Entscheidungen zum Urheberrecht
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Urheberrechtsfähigkeit von Webdesign
LG Berlin,
Urteil vom 26.01.2006,
16 O 543/05 |
» UrhG § 2 |
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Die Parteien bieten im Internet die kostenlose Gestaltung von Websites an. Der Beklagte bediente sich dabei im wesentlichen der Texte der Klägerin. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung macht die Klägerin die Abmahnkosten geltend.
Das LG gab der Klage statt. Werbetexte, die speziell auf den Geschäftsgegenstand und ein Unternehmen zugeschnitten sind und das Dienstleistungsangebot darstellen, lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen abhebt und ihm dadurch Sprachwerkqualität nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nach den Grundsätzen der kleinen Münze verleiht. |
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Handy-Klingeltöne II
OLG Hamburg,
Urteil vom 18.01.2006,
5 U 58/05 |
» UrhG § 14 |
» UrhG § 23 |
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Kläger sind Komponist und Musikverlag eines Popsongs, der von der beklagten Gesellschaft in der Schweiz ohne Lizenzvertrag über das Internet als Klingelton vertrieben wird. Die Beklagte beruft sich auf einen Vertrag mit der Schweizer Verwertungsgesellschaft und deren Austauschverträgen mit der GEMA. Der Standardvertrag der GEMA wurde im Sommer 2002 um Ruftonmelodien erweitert.
Das Erstgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, das OLG bestätigt diese Entscheidung. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik als Handy-Klingelton stellt einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß den §§ 14,23 UrhG dar. Dies gilt gleichermaßen für monophone und polyphone Klingeltöne. Die Nutzung von Musik als Klingelton kommt eher einer Merchandising-Nutzung nahe als der herkömmlichen Nutzung in Konzerten, im Rundfunk oder auf Tonträgern. Durch die Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 ist die GEMA nicht umfassend berechtigt worden, die Rechte zur Bearbeitung und Verwendung von Musik als Handy-Klingelton ohne Zustimmung der Urheber zu vergeben. Die Zustimmung der Urheber ist auch dann einzuholen, wenn der Urheber einem anderen Nutzer bereits eine identische oder unwesentlich abweichende Klingeltonversion lizenziert hat. |
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Verkauf alter Brenn-Software
LG Köln,
Urteil vom 23.11.2005,
28 S 6/05 |
» UrhG § 95a |
» UrhG § 97 |
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Wird auf einer Internetplattform eine Brenner-Software, die im regulären Handel vor Inkrafttreten des § 95 a UrhG erworben wurde, als Originalversion unter dem Zusatz "Allesbrenner von ..." zum Verkauf angeboten, ist wegen vollendeter Verletzung des § 95 a Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Ersatz der verlangten Abmahnkosten als sog. Rechtsverfolgungskosten im Wege des Schadensersatzes aus §§ 97, 95 a Abs. 3 UrhG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 a Abs. 3 UrhG gegeben. Daneben besteht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als "Aufwendungen" i.S.d. § 670 BGB auch über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB). |
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Schadensersatz für Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails
LG Bielefeld,
Urteil vom 08.11.2005,
20 S 49/05 |
» UrhG § 97 |
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Bei Urheberrechtsverletzungen durch die Veröffentlichung von Thumbnails geschützter Bilder gilt für die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ein objektiver Maßstab, d.h. es ist darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Wird nicht dargelegt, dass beim Einstellen von Thumbnails im Rahmen von Bildersuchmaschinen üblicherweise ein Entgelt zu zahlen wäre, ist ein Schadensersatzanspruch bereits aus diesem Grund nicht gegeben. |
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Pressefotos
BGH,
Urteil vom 06.10.2005,
I ZR 266/02 |
» UrhG § 72 § 97 |
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Die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, kann nicht einfach nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM- Empfehlungen) bestimmt werden, wenn dagegen konkrete Einwendungen erhoben werden. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Maßgebend ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Für diesen kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. |
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Personal Video Recorder
OLG Köln,
Urteil vom 09.09.2005,
6 U 90/05 |
» UrhG § 19a, § 87 |
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Ein Angebot an Internetnutzer, aus in Deutschland ausgestrahlten Fernsehprogrammen Sendungen auszuwählen und zeitversetzt auf dem eigenen Personal Computer ansehen zu können, nachdem der Anbieter eine von ihm digitalisierte Fassung der Sendung auf einem dem jeweiligen Nutzer zugewiesenen Speicherplatz seines Servers vorgehalten hat, erfüllt den Tatbestand des § 19 a UrhG und greift in das Vervielfältigungsrecht des betroffenen Fernsehsenders nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ein. Dies gilt aber nur für die entgeltliche Tätigkeit. Wird dem Internetznutzer der Programmabruf unentgeltlich gewährt, greift der Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG, sodass insoweit sowohl die "Widerrechtlichkeit" nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch die Unzulässigkeit des Inverkehrbringens i. S. des § 53 Abs. 1 UrhG entfallen. |
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Motezuma
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 16.08.2005,
20 U 123/05 |
» UrhG § 71 |
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Das lange verschollen geglaubte Opernwerk Vivaldis über den aztekischen Gottkönig wurde nach Entdeckung der Handschrift im Archiv der Antragstellerin von dieser veröffentlicht und von der Singakademie Berlin e.V. ohne Zustimmung der ASt. aufgeführt. Das Erstgericht untersagte dies.
