Entscheidungen zum Urheberrecht
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telering.at - Urheberrecht an Homepage
OGH,
Beschluss vom 24.04.2001,
4 Ob 94/01d |
» UrhG § 3 |
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Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen (telering.at), die Beklagten betreiben ein Küchenstudio; sie ließen sich eine Website erstellen, die in wesentlichen Punkten mit der der Klägerin übereinstimmte. Die Klägerin klagte auf Unterlassung.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, die zweite Instanz bestätigte diesen Beschluss.
Der OGH erließ die einstweilige Verfügung und anerkannte erstmals den Schutz der graphischen Gestaltung einer Internet-Seite gegen unbefugte Übernahme. Das Layout einer Website ist als Gebrauchsgraphik als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zB) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt. Der Schutz wird um so eher zu bejahen sein, je komplexer eine Website aufgebaut ist. Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein Datenbankwerk vor. |
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