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Entscheidungen zu allen Themen der Website

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Nutzungsentgelt bei Rücktritt
HG Wien, Urteil vom 02.12.2004, 50 R 95/04h

» KSchG § 5g
Der VKI fordert in Vertretung eines Konsumenten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Monitor. Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht erkannte sowohl die Klagsforderung als zu Recht bestehend an, als auch eine Gegenforderung der Händlerin als Entschädigung für den Gebrauch. Trotz Selbstabholung des Gerätes liegt ein Geschäft im Fernabsatz vor, weil die Willenseinigung durch die Bestellung des Klägers auf der Website und eine E-Mail der Beklagten, dass das Gerät im Geschäft abholbar sei, zustande kam. Aufgrund des fristgemäßen Rücktrittes war das Geschäft rückabzuwickeln. Wird eine Ware nach einem Vertragsabschluss im Fernabsatz über die Überprüfung des Gegenstandes hinaus benutzt, kann der Unternehmer bei Rücktritt des Verbrauchers ein Benutzungsentgelt verlangen. Insofern besteht kein Widerspruch zwischen der Fernabsatz-RL und § 5g KSchG (nicht rk).

exacom.at
OGH, Beschluss vom 09.11.2004, 4 Ob 221/04k

» UWG § 9
Die Klägerin ist Inhaberin des älteren Unternehmenskennzeichens "EXACON", sie hatte sich aber früher gegenüber einem bevorrechteten Dritten verpflichtet, ihr Kennzeichen nicht geltend zu machen und einen unterscheidungskräftigen Zusatz aufzunehmen. Tatsächlich trat sie aber weiterhin unter "EXACON" auf. Die Beklagte ist Inhaberin der prioritätsjüngeren Internet-Domain "exacom.at". Beide sind in der EDV-Branche tätig.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, so enthält die Gebrauchsüberlassung weder eine dingliche Rechtsübertragung noch die Einräumung einer echten Nutzungsbefugnis; die Vereinbarung hat nur schuldrechtliche Wirkungen zwischen den Parteien. Andere, an diesem Vertrag nicht Beteiligte können sich darauf nicht berufen. Einwände aus dem absoluten oder relativen Rechte eines Dritten (insbesondere die Behauptung, die Klägerin führe ihre Bezeichnung einem Dritten gegenüber unbefugt) müssen daher unberücksichtigt bleiben. Es liegt daher auch kein Rechtsmissbrauch vor, wenn die Klägerin als Inhaberin des prioritätsälteren Kennzeichens den Eingriff der Beklagten abwehrt. Im Hinblick auf den Gesamteindruck liegt jedenfalls zwischen dem Kennzeichen "EXACON" und der Domain "exacom.at" Verwechslungsfähigkeit vor.

Mail an alle
OGH, Urteil vom 20.10.2004, 8 Ob A 92/04v

» ArbVG § 72
Bei der Beklagten besteht seit 2000 ein Intranet, das von jedem der 1000 Mitarbeiter auch für Mailzwecke benutzt werden darf. Hiezu gibt es auch ein Adressbuch, in das der größte Teil der Mitarbeiter eingetragen ist und in dem die Mitarbeiter nach Organisationseinheiten zusammengefasst sind. Nur die Funktion "Mail an alle" ist aus technischen Gründen bestimmten Funktionsträgern vorbehalten. Der Betriebsrat verlangt, dass ihm auch diese Funktion zur Verfügung gestellt wird.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision teilweise Folge. Der Zweck des § 72 ArbVG (Beistellung von Sacherfordernissen) ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt. Wurde in einem Betrieb ohnehin bereits ein internes Computer-Kommunikationsnetz errichtet ("Intranet"), ist auch dem Betriebsrat der Zugang dazu und die Möglichkeit der Verständigung der anderen Arbeitnehmer einzuräumen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, durch eine verstärkte technische Absicherung des "Intranets" auch eine unbeschränkte Nutzung dieses Kommunikationsmittels durch den Betriebsrat zu ermöglichen, da die Beistellung nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates verlangt werden kann, welche von diesem zu behaupten und nachzuweisen sind.

EQ - Werbekonzept für Online-Warenwirtschaftssystem - schlüssige Einräumung eines Werknutzungsrechtes an den Dienstgeber
OGH, Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z

» UrhG § 3
» UrhG § 24
Die Klägerin erstellte auf Einladung der Beklagten ein Werbekonzept für ein Online-Warenwirtschaftssystem namens eQ. Dafür entwickelten Dienstnehmer der Klägerin neben einem schriftlichen Vermarktungskonzept diverse Entwürfe, unter anderem eine Werbeverpackung in Form eines Kartonzylinders. Später erhielt die Klägerin von der mit der Beklagten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Firma R*****ein ähnliches Werbegeschenk.

Das Erstgericht verneinte Aktiv- und Passivlegitimation und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil, ausgehend von der Bejahung von Werkqualität und originären Verwertungsrechten der Klägerin als Dienstgeber auf und trug eine Ergänzung des Beweisverfahrens zur Frage auf, wie R**** in den Besitz des Werbemittels gekommen sei.

Der OGH gab dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss keine Folge. Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks.