Das OLG wies den Antrag auf EV zurück. Werke können auch durch die Verbreitung handschriftlicher Vervielfältigungsstücke erscheinen. In Italien konnte in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts Opernmusik dadurch erscheinen, dass auf Bestellung von Interessenten durch Kopisten Abschriften des beim Aufführungstheater befindlichen so genannten Originale gefertigt wurden. Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes nach § 71 dUrhG Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war. Der Umstand, dass ein Werk über längere Zeit als verschollen gegolten hat, begründet nicht die Vermutung, dass es nicht zuvor erschienen war. |
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Hit Bilanz
BGH,
Urteil vom 21.07.2005,
I ZR 290/02 |
» UrhG § 87b |
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Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren. |
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Streaming Angebot
OLG Hamburg,
Urteil vom 07.07.2005,
5 U 176/04 |
» UrhG § 19a |
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Das Recht, Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren via Internet entgeltpflichtig zu übermitteln und hörbar zu machen, obliegt grundsätzlich dem Tonträgerhersteller. Ein öffentliches Zugänglichmachen iSd. § 19a UrhG erfordert nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen müssen. Vielmehr liegt auch im Falle des Streamings ein öffentliches Zugänglichmachen vor. |
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Karten-Grundsubstanz
BGH,
Urteil vom 23.06.2005,
I ZR 227/02 |
» UrhG § 2 |
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Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein. Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering. |
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- Entscheidung bei JurPC
- Anmerkung: Man muss bei dieser Entscheidung bedenken, dass es sich um einen Stadtplan handelt, den man, wie jedermann sich leicht anhand der Vielfalt an Varianten überzeugen kann, doch sehr verschiedenartig darstellen kann. Insoferne ist der Spielraum für die Gestaltungsfreiheit zwar sehr gering, aber noch vorhanden. Diese Judikatur unterscheidet sich nicht von der des öOGH - siehe etwa die Entscheidung Felsritzbild.
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Der Zauberberg
BGH,
Urteil vom 19.05.2005,
I ZR 285/02 |
» UrhG § 31, § 89 |
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Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu. Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. - Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar. |
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allofmp3-Link
LG München,
Beschluss vom 11.05.2005,
21 O 9161/05 |
» UrhG § 97 |
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Verschiedene Firmen aus dem Bereich der Musikindustrie klagen den russischen Download-Dienst allofmp3, der ohne im Besitz einer Lizenz zu sein, Musiktitel über das Internet auch in Deutschland anbietet. Das LG München erklärte sich zuständig, weil die beanstandeten Internetseiten auch in dessen Sprengel abgerufen werden können. |
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Marktstudien
BGH,
Urteil vom 21.04.2005,
I ZR 1/02 |
» UrhG § 17 |
» UrhG § 87a |
» UrhG § 87b |
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Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeitschrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift ohne Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt. Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechtsinhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu unterbinden. |
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Stadtpläne-Abmahnungen
AG Charlottenburg,
Urteil vom 11.04.2005,
236 C 282/04 |
» UrhG § 2, § 97 |
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Die Klägerin betreibt im Internet Nutzungsrechte an Landkarten und Stadtplänen zur Bezeichnung des eigenen Standortes. Die Beklagte stellte 2 solche Ausschnitte ohne Lizenz auf ihre Website. Nach schriftlicher Abmahnung unterfertigte die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung. Die Klägerin klagte rund EUR 3.000 Lizenzgebühren, die sie anhand ihrer Preislisten errechnete und EUR 3.000 Anwaltskosten ein.
