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Entscheidungen zu allen Themen der Website

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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müller.de
LG Hamburg, Urteil vom 26.01.2005, 302 O 116/04

» BGB § 12
Die beklagte Internetdienstleisterin hatte die Domain für eine Person namens Müller aber in eigenem Namen und nicht als Stellvertreterin registriert. Das LG gab der Unterlassungsklage eines anderen Müller statt. Die Gestattung eines Namensträgers zur Registrierung einer Domain begründe kein eigenes Recht zur Registrierung eines fremden Namens als Domain. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte tatsächlich von einem Namensträger beauftragt worden sei, denn ein Namensträger könne zwar einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen, aufgrund der Unübertragbarkeit des Namensrechts könne eine schuldrechtliche Abrede aber kein eigenes Namensrecht des zur Nutzung des Namens Berechtigten begründen. Die Beklagte stehe als Inhaberin der Domain im WHOIS-Verzeichnis und sei somit als Inhaberin ausgewiesen. Als solche sei sie aber nicht berechtigt.

maggi.com
Schweizer BG, Urteil vom 21.01.2005, 4 C.376/2004

Der Nestlé-Konzern als Inhaber der Marke klagt gegen den Privatmann Romeo Maggi. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Unterinstanzen. Es liege ein Konflikt zwischen dem Namensrecht des Beklagten und dem Markenrecht der Klägerin vor, der in Abwägung der gegenseitigen Interessen zu lösen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Internetnutzer unter der Domain maggi.com nicht eine unbekannte Privatperson erwarteten, sondern das berühmte Markenprodukt der Klägerin. Auch Handlungen Privater könnten eine Verletzung gewerblicher Ausschließlichkeitsrechte bewirken. Die Verwechslungsgefahr werde auch durch einen Hinweis auf der Website nicht beseitigt.

Informationspflichten bei Versandhandelswerbung
OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2004, 5 U 17/04

» BGB § 312c
Fernseh-, Radio- oder Anzeigenwerbung eines Versandhandelsunternehmens, in der zur Bestellung der Produkte eine Telefonnummer oder Internetadresse angegeben ist, muss nicht bereits über die Einzelheiten des Fernabsatzvertrages gemäß § 312c Abs.1 S.1. Art.240 EGBGB, § 1 Abs.1 BGB-InfoV informieren. Im Fernabsatzhandel ist über den Wortlaut des § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV in der seit dem 8.7.2004 geltenden Fassung hinaus nicht nur beim Anbieten sondern auch beim Werben mit Preisen anzugeben, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten.

sexnews.at
OGH, Beschluss vom 21.12.2004, 4 Ob 238/04k

» MSchG § 10
» UWG § 9
Die Klägerinnen geben die Wochenzeitschrift NEWS heraus und betreiben die Internetplattform "www.news.at", beides mit auch erotischen Bildern. Die Beklagte gibt die Monatszeitschrift SEXNEWS heraus und betreibt die Internetplattform "www.sexnews.at", beides mit pornographischem Inhalt.

Das Rekursgericht untersagte der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "NEWS" für Zeitung und Internetauftritt im Hinblick auf ihre älteren Markenrechte und aufgrund der ähnlichen Gestaltung der Bildmarke.

Der OGH bestätigt diese Entscheidung. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen
erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand. Das der englischen Sprache entnommene Wort "news" ist keine im Inland sprachübliche Gattungsbezeichnung für Printmedien und damit als kennzeichnungskräftig für die damit bezeichneten Produkte zu beurteilen.