Das Urheberrechtsgesetz ordnet nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken zukommt . Einhellige Meinung ist auch, dass unter Werke der bildenden Künste im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik ist - und sei es auch nur die sogenannte Gebrauchsgraphik. Das UrhG ordnet nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken zukommt ((§ 38 Abs 1, § 74 Abs 1 letzter Satz, § 76 Abs 1 letzter Satz UrhG). Ob eine analoge Anwendung des für Computerprogramme geschaffenen § 40b UrhG auch auf andere von Dienstnehmern in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffene Werke in Frage kommt, ist hier nicht zu prüfen, weil eine vertragliche Übertragung vorliegt. Ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 UrhG) kann nämlich auch schlüssig erteilt werden. Beschäftigt der gewerbliche Unternehmer Mitarbeiter in einer Werbeabteilung zum Zweck der Werkschöpfung im Interesse des Unternehmens und erfolgt die Werkschöpfung durch den Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten, so ist mangels gegenteiliger Vereinbarung von einer stillschweigenden Einräumung der Verwertungsrechte an den Dienstgeber auszugehen. Nach der Zweckübertragungstheorie stehen dem Vertragspartner des Urhebers nur so viele Rechte zu, wie es dem Zweck des Dienstvertrags unter Berücksichtigung des Unternehmenszwecks entspricht. Sinn und Zweck der in Aussicht genommenen Nutzung als Werbemittel eines bestimmten Kunden erfordern auch die Möglichkeit des Verwertungsberechtigten, andere von der Benutzung des Werks etwa durch seine Bearbeitung auszuschließen. Es ist sohin von einer schlüssigen Einräumung von Werknutzungsrechten an die Klägerin auszugehen. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob die Beklagte den Urheberrechtsverstoß der R*** bewusst gefördert hat, wozu zu Recht der Aufhebungsbeschluss ergangen ist.

Arbeitsverfassungsgesetz - freie Bearbeitung der Einleitung zu einem Gesetzeskommentar
OGH, Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 181/04b

» UrhG § 1
» UrhG § 2
» UrhG § 5
Die Beklagte veröffentlichte im Handkommentar 2002 eine bearbeitete Version einer Einleitung zum Kommentar 1975 des Kläger, eines emeritierten Universitätsprofessors.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers ab; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Der Begriff "Werk der Literatur und Kunst" umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdruckes, wie etwa Bücher, Vorträge und andere Schriftwerke, sofern sie auf einer eigentümlichen, das heißt individuell eigenartigen geistigen Leistung des Schöpfers beruhen, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Wissenschaftliche Sprachwerke müssen eine sich durch individuelle Darstellung auszeichnende sprachliche Schöpfung auf wissenschaftlichem Gebiet sein, deren äußere Form und/oder inhaltliche Gestaltung sich von vergleichbaren Werken deutlich abhebt.
Die Benützung eines Werks bei der Schaffung eines anderen macht dieses gemäß § 5 Abs 2 UrhG dann nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zum benützten Werk ein selbständiges neues Werk ist. Für diese "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, demgegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer derartigen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedarf. Die freie Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, sondern lediglich als Anregung für eigenes Werkschaffen dient. Bei der Beurteilung kommt es auf den Gesamteindruck an. Beim Kommentar 2002 stammt der überwiegende Teil der beanstandeten Passagen nicht aus dem Werk des Klägers, sind zum Teil durch die Gesetzesmaterialien vorgegeben und weisen insgesamt keine den Gesamteindruck des klägerischen Werks und dessen schöpferische Eigentümlichkeit bestimmenden Inhalte auf. Es liegt daher keine Bearbeitung vor.

Einladung zu Parteien-Veranstaltung als Spam
LG Feldkirch, Urteil vom 29.09.2004, 4 R 160/04s

