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Entscheidungen zum Arbeitsrecht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Verstoß gegen Verbot privaten E-Mail-Verkehrs
LAG Hessen, Urteil vom 13.12.2001, 5 Sa 987/01

» BGB § 626
» KSchG § 1
Ein Verstoß gegen das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot privaten E-Mailverkehrs, das dem Virenschutz dienen soll, rechtfertigt grundsätzlich erst nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung den Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung.

Wetterführungspläne II
BGH, Urteil vom 23.10.2001, X ZR 72/98

» ArbEG § 20
» UrhG § 69b
» BGB § 242
Kein Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung nach den §§ 9, 10 ArbEG und auf Vergütung für einen technischen Verbesserungsvorschlag (§§ 3, 20 ArbEG). Nach § 69 b Abs. 1 UrhG wird der als Arbeitnehmer tätige Schöpfer urheberrechtsfähiger Werke für seine Leistung regelmäßig mit seinem Arbeitslohn abgegolten. Zu prüfen sind aber noch urheberrechtliche Sonder-Ansprüche nach § 36 UrhG; zur Prüfung dieser wurde das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an dieses zurückverwiesen
  • Entscheidung bei JurPC
  • "Wetterführungspläne"- Arbeitnehmervergütung für in der Dienstzeit erstelltes Programm: BGH Urteil vom 24.10.2000, X ZR 72/98; Versäumnisurteil wurde nach Einspruch des Klägers aufgehoben

Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung
ArbG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2001, 4 Ca 3437/01

» BGB § 626
Die Nutzung eines dienstlichen Internetanschlusses zu privaten Zwecken (hier: Herunterladen von Dateien pornografischen Inhalts) stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn eine Internetnutzungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht, derzufolge das Speichern von Daten gesetzeswidrigen oder pornografischen Inhalts verboten ist.

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
ArbG Wiesel, Urteil vom 21.03.2001, 5 Ca 402/00

» BGB § 626
Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen privater Nutzung eines dienstlichen Internetanschlusses während 80 - 100 Stunden innerhalb eines Jahres ist bei Fehlen eines ausdrücklichen Verbots der privaten Internetnutzung seitens des Arbeitgebers und Fehlen einer vorherigen einschlägigen Abmahnung unwirksam.

Kündigung wegen privater E-Mail
ArbG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2001, 5 Ca 4459/00

» BGB § 626
» KSchG § 1
Eine Kündigung wegen Versendens einer privaten E-Mail im Betrieb des Arbeitgebers ist bei Fehlen einer vorherigen Abmahnung unwirksam, auch wenn zuvor in einer generellen internen Arbeitsanweisung das Versenden privater E-Mails verboten und eine außerordentliche Kündigung für den Fall des Zuwiderhandelns angedroht worden war.

Private Nutzung eines dienstlichen Internetanschlusses
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.12.2000, 2 M 64/00

» LBG M-V § 57, § 60, § 63
» PersVGM-V § 70
Auswertung der Internetverlaufsprotokolle ist Erhebung personenbezogener Daten, die für den Arbeitgeber zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sein kann. Kein Beweisverwertungsverbot trotz formeller Verletzung des Mitbestimmungsrechtes der Personalvertretung.

Gewerkschafts-E-Mail
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2000, 6 Sa 562/99

» GG Art. 9
Nach der neueren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann auch das Versenden von Werbematerial per E-Mail für eine Gewerkschaft während der Arbeitszeit der umworbenen Mitarbeiter von dem nach der Rechtsprechung erweiterten Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt und damit zulässig sein.

Arbeitnehmerfoto im Internet
OGH, Urteil vom 05.10.2000, 8 Ob A 136/00h

» UrhG § 78
Die Klägerin stand bei der Beklagten in einem befristeten Dienstverhältnis und wehrte sich dagagen, dass ihr Foto auf die Firmenwebsite gestellt wurde, worüber die Parteien in Streit gerieten. Im Zuge dieses Streits beschimpfte die Klägerin den Beklagten, in der Folge beriet sich der Beklagte mit seinem Anwalt und entließ nach einigen Tagen die Klägerin.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Verfristung der Entlassung ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision keine Folge. Nur nebenbei ging es dabei noch um das Foto. Stellt ein Dienstgeber das Foto eines Arbeitnehmers ohne Rückfrage ins Internet und weigert er sich dieses zu entfernen, bildet dieses Verhalten einen Verstoß gegen den Bildnisschutz (§ 78 UrhG), der nicht mit der Treuepflicht des Dienstnehmers gerechtfertigt werden kann, da daraus eine Duldungspflicht des Arbeitnehmers nicht abgeleitet werden kann
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Die Aussage des OGH zur Bildveröffentlichung erfolgte nur nebenbei und deckt sich auch nicht mit seiner sonstigen Rechtsprechung (zu 4 Ob), wonach bei der Abwägung des Für und Wider einer Bildnisveröffentlichung ein objektiver Maßstab anzulegen ist, es auf eine Zustimmung somit nicht ankommt.

Arbeitnehmerfoto im Internet
OGH, Urteil vom 05.10.2000, 8 Ob A 136/00h

» UrhG § 78
Die Klägerin stand bei der Beklagten in einem befristeten Dienstverhältnis und wehrte sich dagagen, dass ihr Foto auf die Firmenwebsite gestellt wurde, worüber die Parteien in Streit gerieten. Im Zuge dieses Streits beschimpfte die Klägerin den Beklagten, in der Folge beriet sich der Beklagte mit seinem Anwalt und entließ nach einigen Tagen die Klägerin.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Verfristung der Entlassung ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision keine Folge. Nur nebenbei ging es dabei noch um das Foto. Stellt ein Dienstgeber das Foto eines Arbeitnehmers ohne Rückfrage ins Internet und weigert er sich dieses zu entfernen, bildet dieses Verhalten einen Verstoß gegen den Bildnisschutz (§ 78 UrhG), der nicht mit der Treuepflicht des Dienstnehmers gerechtfertigt werden kann, da daraus eine Duldungspflicht des Arbeitnehmers nicht abgeleitet werden kann.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Die Aussage des OGH zur Bildveröffentlichung erfolgte nur nebenbei und deckt sich auch nicht mit seiner sonstigen Rechtsprechung (zu 4 Ob), wonach bei der Abwägung des Für und Wider einer Bildnisveröffentlichung ein objektiver Maßstab anzulegen ist, es auf eine Zustimmung somit nicht ankommt.

Kündigung wegen Kinderpornografie
ArbG Braunschweig, Urteil vom 22.01.1999, 3 Ca 370/98

» BGB § 626
Fristlose Entlassung eines Erziehers in einem Kindergarten wegen Besitz von kinderpornographischen Bildern gerechtfertigt

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