Das Gericht sprach EUR 300,-- Urhebergebühren und EUR 100,-- Kosten zu. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin tatsächlich die hohen Lizenzgebühren am Markt erziele. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Angemessen sei aber nur das, was ein verständiger Abmahner aufwenden würde, um den Störer angemessen anzuhalten und von weiteren Verstößen abzuhalten. Dabei sei auf die Vielzahl der von der Klägerin verschickten Abmahnungen Rücksicht zu nehmen, sodass nur Kosten von EUR 100,-- angemessen seien. |
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- Entscheidung bei RA Dr. Bahr
- Anmerkung: Siehe auch die dort angeführten Entscheidungen des AG Charlottenburg vom 15.12.2004, 231 C 252/04, vom 30.8.2004, 237 C 376/03, und vom 21.4.2004, 207 C 89/04, und des LG Berlin vom 19.7.2005, 16 S 1/05, in denen ein viel höherer Betrag zugesprochen wurde.
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Urheberrechtsschutz von HTML-Quelltext
OLG Frankfurt,
Urteil vom 22.03.2005,
11 U 64/04 |
» UrhG § 2, § 69a, § 87a,b |
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Die Beklagte kopierte von der Website der Klägerin Seiten mit Stellenanzeigen. Das Erstgericht erließ zunächst die EV, wies diese aber dann über Widerspruch der Beklagten zurück.
Das OLG wies die Berufung dagegen zurück. Die Klägerin hat nur die gestalterischen Vorgaben ihrer Auftraggeberin in Form einer Word-Datei in Html-Code umgesetzt und damit keine persönliche geistige Schöpfung erbracht, sondern nur eine handwerkliche Leistung. Eine gewöhnliche Webseite stellt kein Computerprogramm und mangels Sammelwerk auch keine Datenbank im Sinne des Urheberrechts dar. |
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Fash 2000
BGH,
Urteil vom 03.03.2005,
I ZR 111/02 |
» UrhG § 69a, § 34, § 8 |
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Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat. |
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Yacht-Archiv
OLG Hamburg,
Urteil vom 24.02.2005,
5 U 62/04 |
» UrhG § 15, § 19a, § 31 |
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Die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken in Form von digitalisierten Zeitungen bzw. Zeitschriften im Internet stellte sich spätestens im Jahr 1993 nicht mehr als eine "noch nicht bekannte Nutzungsart" i.S.v. § 31 Abs. 4 UrhG dar. Im Jahr 1986 besaß diese Nutzungsart hingegen noch keine wirtschaftliche Bedeutung und war deshalb noch unbekannt im Sinne dieser Vorschrift. Wird eine im Jahr 1986 zwischen dem Urheber und dem Verwertungsberechtigten getroffene Nutzungsvereinbarung durch Nachtragsvereinbarungen (aus den Jahren 1998 und 2000) modifiziert, so bleibt für die Bekanntheit einer Nutzungsart weiterhin der Zeitpunkt der ursprünglichen Vereinbarung ausschlaggebend, wenn nicht der materielle Umfang der Werknutzung ebenfalls Gegenstand der Nachtragsvereinbarungen war. Das Zustimmungserfordernis des Urhebers zu einer bei Vertragsschluss nicht bekannten Nutzungsart besteht unabhängig davon, ob die konkrete Werknutzung (z.B. Abruf im Internet) entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. |
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Laufendes Auge
Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 26.01.2005,
1 BvR 157/02 |
» GG Art. 14 |
» UrhG § 2 |
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Erstgericht und Berufungsgericht hatten den urheberrechtlichen Schutz einer Pinselzeichnung verneint. Dagegen legte der klagende Verein Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht gab der Beschwerde keine Folge. Bei der angegriffenen höchstrichterlichen Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist gewährleistet, dass die Schöpfer von Bedarfs- und Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung und diejenigen, die ihre Nutzungsrechte von ihnen ableiten, die Ergebnisse der schöpferischen Tätigkeit in einem Umfang nutzen können, der den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird. Die Nachprüfung der Auslegung des einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der zuständigen Gerichte; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liegt nur dann vor, wenn eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereiches, vorliegt. |
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Übernahme von Grafiken und Stylesheets
OLG Hamm,
Urteil vom 24.08.2004,
5 U 51/04 |
» UrhG § 2, § 72 |
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Der Beklagte übernahm von der Klägerin 3 Computergrafiken und Stylesheets, die diese angeblich mit großem Aufwand erstellt hatte.