» TKG § 107
Eine politische Partei schickte dem Kläger, einem Rechtsanwalt per E-Mail eine Einladung zu einer Veranstaltung über Justizpolitik; die Mail erhielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung weiterer Nachrichten.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Bei der Frage, ob jemand als Verbraucher oder als Unternehmer angesprochen wird, kommt es darauf an, ob es sich nach dem Inhalt der unerbetenen Nachricht um eine solche handelt, die den Empfänger in seiner beruflichen Tätigkeit anspricht oder die übermittelte Botschaft dem Empfänger in seinem privaten Umfeld dienlich ist. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Formulierung der Einladung klar, dass der Kläger als Rechtsanwalt angesprochen war und nicht als Privatperson. Die im Gesetz geforderte ausdrückliche Einräumung der Möglichkeit weitere Nachrichten abzulehnen, kann aufgrund der insofern klaren Formulierung im Gesetz nicht durch die jedem E-Mail-Empfänger offen stehende Möglichkeit ersetzt werden, auf die E-Mail zu antworten und in dieser Antwort seine Ablehnung zu artikulieren. Eine Einwilligung des Empfängers muss zwar nicht unbedingt ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend erklärt werden oder aus den Umständen erschlossen werden, dies ist aber hier nicht der Fall. Die Beklagte habe zwar einen gerichtlichen Vergleich angeboten, dem Kläger keinerlei Werbesendungen im Sinne des § 107 Telekommunikationsgesetz auf elektronischem Wege zu übermitteln, dies umfasse aber nicht das gesamte Klagebegehren und sei daher nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
  • LG-Entscheidung
  • Anmerkung: Der Fall zeigt, dass das TKG auch bei E-Mails an Unternehmer sehr streng ist. Unabhängig davon, ob es sich um Werbung handelt oder eine andere Nachricht, ist sie immer nur zulässig, wenn in der Mail die Möglichkeit der Ablehnung weiterer Nachrichten angeboten wird. Die Entscheidung ist daher insoweit richtig, als ein Verstoß gegen § 107 Abs. 4 TKG vorliegt.
    Nicht zuzustimmen ist dem Gericht aber hinsichtlich des angebotenen Unterlassungsvergleiches. Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist nämlich durch das Gesetz teilweise nicht gedeckt; er kann nicht jegliche E-Mail ablehnen, sondern nur unerbetene Nachrichten im Sinne des § 107 Abs. 2, also als Verbraucher, und im Sinne des § 107 Abs. 4 als Unternehmer, wenn er nicht gleichzeitig die Möglichkeit der Ablehnung weiterer E-Mails erhält. Auch ohne Zustimmung des Klägers zulässig wären weiterhin geschäftliche E-Mails ohne Werbung, also beispielsweise Korrespondenz bezüglich der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt (unter der Voraussetzung, dass der Rechtsanwalt auf seiner Website oder seiner Papierpost eine E-Mail-Adresse führt. Dass die Beklagte nicht alles angeboten hat, was der Kläger haben wollte, schadet ihr daher nicht. Sie musste nur das anbieten, worauf der Kläger Anspruch hatte. Die Klage wäre daher wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr abzuweisen gewesen.

bet4all.com
OGH, Beschluss vom 28.09.2004, 4 Ob 155/04d

» UWG § 25
Die Klägerin bietet ebenso wie die beklagte Gesellschaft den Abschluss von Sportwetten via Internet an. Einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten ließ ohne Wissen des anderen auf seinen Namen und seine Privatadresse eine Domain registrieren, die bis auf einen Buchstaben ident mit der Geschäftsbezeichnung (Hauptdomain) der Klägerin war. Als Domaininhaber richtete er (zunächst unbemerkt) eine automatische Weiterleitung ("Link") auf die Startseite der Internetpräsenz der beklagten Partei ein. Ohne die Beklagte oder deren "untreuen" GF zuvor abzumahnen, wurde allein die Gesellschaft als Mitbewerberin geklagt. Die Klägerin begehrte, gestützt auf unlauteres "Typosquatting" nach §§ 1, 2 UWG Unterlassung, Beseitigung des Links, Schadenersatz und Veröffentlichung. Die beklagte Gesellschaft bot noch im Provisorialverfahren einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich an, der allerdings nicht das geforderte Veröffentlichungsbegehren auf ihrer Homepage mitumfasste; dies im wesentlichen mit der Begründung, das Veröfentlichungsbegehren wäre zu unbestimmt, überschießend und entspräche nicht der bisherigen Judikatur.

Das Erstgericht erließ die beantragte Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Gesellschaft zurück. Zweck der Urteilsveröffentlichung sei es, das irregeführte Publikum über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Wirkungen besorgen lasse. Die Entscheidung sei daher nach st Rsp dort zu veröffentlichen, wo die Berichtigung der durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufenen falschen Vorstellung erreicht werden kann. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise die falsche Vorstellung herbeigeführt wurde. Im gegenständlichen Fall läge der Wettbewerbsverstoß in der Weiterleitung von interessierten Wettkunden von einer von ihrem Geschäftsführer mit einer der Domain der Klägerin täuschend ähnlichen Adresse eingerichteten Website auf die Website der Beklagten. Demzufolge wäre die Aufklärung fehlgeleiteter Nutzer im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten zweckmäßig und angemessen. Die Veröffentlichungsdauer von 28 Tagen wäre ebenfalls nicht zu beanstanden. Allfällig notwendige Präzisierungen betreffend Größe der Einschaltung im Vergleich zum Bildschirm, Gestaltung als Pop-up-Fenster udgl. könnten vom Erstgericht vorgenommen werden. Die Ablehnung des zulässigen Veröffentlichungsbegehrens durch die Beklagte habe daher ein Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr bewirkt.

akvermittlung.at
OGH, Beschluss vom 28.09.2004, 4 Ob 169/04p

» UWG § 9
Die Klägerin ist seit Jahrzehnten als "AKV" bekannt. Die Beklagte "Anlagen Kredite Vermittlungs GmbH" ist Inhaberin einer Wortbildmarke, die dem Logo der Klägerin ähnlich ist und auch "AKV" enthält.

