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Entscheidungen zu den Grundrechten

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und Gerichtsprotokollen von Rechtshilfevernehmungen
OLG Innsbruck, Urteil vom 18.02.2009, 2 R 257/08y

» ABGB § 16
» DSG 2000 § 4
Die Klägerin hat bezüglich ihres Kraftwerkes Sellrain-Silz einen Cross-Border-Leasing-Vertrag mit amerikanischen Unternehmen abgeschlossen und dabei strenge Vertraulichkeit vereinbart. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Website unter der Domain dietiwag.at Details zu diesem Geschäft, u.a. auch E-Mail-Adressen und Telefonnummern der beteiligten Manager, und kündigte weitere Vertragsdetails an; dies mit dem Hinweis, dass die Klägerin mit öffentlichen Mitteln riskante Spekulationsgeschäfte betreibe, sodass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Nachdem diese Domain von der österreichischen Registry gesperrt worden war, wich er auf einen Webspace unter der Domain dietiwag.org aus. Die Klägerin klagt auf Unterlassung der Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie eines Gerichtsprotokolles einer nichtöffentlichen Verhandlung.

Im Provisorialverfahren wurde der Unterlassungsgericht vom Erstgericht und vom Rekursgericht (OLG-Entscheidung) abgewiesen. Im Hauptverfahren wies das Erstgericht das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der umstrittenen (eigentlich vertraulichen) Cross-Border-Leasing-Verträge der TIWAG sowie der Angaben über die TIWAG-Berater und deren Honorare ab und gab nur hinsichtlich der Veröffentlichung des Protokolles der Klage statt.

Das OLG weist die Klage zur Gänze ab. § 16 ABGB stellt eine Zentralnorm der österreichischen Rechtsordnung dar. Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt und ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch. Aus § 16 ABGB ist ein allgemeines, jedermann angeborenes Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches abzuleiten. Der Schutz der Privatsphäre kommt auch juristischen Personen zu, sofern sie aufgrund ihrer Natur überhaupt ein derartiges Persönlichkeitsrecht haben können. Die Veröffentlichung von Teilen eines Vertrages kann aber nicht als Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht angesehen werden. Dazu gehören etwa der Gesundheitszustand, die Intimsphäre, das Familienleben, die Wohnung oder der Werdegang und die Entwicklung einer Person, nicht aber Umstände und Informationen, die einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unterliegen. Bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, unter die auch die Cross-Border-Leasingverträge der Klägerin fallen, stehen vermögensrechtliche Aspekte im Vordergrund, die das bloße Vermögen betreffen. Die bloße Beeinträchtigung von Vermögen ist in Österreich - anders als absolut geschützte Rechtsgüter - in der deliktischen Haftung nur eingeschränkt geschützt. Bei den veröffentlichten Daten handelt es sich zwar um personenbezogene Daten, aber nicht um sensible Daten im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000, die nur natürliche Personen betreffen. Da der Beklagte nicht Vertragspartei ist, bindet ihn die Geheimhaltungsklausel nicht. Die Interessenabwägung nach § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 führt dazu, dass die Interessen des Beklagten, die Öffentlichkeit über den Inhalt der CBL-Verträge zu informieren, jene der Klägerin an der Geheimhaltung der Verträge deutlich überwiegen. Weder ein allfälliger Imageverlust der Klägerin noch eine mögliche Verschlechterung ihrer Verhandlungsposition können das Interesse der Öffentlichkeit am Schicksal einer Kraftwerksanlage, die der Versorgung mit Strom und damit der Abdeckung eines erweiterten Grundbedürfnisses sowohl jeder einzelnen Person als auch der Wirtschaft dient, und deren Schicksal mit den CBL-Verträgen über Jahrzehnte gestaltet wird, in den Hintergrund drängen. Das UWG ist mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien sowie mangels Förderung fremden Wettbewerbs durch den Beklagten nicht anwendbar. Das Verbot der Veröffentlichung von Gerichtsprotokollen greift nur bei an sich öffentlichen Verhandlungen, von denen die Öffentlichkeit gem. § 172 Abs. 3 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen wird, nicht aber bei Rechtshilfetagsatzungen, die gem. § 175 ZPO nicht öffentlich sind.