30-jährige Verjährung von Ersatzansprüchen
OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 257/04d

» UrhG § 91
» ABGB § 1489
Liegt eine nach § 91 Abs. 2a UrhG mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte, gerichtlich strafbare Handlung vor, verjähren Ersatzansprüche erst nach 30 Jahren.
  • ecolex 2005, 546

Herstellerbezeichnung bei digitalen Bildern
OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 252/04v

» UrhG § 15
» IPRG § 34
Der Kläger fertigte im Auftrag des Erstbeklagten Fotos von dessen Hotel an, die dieser für einen Internetauftritt und für Druckwerke bis 50.000 Stück verwenden durfte. Die Bilder wurden nur digital in Form einer CD-Rom mit Urheberrechtsaufdruck übergeben, ausdrücklich vereinbart war aber, dass die Bilder nur mit Herstellerangabe verwendet werden durften. Der Erstbeklagte verwendete die Bilder über seinen Webdesigner für eine Website und ließ über die Zweitbeklagte 20.000 Werbeprospekte anfertigen. In beiden Fällen wurde irrtümlich die Herstellerangabe unterlassen. Der Kläger begehrte, gestützt auf das vertraglich vereinbarte deutsche Urheberrecht Unterlassung, Beseitigung und die Bezahlung verschiedener Geldbeträge als Lizenzgebühren; vom Erstbeklagten auch deswegen, weil dieser die Bilder auch auf die Website von Tiscover verlinkt habe.

Das Erstgericht verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung eines kleinen Geldbetrages wegen der Unterlassung der Herstellerbezeichnung und wies das gesamte weitere Begehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision gegen den Erstbeklagten keine Folge und wies die außerordentliche Revision gegen die Zweitbeklagte zurück. Im Bereich des Immaterialgüterrechtes ist eine vertragliche Rechtwahl ausgeschlossen; das anzuwendende Recht bestimmt sich ausschließlich nach § 34 IPRG. Mit dem bloßen Einrichten eines Hyperlinks kommt es (auch bei einem Frame-Link) noch zu keiner Vervielfältigung eines digitalen Werks auf dem adressierten Rechner. Es kommt damit zu keiner Verdoppelung des Internetauftritts der Anbieter, weil der Hyperlink nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtert, nicht aber die in das Internet gestellten Informationen erweitert oder gar verdoppelt. Da die Bilder selbst nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen gewesen seien, habe der Kläger gegen die Zweitbeklagte keinen Anspruch auf deren Anbringung.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Die Entscheidung wirft eine für die Praxis wichtige Frage auf, nämlich, wie die Herstellerbezeichnung bei digitalen Bildern angebracht werden muss, damit sie auch spätere Verwender bindet. Nachdem man damit rechnen muss, dass die Bilder nicht unbedingt mit dem ursprünglichen Datenträger weitergegeben werden, sondern auch per Datenleitung, kann sich der Hersteller praktisch nicht absichern. Fraglich ist, ob allenfalls ein digitales Wasserzeichen genügt; dies wird wohl nur dann der Fall sein, wenn dieses Zeichen bei der Bearbeitung des Bildes auffallen muss.

Schräger Pfahl
OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 197/04f

» UrhG § 22
Der Bildhauer Andreas U. schuf 1959 die Skulptur "Schräger Pfahl". Im Laufe der Zeit begann das im Eigentum des Beklagten stehende Werk aus Mörtel zu zerfallen. 1999 verlangten die Erbinnen von U, der Beklagte solle ihnen zwecks Herstellung von Abgüssen zur Verfügung stellen. Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die Gefahr von Beschädigungen ab.

Das Erstgericht lehnte die Zurverfügungstellung unter Hinweis auf die Beschädigungsgefahr ab ließ nur eine berührungslose Abtastung mittels Laser zwecks Herstellung eines 3D-Modelles zu. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Klägerinnen keine Folge. Der Besitzer eines Werkstückes muss das Original oder Vervielfältigungsstück dem Urheber und seinen Erben zugänglich machen, soweit dies notwendig ist, um ihnen die Vervielfältigung zu ermöglichen. Das in seinem Kern nach herrschender Meinung unverzichtbare Zugangsrecht ist aber einerseits auf den Zweck beschränkt, Vervielfältigungsstücke herzustellen, andererseits ist auf die Interessen des Besitzers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Letzteres bedeutet nicht nur, dass bei der Ausübung des Zugangsrechts auf die persönlichen Verhältnisse des Besitzers zu achten ist, sondern dass auch die Gefahr einer allfälligen Beschädigung des Werkstücks zu berücksichtigen ist. In der Regel wird hiebei das Interesse des Besitzers an der Unversehrtheit seines Werkstücks das Interesse des Urhebers an der Herstellung von Vervielfältigungsstücken überwiegen, wenn bei der Vervielfältigung eine Beschädigung des Werkstücks zu befürchten ist.