Das Erstgericht bejahte die Verwechslungsgefahr, wies aber den Antrag auf EV ab, weil dadurch ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand geschaffen würde. Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung, weil es die Verwechslungsgefahr wegen durchgreifender Verschiedenheit der angebotenen Dienstleistungen verneinte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs teilweise Folge und erlässt die EV hinsichtlich der Wortbildmarke. Nicht nur die Firma (mit ihrem vollen Wortlaut), sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach § 9 UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. Selbständigen Schutz hat die Abkürzung nur dann, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis auf den Firmeninhaber bereits Verkehrsgeltung erlangt hat. Dies ist hier bei der Wortbildmarke der Fall, aber nicht bei der Internet-Domain, weil es dort nicht als Schlagwort an sich, sondern als Bestandteil der Wortfolge "akvermittlung" verwendet wird

Leistungsbeschreibung eines Architekten
OGH, Beschluss vom 28.09.2004, 4 Ob 184/04v

» UrhG § 2
» UrhG § 24
» UrhG § 27
Der Kläger erstellte als Bauanalytiker im Auftrag eines Architekturbüros namens einer Liegenschaftseigentümerin ein Gutachten über die Instandsetzungsarbeiten und eine Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung. Der Vertrag enthält keine Vereinbarung über das urheberrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Das Bundesdenkmal genehmigte aufgrund des Gutachtens die Sanierung, dann wurde aber das Haus zweimal verkauft, wobei jedes Mal alle Rechte gegenüber Planern u.a. abgetreten wurden. Die letzte Eigentümerin beauftragte den Beklagten mit der Ausschreibung für die Instandsetzung und übergab ihm das Gutachten des Klägers. Der Beklagte nahm Teile des Gutachtens, insbesondere die Leistungsbeschreibung, in seine Ausschreibung auf und setzte seinen eigenen Copyright-Vermerk darauf.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers, gerichtet auf Verbot der Vervielfältigung und Verbreitung seines Sprachwerkes, ab, weil die Rechtsnachfolger der Auftraggeberin in die Werknutzungsrechte eingetreten seien. Das Rekursgericht bestätigte, indem es bereits die Werkqualität verneinte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Auch reine Zweckschöpfungen können Werke der Literatur sein, wenn sie individuell eigenartig seien. Dies sei nicht nur bei Verträgen von Rechtsanwälten, sondern auch bei Leistungsbeschreibungen von Architekten möglich. Die Verwendung der Leistungsbeschreibung greife aber schon deswegen nicht in die Rechte des Klägers ein, weil sich die Verwendung im Rahmen der eingeräumten Werknutzungsrechte hielt. Die Leistungsbeschreibung war Teil des Gutachtens für das Denkmalamt. Es war auch klar, dass diese Leistungsbeschreibung Grundlage für die Ausschreibung ist. Nach ihrem Zweck diente die Leistungsbeschreibung nicht nur für die Auftraggeberin, sondern auch für jede spätere Eigentümerin der Liegenschaft. Die (schlüssige) Einwilligung des Klägers in die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung schloss die Einwilligung in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf den (jeweiligen) Käufer für den Falle eines (auch mehrmaligen) Verkaufs der Liegenschaft mit ein.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Da im österreichischen Urheberrecht mit Ausnahme bei den Computerprogrammen (§ 40 b und 40 f) eine Bestimmung fehlt, dass der Auftraggeber grundsätzlich unbeschränkte Werknutzungsrechte erwirbt, behilft sich der OGH mit einer weiten Auslegung nach dem Vertragszweck, die allerdings in punkto Rechtssicherheit eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen kann.

zahntaxi.at
OGH, Beschluss vom 18.08.2004, 4 Ob 122/04a

» UWG § 1
» StGB § 12
Der Beklagte ist Inhaber eines Mietwagenunternehmens und stellte einen Kleinbus für den Transport von österreichischen Patienten zur Zahnklinik TopDent in Ungarn zur Verfügung. Auf dem Kleinbus waren gut sichtbar eine 0800-Telefonnummer, der Hinweis "ZAHNTAXI" und die Internetadresse "www.zahntaxi.at" angebracht. Ein Foto des Busses wurde für Werbung auf der Internetseite der TopDent verwendet, auf der in wettbewerbswidriger Weise Werbung betrieben wurde. Die Ärztekammer klagte auf Unterlassung. Es geht ausschließlich um die Frage, ob der Beklagte als Gehilfe bzw. Störer (mit-)verantwortlich gemacht werden kann.

Das Erstgericht wies die beantragte einstweilige Verfügung ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der Beklagte erbringe nur Transportleistungen. Er habe keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Werbung der TopDent Praxen. Die einzige Möglichkeit diese (unlautere) Werbung abzustellen, bestünde im Abbrechen der Geschäftsbeziehung, was als unzumutbar nicht verlangt werden könnte. Darüber hinaus hätte die klagende Partei nicht einmal behauptet, dass der Beklagte nach umfassender Kenntnis vom Inhalt der der beanstadeten Werbemaßnahmen untätig geblieben wäre bzw. überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, die Werbung abzustellen. Die bloße Bekanntmachung des Internetauftritts eines Dritten (hier: durch Anbringung der Domain zahntaxi.at auf dem eigenen Fahrzeug in gut sichtbarer Form) stellt keine haftungsbegründende bewusste Förderung einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme eines Dritten dar, wenn der Beklagte und das von ihm betriebene Unternehmen über keinen eigenen Internetauftritt verfügen und mit der Gestaltung jenes Internetauftritts, der die beanstandeten Werbemaßnahmen enthält, nicht befasst sind und auf deren Inhalt keinen Einfluss genommen haben. Der Beklagte wäre bei einem Hinweis auf Wettbewerbswidrigkeiten nur dann zur Beendigung seiner Dienstleistung verpflichtet und könnte somit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die behauptete Rechtsverletzung für den Anbieter als juristischen Laien wie für jedermann leicht erkennbar ist.