Ausweitung des Grundrechtsschutzes
OGH, Beschluss vom 01.08.2007, 13 Os 135/06m

» StGB § 209
» StPO § 363a
» EMRK Art. 8, Art 14
Der Antragsteller wurde wegen § 209 StGB (gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen) verurteilt. Nach Aufhebung der Bestimmung durch den VfGH beantragt er die Erneuerung des Strafverfahrens.

Der OGH weist zwar den Antrag wegen Verfristung zurück, macht aber dabei wichtige grundsätzliche Ausführungen. Er eröffnet nämlich im Wege der Analogie die Möglichkeit einer Grundrechtsbeschwerde über die gesetzlich vorgesehenen Fälle der Verletzung der persönlichen Freiheit hinaus auch bei anderen Grundrechtsverletzungen. Auf Grund eines berechtigten Antrags ordnet der OGH die Erneuerung des Strafverfahrens an, ohne dass es einer Entscheidung des EGMR bedarf. Praktisch bedeutsam ist der erweiterte Grundrechtsschutz vor allem für die Freiheit der Meinungsäußerung und damit gerade auch für Internetfälle.

Videokamera-Attrappe
OGH, Urteil vom 28.03.2007, 6 Ob 6/06k

» ABGB § 16
» EMRK Art 8
Der Beklagte hatte am Balkon seines Hauses eine ferngesteuert bewegliche Videokamera angebracht, die einerseits Küchenfenster, Haus- und Gartentüre und andererseits den Garten des Klägers überwachte. Er behauptete, dass es sich nur um eine nicht angeschlossene Attrappe gehandelt habe. Der Kläger argumentierte, dass er das nicht kontrollieren könne. Es konnte auch bis zum Schluss nicht festgestellt werden. Er begehrte einerseits die Unterlassung der Überwachung seines Haus- und Gartenbereiches bzw. des Eindruckerweckens und andererseits die Entfernung der Kamera bzw. die Änderung des Einstellwinkels der Kamera, so dass sein Grundstück nicht mehr miterfasst wird.

Das Erstgericht gab den Klagebegehren zu Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Unterlassungsbegehren und hob das Urteil hinsichtlich des Beseitigungsanspruches auf.

Der OGH gab der Revision keine und dem Rekurs teilweise Folge. Er bestätigte das Unterlassungsurteil und wies das Beseitigungsbegehren ab. Das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre, das als absolutes Persönlichkeitsrecht Schutz gegen Eingriffe Dritter genießt, wird aus § 16 ABGB abgeleitet. Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Eine Verletzung der Geheimsphäre stellen geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und fortdauernde unerwünschte Überwachungen dar. Der Kläger konnte nicht ständig kontrollieren, ob die Kamera eingeschaltet ist oder ob es sich um eine bloße Attrappe handelt. Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. Entscheidend für den Schutz ist eine Interessensabwägung. Dem Interesse des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre stehen keine berechtigten Interessen des Beklagten gegenüber, weil dessen Interesse am Schutz seines Eigentums nicht die Überwachung des Grundstückes des Klägers erfordert. Da er aber sehr wohl sein eigenes Grundstück überwachen darf, konnte ihm nicht die Beseitigung der Kamera aufgetragen werden.

Fingerscanning
OGH, Urteil vom 20.12.2006, 9 ObA 109/06d

» ArbVG § 96
» ABGB § 16
» DSG 2000 § 4
In einem Krankenhaus wurde die Arbeitszeiterfassung auf eine Methode mittels Fingerscan umgestellt. Der Betriebsrat klagte.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Während übliche Zeiterfassungssysteme wie Stechuhren oder Magnetkarten die Menschenwürde nicht berühren, ist die biometrische Erfassung aufgrund der Intensität des Eingriffes und der Kontrolle als Eingriff in die Menschenwürde zu werten. Die Arbeitszeiterfassung mittels personenbezogener biometrischer Daten (Fingerscans) darf daher in Unternehmen nicht ohne eine Betriebsvereinbarung eingeführt werden.

