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Entscheidungen zum Urheberrecht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
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Eingenickter Offizier
OGH, Urteil vom 25.03.2003, 4 Ob 268/02v

» UrhG § 78
» UrhG § 87
Der Beklagte ist Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift D*** der Offiziersgesellschaft, der Kläger ein Oberstleutnant der Miliz mit Zivilberuf Landesbeamter. Der Kläger nahm an einer Veranstaltung der OG teil und wurde dabei in eingenicktem Zustand vom Beklagten, der einen Bericht für die Zeitschrift D*** erstellte, fotografiert. Er bemerkte dies und verbot dem Beklagten das Fotografieren. Das Foto erschien dennoch in der Zeitschrift mit dem Bildtext Taaagwache!! - Es gilt, die Zeichen der Zeit nicht zu überhören. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Fotoveröffentlichung und Schadenersatz nach § 87 UrhG, da er in Kameradenkreisen verspottet worden sei und auch seine Karriereaussichten beim Land und beim Bundesheer beeinträchtigt worden seien. Der Beklagte bot dem Kläger in der Verhandlung einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich an.

Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab; es liege kein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung im Sinne des § 78 UrhG vor, die Darstellung einer eingenickten Person sei nicht entwürdigend oder herabsetzend. Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und hob das Urteil hinsichtlich des Schadenersatzanspruches auf; das Bild sei im Zusammenhang mit dem Text verunglimpfend und stehe in keinem Zusammenhang mit dem Artikel. Das Anbieten eines Unterlassungsvergleiches beseitige die Wiederholungsgefahr dann nicht, wenn ein weiteres Begehren - auf Veröffentlichung, oder wie hier auf Schadenersatz, nicht umfasst sei. Zum Schadenersatzbegehren seien noch Beweise aufzunehmen.

Der OGH wies das Unterlassungsbegehren ab und wies den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zurück (der Schadenersatzanspruch ist somit noch zu klären). Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche - wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. Es liegt daher keine Wiederholungsgefahr mehr vor, weshalb auch das Unterlassungsbegehren abzuweisen ist.

newsroom gegen oejc - glatte Leistungsübernahme
OGH, Beschluss vom 25.03.2003, 4 Ob 32/03i

» UWG § 1
» UrhG § 44
» UrhG § 79
Die Klägerin ist Medieninhaberin verschiedener periodischer Druckschriften und bietet im Internet unter www.newsroom.at (.de) einen Online-Dienst zum entgeltlichen Bezug aktueller Informationen aus dem Bereich Journalismus und Medien an. Der beklagte Verein ist ein Zusammenschluss von Journalisten und ebenfalls Medieninhaber einer periodischen Druckschrift und Betreiber des unentgeltlichen Online-Dienstes unter www.oejc.or.at. Die Klägerin stellte eine Stellenanzeige (Radiomoderator) in Form einer redaktionellen Mitteilung auf ihre Website und verschickte sie per E-Mail an rund 7000 Journalisten. Rund zwei Stunden später gelangte die Beklagte in Kenntnis davon und schickte sie wortident an die APA.

Erste und zweite Instanz wiesen den Haupt-Sicherungsantrag deswegen ab, weil die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt den beanstandeten und auf ihrer Website veröffentlichten Beitrag der Klägerin nicht von dieser, sondern über Dritte bezogen hat und daher keine direkte Leistungsübernahme vorliege. Dem Eventualbegehren wurde aber stattgegeben: Verletzung der 12-Stunden-Frist des § 79 UrhG und Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG.

Der OGH gab auch dem Hauptbegehren statt: Es liegt eine Leistungsübernahme durch die Beklagte ohne eigenständige Bearbeitung, also eine glatte Übernahme im Sinne § 1 UWG, vor. Die urheberrechtliche Seite wurde nicht geprüft, weil das Rekursgericht dem Sicherungsantrag ausschließlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben hatte.

