Entscheidungen zum Arbeitsrecht
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Kündigung wegen Surfens im Internet
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 31.05.2007,
2 AZR 200/06 |
» KSchG § 1 |
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Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung die Beklagte keine Vorgaben gemacht hatte. Bei einer Kontrolle des PC stellte die Beklagte fest, dass von dem PC häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht, ohne den Kläger vorher abgemahnt zu haben.
Das Erstgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, das Berufungsgericht wies ab.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Abweisung. Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt. Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Ob sie das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt ua. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab. |
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Unerlaubte Installierung einer Anonymisierungssoftware
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 12.01.2006,
2 AZR 179/05 |
» BGB § 174, § 626, BAT § 54 |
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Durch das unerlaubte Herunterladen und Installieren einer Anonymisierungssoftware infolge einer privaten Nutzung des Internet während der Arbeitszeit verletzt ein Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten insbesondere dann, wenn sich aus einer Dienstanweisung bzw. einer Dienstvereinbarung das Verbot einer Installation privater Software ergibt. Der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ist in diesen Fällen ohne vorherige Abmahnung möglich, da es sich um eine schwere Verletzung der Dienstpflichten handelt, dem Arbeitnehmer zumindest aufgrund der Dienstanweisung die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne weiteres erkennbar ist und er nicht mit der Duldung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber rechnen kann. Ob der damit an sich gegebene Grund zur ordentlichen Kündigung die ausgesprochene Kündigung trägt, bleibt der Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten, bei der die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Schwerbehinderteneigenschaft etc.) ebenfalls zu berücksichtigen sind. |
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Entlassungsgrund Internetsurfen
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 07.07.2005,
AZR 581/04 |
Die Beklagte warf dem Kläger in der Begründung der Entlassung 18 Stunden Internetkonsum innerhalb von 3 Monaten vor, davon 5 Stunden auf Pornoseiten. Das Landesarbeitsgericht hatte die Entlassung abgelehnt, weil das Ausmaß des Verbotes der privaten Internetnutzung unklar gewesen sei.
Das BAG hob das Urteil zum Zwecke weiterer Erhebungen auf. Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen (ausschweifenden) Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift |
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- Entscheidung bei JurPC
- Heise-Artikel vom 7.7.2005
- LAG Rheinland-Pfalz, Urteil 7 Sa 1243/03:
Sind Art und Ausmaß des Verbots der privater Internetnutzung am Arbeitsplatz unklar, kommt eine außerordentliche Kündigung auch dann nicht in Betracht, wenn Seiten mit pornographischen Inhalten abgerufen wurden.
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Kündigung wegen Konkurrenzdomain
LAG Köln,
Urteil vom 12.04.2005,
Sa 1518/04 |
» BGB § 626 |
» HGB § 60 |
» KSchG § 1 |
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Die Anmeldung und Eintragung einer Internet-Domain für einen Arbeitnehmer mit einer Bezeichnung, die darauf schließen lässt, dass sie für ein noch zu gründendes Konkurrenzunternehmen verwendet wird, stellt (noch) keinen Verstoß gegen das für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot dar. Überlässt der Arbeitnehmer unentgeltlich diese Domain an ein Konkurrenzunternehmen, verstößt er damit nicht gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot. Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt so lange keine Vorbereitungshandlung dar, als dieses nicht eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit aufgenommen hat. Eine Entlassung ist in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt |
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Werkszeitung des Betriebsrates
Hessisches LAG,
Beschluss vom 15.07.2004,
9 TaBV 190/03 |
» BetrVG § 2 |
» GG Art. 5 |
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Aus der Verletzung des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG folgt ein Anspruch des Arbeitgebers gegen Betriebsratsmitglieder, die Veröffentlichung einer Werkszeitung, die Betriebs- und Betriebsratsinterna enthält, auf der Homepage des Betriebsrats zu unterlassen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit steht dem nicht entgegen. |