Gefahren des Drogenkonsums
OGH, Beschluss vom 23.05.2006, 4 Ob 43/06m

» UrhG § 78
Der minderjährige Kläger hatte sich nach Einnahme eines aus Engelstrompeten hergestellten Tees bei einer Bergwanderung im Wald verirrt und musste in einer groß angelegten Rettungsaktion gesucht werden. Diese Aktion rief lokal großes Medieninteresse hervor. Die beklagte Zeitung veröffentlichte im Rahmen eines breit angelegten Berichtes über die Suchaktion und deren Auslöser sowie die Gefahren des aus Engelstrompeten hergestellten Tees zwei Bilder des Klägers, die ihn unmittelbar nach seiner Entdeckung im Wald mit nacktem Oberkörper und in offensichtlich leicht benebeltem Zustand zeigten. Auf einem Bild war der Kläger deutlich erkennbar. Er begehrte im Verfahren Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz wegen Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Veröffentlichung des Bildes diente keinen schutzwürdigen Interessen der Öffentlichkeit, weshalb die Abwägung der Interessen des minderjährigen und daher besonders schutzwürdigen Klägers gegenüber jenen des Verlages oder der Öffentlichkeit zugunsten des Klägers ausfiele. Die bloßstellende Abbildung kann auch nicht mit der Warnung der Öffentlichkeit vor den Gefahren des Drogenkonsums gerechtfertigt werden.

Systematische Videoüberwachung zu Beweiszwecken
OGH, Urteil vom 19.12.2005, 8 Ob 108/05y

» ABGB § 16
» ABGB § 1328a
» IPRG § 13
Die Rechtssache steht in Zusammenhang mit den Streitigkeiten zwischen den Hälfteeigentümern einer kleinformatigen Tageszeitung. Die eine Hälfteeigentümerin – eine deutsche KG – hatte gegen den Erstkläger – den Sohn des anderen Hälfteeigentümers – eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung kreditschädigender Behauptungen erwirkt. Im Exekutionsverfahren wendete der Erstkläger örtliche Unzuständigkeit ein; bei der im Exekutionsantrag angegebenen Adresse handle es sich um ein nicht ständig bewohntes Haus seiner Mutter (der Zweitklägerin), in dem er sich nur hin und wieder als Gast aufhalte. Der Rechtsanwalt der KG beauftragte daraufhin einen Privatdetektiv mit der Videoüberwachung des Eingangs dieses Einfamilienhauses, um Beweismittel für den Zuständigkeitsstreit zu erlangen. Abgesehen von ungeplanten Unterbrechungen wegen Sichtbehinderungen wurde der Eingang in den nächsten sechs Wochen ständig von der öffentlichen Straße aus gefilmt.

Die Kläger begehrten von dem Rechtsanwalt, dem Privatdetektiv, der KG, ihrer Komplementärin sowie von deren Geschäftsführern die Unterlassung der Videoaufzeichnungen.

Das Erstgericht hielt die Videoüberwachung zu den genannten Zwecken für gerechtfertigt und wies die Unterlassungsklage ab; das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision der Kläger Folge und erließ das Unterlassungsgebot. Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung. Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist identifizierend, wenn sie auf Grund eines oder mehrere Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.

Abwehransprüche gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte sind nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem das beanstandete Verhalten gesetzt worden ist.

Systematische Videoüberwachung zur Beweissammlung
OGH, Urteil vom 19.12.2005, 8 Ob 108/05y

» ABGB § 16
» ABGB § 1328a
» IPRG § 13
Die Rechtssache steht in Zusammenhang mit den Streitigkeiten zwischen den Hälfteeigentümern einer kleinformatigen Tageszeitung. Die eine Hälfteeigentümerin – eine deutsche KG – hatte gegen den Erstkläger – den Sohn des anderen Hälfteeigentümers – eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung kreditschädigender Behauptungen erwirkt. Im Exekutionsverfahren wendete der Erstkläger örtliche Unzuständigkeit ein; bei der im Exekutionsantrag angegebenen Adresse handle es sich um ein nicht ständig bewohntes Haus seiner Mutter (der Zweitklägerin), in dem er sich nur hin und wieder als Gast aufhalte. Der Rechtsanwalt der KG beauftragte daraufhin einen Privatdetektiv mit der Videoüberwachung des Eingangs dieses Einfamilienhauses, um Beweismittel für den Zuständigkeitsstreit zu erlangen. Abgesehen von ungeplanten Unterbrechungen wegen Sichtbehinderungen wurde der Eingang in den nächsten sechs Wochen ständig von der öffentlichen Straße aus gefilmt.

Die Kläger begehrten von dem Rechtsanwalt, dem Privatdetektiv, der KG, ihrer Komplementärin sowie von deren Geschäftsführern die Unterlassung der Videoaufzeichnungen.