Irrtumsanfechtung bei falscher Preisangabe
AG Lahr, Urteil vom 21.12.2004, 5 C 245/04

» BGB § 119
Unterläuft bei der Eingabe des Preises in die EDV ein Tippfehler und wird infolgedessen vom System der Angebotspreis im Online-Shop falsch angegeben, berechtigt diese fehlerhafte Eingabe von Daten gemäß § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung des später zustandegekommenen Kaufvertrages. Bei Fallgestaltungen dieser Art liegt nicht lediglich ein Irrtum bei der "Erklärungsvorbereitung" vor. Zwar erfolgt der Fehler in einem Stadium, in dem erst eine "invitatio ad offerendum" abgegeben wird, entscheidend ist aber, dass bei der Eingabe der Daten in die EDV eine Willensäußerung erfolgt und danach nur noch ein Automatismus der EDV in Bezug auf den Vorgang der Abgabe der Willenserklärung abläuft.

Epson-Tinte
BGH, Urteil vom 16.12.2004, I ZR 222/02

» UWG § 25
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet, wie insbesondere der Umstand, dass der Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen. Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftrittes eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

literaturhaus.de
BGH, Urteil vom 16.12.2004, I ZR 69/02

» BGB § 12
» MarkenG § 5, § 15
» UWG § 3, § 4, § 8
Klaeger ist ein Verein mit dem Namen "Literaturhaus e. V.", der Literatur- und Kulturveranstaltungen durchführt und Dependancen in mehreren deutschen Großstädten hat.
Der Beklagte ist Marketingberater und sollte die Internetseite für den Verein einrichten. Die geplante Zusammenarbeit kam nicht zustande; der Beklagte registrierte sich jedoch die Domain literaturhaus.de und später die entsprechenden .com-, .net- und .org-Domains.
Das Erstgericht sah "Literaturhaus" als unterscheidungskräftigen Namen und gab der Unterlassungsklage statt; das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache an das OLG zurück. Die Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig und besitze auch keine Verkehrsgeltung. Es müsse aber noch geklärt werden, ob ein Anspruch aus anderen geltend gemachten Gründen, etwa auch aus dem Vertragsverhältnis abgeleitet werden könne. Außerdem könne auch eine gezielte Behinderung im Sinne einer Domainblockade gegeben sein, weil der Beklagte gleich mehrere fast gleichlautende Namen registriert habe.

sartorius.at
LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2004, 324 O 375/04

» BGB § 12
Die österreichische Tochterfirma eines internationalen Unternehmens mit der Marke "Sartorius" begehrt die Freigabe der .at-Domain von einem Deutschen gleichen Namens, der darunter seine Familie präsentiert.
Das LG wies die Klage ab. Ein markenrechtlicher Anspruch scheidet aus, weil die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Namensrechtlich bleibt es mangels überragender Bekanntheit beim Prioritätsprinzip. Country Code TLDs besitzen im Verkehr keine hinreichende namensrechtlich relevante Kennzeichnungskraft. Der Verkehr erwartet hinter einer .at-Domain nicht unbedingt einen Österreich-Bezug. (nicht rk)

welt-online.de
BGH, Urteil vom 03.12.2004, I ZR 146/04

» BGB § 12
Die Klägerin gibt die Zeitung "Die Welt" heraus und betreibt "Die Welt online" im WWW; der Titel "Die Welt" ist als Marke geschützt. Die Beklagte hat eine Vielzahl (ca. 4000) von Sachbegriffen als Domains registriert, darunter zunächst die Domain "welt-online.de" und dann nach gerichtlicher Untersagung "weltonline.de".
Das Erstgericht untersagte die Verwendung dieser Domains, das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, 10.5.2001, 6 U 72/00) bestätigte.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname kommt ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht fehlen Ansatzpunkte. Auch eine wettbewerbswidrige Behinderung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin auf die Domains nicht angewiesen sei, weil der Internetauftritt ohnedies unter "welt.de" zugänglich sei. Von der Ausnützung einer bekannten Marke könne (noch) nicht ausgegangen werden, weil die Art der Verwendung der von der Beklagten registrierten Domains (mangels einer darunter betriebenen Website) noch nicht feststehe.

