Entscheidungen rund um E-Mail und E-Mail-Werbung
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Double-Opt-In zulässig
AG München,
Urteil vom 16.11.2006,
161 C 29330/06 |
Die Bitte an einen Emailempfänger, mitzuteilen, ob er in einem Emailverteiler aufgenommen werden will sogenanntes Double-Opt-In-Verfahren ist keine unzumutbare Belästigung und muss daher hingenommen werden. Dem Empfänger ist insbesondere zumutbar durch einfaches Abwarten und Nichtstun der Aufforderung zur Bestätigung nicht zu folgen. |
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Streitwert bei E-Mail-Werbung
OLG Koblenz,
Beschluss vom 29.09.2006,
14 W 590/06 |
» GKG § 63 |
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Bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist ein Streitwert von 10.000 Euro angemessen. E-Mail-Werbung ist ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann. |
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Ungebetene Telefonwerbung trotz AGB-Zustimmung rechtswidrig
OLG Hamm,
Urteil vom 15.08.2006,
4 U 78/06 |
» UWG § 3, § 7 |
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Eine Konsumentin erklärte gegenüber einem Handyservice unter Nr.5 der formformulierten Auftragsbedingungen, dass sie damit einverstanden sei, dass der Handyservice sie auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Dieses Einverständnis war unwirksam, weil sie an versteckter Stelle untergebracht war und damit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB widerspricht. Erst recht gilt die Einverständniserklärung nicht für andere Vertragsabschlüsse mit Drittanbietern, da dies eine unangemessene Benachteiligung bedeutet.
Ist die Telefonwerbung als Wettbewerbshandlung unlauter, so ist sie in der Regel auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. |
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Telefonische Kontaktaufnahme zwecks Kundenbefragung
LG Berlin,
Beschluss vom 18.07.2006,
15 O 522/06 |
» BGB § 1004, § 823 |
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Die telefonische Kontaktaufnahme zum Zwecke von Kundenbefragungen ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Angerufenen ergibt sich nicht schon aus der Bereitstellung seines Telefonanschlusses, da der dadurch zum Ausdruck kommende Wille, mit der Allgemeinheit in Kontakt zu treten, nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur für den Angerufenen betreffende private oder geschäftliche Angelegenheiten gilt. Ein Interesse an Telefoninterviews darf auch nicht vermutet werden. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen muss das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit der Meinungsforscher zurücktreten, da diesen andere Wege offenstehen, um rechtmäßig an die bei den Umfragen erbetenen Informationen zu kommen. |
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IP-Adresse überführt Spammer
LG Hannover,
Urteil vom 11.05.2006,
21 O 153/04 |
Heise-Mitarbeiter erhielten Spam-Mails für das Angebot der Beklagten, die aber den Versand leugnete. Allerdings erfolgte eine Antwort auf eine Anfrage unter derselben IP-Adresse. Nach einem Sachverständigengutachten stellte das Gericht fest, dass auch die Spam-Mail von der Beklagten kam und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Die IP-Adresse des Absenders im Header der E-Mail sei im Unterschied zu den anderen Angaben nicht manipulierbar |
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Spamming und Staatshaftung
VfGH,
Urteil vom 17.03.2006,
A 8/05 |
» TKG § 107 |
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Die Umsetzung des Art 13 RL 2002/58/EG durch § 107 TKG 2003 (idF vor BGBl I 133/2005) erfolgte richtlinienwidrig, weil die RL nur juristische Personen vom Schutz teilweise ausnimmt, während § 107 TKG alle Unternehmer (auch natürliche Personen) ausnahm. Diese Richtlinienwidrigkeit wurde durch die am 1. 3. 2006 in Kraft getretene Novellierung des § 107 neu TKG behoben.
Der klagende Rechtsanwalt begehrte von der beklagten Republik Österreich für die Zeit davor Schadenersatz in Höhe von EUR 1.600,- aus dem Titel der Staatshaftung. Die Zeit und Kosten, die er seit 20.8.2003 für die Durchsicht und Löschung von Spam-E-Mails aufgewendet hätte, wären aufgrund der unkorrekten Richtlinienumsetzung zu ersetzen. Er brachte vor, täglich zumindest 15 E-Mails zu erhalten, wovon ca 5, d.h. ein Drittel, als sog. unerwünschte elektonische Kommunikation (Spam) zu qualifizieren wären.
Der VfGH bejahte zunächst seine Zuständigkeit über die Staatshaftung für legislatives Unrecht zu befinden. Über Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG durch § 107 TelekommunikationsG 2003 habe allein der VfGH zu entscheiden.