MA 2412 II - Schutz der Stimme
OGH, Urteil vom 20.03.2003, 6 Ob 287/02b

» ABGB § 16
» ABGB § 1330
» UrhG § 78
Die Kläger sind Hauptdarsteller der ORF-Fernsehserie MA 2412 und verkörpern Beamte mit charakteristischen Eigenschaften. Tonfall und Tonhöhe ihrer Stimmen wie auch die Sprachmelodie und der verwendete Dialekt sind äußerst einprägsam und charakteristisch. Stimmen und Sprechweise wurden für einen Werbespot eines Wiener Landtagsclubs verwendet.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Zahlungsbegehren (Verwendungsanspruch § 1041 ABGB) statt. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der ao. Revision keine Folge. Die unbefugte Verwendung einer identifizierbaren Stimme (Stimmenimitation) zu (politischen) Werbezwecken im Rundfunk stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes sowie eine Urheberrechtsverletzung dar und ist in Analogie zum Bildnisschutz des § 78 UrhG Grundlage für eine Urteilsveröffentlichung. Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. Sie soll den entstandenen Schaden gutmachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen bewahren. Es besteht kein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt iSd § 86 UrhG bei Verletzung des Rechts an der eigenen Stimme. Es bestehen jedoch Ansprüche nach § 1041 ABGB, wenn der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ausgenützt wird, da die Verletzung dieses Rechtsguts nicht ausschließlich dem – abschließend geregelten – Bereich des UrhG angehört.
  • OGH-Entscheidung
  • Thomas Höhne, MA 2412 und der Schutz von characters, MR 2003, 96

music-channel.cc
OGH, Beschluss vom 18.02.2003, 4 Ob 38/03x

» MSchG § 4
» UrhG § 80
Die klagende Verlagsgesellschaft macht Titelschutzrechte und Kennzeichenrechte gegen den Inhaber der Domain geltend.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der Bezeichnung „Music-Channel als Bestandteil der Marke „music-channel.cc fehlt es an Unterscheidungskraft und damit an Schutzfähigkeit. Die Bezeichnung ist rein beschreibend. Als rein beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Auch die im § 80 UrhG genannten Kennzeichen sind - wie alle gewerblichen Kennzeichen - nur geschützt, wenn sie kennzeichnungsfähig sind, ihnen also Unterscheidungskraft zukommt.

amtskalender.at II
OGH, Urteil vom 21.01.2003, 4 Ob 257/02a

» UrhG § 80
» UWG § 1
» UWG § 9
Der Verlag Österreich bringt als Nachfolger der früheren Österreichischen Staatsdruckerei seit 68 Jahren den Österreichischen "Amtskalender" als Lexikon der Behörden und Institutionen in Papierform und seit einigen Jahren auch als CD-ROM heraus. Die Beklagte registrierte die Domain "amtskalender.at".

Nachdem im Sicherungsverfahren die Unterlassungsverfügung rechtskräftig geworden war, weil der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückgewiesen worden war, gab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren im Hauptverfahren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Bei der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks erfolgt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch eines Zeichens als Domain-Name gleichermaßen nach dem Inhalt der unter einer bestimmten Domain in das Netz gestellten Website. Ist unter einer strittigen Domain keine Website und damit kein Inhalt abrufbar, kann es zu keiner unrichtigen Vorstellung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen über eine allfällige Identität oder wirtschaftliche Verbundenheit zwischen den Streitteilen oder sonst zu einer Zuordnungsverwirrung kommen, sodass Ansprüche nach § 80 UrhG und § 9 Abs 1 UWG ausscheiden. Die bloße Eintragung als berechtigte Nutzerin der strittigen Domain in dem von jedermann auf der Website der zentralen Registrierungsstelle NIC.AT abzufragenden Domain-Register löst allein noch keine wettbewerbsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr aus. Mangels Behinderungsabsicht bei Registrierung der Domain ist auch der Tatbestand des Domain-Grabbing iSd § 1 UWG dadurch nicht verwirklicht.