Nutzungsentgelt bei Rücktritt
HG Wien, Urteil vom 02.12.2004, 50 R 95/04h

» KSchG § 5g
Der VKI fordert in Vertretung eines Konsumenten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Monitor. Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht erkannte sowohl die Klagsforderung als zu Recht bestehend an, als auch eine Gegenforderung der Händlerin als Entschädigung für den Gebrauch. Trotz Selbstabholung des Gerätes liegt ein Geschäft im Fernabsatz vor, weil die Willenseinigung durch die Bestellung des Klägers auf der Website und eine E-Mail der Beklagten, dass das Gerät im Geschäft abholbar sei, zustande kam. Aufgrund des fristgemäßen Rücktrittes war das Geschäft rückabzuwickeln. Wird eine Ware nach einem Vertragsabschluss im Fernabsatz über die Überprüfung des Gegenstandes hinaus benutzt, kann der Unternehmer bei Rücktritt des Verbrauchers ein Benutzungsentgelt verlangen. Insofern besteht kein Widerspruch zwischen der Fernabsatz-RL und § 5g KSchG (nicht rk).

Sportdatenbank (Fußballspiel und Pferderennen)
EuGH, Urteil vom 09.11.2004, C-46/02

» RL 96/9/EG Art 1, Art 7
Bei diesen Entscheidungen ging es einerseits um die Nutzung einer Datenbank mit englischen und schottischen Fußballspielplänen und eine britische Datenbank über Rennpferde und Perderennen. Die Beklagten nutzten diese Datenbanken für Sportwetten. Die mit den Streitigkeiten befassten finnischen, schwedischen, griechischen und englischen Gerichte legten dem EuGH Ersuchen um Vorabentscheidung vor.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass durch den Begriff Datenbank in der Richtlinie eine Sammlung erfasst wird, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die sich voneinander rennen lassen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthält, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wiederauffinden lässt. Die Richtlinie behält den Schutz sui generis aber den Datenbanken vor, bei denen für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen "Investition" bezieht sich auf Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht. Der Umstand, dass die Person, die die Datenbank erstellt, auch die Elemente erzeugt, die darin enthalten sind, schließt nicht aus, dass diese Datenbank durch das Recht sui generis geschützt sein kann, sofern diese Person nachweist, dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre Darstellung Anlass war für eine wesentliche, im Verhältnis zum Erzeugen dieser Elemente selbständige Investition. Dies ist nach Ansicht des Gerichtes weder bei den Fußballspielplänen noch bei der BHB-Datenbank (Rennpferde) der Fall.

exacom.at
OGH, Beschluss vom 09.11.2004, 4 Ob 221/04k

» UWG § 9
Die Klägerin ist Inhaberin des älteren Unternehmenskennzeichens "EXACON", sie hatte sich aber früher gegenüber einem bevorrechteten Dritten verpflichtet, ihr Kennzeichen nicht geltend zu machen und einen unterscheidungskräftigen Zusatz aufzunehmen. Tatsächlich trat sie aber weiterhin unter "EXACON" auf. Die Beklagte ist Inhaberin der prioritätsjüngeren Internet-Domain "exacom.at". Beide sind in der EDV-Branche tätig.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, so enthält die Gebrauchsüberlassung weder eine dingliche Rechtsübertragung noch die Einräumung einer echten Nutzungsbefugnis; die Vereinbarung hat nur schuldrechtliche Wirkungen zwischen den Parteien. Andere, an diesem Vertrag nicht Beteiligte können sich darauf nicht berufen. Einwände aus dem absoluten oder relativen Rechte eines Dritten (insbesondere die Behauptung, die Klägerin führe ihre Bezeichnung einem Dritten gegenüber unbefugt) müssen daher unberücksichtigt bleiben. Es liegt daher auch kein Rechtsmissbrauch vor, wenn die Klägerin als Inhaberin des prioritätsälteren Kennzeichens den Eingriff der Beklagten abwehrt. Im Hinblick auf den Gesamteindruck liegt jedenfalls zwischen dem Kennzeichen "EXACON" und der Domain "exacom.at" Verwechslungsfähigkeit vor.