Das Erstgericht hielt die Videoüberwachung zu den genannten Zwecken für gerechtfertigt und wies die Unterlassungsklage ab; das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision der Kläger Folge und erließ das Unterlassungsgebot. Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung.
Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist identifizierend, wenn sie auf Grund eines oder mehrere Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Die systematische Videoüberwachung unterscheidet sich von der ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Regelfall zulässigen Beobachtung mit dem bloßen Auge dadurch, dass eine Videokamera im Unterschied zu einem menschlichen Beobachter in Bezug auf Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit keinerlei Beeinträchtigung unterliegt und damit in der Lage ist, ein komplettes Gesamtbild der aufgenommenen Personen zu erstellen, wobei die gemachten Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden können. Die Summe von Informationen in ihrer systematischen Ausformung ist auch dann geschützt, wenn die einzelne Information für sich keinen Schutz genießt. Der Eigentümer einer Liegenschaft hat ein Recht, dass die auf seiner Liegenschaft ein- und ausgehenden Personen (Familienangehörige, Mieter, Gäste, Angestellte) nicht systematisch beobachtet werden.

Abwehransprüche gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte sind nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem das beanstandete Verhalten gesetzt worden ist.

Videoaufnahmen von Hubschrauberflügen
Datenschutzkommission, Beschluss vom 11.10.2005, K121.036/0014-DSK/2005

» DSG 2000 § 4
» DSG 2000 § 26
» DSG 2000 § 58
Der Beschwerdeführer richtete an die Beschwerdegegnerin, eine Aktivistin gegen die Belästigung durch den Flugverkehr, ein Auskunftsbegehren, weil diese (u.a.) seine Starts und Landungen auf dem Dachlandeplatz eines Sanatoriums filmte und darüber Aufzeichnungen führte.

Die DSK wies die Beschwerde ab. Es fehlt im gegenständlichen Fall schon an identifizierenden Daten, weil es der Beschwerdegegnerin nur um die Tatsache der Hubschrauberflüge gegangen ist und nicht um die Person der Piloten; sie hatte auch gar keine Möglichkeit deren Namen zu erfahren. Eine Verwendung personenbezogener Daten liegt aber nur dann vor, wenn sie mit der Absicht erfolgt, die Personen zu identifizieren. Normale Foto- oder Filmaufnahmen sind nicht datenschutzrelevant.

Weiters erfüllt eine analoge Magnetbandaufzeichnung weder das Kriterium der automationsunterstützten Verarbeitung, wie sie bei digitaler Verarbeitung gegeben wäre, noch das Kriterium der Strukturiertheit nach einem oder mehreren personenbezogenen Merkmalen, wie sie für manuelle Dateien Voraussetzung ist. Damit Film- oder Fotoaufnahmen Gegenstand des Auskunftsrechts sein können, muss die Bildaufzeichnung in Form einer Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 erfolgen.

Während natürliche oder juristische Personen, die als Auftraggeber dem DSG 2000 unterliegen, aufgrund eines Auskunftsbegehrens Antwort geben müssen, kann jedenfalls Personen, die in keinem Zusammenhang „Auftraggeber“ sind, eine solche Verpflichtung nicht auferlegt werden, da diesfalls dem abstrakten Recht auf Auskunft kein Vorrang eingeräumt werden kann gegenüber dem Recht jedes einzelnen, unbehelligt zu bleiben, wenn er die Voraussetzungen der Auftraggebereigenschaft generell nicht erfüllt, weil er keinerlei Daten im Sinne des DSG 2000 verarbeitet. § 26 war daher auf die Beschwerdegegnerin nicht anzuwenden.