meteodata.com
OGH, Beschluss vom 17.12.2002, 4 Ob 248/02b

» UrhG § 1
» UWG § 1
» ECG § 17
Die beklagte Baufirma bietet auf ihrer Website unter der Rubrik "Bauwetter" Links auf die Bundesländerwetterkarten des Wetterdienstes METEO-data. Diese verschickte im Vorfeld der Auseinandersetzung hunderte Rechnungen für "Inanspruchnahme ihrer Leistungen" an alle Website-Betreiber, die Links auf ihre Wetterseiten gesetzt hatten. Das gegenständliche Verfahren wurde als Musterprozess geführt.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag teilweise Folge; es untersagte unter Berufung auf § 1 UWG im wesentlichen Links auf andere Seiten, wenn dabei nicht erkennbar ist, dass auf fremde Seiten gelinkt wird. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH wies den Antrag auf einstweilige Verfügung in allen Punkten ab. Er prüfte im Unterschied zu den Unterinstanzen auch die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche.

Selbst wenn der Link eine Beihilfe zu einer flüchtigen Vervielfältigung wäre, handelte es sich nur um eine solche zum eigenen Gebrauch des Nutzers, die zulässig wäre. Tatsächlich handelt es sich aber bei richtlinienkonformer Auslegung bei dieser Vervielfältigung um eine freie Werknutzung. Die graphische Gestaltung der einzelnen Webseiten von METEO-data hat keinen Werkcharakter, der Link nur auf den Hauptframe ist daher keine unzulässige Werkbearbeitung.

Sittenwidrigkeit nach dem UWG liegt nicht vor, weil durch den Link nur ein vereinfachter Site-Zugriff ermöglicht wird und dadurch keine glatte Übernahme einer fremden Leistung erfolgt. Es besteht auch keine Herkunftstäuschung, die zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte, weil der Copyright-Vermerk unter der Wetterkarte unzweideutig auf die Herkunft hinweist. Zuletzt liegt auch keine sittenwidrige Ausbeutung fremder Erzeugnisse vor, weil METEO-data durch die Ausgestaltung des C-Vermerkes als Link auf ihre eigene Homepage auch Vorteile ziehe. Dass der Klägerin durch den Link an der Homepage vorbei ("Deep LInk") der Klägerin möglicherweise Werbeeinnahmen entgingen, sei nur ein unbeabsichtigter Nebeneffekt des eigentlichen Linkzieles, der für sich alleine keine Wettbewerbswidrigkeit begründet oder eine Behinderungsabsicht indiziert.

Mangels besonderer Unlauterkeitsmerkmale ist auch das beanstandete Framing der Webseiten der Klägerin wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Felsritzbild
OGH, Urteil vom 17.12.2002, 4 Ob 274/02a

» UrhG § 2
» UrhG § 3
Der Kläger, ein Felsritzforscher, hat für einen Katalog eine freie Zeichnung eines Felsritzbildes angefertigt. Der Beklagte hat diese Zeichnung für eine Veröffentlichung in einem Buch eingescannt und am PC bearbeitet (Verstärkung des Kontrastes und Weglassen von Linien unter Beiziehung anderer Erkenntnisquellen), was zu einer Uminterpretierung des Bildes führte.

