Entscheidungen zum Wettbewerbsrecht
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kunstnetz.at
OGH,
Beschluss vom 13.03.2002,
4 Ob 39/02t |
» ABGB § 43 |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin verwendet das Zeichen "kunstNET", die Beklagten ließen "kunstnetz" als Domain registrieren und betreiben darunter eine Website.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Zeichen "kunstNET" und "kunstnetz.at" seien verwechselbar ähnlich, ist angesichts dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Da eine Website inhaltlich jederzeit verändert werden kann, ist im Fall einer erwiesenen Wettbewerbsverletzung durch den Inhalt einer Website mit der Entfernung des verbotswidrigen Inhalts die Wiederholungsgefahr noch nicht vollständig beseitigt, könnte doch der frühere gesetzwidrige Zustand vom Störer jederzeit leicht wiederhergestellt werden. Die Nachhaltigkeit des erwirkten Unterlassungsgebots kann folglich nur dadurch sichergestellt werden, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung des störenden Zustands (§ 15 UWG) durch Abgabe einer Löschungs- bzw Verzichtserklärung gegenüber der Registrierungsstelle zusteht. |
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- OGH-Entscheidung
- Siehe auch: Reinhard Schanda, Zum Entfall der Wiederholungsgefahr durch Änderung des Inhalts einer Website, ecolex 2002, 597. Schanda meint, dass ein vollstreckbarer Unterlassungsvergleich, mit dem sich jemand verpflichtet, den rechtswidrigen Inhalt der Website zu unterlassen, sehr wohl die Wiederholungsgefahr beseitigen müsste.
Anmerkung: Der OGH meint, dass die Nachhaltigkeit des erwirkten Unterlassungsgebots nur dadurch sichergestellt werden kann, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung durch Abgabe einer Löschungs- bzw Verzichtserklärung gegenüber der Registrierungsstelle zuerkannt wird; die Löschung oder Änderung der Website sei nicht ausreichend, weil diese jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne. So gesehen führt aber nur eine dauerhafte Verzichtserklärung zum Erfolg. Würde der Beklagte nur zur Löschung verpflichtet, könnte er sie anschließend sofort wieder - wie jeder andere - registrieren. Dem könnte man endgültig nur dadurch entgegenwirken, dass man die Domain auf den Kläger überträgt.
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