Entscheidungen zu allen Themen der Website
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UrhG § 19a, § 87
BGH,
Urteil vom 22.04.2009,
I ZR 216/06
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Der Fernsehsender RTL klagt den Anbieter von "Shift.TV" einen "internetbasierten Persönlichen Videorecorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen. Deren Kunden können aus von der Beklagten empfangenen Satelliten-Programmen Sendungen auswählen und gegen Entgelt auf Speicherplatz am Server der Beklagten speichern und von jedem Internetzugang abrufen.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage weitgehend statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Es sei zu klären, ob die Beklagte oder für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den "Persönlichen Videorecordern" aufzeichnen. Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den "Persönlichen Videorecordern" abspeichert, verstößt sie so der BGH gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die "Persönlichen Videorecorder" mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. |
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"Halzband" - Haftung des eBay-Accountinhabers
BGH,
Urteil vom 11.03.2009,
I ZR 114/06
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» MarkenG § 14 |
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Bei eBay wurde unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 angeboten. Die Klägerinnen sahen darin eine Verletzung von Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Der Beklagte führte aus, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt habe. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, weil der Beklagte keine Kenntnis davon gehabt habe und daher für allfällige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne. |
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marions-kochbuch gegen bundesligaforen - Haftung des Forenbetreibers für Urheberrechtsverletzungen
OLG Hamburg,
Urteil vom 04.02.2009,
5 U 180/07
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» UrhG § 97 |
» TMG §§ 7 bis 10 |
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Der Beklagte betrieb u.a. Betreiber des Diskussionsforums bundesliga.de, auf dem auch Werbebanner geschaltet wurden. Dort postete ein User einen Link auf eine Website eines Dritten, auf dem sich ein Bild des Klägers aus der Website marions-kochbuch.de befand. Nach Abmahnung entfernte der Beklagte den Link auf das Foto innerhalb von Stunden und beseitigte die Möglichkeit zur Einstellung von Bildern, verweigerte aber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Vorher war es noch zu keinen Urheberrechtsverletzungen gekommen.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und Bezahlung der Abmahnungskosten und wies die Klage auf Schadenersatz ab.
Das OLG weist die Klage zur Gänze ab. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Beklagte auch für die Website des Dritten verantwortlich sei. Dass der Beklagte den Usern des Forums eine anonyme Teilnahme ermöglicht, begründet noch keine Störerhaftung. Selbst wenn man aus den Bannern auf ein geschäftliches Betreiben schließen könnte (was hier nicht der Fall ist), würde das noch nicht dazu führen, dass Fremdinhalte zu eigenen werden. Der Beklagte weist in seinen Forenregeln ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzer selbst für ihre Beiträge verantwortlich seine. Für eine Haftung als Störer fehlt es an einer Verletzung von Prüfpflichten. Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet - dazu gehören Meinungsforen - ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet; eine Überprüfung von Urheberrechten an einem Bild wäre auch kaum möglich. Die bloße Eröffnung der Möglichkeit Bilder einzustellen, könnte nur dann eine Störerhaftung begründen, weil es sich um ein Forum handelte, bei dem die Einstellung rechtsverletzender Bilder naheläge oder es in der Vergangenheit schon mehrfach zu solchen gekommen wäre. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben, weil der Beklagte nach Abmahnung die Abrufbarkeit des Bildes unverzüglich beseitigt hat und einen Filter eingebaut hat, der weitere Links auf die Website des Klägers verhindert. Zu einer generellen Verhinderung der Einstellung von Bildern war der Beklagte nicht verpflichtet. Eine solch generelles Verbot wäre unverhältnismäßig. Auch die Ermöglichung anonymer Beiträge führt zu keiner Verhinderungspflicht, da die anonyme Nutzung des Internets sogar gesetzlich geschützt sei (§ 13 Abs. 6 TMG). Der Beklagte betreibt ein grundsätzlich zulässiges Geschäftsmodell; vorbeugende Maßnahmen gegen etwaige Rechtsverletzungen können ihm nur im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit abverlangt werden. |
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Google Adword "Bananabay"
BGH,
Beschluss vom 22.01.2009,
I ZR 125/07
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» MarkenG § 14 |
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Die Klägerin, die unter der Marke "Bananabay" Erotikartikel im Internet vertreibt, klagt eine Konkurrentin, die diese als Schlüsselwort bei Google gebucht hat, aus dem Markenrecht und unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten auf Unterlassung und Feststellung von Schadensersatz.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das Berufungsgericht gab der Berfung keine Folge. Die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit der sog "Adword-Werbung" stelle einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht werde, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt werde, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken. Für eine kennzeichenmäßigen Benutzung sei es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen werde die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen und das Auswahlverfahren beeinflusst. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolge abweichend. Dass die Ergebnispräsentation bei der Adword-Werbung außerhalb der eigentlichen Trefferliste in einem als Anzeige überschriebenen gesonderten Bereich erfolgt, schließe die Verwechslungsgefahr nicht aus. Den Nutzer veranlasse dieses nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung, weil bei Google in diesem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erschienen, die aufgrund des Inhalts ihrer Homepages ebenfalls auf der Trefferliste erschienen, wenn auch auf einen ungünstigeren Platz.