Entgegen der Argumentation der Republik sei die RL nicht korrekt umgesetzt worden. Allerdings sei dem Kläger der Beweis nicht gelungen, dass ihm durch die Nichtumsetzung ein Schaden entstanden sei, dass also die Umsetzung der RL zu einer Verringerung des Spam-Aufkommens geführt hätte. |
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Werbe-E-Mail an Rechtsanwalt
LG f. ZRS Wien,
Urteil vom 24.02.2006,
36 R 69/06y |
» TKG § 107 |
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Der beklagte Unternehmer schickte dem klagenden Rechtsanwalt E-Mail-Werbung für Klimatechnik und Alarmanlagen; dieser schickte eine Unterlassungsaufforderung und klagte die Kosten hiefür ein.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigt. Der Kläger wurde durch die Mail in seiner Eigenschaft als Unternehmer angesprochen. Ein Rechtsanwalt ist bei Geschäften, die zum Betrieb seiner Kanzlei gehören, Unternehmer. Dazu zählen alle Geschäfte, die bei der Ermöglichung, Förderung oder Erhaltung des Unternehmens anfallen können sowie auch bloße Hilfsgeschäfte, die irgendwie dem Unternehmensinteresse dienen können. |
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- LG-Entscheidung
- Achtung: Rechtslage seit 1.3.2006 geändert! Die Ausnahme vom Werbeverbot bei Unternehmern ist weggefallen.
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Aktienpower-Werbung an Rechtsanwalt
LG f ZRS Graz,
Urteil vom 23.01.2006,
1 R 13/06y |
» TKG § 107 |
» KSchG § 1 |
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Die Beklagte schickte den klagenden Rechtsanwälten, die nicht in der ECG-Liste der RTR-GmbH eingetragen waren, ungebeten den Newsletter "Aktienpower".
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte. Werbung für Aktiengeschäfte betrifft auch die unternehmerische Tätigkeit eines Rechtsanwaltes. Darüber hinaus bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil die den Versand durchführende Nebenintervenientin unmittelbar nach den rechtlichen Schritten der Kläger diese auf ihre Blacklist gesetzt habe. |
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- LG Entscheidung
- Anmerkung: Diese Entscheidung legt den Unternehmerbegriff sehr weit aus. Die darin zitierte Entscheidung mit der Hydrokulturwerbung - ebenfalls an einen Rechtsanwalt - die gegenteilig ausgegangen ist, obwohl Hydrokulturen typischerweise zur Büroausstattung gehören, zeigt aber, dass die Grauzone relativ breit ist. Da diese Fälle selten zum OGH gelangen, gibt es auch keine breite Judikatur, was aber insofern nichts ausmacht, als die Ausnahme für Unternehmer mit der TKG-Novelle am 1.3.2006 ohnedies wegfällt.
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Mitstörerhaftung des Mechants für seinen Affiliate bei Spam
LG Berlin,
Beschluss vom 22.11.2005,
15 O 710/05 |
» BGB § 823 |
» BGB § 1004 |
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Ein Merchant haftet für Spam-Mails, die ein Affiliate versendet, als Mitstörer, da er durch das Setzen der finanziellen Anreize Mitverursacher ist. Eine Haftung tritt allenfalls dann nicht ein, wenn der Merchant durch seine vertraglichen Regelungen ein solches Handeln des Affiliate unterbunden hat. |
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E-Card mit Produktempfehlung und Werbung
OLG Nürnberg,
Urteil vom 25.10.2005,
3 U 1048/05 |
» UWG § 7 |
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Das Bereitstellen einer reinen Produktempfehlung (ohne Werbung) per E-Mail ist nicht wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig wird die Produktempfehlung jedoch dann, wenn die Produktempfehlung (heimlich) mit sonstiger Werbung versehen wird. |
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Einwilligung zu Werbeanrufen in AGB
OGH,
Urteil vom 02.08.2005,
1 Ob 104/05h |
» TKG § 101 (alt) |
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Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte ein Unternehmen auf Unterlassung der Übermittlung von Werbe-E-Mails geklagt und in zweiter und letzter Instanz verloren. Daraufhin klagte er die Republik Österreich im Rahmen der Amtshaftung auf Erstattung seiner Kosten. Der Kläger und die Beklagte aus dem Vorverfahren waren beide Kunden der Firma BCI, die einen B2B Marktplatz betreibt und deren AGB eine Einverständniserklärung erklärt, dass die Mitglieder untereinander Werbung akzeptieren.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision keine Folge. Gemäß dem § 101 Abs1 TKG 1997 (der wortgleich durch § 107 Abs1 TKG 2003 ersetzt wurde) waren Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Der Oberste Gerichtshof erblickte den Zweck dieser Bestimmung im Schutz der Privatsphäre und legte den darin enthaltenen Begriff der Werbung im weiten Sinn aus. Schon die telefonische Einholung der Zustimmung zu einem späteren Werbetelefonat ist ein "Anruf zu Werbezwecken" im Sinn des § 101 TKG.