Das Erstgericht wies die Klage, gerichtet auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung ab; es fehle bereits die geistige Schöpfung und damit der Werkcharakter. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH änderte ab und gab dem Klagebegehren mit Ausnahme der Urteilsveröffentlichung statt. Der ein Felsritzbild wiedergebenden Zeichnung kann Werkcharakter zukommen. Auch die eigenständige geistige Bearbeitung eines vorgefundenen Objekts oder einer Naturerscheinung kann ein Werk im Sinne des Urheberrechts sein, sofern in ihr nur die individuelle Handschrift des Urhebers zum Ausdruck kommt. Die Voraussetzung der Unterscheidbarkeit ist gegeben, wenn ein anderer Abbildner möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Im gegenständlichen Fall bedurfte es bei jeder einzelnen Linie einer - auf wissenschaftlicher Interpretation des Vorgefundenen beruhenden - geistigen Entscheidung dahin, ob es sich dabei in der Natur um eine (authentische) künstlich geschaffene Felsritzung aus der Entstehungszeit des Felsbilds, um eine nachträgliche willkürliche Ergänzung oder gar um eine natürliche Verwitterungserscheinung des Felsens handelt. Als Ergebnis dieser geistigen Leistung entstand eine besondere Darstellung des als Vorlage dienenden Felsritzbilds, der der Kläger den Stempel der Individualität aufgedrückt hat und die auf Grund ihrer individuellen Handschrift in der Auswahl der vorgefundenen Linien geeignet ist, sich von Zeichnungen anderer Forscher desselben Felsritzbilds zu unterscheiden. Der Zeichnung des Klägers kann damit Eigentümlichkeit nicht abgesprochen werden; sie ist deshalb ein urheberrechtlich geschütztes Werk. In der Tätigkeit des Beklagten liegt daher eine Bearbeitung vor, die der Zustimmung des Urhebers bedurft hätte.

meischi.at - Übernahme von Online-Texten in ein Printmedium
OGH, Urteil vom 19.11.2002, 4 Ob 230/02f

» UrhG § 2
» UrhG § 44
Der Kläger, ein Ex-Politiker, veröffentlichte auf einer Website Kommentare über seine Tätigkeit und ein gegen ihn geführtes Strafverfahren. Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Tageszeitung einen leicht gekürzten Text des Klägers von seiner Website ohne Zustimmung des Klägers, wobei auf die ungekürzte Fassung auf der Website des Klägers hingewiesen wurde.

Der Kläger klagte auf Unterlassung; alle drei Instanzen gaben dem Unterlassungsbegehren statt.

OGH: Der Text stellt ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Z 1 UrhG dar. Der dem Internet-Auftritt des Klägers entnommene Text fällt nicht unter die für bestimmte Artikel in Zeitungen und Zeitschriften geltende freie Werknutzung des § 44 Abs 1 UrhG (Nachdruckfreiheit bezüglich wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Tagesthemen), weil dieser nicht mit einem Zeitungsartikel zu einer Tagesfrage allgemeiner Natur vergleichbar ist, sondern eher mit einer Broschüre oder einem Flugblatt. Handelte es sich um redaktionelle Artikel der oben angeführten Art, wären Sie auch von einer Online-Fundstelle übernehmbar, weil nach neuerer Judikatur und Literatur Ausnahmetatbestände des Urheberrechtes nicht unbedingt einschränkend auszulegen sind.

Hundertwasserhaus II
OGH, Beschluss vom 19.11.2002, 4 Ob 229/02h

» UrhG § 11
» UrhG § 23
Die Klägerin befasst sich mit der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und hat vom Architekten des Hundertwasserhauses alle Werknutzungsrechte an Entwürfen, Skizzen und Plänen erhalten. Die Erstbeklagte vertreibt im Museumsshop von der Zweitbeklagten erzeugte Artikel wie Poster, Kunstkarten, Seidentücher, Porzellanmodelle, u.ä., auf denen das Hundertwasserhaus, zum Teil in bearbeiteter Form, abgebildet ist. Der Architekt realisierte das Objekt zunächst zusammen mit dem Künstler Friedensreich Hundertwasser, nach einem Zerwürfnis der beiden schied er als Architekt aus dem Bauvorhaben der Stadt Wien aus.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; es sei im Sicherungsverfahren nicht feststellbar, ob Ergebnisse der Arbeit des Architekten Werkschutz genössen. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Sicherungsantrag teilweise statt. Wird ein Bauwerk in einem bestimmten Stil errichtet, so ist Urheber nicht der Künstler, der den Stil (Hundertwasserstil) vorgibt, sondern der Architekt, von dem die maßgebenden Pläne stammen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Künstler dem Architekten die architektonischen Details in ihrer konkreten Ausformung vorgibt. Dass der Architekt angewiesen wird, die Ideen des Künstlers zu verwirklichen, genügt nicht. Es ist daher von einer Miturheberschaft auszugehen.
Der Verzicht eines Miturhebers gemäß § 23 Abs 2 UrhG ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären; durch den Verzicht des Architekten gegenüber der Gemeinde als Auftraggeber verlor er nicht seine Rechte. Die Übertragung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den §§ 19 bis 21 UrhG zur (treuhändigen) Wahrnehmung ist auch dann zulässig ist, wenn dies zur wirksamen Ausübung der eingeräumten Werknutzungsrechte durch einen Dritten erforderlich ist.