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Telefonüberwachung durch Arbeitgeber ohne Betriebsratsanhörung
Arbeitsgericht Frankfurt,
Beschluss vom 20.01.2004,
5 BVGa 14/04 |
» BetrVG § 87 |
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Eine Telefonanlage, die es ermöglicht, eine unmittelbare Verknüpfung mit dem zentralen Server des Arbeitgebers herzustellen und die Einwahlverbindungen der Mobiltelefone der Mitarbeiter zu protokollieren, ist eine technische Einrichtung, die im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auch die nur testweise Einführung einer solchen Telefonanlage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. |
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Telefonüberwachung durch Arbeitgeber ohne Betriebsratsanhörung
Arbeitsgericht Frankfurt a.M.,
Beschluss vom 20.01.2004,
5 BVGa 14/04 |
» BetrVG § 87 |
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Eine Telefonanlage, die es ermöglicht, eine unmittelbare Verknüpfung mit dem zentralen Server des Arbeitgebers herzustellen und die Einwahlverbindungen der Mobiltelefone der Mitarbeiter zu protokollieren, ist eine technische Einrichtung, die im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auch die nur testweise Einführung einer solchen Telefonanlage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. |
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Keine fristlose Kündigung bei Herunterladen von pornographischen Dateien am Arbeitsplatz
LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 18.12.2003,
4 Sa 1288/03 |
Das Herunterladen pornografischer Dateien rechtfertigt nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung. Eine vorherige Abmahnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis möglicherweise wiederhergestellt werden kann. |
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Keine fristlose Kündigung bei Herunterladen von pornographischen Dateien am Arbeitsplatz
LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 18.12.2003,
4 Sa 1288/03 |
» BGB § 626 |
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Das Herunterladen pornografischer Dateien rechtfertigt nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung. Eine vorherige Abmahnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis möglicherweise wiederhergestellt werden kann |
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Internet für Betriebsrat
BAG,
Beschluss vom 03.09.2003,
7 ABR 8/03 |
» BetrVG § 40 |
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Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, die ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen, soweit dies für die laufende Geschäftsführung erforderlich ist.
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Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail
LG Nürnberg-Fürth,
Urteil vom 07.05.2003,
2 HK O 9434/01 |
Die Beklagten haben den Kläger per E-Mail während seines Urlaubs gekündigt. Der Kläger behauptet, dass er die Kündigungsmail erst nach seinem Urlaub erhalten habe und klagt auf Feststellung, dass die Kündigungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme nach dem Urteil zu laufen begonnen habe.
LG: Eine elektronische Erklärung gilt als am Tage des Eingangs in den elektronischen Empfängerbriefkasten zugegangen, d.h. wenn sie am Server des Empfängers angekommen ist. Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf den Empfänger über. Außerdem ist, wer im Geschäftsverkehr unter Verwendung einer E-Mail-Adresse auftritt und eine E-Mail erhält, für den unterbliebenen Zugang der elektronischen Mitteilung beweispflichtig und muss darlegen, inwiefern er am Leeren seiner Mailbox gehindert war. Dies ist dem Kläger nicht gelungen, weshalb die Kündigung wirksam war. |
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Kein Mitspracherecht des Arbeitgebers in Bezug auf Veröffentlichungen im firmeneigenen Intranet
LAG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 28.01.2003,
5 TaBV 25/02 |
» BetrVG § 40 |
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Die Arbeitnehmervertretung darf auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers Informationen im Intranet veröffentlichen und ist nicht auf den Versand von E-Mails oder sonstige Mitteilungsformen beschränkt. (nicht rk). |
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Kostenerstattung bei IT-Schulung
LAG Niedersachsen,
Urteil vom 06.08.2002,
13 Sa 374/02 |
» BGB § 242 |
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Klauseln hinsichtlich der Rückzahlung aufgewendeter Fortbildungskosten im Falle der Eigenkündigung des Arbeitnehmers unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Die Rückzahlung von IT-Fortbildungskosten ist dem Arbeitnehmer zuzumuten, wenn er durch die Fortbildung einen beruflichen Vorteil erlangen kann. Einen beruflichen Vorteil erreicht der Arbeitnehmer nicht, wenn keine allgemein anerkannte Qualifikation erreicht wird, sondern lediglich ein Zertifikat über die Lehrgangsteilnahme ausgestellt wird und der Arbeitnehmer ansonsten keine über das Normalmaß der beruflichen Fortbildung hinausgehende Qualifikation erlangt. |
