 120/03f |
» UrhG § 78 |
» UrhG § 85 |
» ABGB § 1330 |
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In der Zeitschrift der Beklagten erschienen Artikel über den Kläger, in denen ihm politische Intrigen gegen die damalige FPÖ-Chefin unterstellt wurden; er habe Petitionen gegen ihre Politik organisiert, um sie zur Politik Jörg Haiders zurückzubringen; die Artikel waren mit Bildern des Klägers illustriert. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung von Abbildungen im Zusammenhang mit bestimmten unwahren Behauptungen im Text.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte; die (inhaltlich nicht geprüften) Vorwürfe seien weder ehrenrührig noch kreditschädigend.
Der OGH bestätigte die Abweisung des Zahlungsbegehrens und des Veröffentlichungsbegehrens und hob die Urteile hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens auf. Selbst die Interessen eines Politikers werden beeinträchtigt, wenn der Abgebildete durch die Bildnisveröffentlichung mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat. Für die Bildberichterstattung gelte nichts anderes als für die Textberichterstattung. Die Verletzung berechtigter Interessen nach § 78 UrhG ist grundsätzlich vom Kläger zu beweisen, außer die Äußerungen sind als Ehrenbeleidigung zu qualifizieren. Der gegenständliche Vorwurf ist zwar kreditschädigend, aber nicht ehrenrührig. Es muss daher der Kläger beweisen, dass der Text unrichtig ist. Eine Bindung an das Ergebnis eines medienrechtlichen Gegendarstellungsverfahrens besteht aufgrund der anders gelagerten Beweislast nicht.
Ein immaterieller Schaden nach § 87 Abs. 2 ist zwar auch bei einer Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 zu ersetzen, aber nur bei einer empfindlichen Kränkung, die hier nicht vorliegt, weil der Vorwurf, es werde gegen den Parteivorsitzenden intrigiert, politisches Kleingeld ist. |
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wohnbazar.at
OGH,
Beschluss vom 19.08.2003,
4 Ob 160/03p |
» MSchG § 4 |
» UWG § 9 |
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Bazar ist ein Firmenschlagwort der Klägerin und auch Titel einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift mit Privatinseraten (u.a. im Bereich Immobilien) sowie eine in den Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) registrierte Marke. Die Beklagte bot im Internet unter den Domain Namen wohnbazar.at und wohnbasar.at Raum, Wohnungen, Häuser und Immobilien anzubieten und nachzufragen.
Die Untergerichte gaben der Unterlassungs-EV statt.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Ist das von der Klägerin verwendete Kennzeichen schutzfähig, so ist ein Kennzeicheneingriff unabhängig davon zu bejahen, ob es sich dabei um ein schwaches Zeichen mit einem aus diesem Grund eingeschränkten Schutzbereich handelt. Die Arbeitsgebiete der Streitteile unterscheiden sich nicht derart durchgreifend von einander, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweils verwendeten Kennzeichen ausgeschlossen werden kann, mag auch die Klägerin ein Printmedium herausgeben und die Beklagte eine Internet-Plattform betreiben. |
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WLAN gegen WLAN
LG Eisenstadt,
Beschluss vom 01.08.2003,
3 Cg 96/03 |
» UWG § 1 |
» TKG § 41 |
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Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges und Zuständigkeit der Zivilgerichte bei Anwendbarkeit des UWG (hier: behaupteter Verstoß gegen TKG) trotz Kompetenz der Regulierungsbehörde. Gerichtliche Entscheidung kann jedoch meritorisch nicht jene der Regulierungsbehörde ersetzen. Einrichtung eines weiteren WLAN im Funkbereich eines bereits bestehenden WLAN trotz Störungsanfälligkeit nicht generell unzulässig. Kein allgemeines Vorrecht desjenigen Netzbetreibers, der zuerst den Betrieb aufnimmt. Verhinderung einer de facto Monopolstellung für speziellen Frequenzbereich. |
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Verletzung von Informationspflichten beim Fernabsatz
OGH,
Urteil vom 08.07.2003,
4 Ob 149/03w |
» KSchG § 5c |
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Der VKI klagte ein Versandhandelsunternehmen auf Unterlassung. Gegenstand war die Praxis, Konsumenten telefonisch zu kontaktieren, ohne dabei die erforderlichen Angaben über die eigene Identität und den Zweck des Anrufes zu machen.