Figurstudio
OGH, Beschluss vom 28.05.2002, 4 Ob 108/02i

» UrhG § 18
Die Beklagte hat in ihrem Figurstudio zur Unterhaltung der Studio-Leiterin und der Kunden Radio gespielt. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, klagt auf Unterlassung.

Das Berufungsgericht gab der Klage statt.

Der OGH wies die ao. Revision gegen dieses Urteil zurück. Eine öffentliche Wiedergabe eines Tonwerks (§ 18 UrhG) liegt immer dann vor, wenn die Aufführung nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Dies ist überall dort der Fall, wo eine Aufführung im Rahmen eines gewerblichen Betriebs mit fluktuierendem Publikum stattfindet, das Lokal also seinem Wesen nach allgemein zugänglich ist und von (Lauf-)Kunden auch tatsächlich aufgesucht wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn konkret nur ein Kunde anwesend ist. Ob eine Veranstaltung privat oder öffentlich iSd § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden.

Schutz eines Geleitwortes
OGH, Beschluss vom 09.04.2002, 4 Ob 77/02f

» UrhG § 24
Die Beklagte hat einerseits eine gekürzte Fassung des als Geleitwort zu einem Bildband erschienenen und auch als Vortrag veröffentlichten Textes Der Österreicher von Karl Heinrich Waggerl, andererseits ein Gedicht von Christine Busta abgedruckt. Hiezu lag zwar die Bewilligung des Verlages vor; dieser hatte aber seinerseits nur eine Werknutzungsbewilligung des Autors und kein Werknutzungsrecht.

Das Berufungsgericht gab der Unterlassungsklage statt.

Der OGH wies die ao. Revision zurück. Die Beweislast für die Werknutzungsbewilligung liegt beim Beklagten. Da diese Werknutzungsbewilligung nicht feststellbar war, kommt es nicht darauf an, ob ein Geleitwort den Werken gleichgehalten werden kann. Der Abdruck eines Gedichts ohne Einwilligung der Erstklägerin beeinträchtigt deren wirtschaftliche Interessen, weil der Abdruck regelmäßig nur gegen Entgelt gestattet wird.

Firmenbuchdatenbank
OGH, Beschluss vom 09.04.2002, 4 Ob 17/02g

» UrhG § 78d
» KartG § 35
» Datenbank-RL
Der Compass-Verlag hatte über Jahrzehnte Firmenbuchdaten gesammelt und zuerst durch Recherchen bei Gericht, dann mit Hilfe von Änderungsabfragen im EDV-Firmenbuch aktualisiert, die er sich ohne der Republik etwas zu zahlen beim Kreditschutzverband beschafft hatte. Die Republik, die ihre Datenbank mit ähnlich großem Aufwand wie der private Anbieter die seine aufgebaut hatte, klagte.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH bejahte zwar den Urheberrechtsschutz für die Staats-Datenbank nach § 76 d UrhG, relativierte ihn aber aufgrund der Essential-facilities-Doktrin: Demnach ist die Weigerung des marktbeherrschenden Inhabers einer wesentlichen Einrichtung rechtswidrig, diese zu diskriminierungsfreien Bedingungen für Tätigkeiten eines Dritten auf einem vor- oder nachgelagerten Markt zugänglich zu machen. Es muss als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs1 KartG) angesehen werden, wenn dem Hersteller einer Datenbank, der diese nur unter der Bedingung wirtschaftlich sinnvoll betreiben kann, dass ihm zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten zur Verfügung gestellt werden, vom monopolistischen Hersteller jener Datenbank, aus der allein die Veränderungsdaten bezogen werden können, ein Zugriff auf die Veränderungsdaten grundlos verweigert oder von der Zahlung eines unangemessenen Entgelts abhängig gemacht würde. Ein angemessenes Entgelt muss der Übernehmer allerdings schon zahlen. § 7 UrhG ist auf das Leistungsschutzrecht gemäss §76c UrhG nicht analog anzuwenden. Auch das Einspeichern in eine Datenbank ist ein Vervielfältigungsvorgang.