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Fristlose Kündigung wegen Passwortänderung
LAG Hessen,
Urteil vom 13.05.2002,
13 Sa 1268/01 |
Die unberechtigte Änderung eines Passwortes für eine EDV-Anlage durch einen Mitarbeiter und das damit verbundene Abschneiden des Zugangs zur EDV für die Firmenleitung stellt einen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar |
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Datenmissbrauchs
AG Hannover,
Urteil vom 10.01.2002,
10 Ca 250/01 |
» BGB § 626 |
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Datenmissbrauch ist in der Regel als eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung anzusehen, die die außerordentliche und fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Bringt sich ein Arbeitnehmer widerrechtlich in den Besitz von User ID und Codes des Vorgesetzten, behält er diese Codes bei sich und offenbart dies dem Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten nicht, so stellt dieses Verhalten eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung dar, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigt |
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Internetporno am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund
ArbG Frankfurt,
Urteil vom 02.01.2002,
2 Ca 5340/01 |
» BGB § 626 |
» KSchG § 1 |
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Das Herunterladen von ca. 100 pornographischen Bilddateien durch einen Arbeitnehmer auf dem dienstlichen Computer während der Arbeitszeit rechtfertigt die ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG auch ohne vorherige Abmahnung. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist dagegen nicht gegeben, wenn - wie vorliegend - das Schwergewicht der den Kündigungsgrund bildenden Störungen die Wiederholungsgefahr und der Missbrauch der betrieblichen Einrichtungen bilden, sofern die Schwelle zum strafrechtlich relevanten täuschenden Verhalten nicht erreicht ist. |
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Verstoß gegen Verbot privaten E-Mail-Verkehrs
LAG Hessen,
Urteil vom 13.12.2001,
5 Sa 987/01 |
» BGB § 626 |
» KSchG § 1 |
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Ein Verstoß gegen das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot privaten E-Mailverkehrs, das dem Virenschutz dienen soll, rechtfertigt grundsätzlich erst nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung den Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung.
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Wetterführungspläne II
BGH,
Urteil vom 23.10.2001,
X ZR 72/98 |
» ArbEG § 20 |
» UrhG § 69b |
» BGB § 242 |
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Kein Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung nach den §§ 9, 10 ArbEG und auf Vergütung für einen technischen Verbesserungsvorschlag (§§ 3, 20 ArbEG). Nach § 69 b Abs. 1 UrhG wird der als Arbeitnehmer tätige Schöpfer urheberrechtsfähiger Werke für seine Leistung regelmäßig mit seinem Arbeitslohn abgegolten. Zu prüfen sind aber noch urheberrechtliche Sonder-Ansprüche nach § 36 UrhG; zur Prüfung dieser wurde das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an dieses zurückverwiesen |
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- Entscheidung bei JurPC
- "Wetterführungspläne"- Arbeitnehmervergütung für in der Dienstzeit erstelltes Programm: BGH Urteil vom 24.10.2000, X ZR 72/98; Versäumnisurteil wurde nach Einspruch des Klägers aufgehoben
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Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung
ArbG Düsseldorf,
Urteil vom 01.08.2001,
4 Ca 3437/01 |
» BGB § 626 |
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Die Nutzung eines dienstlichen Internetanschlusses zu privaten Zwecken (hier: Herunterladen von Dateien pornografischen Inhalts) stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn eine Internetnutzungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht, derzufolge das Speichern von Daten gesetzeswidrigen oder pornografischen Inhalts verboten ist. |
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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
ArbG Wiesel,
Urteil vom 21.03.2001,
5 Ca 402/00 |
» BGB § 626 |
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Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen privater Nutzung eines dienstlichen Internetanschlusses während 80 - 100 Stunden innerhalb eines Jahres ist bei Fehlen eines ausdrücklichen Verbots der privaten Internetnutzung seitens des Arbeitgebers und Fehlen einer vorherigen einschlägigen Abmahnung unwirksam. |
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