Der BGH setzt das Verfahren aus und legt die Frage, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt, dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. |
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Google Adword "pcb"
BGH,
Urteil vom 22.01.2009,
I ZR 139/07
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» MarkenG § 14 |
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Die Klägerin, die unter der Marke "PCB-Pool" Leiterplatten im Internet vertreibt, klagt einen Konkurrenten, der bei Google das Schlüsselwort "pcb" angemeldet hat; diese Bezeichnung wird von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" (englisch für Leiterplatte) verstanden. Die Adword-Anmeldung von "pcb" hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Das OLG Stuttgart wies die Klage ab.
Der BGH hebt das Urteil auf und weist die Klage ab. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier "pcb") auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Es liegt hier eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung vor. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kommt es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an. |
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Google Adword "Beta Layout"
BGH,
Urteil vom 22.01.2009,
I ZR 30/07
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» MarkenG § 14 |
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Die Beta Layout GmbH klagt einen Mitbewerber, der bei Google das Schlüsselwort "Beta Layout" angemeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort "Beta Layout" eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. Das OLG Düsseldorf wies die Unterlassungsklage ab.
Der BGH bestätigt. Es fehlt an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nach der nicht zu beanstandenden Feststellung des Erstgerichtes nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen, anders als der Markenschutz, nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kommt in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht. |
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Klingeltöne für Mobiltelefone
BGH,
Urteil vom 18.12.2008,
I ZR 23/06
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» UrhG § 14 |
» AGBG § 9 |
» BGB § 307 |
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Die Schweizer Beklagte bietet das Musikstück "Rock my life" als Klingelton an und hat dazu auch einen Vertrag mit der Schweizer Wahrnehmungsgesellschaft SUISA abgeschlossen. Komponist und Verlag wollen der Beklagten das verbieten lassen, da die Verwendung als Klingelton auch in das Bearbeitungsrecht eingreife. Das Erstgericht verurteilte, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH gibt der Revision teilweise Folge und weist die Klage des Verlages ab. In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers. Die Berechtigungsverträge können aber nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung einseitig geändert werden; die entsprechende Klausel im Vertrag ist unwirksam. Die Beklagte konnte daher von der SUISA nicht mehr Rechte erwerben, als der Komponist eingeräumt hat, und der Verlag kann nicht etwas untersagen, wozu er gar kein Recht hat. |
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"Metall auf Metall"-Sampling
BGH,
Urteil vom 20.11.2008,
I ZR 112/06
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» UrhG § 24, § 85 |
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Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei kopierten die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch ("Sampling") und unterlegten sie dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger in Anspruch mit der Begründung, die Beklagten hätten ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Das Berufungsgericht gab der Klage statt.
