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Ewald Stadler
OGH, Urteil vom 19.08.2003, 4 Ob 120/03f

» UrhG § 78
» UrhG § 85
» ABGB § 1330
In der Zeitschrift der Beklagten erschienen Artikel über den Kläger, in denen ihm politische Intrigen gegen die damalige FPÖ-Chefin unterstellt wurden; er habe Petitionen gegen ihre Politik organisiert, um sie zur Politik Jörg Haiders zurückzubringen; die Artikel waren mit Bildern des Klägers illustriert. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung von Abbildungen im Zusammenhang mit bestimmten unwahren Behauptungen im Text.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte; die (inhaltlich nicht geprüften) Vorwürfe seien weder ehrenrührig noch kreditschädigend.

Der OGH bestätigte die Abweisung des Zahlungsbegehrens und des Veröffentlichungsbegehrens und hob die Urteile hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens auf. Selbst die Interessen eines Politikers werden beeinträchtigt, wenn der Abgebildete durch die Bildnisveröffentlichung mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat. Für die Bildberichterstattung gelte nichts anderes als für die Textberichterstattung. Die Verletzung berechtigter Interessen nach § 78 UrhG ist grundsätzlich vom Kläger zu beweisen, außer die Äußerungen sind als Ehrenbeleidigung zu qualifizieren. Der gegenständliche Vorwurf ist zwar kreditschädigend, aber nicht ehrenrührig. Es muss daher der Kläger beweisen, dass der Text unrichtig ist. Eine Bindung an das Ergebnis eines medienrechtlichen Gegendarstellungsverfahrens besteht aufgrund der anders gelagerten Beweislast nicht.
Ein immaterieller Schaden nach § 87 Abs. 2 ist zwar auch bei einer Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 zu ersetzen, aber nur bei einer empfindlichen Kränkung, die hier nicht vorliegt, weil der Vorwurf, es werde gegen den Parteivorsitzenden intrigiert, politisches Kleingeld ist.

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