Das LG Bochum wies die Unterlassungsklage ab. Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Bei den übernommenen Bildern handle es sich mangels Schöpfungshöhe um keine Werke der bildenden Kunst, für die Schutz nach § 2 UrhG bestehe. Auch Lichtbildschutz nach § 72 UrhG komme nicht in Frage, da sie nicht Ergebnis persönlicher Leistung des Erstellers seien, sondern Ergebnis eines Computerprogrammes. Auch für die Website als Ganzes bestehe kein Schutz. Da für die Werke kein Urheberrechtsschutz bestehe, sei die Nachahmung der Bilder und Farb-Schrift-Kombinationen auch wettbewerbsrechtlich nicht bedenklich. |
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- Urteil beim NRW-Justizportal
- Die Entscheidung kann man nur schwer beurteilen, wenn man die Grafiken nicht kennt, um die es ging. Der verwendete Begriff Computergrafik ist jedenfalls sehr irreführend. Ein Foto, das mit einem Computerprogramm bearbeitet wird, ist noch lange keine Computergrafik. Solange das Ausgangsobjekt als Foto erkennbar ist, müsste auch der Lichtbildschutz gegeben sein; es läge dann nur eine Bearbeitung vor, bei der, wenn schon der Bearbeitung keine Werkqualität zukommt, jedenfalls der Lichtbildschutz bestehen bliebe (offen ist aber, ob die Klägerin überhaupt Urheberin der Ausgangsbilder war). Erst wenn die verwendeten Lichtbilder nicht mehr identifizierbar sind und die Bearbeitung so in den Vordergrund kommt, dass die verwendeten Lichtbilder völlig in den Hintergrund treten, also als Fotos nicht mehr identifizierbar sind, wird die Bearbeitung das allein maßgebliche Kriterium. Und dann ergibt sich tatsächlich die Situation, dass kein Lichtbildschutz besteht, weil kein lichtbildähnliches Verfahren verwendet wurde. Es stellt sich dann nur mehr die Frage der Schöpfungshöhe der Bearbeitung und das ist halt oft Geschmackssache (auf webblog.net findet sich die vermutliche Website der Klägerin).
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Wagenfeld-Leuchte
Hanseatisches OLG Hamburg,
Urteil vom 07.07.2004,
5 U 143/03 |
» UrhG § 17 |
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Die Kläger sind Rechteinhaber der Wagenfeld-Leuchte, deren Nachbildung von der Beklagten in Italien vertrieben wird, wobei über das Internet auch in Deutschland geworben und nach Deutschland geliefert wird. Nach einem Unterlassungsvergleich war nur mehr das Anbieten und Nebenansprüche Streitgegenstand.
Das Erstgericht hat die Klage hinsichtlich des Anbietens abgewiesen.
Das OLG bestätigt dieses Urteil: Das "Anbieten" von Verletzungsstücken eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks gegenüber Endverbrauchern ist nur dann gem. § 17 Abs. 1 UrhG rechtswidrig, wenn sich diese Handlung auch auf ein Inverkehrbringen im Inland bezieht. Wird der Erwerbsvorgang vollständig und rechtskonform im Ausland abgeschlossen, liegt selbst bei einer Bewerbung gegenüber den inländischen Verkehrskreisen keine in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzung vor.
Die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen sind von dem Berechtigten als Folge eines Schutzrechtsgefälles zwischen europäischen Staaten im nicht-harmonisierten Bereich des Urheberrechts hinzunehmen.
Das Verbot solcher Maßnahmen stellte sich als ein Eingriff in den freien Warenverkehr entgegen Art. 28, 30 EG dar und wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Einschränkungen der grenzüberschreitenden Bewerbung von im Ausland zulässigerweise hergestellten und vertriebenen Gütern können als "Maßnahmen gleicher Wirkung" wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen den Marktzugang erschweren. |
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