Da aber höchstgerichtliche Rechtsprechung, was genau unter der Einwilligung des Teilnehmers" im Sinn des hier anzuwendenden § 101 TKG 1997 zu verstehen ist, fehlt und insoweit auch nicht von einer herrschenden Auffassung in der Literatur gesprochen werden kann, erweist sich die vom Berufungsgericht im Anlassverfahren vertretene Rechtsansicht, dass sich aus den vereinbarten AGB's eine Zustimmung zu dem Werbetelefonat ergebe, jedenfalls nicht als unvertretbar. Es wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung gefordert, dass sich der Anrufende auf eine erteilte Zustimmung berufen müsse. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Der OGH hat sich hier der im Schrifttum mehrheitlich vertretenen Ansicht angeschlossen, dass für die Zustimmungserklärung für den Empfang von Werbung keine besonderen Formerfordernisse bestehen. Interessant ist der Fall aber vor allem dadurch, als hier durch die Mitgliedschaft bei einer Community wechselweise die Zustimmung erteilt wird. Allenfalls könnte dies eine Lösung für die Wirtschaft bedeuten, wenn die E-Mail-Werbung tatsächlich in größerem Umfang gewünscht wird.
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Keine EV bei elektronischen Weihnachtsgrüßen
LG Aurich,
Urteil vom 22.06.2005,
2 S 57/05 |
» ZPO § 935 |
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Auch bei einer als Weihnachtsgruß formulierten E-Mail-Sendung kann es sich um unverlangt zugesandte, rechtswidrige E-Mail-Werbung handeln. Für die Verfolgung eines derartigen Verstoßes im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens fehlt es jedoch an einem Verfügungsgrund, da die Frage der Rechtmäßigkeit und der Wiederholungsgefahr in einem normalen Zivilverfahren geklärt werden können und gerade bei Weihnachtsgrüßen die Gefahr einer weiteren Belästigung erst nach Ablauf von weiteren 12 Monaten droht. |
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E-Mail-Werbung - Beweis für Einwilligung
AG Hamburg,
Urteil vom 20.06.2005,
5 C 11/05 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Auch bereits das einmalige Zusenden einer E-Mail mit werbendem Inhalt kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Dies gilt insbesondere bei E-Mail-Werbung gegenüber einem Rechtsanwalt, der hinsichtlich des Herausfilterns von Werbung wegen der Gefahr, versehentlich wichtige Mandanteninformationen zu löschen, besondere Sorgfalt walten lassen muss. Wird vorgetragen, der E-Mail-Empfänger habe sich auf der Homepage des Absenders eingeloggt und sein Einverständnis mit E-Mail-Zusendungen erklärt, reicht in diesem Zusammenhang der Hinweis auf eine darauf folgende telefonische Mitteilung von ID und Passwort nicht aus, soweit dieser Hinweis nicht weiter substantiiert wird und der Empfänger seinerseits dartut, zum Zeitpunkt des angeblichen Logins auf der Homepage des Absenders gar nicht im Büro gewesen zu sein. |
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Sperrung einer E-Mail-Adresse
OLG Bamberg,
Urteil vom 12.05.2005,
1 U 143/04 |
» BGB § 1004 |
» BDSG § 35 |
» TDDSG § 1 |
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Aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB folgt ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung werbender E-Mails, wobei es nicht darauf ankommt, wie viele werbende Mails übersandt wurden. Gegenüber dem Versender der Werbe-Mails besteht nach §§ 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3, 5 TDDSG ein Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten, soweit es sich - wie vorliegend - nicht um sog. Nutzungsdaten handelt, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Nutzungsverhältnisses erforderlich sind. Auch eine bloße E-Mail-Adresse ist ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 1 Abs. 2 TDDSG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG, da sie geeignet ist, einen Bezug zu der natürlichen Person herzustellen. |
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Unverlangtes Werbe-E-Mail an Rechtsanwaltskanzlei
HG Wien,
Urteil vom 28.04.2005,
60 R 47/05z |
» TKG § 107 |
» KSchG § 1 |
» DSRL-eK § 13 |
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Die Beklagte schickte dem klagenden RA eine Werbung mit Informationen zur Schaltung von Stelleninseraten. Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab.