Urteilsveröffentlichung auf der eigenen Website
OGH, Urteil vom 18.08.2004, 4 Ob 141/04w

» UWG § 25
Die Klägerin, die mit der Beklagten im Wettbewerb steht, veranlasste, dass bei Eingabe des als Marke geschützten Firmenbestandteiles der Klägerin in die Suchmaschine Google ein "Sponsored Link" auf die Website der Beklagten erschien. Gegenstand des Verfahrens war aber nach Anerkenntnis des Unterlassungsbegehrens nur mehr das Veröffentlichungsbegehren auf der Homepage der Beklagten.

Das Erstgericht verurteilte zu der begehrten Urteilsveröffentlichung. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH bejahte die Veröffentlichungspflicht, änderte aber die Modalitäten in ein PopUp-Fenster ab. Auch wenn das UWG nur eine Ermächtigung der siegreichen Partei vorsieht, das Urteil veröffentlichen zu lassen, wurde dies bereits bisher so ausgelegt, dass der Kläger auch einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Medieninhaber habe. Ist der Kläger daher berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der Beklagten zu verlangen, kann er auch sofort die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein.

Computerspiel
OGH, Beschluss vom 06.07.2004, 4 Ob 133/04v

» UrhG § 3
» UrhG § 4
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung von Mulitmedia-Produkten. Ihr Vorstandsvorsitzender hat in ihrem Auftrag ein Computerspiel entwickelt, das auf Entwürfen zu seinem preisgekrönten Kurzfilm "Fast Film" beruht und bei dem es um das Abschießen von Papierfliegern geht. Er hat die Flugobjekte, den grafischen Rahmen, die vorgegebenen Bewegungsabläufe, die Bildschirmmaske und die Texteinbettungen gestaltet und die musikalischen Sequenzen eingefügt und der Klägerin die ausschließlichen Werknutzungsrechte eingeräumt. Auch der Komponist der zum Spiel gehörenden musikalischen Sequenzen hat der Klägerin alle Rechte eingeräumt. Der Programmierer des dem Computerspiel zugrunde liegenden Programms hat der Klägerin hingegen nur die nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung erteilt, das Computerspiel zu vervielfältigen und als Werbegeschenk für ihre Kunden zu verbreiten. Er hat ihr weiters gestattet, das Spiel in das Internet zu stellen und das Herunterladen zu gestatten, dies jedoch ausschließlich zu privaten Zwecken des Nutzers. Alle darüber hinausgehenden Nutzungsrechte sind beim Programmierer verblieben.
Der Beklagte hat das Computerspiel heruntergeladen, auf CDs gebrannt und die CDs auf dem Wiener Flohmarkt zum Kauf angeboten.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Computerspielen ist zwischen der bildlichen Darstellung auf dem Bildschirm und dem den Spielverlauf steuernden Programm zu unterscheiden. Sowohl der filmische Ablauf als auch die bildlichen Darstellungen eines Computerspiels sind unabhängig vom zugrunde liegenden Programm schutzfähig. Das Programm kann nach § 40a UrhG geschützt sein; für den Schutz der bildlichen Darstellung kommt der Schutz einzelner Elemente und der Schutz der Darstellung als Ganzes in Betracht, die regelmäßig ähnlich einem Film abläuft. Die für ein Computerspiel verwendeten bildlichen Darstellungen können als Werke der bildenden Kunst geschützt sein, zu der auch die Gebrauchsgrafik gehört.
Mit dem Begriff "Laufbildwerke" ist nicht eine Folge von Laufbildern im Sinne des § 73 Abs 2 UrhG gemeint, sondern es wird damit nur ausgedrückt, dass es sich um eine Bildfolge handeln muss, die den Eindruck eines bewegten Bildes hervorruft. Auch computergenerierte Vorgänge wie Computerspiele können damit Filmwerke sein.
  • OGH-Entscheidung
  • Peter Burgstaller, Robert Kolmhofer, Computeranimationen: Filmwerke und/oder Laufbilder, MR 2003, 381

E-Memory
OGH, Beschluss vom 06.07.2004, 4 Ob 128/04h

» MSchG § 10
Die Klägerin ist eine Spieleherstellerin und Inhaberin der internationalen Wortmarke MEMORY und vertreibt unter dieser Bezeichnung verschiedene Legekartenspiele, die weltweit in 70 Ländern erhältlich sind. Die Beklagte bot auf ihrer Website virtuelle Legekartenspiele unter der Bezeichnung "Memory" und "E-Memory" zum Online-Spielen und ein "Spiel-Memory" zum Herunterladen an. In Lexika und Zeitungsartikeln wird der Begriff "Memory" unter Hinweis auf die eingetragene Marke verwendet. Für derartige Legekartenspiele sind auch andere Namen in Verwendung.