Das Erstgericht gab teilweise statt, das Berufungsgericht fasste den Spruch neu.
Der OGH gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Das (Telefon)Gespräch, bei dem die Beklagte dem Verbraucher unter Einsatz eines Automaten eine telefonische Gewinnabfragemöglichkeit anbietet, ist nicht "bloß einer möglichen Vertragsbeziehung vorgeschaltet", sondern steht als Angebot einer Dienstleistung, das durch den Anruf unter der bekannt gegebenen Mehrwertnummer schlüssig angenommen wird, mit dem nachfolgenden Vertragsschluss in unmittelbaren Zusammenhang. Die Informationspflichten des Unternehmers nach § 5c KSchG sind daher einzuhalten. |
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krone.co.at
OGH,
Beschluss vom 08.07.2003,
4 Ob 153/03h |
» ABGB § 43 |
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Der Krone-Zeitungsverlag klagt den Inhaber der Domain krone.co.at.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin zurück. Das Begehren auf Übertragung oder Löschung einer registrierten Domain ist im Rahmen des Provisorialverfahrens unzulässig; denn dadurch könnte eine nicht mehr rückgängig zu machende Sachlage geschaffen werden. Die AGB der nic.at, und damit die Möglichkeit des Wartestatus, sind keine notorischen Tatsachen, sodass von der Möglichkeit der Sperre eines Inhaberwechsels nicht auszugehen war. |
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TKG § 101 (alte Fassung)
LGZRS Wien,
Urteil vom 02.07.2003,
35 R 156/03f |
Die Beklagte, ein Softwareunternehmen, schickte dem Kläger, einem Wiener Rechtsanwalt, per E-Mail eine Einladung zu einer Produktpräsentation. Es ging um eine Internetplattform für Konkurswarenvertrieb und die Einladung sollte Anwälten, die als Masseverwalter tätig sind, ermöglichen, Wünsche und Anregungen in das Projekt der Beklagten einzubringen. Die E-Mail-Anschrift des Klägers hatte die Beklagte von der Rechtsanwaltskammer erhalten, die ebenfalls in das Projekt eingebunden und auch eingeladen war und die der Beklagten geraten hatte, jene Anwälte, die als Masseverwalter tätig sind, per E-Mail zu kontaktieren. Der Kläger klagte auf Unterlassung und Ersatz seiner Kosten (Aufforderungsschreiben und Unterlassungserklärung) als Schadenersatz.
Das Erstgericht sprach einen Teil der Forderung zu.
Das Berufungsgericht weist das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach seiner Ansicht liegt kein Werbe-E-Mail vor; es handle sich vielmehr um eine Einladung des Klägers, seine Bedürfnisse und Anforderungen als Masseverwalter in das Projekt konkurs.ag einfließen zu lassen. Auch seien die Grundsätze der Telefon- und Telefax-Werbung nicht auf die E-Mail-Werbung übertragbar, sodass auf die behauptete vermutete Zustimmung nicht eingegangen werden müsse. Aus diesem Grund sei auch das in eventu geltend gemachte Unterlassungsbegehren nicht gerechtfertigt; über dies liege keine Wiederholungsgefahr vor, weil sich die Beklagte ohnedies verpflichtet habe, keine E-Mails mehr an den Kläger zu schicken. |
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- LG-Entscheidung
- Anmerkung: Nachdem es sich um kein fertiges Produkt gehandelt hat, das an Rechtsanwälte verkauft werden sollte, sondern es um die Mitarbeit bei der maßgeschneiderten Erstellung eines solchen ging, ist der Meinung, dass es gar keine Werbe-E-Mail war, zuzustimmen. Anders verhält sich das aber bei den geäußerten grundsätzlichen Bedenken, ob die Grundsätze für Telefon- und Faxwerbung überhaupt auf E-Mail übertragbar seien. Die zitierte OGH-Entscheidung hat mit unverlangter Werbung überhaupt nichts zu tun, sondern betrifft die Zusendung eines anonymen, ehrenbeleidigenden Briefes und die zitierte deutsche Literatur stammt aus dem Jahr 1998, also einer Zeit, wo es noch keine derartigen Verbote gab und Werbe-E-Mails auch noch nicht als Problem empfunden wurden. Diesbezüglich wurde die Rechtslage aber ohnedies bereits durch den Gesetzgeber mit der TKG-Novelle 2003 klargestellt. In § 107 TKG neu ist die elektronische Post ausdrücklich genannt.