Rücktrittsrecht bei Online-Auktion
BGH, Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 375/03

» BGB § 312d
Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, versteigerte bei eBay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband. Der Beklagte gab das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers wurde vom Erstgericht abgewiesen; das Berufungsgericht bestätigte.

Der BGH wies die Revision zurück. Auch Bieter bei Internet-Auktionen, die Ware von professionellen Händlern kaufen, haben ein Widerrufsrecht. Voraussetzung ist, dass einem gewerblichen Anbieter ein Verbraucher gegenübersteht, es sich also um ein Verbrauchergeschäft handelt. Gem. § 312d BGB ist zwar bei Fernabsatzverträgen, die in der Form einer Versteigerung geschlossen werden, ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, aufgrund der Vertragsausgestaltung handelt es sich bei den Online-Auktionen auf ebay nicht um Versteigerungen im Sinne § 156 BGB.

Fernabsatz bei Einschaltung eines Boten
BGH, Urteil vom 21.10.2004, III ZR 380/03

» BGB § 312b
Wird bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll, steht dies der Annahme eines Fernabsatzvertrages nicht entgegen. Beauftragt der Unternehmer die Deutsche Post AG mit der Einholung der Unterschrift des Verbrauchers unter das Vertragsformular im Wege des Postident 2-Verfahrens, liegt der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor, da der mit der Ausführung betraute Postmitarbeiter keine Auskünfte über Vertragsinhalt und leistung geben kann und soll.

Mail an alle
OGH, Urteil vom 20.10.2004, 8 Ob A 92/04v

» ArbVG § 72
Bei der Beklagten besteht seit 2000 ein Intranet, das von jedem der 1000 Mitarbeiter auch für Mailzwecke benutzt werden darf. Hiezu gibt es auch ein Adressbuch, in das der größte Teil der Mitarbeiter eingetragen ist und in dem die Mitarbeiter nach Organisationseinheiten zusammengefasst sind. Nur die Funktion "Mail an alle" ist aus technischen Gründen bestimmten Funktionsträgern vorbehalten. Der Betriebsrat verlangt, dass ihm auch diese Funktion zur Verfügung gestellt wird.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision teilweise Folge. Der Zweck des § 72 ArbVG (Beistellung von Sacherfordernissen) ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt. Wurde in einem Betrieb ohnehin bereits ein internes Computer-Kommunikationsnetz errichtet ("Intranet"), ist auch dem Betriebsrat der Zugang dazu und die Möglichkeit der Verständigung der anderen Arbeitnehmer einzuräumen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, durch eine verstärkte technische Absicherung des "Intranets" auch eine unbeschränkte Nutzung dieses Kommunikationsmittels durch den Betriebsrat zu ermöglichen, da die Beistellung nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates verlangt werden kann, welche von diesem zu behaupten und nachzuweisen sind.

EQ - Werbekonzept für Online-Warenwirtschaftssystem - schlüssige Einräumung eines Werknutzungsrechtes an den Dienstgeber
OGH, Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z

» UrhG § 3
» UrhG § 24
Die Klägerin erstellte auf Einladung der Beklagten ein Werbekonzept für ein Online-Warenwirtschaftssystem namens eQ. Dafür entwickelten Dienstnehmer der Klägerin neben einem schriftlichen Vermarktungskonzept diverse Entwürfe, unter anderem eine Werbeverpackung in Form eines Kartonzylinders. Später erhielt die Klägerin von der mit der Beklagten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Firma R*****ein ähnliches Werbegeschenk.