Das HG bestätigte. Ein Angebot an eine RA-Kanzlei zur Schaltung von Stelleninseraten betrifft die unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG und ist daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 107 Abs. 4 und 5 TKG zulässig. Die e-DatenschutzRL entfaltet keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Privatpersonen. |
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Stelleninseratewerbung an Buchhalter
HG Wien,
Urteil vom 20.04.2005,
60 R 44/05h |
» TKG § 107 |
» EG-Vertrag Art. 177 |
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Einem selbständigen Buchhalter ist es jedenfalls dienlich, Stelleninserate für allfällige Angestellte schalten zu können. Ein auf Unterlassung entsprechender E-mails gerichteter Anspruch ist daher abzuweisen, zumal der fehlende Hinweis nach § 107 TKG noch am selben Tag ergänzt wurde.
Da sich die Datenschutzrichtlinie nur an Mitgliedsstaaten wendet und eine un-mittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen nicht besteht, ist die Anregung des Berufungswerbers auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH nicht aufzugreifen. |
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Keine Folgen der richtlinienwidrigen Umsetzung
HG Wien,
Urteil vom 08.04.2005,
1 R 33/05g |
» TKG § 107 |
» DSRL-eK § 13 |
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Entsteht durch die Website des Klägers objektiv der Eindruck, sein Unternehmen beschäftige sich mit Steuer- und Unternehmensberatung, und bietet die E-Mail des Beklagten die Vermittlung von Umsatz- oder Gewinnmöglichkeiten im Ausland an, so bezieht sich die Mail auf die unternehmerische Tätigkeit des Klägers. Eine unzureichende Umsetzung der DSRL-eK im Bereich von Unternehmern, die keine juristischen Personen sind (§ 13 DSRL-eK), kann zwar ein Vertragsverletzungsverfahren sowie allenfalls Staatshaftung für legislatives Unrecht zur Folge haben, eine direkte Anwendung der unzureichend in nationales Recht umgesetzten Richtlinie kommt aber nicht in Betracht, weil die Richtlinie zwar hinreichend bestimmt ist und dem Einzelnen Rechte verleiht, diese sind jedoch nicht nur begünstigend, sondern (für den Absender des E-Mails) auch belastend, sodass sich die Durchgriffswirkung der Richtlinie nur gegen den Staat richtet. Da der Wortlaut des § 107 TKG durch den Verweis auf §1 KSchG eindeutig ist, kann er auch nicht richtlinienkonform interpretiert werden. Ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 234 EGV kommt nicht in Betracht, weil die Auslegung des Art 13 DSRL-eK völlig klar ist. |
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Kosten für E-Mail-Abmahnung
LGZRS Wien,
Urteil vom 31.03.2005,
36 R 320/05h |
» ECG § 7 |
» UWG § 14 |
» AHR § 5 |
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Die Beklagte schickte der Klägerin E-Mail-Werbung, obwohl diese in der RTR-Liste eingetragen war. Die Klägerin ließ die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt abmahnen und klagte in der Folge die Kosten dieser Abmahnung ein.
Das Erstgericht sprach einen Teil der Kosten zu und wies den größeren Teil ab. Es ging davon aus, dass anstelle des für die Kostenberechnung herangezogenen Streitwertes von EUR 36.000 nur ein Streitwert von EUR 2.180 zulässig sei, weil es sich um keine Wettbewerbsstreitigkeit handle.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil ab und sprach die gesamten auf der Basis von EUR 36.000 verzeichneten Kosten zu. Verstöße gegen § 1 UWG könnten nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Der Anspruch der Klägerin sei daher als Angelegenheit des gewerblichen Rechtsschutzes zu qualifizieren, sodass die Berechnungsgrundlage des § 5 Z 15 AHR der Kostenberechnung zugrundezulegen sei. |
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- LG-Entscheidung
- Anmerkung: 1. Aufgrund des geringen Streitwertes ist diese Entscheidung der zweiten Instanz unanfechtbar. Nichts desto weniger ist die Entscheidung unbillig. Sie weitet den Anwendungsbereich des strengen Wettbewerbsrechtes auf Sachverhalte aus, die nichts mehr mit Wettbewerb zu tun haben. Das führt dazu aus, dass der Kostenersatz Strafcharakter annimmt. Ein solcher Strafcharakter amerikanischen Zuschnittes ist dem österreichischen Recht fremd. Das hat nichts mehr mit dem Ersatz notwendiger Kosten zu tun, wie er in § 41 ZPO vorgesehen ist.