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Prospekte und Anzeigen (Werbefotos für Internet)
OGH,
Beschluss vom 24.06.2003,
4 Ob 70/03b |
» UrhG § 15 |
» UrhG § 16 |
» UrhG § 81 |
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Der Kläger fertigte als Berufsfotograph aufgrund eines 1993 geschlossenen Rahmenvertrages von 1993 bis 2000 für die Beklagte Fotos für Prospekte, Einladungen und Anzeigenkampagnen, die von dieser und von Dritten dann auch im Internet verwendet wurden, ohne dass dies explizit vereinbart worden wäre.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH hob auf und verwies zurück zur Klärung der Frage, bei welchen konkreten Lichtbildern die Beklagte für die Vervielfältigung und Verbreitung einzustehen habe. Kann sich die Beklagte für die Verwendung der Aufnahmen im Internet weder auf ein Werknutzungsrecht noch auf eine Werknutzungsbewilligung berufen, so ist sie gemäß § 81 Abs 1 erster Satz UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Die Werke sind aber genau zu bezeichnen. |
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Foto eines Mordopfers
OGH,
Urteil vom 24.06.2003,
4 Ob 105/03z |
» EMRK Art 10 |
» UrhG § 46 |
» UrhG § 54 |
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Die Vereinigung der Berufsfotographen klagt die Kronenzeitung wegen Veröffentlichung eines Fotos eines Mordopfers. Der Pressefotograph hatte das Foto aus dem Pass abfotographiert.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich Zahlung einer Lizenzgebühr und Unterlassung statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Die neuere Rechtsprechung bezieht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK in die Interessenabwägung ein und lässt unter bestimmten Voraussetzungen einen Eingriff in die Rechte des Urhebers zu. Diese Entscheidung ist die Fortsetzung der Judikatur aus den Entscheidungen Schüssels Dornenkrone, Medienprofessor und Geleitwort.
Diese Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, ob dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung ein Vorrang vor Urheber- und Leistungsschutzrechten zukommt. Dem Interesse des Urhebers, über die Verwendung seines Werks zu bestimmen und diese nur gegen Entgelt zu gestatten, steht das Interesse desjenigen gegenüber, der durch Verwendung des Werks Tatsachen mitteilen oder Meinungen äußern will.
Ist der Urheber bereit, die Nutzung seines Werks gegen Entgelt zu gestatten, so kann das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte von vornherein nicht rechtfertigen, weil eine Einschränkung des Grundrechts durch das Urheberrecht als gesetzlich geschütztes Recht im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK insoweit jedenfalls gerechtfertigt ist. Grundvoraussetzung jeder Rechtfertigung eines Eingriffs in Urheber- oder Leistungsschutzrechte durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist damit, dass die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers nicht berührt werden und das Grundrecht ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht ausgeübt werden kann.
Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung vermag den Eingriff aber auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Berechtigte die Nutzung seines Werks auch gegen (angemessenes) Entgelt nicht gestattet, oder wenn er dem Nutzer nicht bekannt ist und seine Identität in der kurzen Zeit, die für eine Veröffentlichung bei Wahrung der Aktualität zur Verfügung steht, nicht festgestellt werden kann.
Dem Interesse des Fotografen, die Nutzung des von ihm aufgenommenen Lichtbilds an seine Zustimmung zu binden (Ausschließungsrecht), steht das Interesse der Zeitung gegenüber, mit dem Bild einen Bericht über einen Mord zu illustrieren.
Anders als bei der - den Gegenstand der Verfahren 4 Ob 224/00w und 4 Ob 127/01g bildenden - Verwendung fremder Werke gleich einem Zitat hat die Veröffentlichung des Bildes in einem Fall wie dem vorliegenden keine Belegfunktion; sie dient (nur) der Information. Das Interesse, über den Kriminalfall nicht nur durch einen Wortbericht zu informieren, sondern die Aufmerksamkeit der Leser durch ein Bild des Mordopfers auf den Bericht zu lenken, wiegt nicht schwer genug, um einen Eingriff in die Rechte des Fotografen zu rechtfertigen.