Der BGH hebt das Urteil auf. Das Berufungsgericht habe zwar im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben. Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schütze die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringe, gebe es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfalle und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers sei deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Das Berufungsgericht habe es jedoch versäumt zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen könnten. Nach § 24 Abs. 1 UrhG dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Danach könne auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand halte, dass es als selbständig anzusehen sei. Eine freie Benutzung sei allerdings in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen: Sei derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gebe es für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Eine freie Benutzung komme ferner nicht in Betracht, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handle (§ 24 Abs. 2 UrhG). Das Berufungsgericht hat nun zu prüfen, ob die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger auf das Recht zur freien Benutzung berufen können. |
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Kosten der Zusendung im Falle eines Widerrufs
BGH,
Beschluss vom 01.10.2008,
VIII ZR 268/07
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» RL 97/7/EG Art 6 |
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Ein Verbraucherverband klagt einen Online-Versandhändler, der seinen Kunden auch im Falle eines Widerrufes einen pauschalen Versandkostenanteil in Rechnung stellt. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH legt dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat? |
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naeher.de
LG Berlin,
Urteil vom 21.02.2008,
52 O 111/07
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» MarkenG § 15 |
» BGB § 12 |
» BGB § 826 |
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Der Kläger namens Näher hatte die Domain naeher.de bereits für sich und sein Unternehmen genutzt. Anlässlich eines Providerwechsels wurde sie gelöscht und vom Beklagten registriert, der verschiedene Gattungsbegriffe als Domains zum Kauf anbietet, nicht aber die streitgegenständliche, die auch nicht konnektiert war. Nach der Unterlassungsaufforderung durch den Kläger ließ aber der Beklagte "naeher" als Wortmarke registrieren. Das LG hat zunächst die Unterlassungsklage mit Versäumungsurteil abgewiesen und hält dieses nach dem Einspruch des Klägers aufrecht. Da der Beklagte die Domain nicht nutze, scheitere mangels Verwechslungsgefahr eine Berufung auf das MarkenG. Auch wenn der Beklagte den Begriff unter der Warenklasse Edelmetalle eintragen lassen hat und damit eine Nahebeziehung zum Vertrieb von Leiterplatten des Klägers besteht, steht keine unmittelbare Nutzung der Domain bevor; auch sind zahlreiche andere Nutzungsmöglichkeiten denkbar, die nicht in die Rechte des Klägers eingreifen. Domaingrabbing scheidet mangels Verkaufsabsicht aus. eine Berufung auf das Namensrecht scheitert, weil es sich bei "Näher" oder "näher" um beschreibende Begriffe handelt, für die auch der Beklagte als Nutzungsberechtigter in Betracht kommt, da der Kläger keine überragende Bekanntheit geltend machen kann. |
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Google Adword "MOST Schokolade"
LG Braunschweig,
Urteil vom 30.01.2008,
9 O 2958/07
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» MarkenG § 14 |
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Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "MOST" und vertreibt darunter Schokoladeprodukte. Bei Eingabe der Suchworte "Most Schokolade" erschien neben den Suchergebnissen eine Anzeige der Beklagten, die die Website "Kleefelder Kaffeeklatsch" betreibt, auf der allerdings keine Most-Produkte vorkommen. Die Klägerin klagte auf Unterlassung der Verwendung des Keywords "MOST Schokolade". Im Verfahren stellte sich allerdings heraus, dass nur das Keyword "Schokolade" gebucht worden war, nicht aber die Kombination mit der Marke der Klägerin. Das LG hebt die einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren auf. |
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rapidshare.com
LG Düsseldorf,
Urteil vom 23.01.2008,
12 O 246/07
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» UrhG § 97, § 19a |
» TMG § 10 |
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Die Klägerin bietet im Internet einen Dienst an, mit dem kostenlos Dateien anderen durch Bekanntgabe des Download-Links zur Verfügung gestellt werden können. Dies wurde auch zum Anbieten urheberrechtlich geschützter Musikstücke verwendet. Die Klägerin begeht die Feststellung, dass der abmahnenden Verwertungsgesellschaft kein Unterlassungsanspruch zusteht.
Das Gericht weist die Klage ab. Eine öffentliche Zugänglichmachung von Musikstücken im Sinne des § 19a UrhG liegt bei dem Geschäftsmodell der Klägerin dadurch vor, dass die streitgegenständlichen Titel in digitaler Form als Datei auf dem unter "rapidshare.com" zur Verfügung gestellten Speicherplatz abgelegt worden sind und zumindest jeder, der Kenntnis von dem jeweiligen zugeteilten Download-Link hat, auf diese Datei und damit auf das urheberrechtlich geschützte Musikwerk zugreifen kann. Da die entsprechenden Download-Links auf verschiedenen "Link-Resources" für sämtliche Internet-Nutzer, die diese Seiten aufsuchen, sichtbar gemacht werden, werden diese zum entsprechenden Zugriff in die Lage versetzt. Ab dem Moment der Veröffentlichung der Download-Links liegt damit eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG vor. Der Betreiber von "rapidshare.com" haftet für die Urheberrechtsverletzungen als Störer, da er den einzelnen Nutzern die Infrastruktur für ihre Urheberrechtsverstöße zur Verfügung stellt. Er kann sich nicht auf ein etwaiges Haftungsprivileg aus § 10 S. 1 TMG berufen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung betrifft diese Vorschrift lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters. § 10 S. 1 TMG sagt dagegen nichts darüber aus, ob jemand als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Betreiber hat auch gegen Prüf- und Überwachungspflichten verstoßen. Nicht entlasten kann dabei der Einsatz verschiedener Filtersysteme, da diese nur absolut identische Dateien auffinden können. Für die Prüf- und Überwachungspflichten gilt vorliegend deshalb ein besonders hoher Maßstab, weil das gesamte Geschäftsmodell nicht erkennbar hauptsächlich auf legale Aktivitäten ausgelegt ist, wie dies z.B. bei eBay der Fall ist, sondern das Modell gerade den illegalen Musikdownload erleichtert. Daher hätte der Betreiber Maßnahmen wie die exakte Identifizierung der Nutzer über eine Registrierung oder ein Post-Ident-Verfahren ebenso in Betracht ziehen müssen wie die Einstellung der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsmodells. |
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Keine Mithaftung des Anschlussinhabers bei Filesharing
OLG Frankfurt,
Beschluss vom 20.12.2007,
11 W 58/07
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» UrhG § 97 |
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Eine Verwertungsgesellschaft klagt wegen Zurverfügungstellens von 290 Musikdateien den Beklagten als Inhaber einer bestimmten IP-Adresse. Der Beklagte bestritt, dass er oder seine Familienangehörigen Musik angeboten hätten. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sprach das Erstgericht dem Beklagten die Kosten des Verfahrens zu.