2. Die AHR (Autonome Honorar-Richtlinien) wurden am 10.10.2005 durch die AHK ersetzt.
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Einladung zu Parteien-Veranstaltung als Spam
LG Feldkirch,
Urteil vom 29.09.2004,
4 R 160/04s |
» TKG § 107 |
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Eine politische Partei schickte dem Kläger, einem Rechtsanwalt per E-Mail eine Einladung zu einer Veranstaltung über Justizpolitik; die Mail erhielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung weiterer Nachrichten.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Bei der Frage, ob jemand als Verbraucher oder als Unternehmer angesprochen wird, kommt es darauf an, ob es sich nach dem Inhalt der unerbetenen Nachricht um eine solche handelt, die den Empfänger in seiner beruflichen Tätigkeit anspricht oder die übermittelte Botschaft dem Empfänger in seinem privaten Umfeld dienlich ist. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Formulierung der Einladung klar, dass der Kläger als Rechtsanwalt angesprochen war und nicht als Privatperson. Die im Gesetz geforderte ausdrückliche Einräumung der Möglichkeit weitere Nachrichten abzulehnen, kann aufgrund der insofern klaren Formulierung im Gesetz nicht durch die jedem E-Mail-Empfänger offen stehende Möglichkeit ersetzt werden, auf die E-Mail zu antworten und in dieser Antwort seine Ablehnung zu artikulieren. Eine Einwilligung des Empfängers muss zwar nicht unbedingt ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend erklärt werden oder aus den Umständen erschlossen werden, dies ist aber hier nicht der Fall. Die Beklagte habe zwar einen gerichtlichen Vergleich angeboten, dem Kläger keinerlei Werbesendungen im Sinne des § 107 Telekommunikationsgesetz auf elektronischem Wege zu übermitteln, dies umfasse aber nicht das gesamte Klagebegehren und sei daher nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. |
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- LG-Entscheidung
- Anmerkung: Der Fall zeigt, dass das TKG auch bei E-Mails an Unternehmer sehr streng ist. Unabhängig davon, ob es sich um Werbung handelt oder eine andere Nachricht, ist sie immer nur zulässig, wenn in der Mail die Möglichkeit der Ablehnung weiterer Nachrichten angeboten wird. Die Entscheidung ist daher insoweit richtig, als ein Verstoß gegen § 107 Abs. 4 TKG vorliegt.
Nicht zuzustimmen ist dem Gericht aber hinsichtlich des angebotenen Unterlassungsvergleiches. Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist nämlich durch das Gesetz teilweise nicht gedeckt; er kann nicht jegliche E-Mail ablehnen, sondern nur unerbetene Nachrichten im Sinne des § 107 Abs. 2, also als Verbraucher, und im Sinne des § 107 Abs. 4 als Unternehmer, wenn er nicht gleichzeitig die Möglichkeit der Ablehnung weiterer E-Mails erhält. Auch ohne Zustimmung des Klägers zulässig wären weiterhin geschäftliche E-Mails ohne Werbung, also beispielsweise Korrespondenz bezüglich der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt (unter der Voraussetzung, dass der Rechtsanwalt auf seiner Website oder seiner Papierpost eine E-Mail-Adresse führt. Dass die Beklagte nicht alles angeboten hat, was der Kläger haben wollte, schadet ihr daher nicht. Sie musste nur das anbieten, worauf der Kläger Anspruch hatte. Die Klage wäre daher wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr abzuweisen gewesen.
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E-Mail-Werbung - Beweislage
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 22.09.2004,
I-15 U 41/04 |
» UWG § 7 |
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Die Beklagte schickte dem Kläger, einem Rechtsanwalt, im Zuge einer Massenaussendung ein Angebot für Mandantenbriefe.
Das Erstgericht verneinte die Wiederholungsgefahr und wies die Klage ab.
Das OLG gab der Berufung Folge. Auch bereits die Übersendung einer einzigen Werbenachricht ist als unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Empfängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen. Die Einwilligung des Adressaten in E-Mail-Werbung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (n.F.) vom Werbenden darzulegen und zu beweisen. Die Einwilligung des Adressaten in E-Mail-Werbung kann sich entweder ausdrücklich oder konkludent anhand konkreter Umstände ergeben. Das nur potentielle, nicht weiter hinterfragte Interesse des Empfängers reicht zur Begründung derartiger konkreter Umstände nicht aus. Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung durch E-Mail-Werbung begründet die tatsächliche Vermutung für weitere rechtswidrige Eingriffe. Diese Vermutung kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden; wird eine solche nicht abgegeben, ist die Wiederholungsgefahr anzunehmen. |
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