Dass der Fotograf das Entgelt für die Passfotos erhalten hat, nimmt seinem finanziellen Interesse nicht die Schutzwürdigkeit:
Die Beklagte hat die Fotos mit der Veröffentlichung in ihrer Zeitung auf eine Art verwendet, die durch das Entgelt für die Passfotos nicht abgegolten ist. |
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computerdoktor.com
OGH,
Beschluss vom 24.06.2003,
4 Ob 117/03i |
» MSchG § 10 |
» UWG § 9 |
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Kläger und Beklagter haben zum selben Zeitpunkt Wortbildmarke für unterschiedliche Klassen angemeldet: Kläger: Der ComputerDoktor mit Beginn der Schutzdauer 16.5.2001; Beklagter: der Computerdoktor mit Beginn der Schutzdauer 23.5.2001.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und hebt die Entscheidung auf. Die Marken sind prioritätsgleich, sodass ein markenrechtlicher Schutz nicht in Frage kommt. Die Bezeichnung Der Computer Doktor ist aber nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft. Da der Kläger behauptet, die Bezeichnung bereits seit 1994, somit länger als der Beklagte, im Geschäftsverkehr tatsächlich zu nutzen, ist diese Behauptung noch zu prüfen. |
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Schüssels Dornenkrone II
OGH,
Beschluss vom 20.05.2003,
4 Ob 100/03i |
» UrhG § 57 |
» EMRK Art. 10 |
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Die Beklagte hat in der von ihr herausgegebenen Falter-Stadtzeitung Wien Titelseiten der Kronenzeitung wiedergegeben, was von letzterer bekämpft wird.
Erste und zweite Instanz wiesen das Unterlassungsbegehren ab.
Der OGH wies die ao. Revision zurück. Das Zitatrecht hängt von zwei Voraussetzungen ab: Das Zitat muss auf den durch den Zweck gebotenen Umfang beschränkt werden, weil das Recht des Urhebers nicht stärker beeinträchtigt werden darf, als es die Ausübung der im Interesse der geistigen Kommunikation (hier: kritische Auseinandersetzung mit der Berichterstattung der Klägerin) eingeräumte Zitierfreiheit erfordert, und es darf nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. Das ist hier gegeben. Die Freiheit der Meinungsäußerung rechtfertigt die Wiedergabe der Titelseiten einer anderen Zeitung in einem Artikel, der sich mit der politischen Berichterstattung in dieser Zeitung kritisch auseinandersetzt.
Ob und inwieweit bei freien Werknutzungen wie den hier verfahrensgegenständlichen eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist gem. § 57 Abs. 4 UrhG nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen. Ob die Interessen des Urhebers oder jene des zur freuen Werknutzung Berechtigten höher zu bewerten sind, hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. |
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adnet.at II
OGH,
Urteil vom 20.05.2003,
4 Ob 47/03w |
» ABGB § 43 |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Adnet ist eine Dorfgemeinde im Land Salzburg, die im Internet unter der Website www.adnet.salzburg.at zu finden ist. Der Beklagte hat bereits zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinde noch nicht daran interessiert war, die Domain adnet.at registriert und betreibt darunter eine Website mit Informationen über den Ort Adnet und seine Umgebung sowie das von seiner Frau betriebene Dorf-Café Adnet.