Foto eines Mordopfers
OGH, Urteil vom 24.06.2003, 4 Ob 105/03z

» EMRK Art 10
» UrhG § 46
» UrhG § 54
Die Vereinigung der Berufsfotographen klagt die Kronenzeitung wegen Veröffentlichung eines Fotos eines Mordopfers. Der Pressefotograph hatte das Foto aus dem Pass abfotographiert.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich Zahlung einer Lizenzgebühr und Unterlassung statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision nicht Folge. Die neuere Rechtsprechung bezieht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK in die Interessenabwägung ein und lässt unter bestimmten Voraussetzungen einen Eingriff in die Rechte des Urhebers zu. Diese Entscheidung ist die Fortsetzung der Judikatur aus den Entscheidungen Schüssels Dornenkrone, Medienprofessor und Geleitwort.
Diese Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, ob dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung ein Vorrang vor Urheber- und Leistungsschutzrechten zukommt. Dem Interesse des Urhebers, über die Verwendung seines Werks zu bestimmen und diese nur gegen Entgelt zu gestatten, steht das Interesse desjenigen gegenüber, der durch Verwendung des Werks Tatsachen mitteilen oder Meinungen äußern will.
Ist der Urheber bereit, die Nutzung seines Werks gegen Entgelt zu gestatten, so kann das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte von vornherein nicht rechtfertigen, weil eine Einschränkung des Grundrechts durch das Urheberrecht als gesetzlich geschütztes Recht im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK insoweit jedenfalls gerechtfertigt ist. Grundvoraussetzung jeder Rechtfertigung eines Eingriffs in Urheber- oder Leistungsschutzrechte durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist damit, dass die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers nicht berührt werden und das Grundrecht ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht ausgeübt werden kann.
Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung vermag den Eingriff aber auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Berechtigte die Nutzung seines Werks auch gegen (angemessenes) Entgelt nicht gestattet, oder wenn er dem Nutzer nicht bekannt ist und seine Identität in der kurzen Zeit, die für eine Veröffentlichung bei Wahrung der Aktualität zur Verfügung steht, nicht festgestellt werden kann.
Dem Interesse des Fotografen, die Nutzung des von ihm aufgenommenen Lichtbilds an seine Zustimmung zu binden (Ausschließungsrecht), steht das Interesse der Zeitung gegenüber, mit dem Bild einen Bericht über einen Mord zu illustrieren.
Anders als bei der - den Gegenstand der Verfahren 4 Ob 224/00w und 4 Ob 127/01g bildenden - Verwendung fremder Werke gleich einem Zitat hat die Veröffentlichung des Bildes in einem Fall wie dem vorliegenden keine Belegfunktion; sie dient (nur) der Information. Das Interesse, über den Kriminalfall nicht nur durch einen Wortbericht zu informieren, sondern die Aufmerksamkeit der Leser durch ein Bild des Mordopfers auf den Bericht zu lenken, wiegt nicht schwer genug, um einen Eingriff in die Rechte des Fotografen zu rechtfertigen.
Dass der Fotograf das Entgelt für die Passfotos erhalten hat, nimmt seinem finanziellen Interesse nicht die Schutzwürdigkeit:
Die Beklagte hat die Fotos mit der Veröffentlichung in ihrer Zeitung auf eine Art verwendet, die durch das Entgelt für die Passfotos nicht abgegolten ist.

Schüssels Dornenkrone II
OGH, Beschluss vom 20.05.2003, 4 Ob 100/03i

» UrhG § 57
» EMRK Art. 10
Die Beklagte hat in der von ihr herausgegebenen Falter-Stadtzeitung Wien Titelseiten der Kronenzeitung wiedergegeben, was von letzterer bekämpft wird.

Erste und zweite Instanz wiesen das Unterlassungsbegehren ab.

Der OGH wies die ao. Revision zurück. Das Zitatrecht hängt von zwei Voraussetzungen ab: Das Zitat muss auf den durch den Zweck gebotenen Umfang beschränkt werden, weil das Recht des Urhebers nicht stärker beeinträchtigt werden darf, als es die Ausübung der im Interesse der geistigen Kommunikation (hier: kritische Auseinandersetzung mit der Berichterstattung der Klägerin) eingeräumte Zitierfreiheit erfordert, und es darf nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. Das ist hier gegeben. Die Freiheit der Meinungsäußerung rechtfertigt die Wiedergabe der Titelseiten einer anderen Zeitung in einem Artikel, der sich mit der politischen Berichterstattung in dieser Zeitung kritisch auseinandersetzt.
Ob und inwieweit bei freien Werknutzungen wie den hier verfahrensgegenständlichen eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist gem. § 57 Abs. 4 UrhG nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen. Ob die Interessen des Urhebers oder jene des zur freuen Werknutzung Berechtigten höher zu bewerten sind, hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Spam-Verbot verfassungs- und EU-konform
VfGH, Urteil vom 10.10.2002, G267/01, G268/01

» TKG § 101 (alte Fassung)
Der VfGH anerkennt ausdrücklich das Interesse der Telephon- und E-Mail-Teilnehmer am Schutz ihrer Privatsphäre. Dieser Schutz gilt konkret auch gegenüber jedweder Art unerbetener elektronischer Werbung. Der Gerichtshof betont, dass die Zusendung von Briefen zu Werbezwecken anders als dazu benutzte Telekommunikationsdienste kein gleiches Schutzbedürfnis auslöst. Keine Bevorzugung von Werbemaßnahmen aus anderen Mitgliedstaaten der EU; das Herkunftslandprinzip gilt nicht für Werbemaßnahmen der im §101 TelekommunikationsG bezeichneten Art.