Das Erstgericht verneinte Aktiv- und Passivlegitimation und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil, ausgehend von der Bejahung von Werkqualität und originären Verwertungsrechten der Klägerin als Dienstgeber auf und trug eine Ergänzung des Beweisverfahrens zur Frage auf, wie R**** in den Besitz des Werbemittels gekommen sei.

Der OGH gab dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss keine Folge. Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks.

Das Urheberrechtsgesetz ordnet nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken zukommt . Einhellige Meinung ist auch, dass unter Werke der bildenden Künste im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik ist - und sei es auch nur die sogenannte Gebrauchsgraphik. Das UrhG ordnet nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken zukommt ((§ 38 Abs 1, § 74 Abs 1 letzter Satz, § 76 Abs 1 letzter Satz UrhG). Ob eine analoge Anwendung des für Computerprogramme geschaffenen § 40b UrhG auch auf andere von Dienstnehmern in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffene Werke in Frage kommt, ist hier nicht zu prüfen, weil eine vertragliche Übertragung vorliegt. Ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 UrhG) kann nämlich auch schlüssig erteilt werden. Beschäftigt der gewerbliche Unternehmer Mitarbeiter in einer Werbeabteilung zum Zweck der Werkschöpfung im Interesse des Unternehmens und erfolgt die Werkschöpfung durch den Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten, so ist mangels gegenteiliger Vereinbarung von einer stillschweigenden Einräumung der Verwertungsrechte an den Dienstgeber auszugehen. Nach der Zweckübertragungstheorie stehen dem Vertragspartner des Urhebers nur so viele Rechte zu, wie es dem Zweck des Dienstvertrags unter Berücksichtigung des Unternehmenszwecks entspricht. Sinn und Zweck der in Aussicht genommenen Nutzung als Werbemittel eines bestimmten Kunden erfordern auch die Möglichkeit des Verwertungsberechtigten, andere von der Benutzung des Werks etwa durch seine Bearbeitung auszuschließen. Es ist sohin von einer schlüssigen Einräumung von Werknutzungsrechten an die Klägerin auszugehen. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob die Beklagte den Urheberrechtsverstoß der R*** bewusst gefördert hat, wozu zu Recht der Aufhebungsbeschluss ergangen ist.

Arbeitsverfassungsgesetz - freie Bearbeitung der Einleitung zu einem Gesetzeskommentar
OGH, Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 181/04b

» UrhG § 1
» UrhG § 2
» UrhG § 5
Die Beklagte veröffentlichte im Handkommentar 2002 eine bearbeitete Version einer Einleitung zum Kommentar 1975 des Kläger, eines emeritierten Universitätsprofessors.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers ab; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Der Begriff "Werk der Literatur und Kunst" umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdruckes, wie etwa Bücher, Vorträge und andere Schriftwerke, sofern sie auf einer eigentümlichen, das heißt individuell eigenartigen geistigen Leistung des Schöpfers beruhen, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Wissenschaftliche Sprachwerke müssen eine sich durch individuelle Darstellung auszeichnende sprachliche Schöpfung auf wissenschaftlichem Gebiet sein, deren äußere Form und/oder inhaltliche Gestaltung sich von vergleichbaren Werken deutlich abhebt.
Die Benützung eines Werks bei der Schaffung eines anderen macht dieses gemäß § 5 Abs 2 UrhG dann nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zum benützten Werk ein selbständiges neues Werk ist. Für diese "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, demgegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer derartigen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedarf. Die freie Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, sondern lediglich als Anregung für eigenes Werkschaffen dient. Bei der Beurteilung kommt es auf den Gesamteindruck an. Beim Kommentar 2002 stammt der überwiegende Teil der beanstandeten Passagen nicht aus dem Werk des Klägers, sind zum Teil durch die Gesetzesmaterialien vorgegeben und weisen insgesamt keine den Gesamteindruck des klägerischen Werks und dessen schöpferische Eigentümlichkeit bestimmenden Inhalte auf. Es liegt daher keine Bearbeitung vor.

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