Das OLG gibt der Beschwerde keine Folge. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. |
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schmidt.de
OLG Celle,
Urteil vom 13.12.2007,
13 U 117/05
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» BGB § 12 |
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Ein Herr Schmidt klagt einen deutschen Fernsehsender, der die Domain "schmidt.de" für sich registriert hatte zum Zwecke seines Internetauftrittes über den berühmten Fernsehmoderator Harald Schmidt. Das LG Hannover (Urteil vom 22.4.2005, 9 O 117/04) gab der Klage auf Freigabe der Domain statt. Es liege keine Gestattung der Namensführung vor, weil die Beklagte selbst gar nicht unter diesem Namen auftrete, sondern nur eine Vertretung vorliege. Éin Titelschutz komme nicht in Frage, weil der Titel der Sendung "Harlad-Schmidt-Show" laute. Die Registrierung des Namens als Domain habe daher zu einer Zuordnungsverwirrung geführt.
Das OLG gibt der Berufung Folge und weist die Klage ab. Im Hinblick auf die BGH-Entscheidung zu "grundke.de" sei die Genehmigung von Harald Schmidt zur Registrierung der Domain beachtlich. |
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Wiedergabe von "abstracts"
OLG Frankfurt,
Urteil vom 11.12.2007,
11 U 75/06
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» UrhG § 12, § 23, § 24 |
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Die Beklagte gab auf ihrer Website verkürzte Buchrezensionen aus der Zeitung der Klägerin wieder, wobei diese Zusammenfassungen grundsätzlich von den Mitarbeitern der Beklagten selbst formuliert waren, aber einzelne, nach Auffassung des Abstract-Verfassers besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalkritiken enthielten, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet waren. Die Beklagte verwertete diese Abstracts auch dadurch, dass sie Internet-Buchhandlungen Lizenzen zu ihrem Abdruck erteilte. Das Erstgericht wies die Klage auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Schadenersatz ab.
Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht zu. Nach der Veröffentlichung eines Werkes ist jedermann grundsätzlich berechtigt, den Inhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben; dies muss jedenfalls insoweit gelten, als die Inhaltsbeschreibung nicht als unzulässige unfreie Bearbeitung anzusehen ist. Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden. |
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chefkoch.de - Haftung des Themenportalbetreibers für von Dritten eingestellte Inhalte
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Urteil vom 26.09.2007,
5 U 165/06
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» UrhG § 97, 19a |
» TMG §§ 7 bis 10 |
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Der Kläger veröffentlicht auf der Website Marions Kochbuch eigene Speisefotographien. Der Beklagte betreibt auf der Website www.chefkoch.de eine kostenlos abrufbare Sammlung von Rezepten, die vor allem von Dritten hochgeladen werden. Dabei kam es schon in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass auch Bilder des Klägers ohne sein Wissen und seine Zustimmung eingestellt wurden. Auf Abmahnungen gab die Beklagte mehrfach Unterlassungserklärungen ab.
Das Erstgericht gab der Unterlassungs- und Schadenersatzklage statt.
