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Parkplatztreff-Datenbank
LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2001, 12 O 330/01

» UrhG § 87a
Bei einer im Internet veröffentlichten Sammlung von Ortsangaben handelt es sich um eine nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Datenbank, die gegen eine wiederholte und systematische Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank durch Dritte geschützt ist, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

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