amtskalender.at
OGH, Beschluss vom 29.01.2002, 4 Ob 291/01z

» UrhG § 80
» UWG § 2
» UWG § 9
Der Verlag Österreich bringt als Nachfolger der früheren Österreichischen Staatsdruckerei seit 68 Jahren den Österreichischen "Amtskalender" als Lexikon der Behörden und Institutionen in Papierform und seit einigen Jahren auch als CD-ROM heraus. Die Beklagte registrierte die Domain "amtskalender.at".

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte. Die Verwendung der Bezeichnung „Amtskalender“ als Domain Name durch eine Online-Verlags GmbH sei geeignet, Verwechslungen mit dem Titel des von der Klägerin herausgegeben Buches „Österreichischer Amtskalender“ hervorzurufen. Bei einer Anmeldung eines Domain Namens durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei regelmäßig von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen, weil der Umstand des Tätigwerdens einer Kapitalgesellschaft klar die kommerzielle Absicht zum Ausdruck bringe. Die Registrierung der Domain „amtskalender.at“ greife daher in den Schutzbereich der Wortfolge „Österreichischer Amtskalender“ als Teil eines Buchtitels gem § 80 UrhG ein.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs ohne Ausführungen zur Sache als unzulässig zurück.

Firmendatenbank Gelbe Seiten
OGH, Beschluss vom 27.11.2001, 4 Ob 252/01i

» UrhG § 40f
» UrhG § 76c
» UrhG § 76d
Die Klägerin ist Verlegerin, Medieninhaberin und Herausgeberin der Gelben Seiten (Unternehmensverzeichnis). Die Erstbeklagte betreibt die Internetsite www.internetpartner.at (enthält selbst keine Daten der Klägerin), auf deren Startseite sie einen Link auf ihre weitere Internetsite www.baukompass.at anbietet. Sie bietet unter www.baukompass.at ein Suchverzeichnis an, auf das von www.internetpartner.at aus gelinkt wird, wobei sie für die Klägerin urheberrechtlich geschützte Firmendaten aus der Baubranche aus der gekauften Marketing-CD-Rom der Klägerin verwendet und daraus eine eigene erweiterte Datenbank erstellt.

Das Erstgericht erließ, ausgehend von einem Schutz nach § 76 d UrhG, die beantragte EV, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Die Gelben Seiten sind zwar - mangels eigentümlicher geistiger Leistung - nicht als Sammelwerk geschützt (Datenbankwerk nach § 40 f UrhG), sehr wohl aber, da die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderte, nach §§ 76c und 76d UrhG idF BGBl 1998/25. Während sich der Schutz der Datenbankwerke auf ihre Struktur, nicht aber auf ihren Inhalt bezieht, erstreckt sich das Schutzrecht eigener Art auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst), indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung schützt. Die der Baubranche zurechenbaren Daten stellen ihrer Art nach einen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin dar. Eine wesentliche Erweiterung der Daten kann zwar zu einem eigenen Schutz als Datenbank führen, es liegt aber keine freie Bearbeitung vor, sondern ein Eingriff in die Schutzrechte der Klägerin.
Auch der Link von www.internetpartner.at auf www.baukompass.at verletzt das Urheberrecht der Klägerin, weil sie als Inhaberin auch der zweiten Website jedenfalls Kenntnis vom Inhalt dieser Site hat und daher bewusst zur Verbreitung jener Datenbankinhalte beiträgt, an denen der Klägerin das ausschließliche Schutzrecht nach § 76c und d UrhG zusteht.