Wiener Landtagswahlkampf
OGH, Beschluss vom 12.09.2001, 4 Ob 194/01k

» UrhG § 74
» MRK Art. 10
Im Wiener Landtagswahlkampf versandte eine Partei E-Mails mit persiflierendem Inhalt und dem Foto der Spitzenkandidatin der Konkurrenzpartei, das Plakaten dieser Partei entnommen war. Die Werbefirma klagte.

Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung entgegenstehen. Eine freie Werknutzung darf aber nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Werknutzungsberechtigte selbst nicht unmittelbar an der politischen Auseinandersetzung beteiligt war. Entscheidend ist allein, ob für den Eingriff in ihre Rechte ein ausreichender Rechtfertigungsgrund vorliegt.

medienprofessor.at
OGH, Urteil vom 12.06.2001, 4 Ob 127/01g

» EMRK Art. 10
» UrhG § 2
» UrhG § 46
Prof. DDr. B. führt seit einiger Zeit einen Privatkrieg gegen Österreichs auflagenstärkste Tageszeitung. Im Zuge dieser Auseinandersetzung erschienen in der Zeitung mehrere negative Artikel (Unfähigkeit, miese Methoden, Verprassung von Steuergeldern, usw.) über DDr. B. Dieser scannte alle Texte und Bilder ein und stellte sie auf seine Website medienprofessor.at, wo er auch seine Publikationen über die Zeitung anbietet. Die Zeitung verlangte daraufhin Unterlassung und Beseitigung.

Das LG Salzburg gab hinsichtlich eines Teiles der Texte und Bilder statt und wies hinsichtlich der anderen ab, das OLG Linz hob auf, der OGH wies zur Gänze ab.

Dem grundsätzlich gegebenen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies jeweils der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen.

Hausbesorgerdaten im Internet
OLG Innsbruck, Urteil vom 28.03.2000, 1 R 30/00x

» ABGB § 43
» ABGB § 16
» DSG § 17
Mit der Veröffentlichung von Daten einer Hausbesorgerin durch den Angestellten einer Wohnungsgesellschaft auf der Homepage der Gesellschaft sollte der Kontakt zu dieser Person leichter hergestellt werden können. Die klagende Hausbesorgerin, die damit - auch aus privaten Gründen - nicht einverstanden war, stützte den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten - mit Erfolg - sowohl auf das Datenschutzgesetz 1978 als auch den Persönlichkeitsschutz nach § 43 ABGB. Obwohl seit 1. 1.2000 das DSG 2000 gilt, ist die Entscheidung im Hinblick auf die Abwägung der gegensätzlichen Interessen trotzdem auch weiter relevant. Verletzung des durch § 16 ABGB gewährleisteten Persönlichkeitsrechtes auf Anonymitätsschutz.

Hausbesorgerdaten im Internet
OLG Innsbruck, Beschluss vom 27.09.1999, 1 R 143/99

» ABGB § 43
» ABGB § 16.
» DSG § 17
Mit der Veröffentlichung von Daten einer Hausbesorgerin durch den Angestellten einer Wohnungsgesellschaft auf der Homepage der Gesellschaft sollte der Kontakt zu dieser Person leichter hergestellt werden können. Die klagende Hausbesorgerin, die damit - auch aus privaten Gründen - nicht einverstanden war, stützte den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten - mit Erfolg - sowohl auf das Datenschutzgesetz 1978 als auch den Persönlichkeitsschutz nach § 43 ABGB. Obwohl seit 1. 1.2000 das DSG 2000 gilt, ist die Entscheidung im Hinblick auf die Abwägung der gegensätzlichen Interessen trotzdem auch weiter relevant. Verletzung des durch § 16 ABGB gewährleisteten Persönlichkeitsrechtes auf Anonymitätsschutz.

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