Das Erstgericht erließ die beantragte Unterlassungs-EV, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. An die Feststellung der Umwandlung einer Marke zur Gattungsbezeichnung sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Es ist deshalb für den Erhalt des Markenrechts nicht erforderlich, dass die im Sprachgebrauch in Verwendung stehenden Alternativbegriffe zur Marke dem Markenwort in jeder Hinsicht (insbesondere im Ausmaß ihrer Verbreitung) gleichwertig sind.

megasex.at - Haftung des Host-Providers für Wettbewerbsverletzungen auf Kunden-Websites
OGH, Urteil vom 06.07.2004, 4 Ob 66/04s

» ECG § 16
» ECG § 19
Die Klägerin, die Telefonmehrwertdienstleistungen und Live Cam Darbietungen sowie Partnervermittlungen im Internet anbietet, klagte eine Konkurrentin auf Unterlassung wahrheitswidriger Werbung auf ihrer Website. Die Zweitbeklagte ist Host-Providerin der Erstbeklagten; sie wird als Gehilfen in Anspruch genommen. Es fehlten Allgemeine Geschäftsbedingungen und ein Impressum sowie Tarifangaben, das Wort "gratis" werde in irreführender Weise gebraucht. Die Erstbeklagte verpflichtete sich in einem Vergleich zur Unterlassung. Die Klägerin forderte die Zweitbeklagte auf, die Seiten sofort zu sperren. Diese sperrte zunächst, forderte von der Erstbeklagten eine Bestätigung der Behebung der rechtlichen Probleme und schaltete dann nach Überprüfung wieder frei. Später forderte die Klägerin die Zweitbeklagte unter Hinweis auf weitere Rechtswidrigkeiten neuerlich zur Sperrung auf.

Das Erstgericht wies die Klage gegen die Zweitbeklagte ab. Das OLG bestätigte dies. Ein Unterlassungsanspruch gegen einen Provider setze eine bewusste Förderung des unmittelbaren Täters voraus. § 19 ECG stehe der Anwendung des in § 16 ECG enthaltenen Haftungsprivilegs (des Host-Providers) auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht entgegen. Da die Rechtsverletzungen für einen juristischen Laien nicht erkennbar gewesen seien, sei er nicht zur Entfernung der Inhalte verpflichtet gewesen.

Der OGH gab der Berufung keine Folge. Die §§ 13 bis 19 ECG beschränken die Verantwortlichkeit der Anbieter bestimmter elektronischer Dienstleistungen, berühren aber nicht die Frage der Rechtswidrigkeit. Diese bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen, etwa nach ABGB, UrhG oder UWG. Das ECG legt keine neuen Haftungsvoraussetzungen für Diensteanbieter fest. Die Frage, ob die Haftungsbefreiung nach § 16 Abs. 1 ECG auch für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gilt, muss hier nicht beantwortet werden, weil das Unterlassungsbegehren unabhängig davon nicht berechtigt ist. Als Gehilfe haftet nämlich nur, wer den unmittelbaren Täter bewusst fördert. Das setzt voraus, dass der als Gehilfe in Anspruch Genommene die Rechtswidrigkeit kennt oder dass diese offenkundig ist. Rechtliche Vorwürfe rund um Werbung und Allgemeine Geschäftsbedingungen übersteigen aber bei weitem das, was für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig als rechtswidrig (leicht) erkennnbar ist. Host-Provider können daher mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Rechtsverletzungen durch ihre Kunden für juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind.

Spaß-E-Mails am Arbeitsplatz
OGH, Urteil vom 23.06.2004, 9 ObA 75/04a

» AngG § 27
Die Klägerin leitete entgegen einem generellen Verbot und einer Ermahnung durch einen Vorgesetzten gelegentlich auf ihrem Arbeitsplatz einlangende Spaß-E-Mails an Arbeitskollegen weiter. Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen Entlassung.

Das Erstgericht gab der Klage auf Kündigungsentschädigung statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der außerordentlichen Revision keine Folge. Ein Fehlverhalten, das nur darin liegt, dass ein Arbeitnehmer, der ansonsten 20 Jahre unbeanstandet geblieben ist, entgegen einem generellen Verbot und einer Ermahnung durch einen Vorgesetzten gelegentlich auf seinem Arbeitsplatz einlangende Spaß-E-Mails ein- bis zweimal pro Woche an Arbeitskollegen weitergeleitet hat, stellt keinen Entlassungsgrund dar. Dieser Sachverhalt liegt bezüglich der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers nicht anders als gelegentliche kurze Telefonate privaten Inhalts mit Arbeitskollegen. Dieser Sachverhalt kann mit gelegentlichem Surfen im Internet bzw. privater PC-Benutzung bzw. Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht gleichgesetzt werden (9 ObA 192/98w).

Puppenfee II
OGH, Urteil vom 08.06.2004, 4 Ob 125/04t

» UrhG § 38
» UrhG § 62
» UrhG § 90
Die Klägerin ist eine bereits 1941 gelöschte GesmbH, die 1936 den Film "Die Puppenfee" hergestellt hat; sie wird durch den 1999 bestellten Nachtragsliquidator vertreten. Der beklagte ORF hat den Film 1997 und 1999 aufgrund einer Lizenz einer international renommierten Agentur, der Nebenintervenientin, die sich mittelbar auf die Lizenzen der Rechtsnachfolger der Ersteller von Drehbuch und Filmmusik, stützen kann, gesendet.