Wiener Landtagswahlkampf
OGH, Beschluss vom 12.09.2001, 4 Ob 194/01k

» UrhG § 74
» MRK Art. 10
Im Wiener Landtagswahlkampf versandte eine Partei E-Mails mit persiflierendem Inhalt und dem Foto der Spitzenkandidatin der Konkurrenzpartei, das Plakaten dieser Partei entnommen war. Die Werbefirma klagte.

Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung entgegenstehen. Eine freie Werknutzung darf aber nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Werknutzungsberechtigte selbst nicht unmittelbar an der politischen Auseinandersetzung beteiligt war. Entscheidend ist allein, ob für den Eingriff in ihre Rechte ein ausreichender Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Eurobike
OGH, Beschluss vom 12.09.2001, 4 Ob 179/01d

» UrhG § 3
» Schutzdauer-RL
Die Beklagte veranstaltet Radwandertouren, die sie in einem jährlich erscheinenden Katalog mit dem Titel EUROBIKE bewirbt. Die Klägerin stellte der Beklagten für den Katalog 1995 Fotos (Landschaftsaufnahmen mit Radfahrern) zur Verfügung, die die Beklagte auch für spätere Kataloge verwendete.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab, das Rekursgericht bestätigte hinsichtlich der Unterlassung der Anbringung bzw. Kürzung der Urheberbezeichnung und hob hinsichtlich Vervielfältigung und Verbreitung auf.

Der OGH hob die Entscheidung zur Gänze auf. Lichtbilder sind als Lichtbildwerke zu beurteilen, sofern nur die eingesetzten Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirken. Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist seit Wirksamwerden der Schutzdauer-RL (RL 93/98/EG) eine Fotographie dann als Lichtbildwerk iSd § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschaftsfotos, Personenfotos oder Urlaubsfotos festhalten.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Diese Entscheidung markiert einen wichtigen Wendepunkt in der österreichischen Rechtsprechung zum Lichtbildschutz. Die EU-Schutzdauer-Richtlinie hatte unter anderem zum Ziel die unterschiedlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Lichtbildwerkes (als Abgrenzung zum gewöhnlichen Foto) EU-weit zu vereinheitlichen. Damit sind die Entscheidungen zum Lichtbildschutz, die vor der Umsetzung dieser Richtlinie datieren, nur mehr bedingt zu verwenden. Mit der Umsetzung wurde jedenfalls die Anforderung an das Vorliegen eines Werkes beim Foto sehr weit heruntergesetzt, dass praktisch jedes Foto, bei dem irgendetwas gestaltet wurde, und sei es nur der Bildausschnitt, unter § 3 UrhG fällt. Das Werk hat - jedenfalls beim Lichtbild - seine Höhe verloren.

caribbean-villas.com - urheberrechtlicher Schutz einer Website
OGH, Beschluss vom 10.07.2001, 4 Ob 155/01z

» UrhG § 3
» UrhG § 40f
Der Kläger und der Beklagtenvertreter schlossen sich mit weiteren Villeneigentümern auf der Karibikinsel St. Thomas zu einer Vermarktungsgemeinschaft zusammen. Für diese erstellte der Kläger eine Website. Nach Streitigkeiten beauftragte der Beklagtenvertreter die Erstbeklagte mit der Werbung für die von ihm betreuten Häuser, wozu die Webseiten des Klägers verwendet wurden. Der BV ging davon aus, dass er als Mitfinanzierer und Mit-Ersteller dazu berechtigt sei. Die Webseiten der Parteien stimmen bis auf die beworbenen Häuser vollkommen überein.