Das OLG gibt der Berufung nicht Folge. Das Forum der Beklagten ist dadurch gekennzeichnet, dass sich diese durch die Gestaltung der Website die fremden Inhalte zu eigen machen. Die Rezepte werden auch vor Freischaltung geprüft und der Betreiber lässt sich umfangreiche Nutzungsrechte einräumen. Indem die Beklagte zu 1. auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells eine derartige unbegrenzte Möglichkeit Dritten im eigenen kommerziellen Interesse zur Verfügung stellt, hat sie auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und kann sich nicht auf eine faktische Unmöglichkeit berufen. Als mögliche Überprüfungsmaßnahme wäre etwa denkbar, dass vor der Einstellung/Übernahme eines Lichtbilds der Nutzer der Beklagten jeweils konkret mitteilen muss, wann dieses Lichtbild von welcher Person (gegebenenfalls mit Anschrift und Kameratyp) hergestellt worden ist. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten, dass ihre Nutzer unter einem Pseudonym Rezepte bzw. Lichtbilder einstellen können, ist in rechtlicher Hinsicht nicht anzuerkennen; hiefür bestehe bei diesem Modell auch keine Notwendigkeit. Auch im Hinblick auf die bereits mehrfach erfolgten Rechtsverletzungen sei eine Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen zu fordern. Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich deshalb nicht auf eine reine Störereigenschaft. Die Beklagte ist vielmehr Täterin einer Urheberrechtsverletzung. |
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Adwords Werbung
OLG Köln,
Urteil vom 31.08.2007,
6 U 48/07
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» MarkenG § 14 |
» UWG § 4 |
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Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Markt für Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "G", die von der Beklagten als gebuchtes Suchwort bei Google verwendet wurde. Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt.
Das Berufungsgericht weist die Klage ab. Ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG scheitert bereits an dem Erfordernis einer markenmäßigen Benutzung. Die Grundsätze der BGH- Entscheidung "Impuls", wonach die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als Metatag eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, lassen sich entgegen einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht nicht auf die Adwords-Werbung übertragen. Selbst wenn Nutzer davon ausgehen sollten, dass die Suchworteingabe nicht nur das Ergebnis der Trefferliste, sondern auch das des Anzeigenteils beeinflusst, fehlt es an einer zeichenmäßigen Benutzung, da durch die Verwendung der Marke keine Vorstellungen über die Herkunft der vom Werbenden angebotenen Ware hervorgerufen werden. Selbst wenn der Nutzer durch die Eingabe der Marke der Klägerin auch zu den Produkten der Beklagten geführt wird, so löst dies keine herkunftsbezogenen Vorstellungen dergestalt aus, dass die Produkte der Beklagten mit der Marke der Klägerin gekennzeichnet würden. Der Nutzer differenziert zwischen den beiden räumlich und farblich getrennten Plattformen, die ihm nach der Eingabe des Suchwortes dargeboten werden. Er wird daher nicht annehmen, die Angaben in der Trefferliste hätten die gleiche Verbindung zum Suchbegriff wie die Angaben in dem als solchen gekennzeichneten Anzeigenteil. Die Adwords-Werbung stellt auch keine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden dar. |
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Euro Telekom
BGH,
Urteil vom 19.07.2007,
I ZR 137/04
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» MarkenG § 14, § 15 |
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Die Deutsche Telekom AG will der Euro Telekom Deutschland GmbH die Verwendung des Kennzeichens "Telekom", das für sie Verkehrsgeltung habe, und der entsprechenden Domains verbieten und begehrt die Löschung.
Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hebt auf, weil noch Feststellungen zur behaupteten Verwirkung erforderlich sind. Die Zeichen "Telekom" und "Euro-Telekom" sind verwechselbar ähnlich. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt. Der Antrag auf Löschung wäre nur dann begründet, wenn schon das Halten der Domain-Namen für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellte. |
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Eingeschränkte Haftung von eBay für Angebot jugendgefährdender Medien
BGH,
Urteil vom 12.07.2007,
I ZR 18/04
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» TDG § 5 |
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Der Kläger, ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, wendet sich dagegen, dass bei eBay im Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen Fällen indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden sind. Er sieht darin ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten.
Das Erstgericht ging von einer generellen Haftungsbefreiung aus und wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH gibt der Revision Folge und hob das Urteil auf, da noch notwendige Feststellungen fehlten. Das Haftungsprivileg für Hostprovider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht aber den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht. Die Beklagte hat die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Die Beklagte müsse daher wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie muss deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten werden. Als gleichartig kämen auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. eBay treffen aber keine unzumutbaren Prüfungspflichten, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. |
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"Achtung Betrüger unterwegs" - Meinungsfreiheit im Internetforum
OLG Koblenz,
Beschluss vom 12.07.2007,
2 U 862/06
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» BGB § 823, § 1004 |
» StGB § 185 |
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In einem Internetforum der Verfügungsbeklagten wurde der Beitrag eines Autors veröffentlicht, in dem behauptet wird, die L. Service-Vermittlungs-GmbH (Verfügungsklägerin) gebe es gar nicht und es seien dubiose Werber und Betrüger im Auftrag der Verfügungsklägerin unterwegs. Das Erstgericht wies den Antrag auf EV zurück.
Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen. Der Beitrag muss aber im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Es handelt sich um zulässige Werturteile. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind. Die Zulässigkeitsgrenze wird erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. |
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