Im Provisorialverfahren über die beantragte einstweilige Verfügung wurde das Unterlassungsbegehren vom OLG und vom OGH abgewiesen (s. unten). Im Hauptverfahren geht es vorwiegend um das Namensrecht. Die Gerichte erster und zweiter Instanz gaben der Unterlassungsklage statt
Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Auch bei einer Registrierung eines Namens unter der TLD .at ist eine Namensbestreitung zu verneinen, weil damit in keinem Fall das Recht des Namensinhabers bestritten wird, den Namen zu führen. Eine Namensanmaßung ist nicht stets rechtswidrig, sondern nur bei Verletzung schutzwürdiger Interessen. Eine solche kann insbesondere vorliegen, wenn der unbefugte Gebrauch zu einer Zuordnungsverwirrung führt; dies ist nicht nur nach dem Domainnamen, sondern auch nach dem Inhalt der Website zu beurteilen. Ein aufklärender Hinweis auf der Website kann daher die Verwechslungsgefahr ausschließen, was im gegenständlichen Fall durch den Link des Beklagten auf die Website der Klägerin und den Hinweis auf den nichtoffiziellen Charakter der Website der Fall. Auch sonst liegt keine Verletzung berechtigter Interessen vor. Anders als im Fall bundesheer.at II nutzt der Beklagte die Domain im Sinne der Namensträgerin. Das Interesse der Gemeinde den eigenen Namen im Internet zu nutzen ist daher nicht höher zu bewerten als das des Beklagten, die Website weiterzubetreiben und seine Investitionen zu schützen. Außerdem habe die Gemeinde die Möglichkeit ihren Webauftritt unter der Subdomain .gv.at einzurichten, worin sich die Rechtslage von der in Deutschland untertscheidet, sodass die deutsche Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf Ö. übertragbar sei. |
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centro-hotels.com
OGH,
Beschluss vom 20.05.2003,
4 Ob 103/03f |
» ABGB § 43 |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Der Zweitbeklagte Johann G und Franz P waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstbeklagten, die seit 11.9.97 existiert und seit 16.12.98 Inhaberin der Domains centro-hotel.com, centro-hotels.com und gablerbrau.com und seit 5.2.02 centralhotel.at ist. Am 31.3.99 wurde die Erstklägerin mit den Gesellschaftern und Geschäftsführern Johann G, Franz P und Frau P eingetragen, die Zweitklägerin am 6.5.99. Seit 27.4.00 ist die Erstklägerin Inhaberin der Marken centroHOTEL. Im August 2001 kam es zur Trennung von G und P in den beiden Gesellschaften; hinsichtlich der Domains wurde keine Vereinbarung getroffen. Bis Ende 2002 verwiesen die Domains auf das Centrohotel der Klägerinnen, danach auf das Hotel der Beklagten.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren der Klägerinnen statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und weist den Sicherungsantrag ab. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, gilt zwar grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität als einfach zu handhabender Grundregel. Auch ein an sich befugter Namensgebrauch kann aber dann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Zwar haben die Kläger das gleichnamige Hotel geführt, das Konzept, mehrere Hotels unter demselben Namen zu betreiben stammte aber von den Beklagten. Die Interessen der Klägerinnen - die erst nach Registrierung der strittigen Domain-Namen entstanden sind und ein Hotel führen, dessen Name auf einem Konzept des Zweitbeklagten beruht - übersteigen daher jene der Beklagten nicht so deutlich, dass ein auf § 43 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch gerechtfertigt wäre. Ansprüche gern § 9 UWG und gern § 51 MSchG scheitern an der besseren Priorität der Beklagten, solche gern § 1 UWG daran, dass die subjektiven Voraussetzungen eines Domain-Grabbing (noch dazu zu Lasten einer erst nach Registrierung des Domain-Namens entstandenen juristischen Person) nicht bescheinigt sind. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Ein neues Domain-Zeitalter ist angebrochen: Die ersten gemeinsamen Projekte zerbrechen und die Leute kommen darauf, dass es nun einen Unternehmensbestandteil mehr aufzuteilen gibt, und noch dazu einen besonders heiklen; Maschinen und Fahrzeuge lassen sich teilen oder wiederbeschaffen, Domains nicht. Ein Streit ist teuer und riskant. Ein Grund mehr, sich vielleicht in Zukunft mit dem Vorschlag von Clemens Thiele anzufreunden: Domain Sharing als Königsweg. Manchmal ist auch nach der Scheidung ein Miteinander besser als ein Gegeneinander.
Auch in dieser Entscheidung hat mangels eines überragenden Interesses einer Partei die Priorität gesiegt - was noch immer nicht bedeutet, dass im Domainrecht grundsätzlich das Prioritätsprinzip gilt.