Die Klägerin begehrt im Hauptverfahren, nachdem nach der EV zu 4 Ob 57/03s ein Vergleich über Unterlassung und Urteilsveröffentlichung geschlossen worden war nur mehr ein angemessenes Entgelt. Das Erstgericht erkannte dieses zu. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision keine Folge. Die Parteifähigkeit der Klägerin ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Schutz des Films nach österreichischem Urheberrecht 1986 geendet hat und insoweit daher durch die UrhG-Nov 1996 auch nicht verlängert werden konnte. Da der Regisseur als Miturheber österreichischer Staatsbürger war, ist der Film nach österreichischem Urheberrecht geschützt. Der Regisseur erwarb 1938 die deutsche Staatsbürgerschaft, wodurch der Film auch den Schutz nach deutschem Urheberrecht erwarb, der auch nach Verlust der Staatsbürgerschaft 1945 bestehen blieb. Der Film war daher zum Zeitpunkt der Schutzfristverlängerungen in Deutschland 1966 auf 70 Jahre (ursprünglich nur 30 Jahre) noch geschützt, weshalb der Film nach der UrhG-Novelle 1996 auch in Österreich (wieder) geschützt ist. Obwohl das deutsche Urheberrecht, an das anzuknüpfen ist, weil sich die erste Inhaberschaft nach dem Recht des Schutzstaates bestimmt, keine Legalzession der Verwertungsrechte der Filmurheber an den Hersteller kennt, sondern eine Rechteeinräumung erfordert, besteht kein Zweifel, dass eine solche an den Hersteller erfolgt ist. Ob er auch die Rechte für (damals) unbekannte Nutzungsarten mit übertragen hat, kann offen bleiben, weil es für die Parteifähigkeit der Klägerin genügt, dass sie überhaupt Verwertungsrechte durchgehend besessen hat.
Für Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten bekannt ist, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat. Die bloße Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch zu besitzen, reicht nicht aus. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt voraus, dass eine juristische Person Organe hat, deren Wissen oder Untätigbleiben ihr zugerechnet werden kann. Wenn eine bereits gelöschte GmbH nur noch deswegen besteht, weil nachträglich Vermögen hervorgekommen ist, so kann die dreijährige Verjährungsfrist des § 90 Abs 1 UrhG nicht zu laufen beginnen, bevor nicht ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist.

Kosten eines Abmahnschreibens
BG St. Pölten, Urteil vom 27.05.2004, 4 C 121/04w

» TKG § 107
Ein Personalberatungsbüro inserierte unter der Telefonnummer des klagenden Rechtsanwaltes und wurde daraufhin vom beklagten Pressehaus angerufen und erhielt dabei die Erlaubnis ein Werbefax zu senden. Der Anwalt begehrte die Unterlassung der Faxzusendung und klagte die Kosten für das Abmahnschreiben ein.

Das BG wies die Klage ab. Das Werbefax sei durch die telefonische Zustimmung gedeckt gewesen; eine Unterlassung des Telefonanrufes sei nicht begehrt worden. Überdies sei nicht nachgewiesen worden, dass tatsächlich Kosten aufgelaufen sind.

NEWS-Materialien
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 58/04i

» UrhG § 5
» UrhG § 24
» UrhG § 40b
Die Klägerin betreibt die Internetplattform "www.news.at" und bringt dort Texte, Bilder und Spiele, die von ihren Mitarbeitern erstellt wurden. Der Beklagte war für die Klägerin als Betreuer dieser Plattform tätig und unterlag einem vertraglichen Konkurrenzverbot. Daneben betrieb der Beklagte unter "www.vienna-talk.at" ein eigenes Forum. Er übernahm von der Website der Klägerin auf seine eigene redaktionelle Texte, Bilder und ein Fragespiel in teilweiser identer, teilweise bearbeiteter Form.

Das Erstgericht hat dem Begehren auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entgeltszahlung, Gewinnherausgabe und Schadenersatz teilweise statt. Das Berufungsgericht bestätigte nur teilweise.