Das Erstgericht ging von einer Miturheberschaft und einer gegenseitigen Nutzungsbewilligung aus und wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Sicherungsbegehren Folge. Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein Datenbankwerk vor.
Eine einzelne Webseite kann als Werk der bildenden Künste geschützt sein, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Ein Miturheber kann nicht allein über das Urheberrecht verfügen. Das Urheberrecht steht den Miturhebern gemeinschaftlich zu; sie bilden in Bezug auf die Verwertungsrechte eine Gesamthandgemeinschaft.

Internet-Nachrichtenagentur II, pressetext.austria II
OGH, Beschluss vom 12.06.2001, 4 Ob 140/01v

» UWG § 1
» UrhG § 44
Hier handelt es sich um ein Verfahren aus der Auseinandersetzung APA gegen Pressetext. Die APA hatte einen, nach Ansicht der pte unrichtigen, Bericht über das Verfahren gebracht. Pte klagte auf Unterlassung.

Das Erstgericht wies ab, das Rekursgericht hob auf; APA sei passiv legitimiert; es sei aber noch zu prüfen, ob pte tatsächlich hunderte Agenturmeldungen übernommen habe, die als Werke im Sinne des Urheberrechts zu werten und deren Übernahme nicht durch eine freie Wertnutzung gedeckt sei.

Der OGH bestätigte die Aufhebung. Für die Beurteilung, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung allein die individuelle Eigenart maßgebend. Eine Leistung ist individuell eigenartig, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Die freie Werknutzung des § 44 UrhG deckt nicht eine Übernahme fremder Sprachwerke in eine elektronische Datenbank im Internet, weil diese einer Zeitung oder Zeitschrift mit täglich oder jedenfalls in verhältnismäßig kurzen periodischen Abständen wechselndem Inhalt nicht vergleichbar ist.

medienprofessor.at
OGH, Urteil vom 12.06.2001, 4 Ob 127/01g

» EMRK Art. 10
» UrhG § 2
» UrhG § 46
Prof. DDr. B. führt seit einiger Zeit einen Privatkrieg gegen Österreichs auflagenstärkste Tageszeitung. Im Zuge dieser Auseinandersetzung erschienen in der Zeitung mehrere negative Artikel (Unfähigkeit, miese Methoden, Verprassung von Steuergeldern, usw.) über DDr. B. Dieser scannte alle Texte und Bilder ein und stellte sie auf seine Website medienprofessor.at, wo er auch seine Publikationen über die Zeitung anbietet. Die Zeitung verlangte daraufhin Unterlassung und Beseitigung.

Das LG Salzburg gab hinsichtlich eines Teiles der Texte und Bilder statt und wies hinsichtlich der anderen ab, das OLG Linz hob auf, der OGH wies zur Gänze ab.

Dem grundsätzlich gegebenen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies jeweils der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen.

Internet-Nachrichtenagentur
OGH, Beschluss vom 24.04.2001, 4 Ob 93/01g

» UWG § 1
» UrhG § 74
Vorläufig letzte Entscheidung in einer Serie wechselseitiger Verfahren. In den Verfahren der APA gegen pte ging es um die Untersagung der Übernahme von Agentur-Meldungen, in den Verfahren von pte gegen die APA um die Untersagung der Behauptung urheberrechts- und wettbewerbswidrigen Verhaltens.

Das HG Wien wies den Sicherungsantrag ab. Die Klägerin mache nicht die Verletzung eigener Rechte geltend, sondern die Verletzung von Rechten Dritter, wozu sie gemäß § 81 ff UrhG nicht aktiv legitimiert sei.
Das OLG Wien hob den Beschluss auf, der OGH stellte den Beschluss wieder her.
Nach dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG vermag die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Leistung für sich allein noch keine Unlauterkeit iSd § 1 UWG zu begründen. Der Unterlassungsanspruch könne nur vom Verletzten geltend gemacht werden, die APA ist nicht aktiv legitimiert.

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