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Vertrag mit Callcenter über Werbeanrufe nicht nichtig
OGH,
Beschluss vom 29.04.2003,
4 Ob 24/03p |
» TKG § 101 |
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Die Klägerin betreibt ein Callcenter und verlangt vom Beklagten das Entgelt für die Herstellung von Telefonkontakten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren großteils statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gab der Revision Folge und hob die Berufungsentscheidung auf. Dass eine Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
bedeutet nicht, dass sie absolut oder auch nur relativ nichtig sein muss. Die Gesetzwidrigkeit einer Vereinbarung zieht nämlich nicht zwangsläufig die Nichtigkeit oder Rechtsunwirksamkeit des abgeschlossenen Geschäfts nach sich. Welche Auswirkungen die Verletzung einer Verbotsnorm nach sich zieht, richtet sich vielmehr nach dem Zweck der verletzten Norm. Die strenge Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit wird nur bei Verstößen gegen Gesetze bejaht, die dem Schutz von Allgemeininteressen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. |
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elf88elf.at - Telefonischer Auskunftsdienst als Fernabsatzgeschäft
OGH,
Urteil vom 29.04.2003,
4 Ob 92/03p |
» KSchG § 5a |
» KSchG § 5c |
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Der VKI klagte einen Telefonauskunftdienst auf Unterlassung. Gegenstand war die Praxis, Konsumenten telefonisch zu kontaktieren, ohne dabei die erforderlichen Angaben über die eigene Identität und den Preis der Leistung zu machen.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Die Inanspruchnahme eines entgeltlichen telefonischen Auskunftsdienstes ist als Rechtsgeschäft im Fernabsatz zu beurteilen und unterliegt den Bestimmungen der §§ 5a ff KSchG. Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Telefongesprächen mit Verbrauchern, die zum Zweck des Vertragsabschlusses im Fernabsatz geführt werden, zu Beginn des Gesprächs ausreichende Informationen das Unternehmen betreffend gegenüber dem Verbraucher ausdrücklich offenzulegen, damit dieser entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht. Diesen Anforderungen kann nicht durch Aufnahme der benötigten Basisinformationen in ein anderes Fernkommunikationsmittel (Website) entsprochen werden, da dem Konsumenten der Wechsel in ein anderes Medium nicht zumutbar ist. |
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Puppenfee
OGH,
Beschluss vom 29.04.2003,
4 Ob 57/03s |
» MedienG § 6 |
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Die Klägerin ist eine bereits 1941 gelöschte GesmbH, die 1936 den Film Die Puppenfee hergestellt hat; sie wird durch den bestellten Nachtragsliquidator vertreten. Der beklagte ORF hat den Film 1997 und 1999 aufgrund einer Lizenz einer international renommierten Agentur, die sich mittelbar auf die Lizenzen der Rechtsnachfolger der Ersteller von Drehbuch und Filmmusik, stützen konnte, gesendet.
Das Erstgericht erließ die beantragte EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Ein gutgläubiger Erwerb von Verwertungsrechten ist nicht möglich. Im Bereich des Urheberrechts gibt es keine § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vergleichbare Bestimmung, die den Eingriff in Verwertungsrechte eines Dritten rechtfertigen könnte. |
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sexhotphones.at - Entfall der Informationspflichten
OGH,
Urteil vom 29.04.2003,
4 Ob 80/03y |
» ECG § 11 |
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Dient eine Website nur der Werbung, ohne dass Verträge auf elektronischem Weg abgeschlossen werden können, so ist für die Anwendung der §§ 9 ff ECG und damit auch des § 11 ECG kein Raum. Den Betreiber einer Homepage trifft daher die in § 11 ECG normierte Verpflichtung nicht, Vertragsbestimmungen und (allfällige) allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Website zugänglich zu machen. |
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scheidungsanwalt.at
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission,
Urteil vom 28.04.2003,
13 Bkd 2/03 |
» § 45 RL-BA 1977 |
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Durch die Registrierung der Domain scheidungsanwalt.at für eine anwaltliche Tätigkeit, die von allen österreichischen Rechtsanwälten ausgeübt wird, wird eine Ausschließlichkeit erreicht und die Kollegenschaft von einer gleichlautenden Werbung ausgeschlossen; dieses Vorgehen widerspricht daher § 45 RL-BA 1977.
Die Entscheidung wurde durch den VfGH bestätigt (B 1103/03): Die Entscheidung der OBDK ist nicht völlig unvertretbar. |
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