Der OGH differenziert noch weiter zwischen den verschiedenen vom Beklagten verwendeten Materialien. Er fasst die Unterlassungs- und Rechnungslegungspflichten neu, weist Teile ab und hebt einen weiteren Teil auf. Die Klägerin kann als juristische Person nicht Inhaberin von originären Urheberrechten sein. Nach § 24 Abs 1 UrhG kann der Urheber anderen gestatten, ein Werk auf einzelne oder alle dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung) oder ihm das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Nur der Inhaber eines (ausschließlichen) Werknutzungsrechts kann Verletzungen des Urheberrechts im eigenen Namen verfolgen. Ob ein solches ausschließliches Werknutzungsrecht jeweils eingeräumt wurde, ist aus den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, weshalb dieser Teil aufzuheben war.
Ein Teil der Textwerke genießt aber schon deswegen keinen Schutz, weil es sich dabei um bloße redaktionelle Mitteilungen handelt. Ob ein redaktioneller Beitrag die Voraussetzungen eines Sprachwerks erfüllt oder bloß eine einfache Mitteilung über Tagesfragen im Sinn des § 44 Abs 3 UrhG ist, richtet sich nach seinem konkreten Inhalt, insbesondere danach, ob er eine individuelle geistige Leistung zum Ausdruck bringt. Bloße redaktionelle Texte genießen nur den Schutz nach § 79 UhrG, der aber nicht in Anspruch genommen wurde. Hinsichtlich dieser Texte war das Klagebegehren abzuweisen.
Das Fragespiel genießt Schutz als Datenbank. Nach sinngemäßer Anwendung (§ 40f Abs 3 UrhG) des § 40b UrhG steht dem Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung an der vom Dienstnehmer in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten geschaffenen Datenbank ein unbeschränktes Werknutzungsrecht und damit auch das Recht zu, Verletzungen im eigenen Namen zu unterbinden. Selbst wenn man die für das Fragespiel von Arbeitnehmern der Klägerin geschaffene, aus Fragen und Antworten bestehende Datenbank nicht als eigentümliche geistige Schöpfung betrachten wollte, bestünde ein Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers nach § 76d UrhG.
Bezüglich der von Dritten überlassenen Lichtbilder hat die Klägerin im Zweifel nur eine Werknutzungsbewilligung erhalten, sodass ihr Klagebegehren abzuweisen ist. Insoweit sie aber diese Lichtbilder bearbeitet hat, kann sie - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein eigenständiges Leistungsschutzrecht erworben haben, das sie als Bearbeiter berechtigt, Verletzungen im eigenen Namen zu verfolgen. Dies setzt aber eine Umgestaltung des Originalwerks voraus. Unwesentliche Veränderungen oder bloße Änderungen der Größenverhältnisse sind keine Bearbeitung im Sinne des § 5 UrhG. Allerdings müssen auch an die Bearbeitung eines bloßen Lichtbildes (im Unterschied zum Lichtbildwerk) weniger strenge Anforderungen gestellt werden. Es werden daher bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes) ausreichen, sofern diese Umgestaltungen über eine bloße Vervielfältigung hinausreichen. Zur Klärung des jeweiligen Umfanges der Bearbeitung war das Urteil hinsichtlich dieser Lichtbilder aufzuheben.

Schöne Oberösterreicherinnen
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 115/04x

» UrhG § 3
» UrhG § 16
» UrhG § 74
Der Fotograph Erich B ist Mitglied des klagenden Interessenverbandes und hat diesem die ihm nach dem Urheberrecht zustehenden Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Er hat für eine Modellagentur Fotos von Models erstellt zwecks Verwendung für Setkarten und für die Website der Agentur. Daneben fotographierte er auch Privatkundinnen. Die Beklagte ist Herausgeberin der oberösterreichischen Kronenzeitung und veranstaltete die Aktion "Schöne Oberösterreicherinnen", im Zuge derer auch Fotographien des Fotographen ohne dessen Zustimmung in der Zeitung und auf der Website der Beklagten veröffentlicht wurden.

Die Klägerin begehrt ein Entgelt, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der OGH gab der Revision Folge und stellte das Ersturteil im wesentlichen wieder her. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handelt es sich nicht um das Problem der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes, weil dieses nur die körperlichen Fotos betreffe, sondern um das Veröffentlichungsrecht. Dieses wird im Gesetz nicht gesondert angeführt, weil es in den gesetzlich geregelten Verwertungsrechten mitenthalten ist. Die eingeräumte Werknutzung reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Dies ist nach dem Vertragszweck auszulegen.
Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke und Leistungsschutz schließen einander nicht aus, so dass Lichtbildwerken parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch der Leistungsschutz offen steht.

Verwertungsgesellschaftenpflicht verfassungsgemäß
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 107/04w

» UrhG § 45
» UrhG § 59c
Die beklagte Verwertungsgesellschaft nimmt die Urheberrechte an Sprachwerken wahr und hebt u.a. Bibliothekstantiemen und Reprographievergütungen ein. Vergütungsbeträge schüttet sie nur an jene Urheber aus, die mit ihr Wahrnehmungsverträge geschlossen haben, was die Kläger trotz Anbot verweigert haben.

Die Kläger begehren Rechnungslegung und Zahlung. Das Erstgericht wies die Klage ab., das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH wies den Antrag, den VfGH zwecks Aufhebung des § 45 Abs. 3 letzter Satz UrhG als verfassungswidrig anzurufen, zurück und gab der Revision nicht Folge. Ein derartiger Antrag sei nicht zulässig. Auch die Anregung sei nicht gerechtfertigt, weil diese Regelung im öffentlichen Interesse steht und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und der Schulbuchverleger. Daneben hat die von der Verwertungsgesellschaft ausgehandelte und eingehobene Vergütung den Vorteil, dass der Urheber seine Ansprüche nicht selbst durchsetzen muss. Die in der Verwertungsgesellschaftenpflicht des § 45 Abs 3 letzter Satz UrhG liegende Beschränkung der Rechte des Urhebers wird damit den Anforderungen gerecht, die Eigentumsbeschränkungen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs erfüllen müssen.

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