Entscheidungen zu allen Themen der Website
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Nacktfoto Steffie Graf
OLG Köln,
Urteil vom 28.05.2002,
15 U 221/01 |
» TDG § 5 |
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Auf der MSN-Homepage wurde unter der Bezeichnung "Communities" eine Plattform angeboten, unter der Mitglieder Bilder und Texte in die Homepage integrieren können. Dort wurden von einem privaten Nutzer manipulierte (Nackt-)Fotos von Stars, darunter der Klägerin Steffi Graf angeboten. Auf Hinweis der Klägerin hat zwar Microsoft die Community gesperrt, sich aber geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Bereits nach der Entscheidung des LG Köln über die EV muss sich Microsoft den Inhalt als eigenen Inhalt zurechnen lassen; Microsoft habe sich aus der Sicht eines objektiven Nutzers die Inhalte der beanstandeten Community aus verschiedenen Gründen zu eigen gemacht. |
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Gewerbeschädigende Äußerungen in einem Internetforum
OLG München,
Urteil vom 17.05.2002,
21 U 5569/01 |
» TDG § 5 |
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Eine Privilegierung nach dem TDG kommt für den Hostprovider nicht in Betracht, wenn er Kenntnis von rechtsverletzenden Äußerungen im Rahmen eines Meinungsforums hat. Eine derartige Kenntnis ist im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens glaubhaft gemacht, wenn der Hostprovider nach eigenem Vortrag die Website alle 2-3 Tage untersucht hat, die Inhalte der Website vom Umfang her überschaubar waren und der Hostprovider selbst Beiträge in das Forum eingestellt hat. Die Kenntnis der Verfügungsbeklagten von der Existenz des konkreten Dateiinhalts genügt, die Kenntnis oder das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sind nach § 5 TDG a.F. nicht erforderlich.
Ein Disclaimer kann nur dann entlasten, wenn er so angebracht ist, dass Nutzer die Seiten nur nach Lektüre des Disclaimers erreichen können oder die jeweilige Seite einen deutlichen direkten Text zum Haftungsausschluss enthält. Ein derartiger Haftungsausschluss wirkt dann jedoch nur auf vertraglicher Grundlage und nicht gegenüber geschädigten Dritten, denen gegenüber ein ausreichend deutlicher Disclaimer allenfalls als Distanzierung anzusehen ist. |
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Unzulässige Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt
LG Berlin,
Urteil vom 16.05.2002,
16 O 4/02 |
» BGB § 1004, § 823 |
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Die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. In deren Schutzbereich fallen auch die Angehörige freier Berufe, wie vorliegend ein Rechtsanwalt. Das Aussortieren und Löschen von Werbe-E-Mails verursacht gerade bei einem Rechtsanwalt eine Störung des Betriebsablaufs, da der Rechtsanwalt wegen der Gefahr des versehentlichen Löschens eventuell wichtiger Mitteilungen und der damit verbundenen Haftungsgefahr besondere Sorgfalt walten lassen muss. Die Werbeart E-Mail-Werbung ist bereits deshalb als unlauter anzusehen, weil mit E-Mail Werbung die Gefahr der "Ausuferung" und des weiteren "Umsichgreifens" verbunden ist, was zu einer untragbaren Belästigung und einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt. Die Fernabsatzrichtlinie bewirkt keine Rechtfertigung für E-Mail Werbung. Die Möglichkeit, sich durch einfache Mitteilung aus der Bezugsliste streichen zu lassen, bewirkt keine Rechtfertigung für die E-Mail Werbung, da durch die Mitteilung für den Empfänger gerade erst deutlich wird, dass es sich um eine aktive und damit für Werbebotschaften interessante E-Mail Adresse handelt, die in der Folge wegen der Gefahr der Weitergabe besonders häufig von weiteren Werbe-Mails betroffen sein kann. |
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Fristlose Kündigung wegen Passwortänderung
LAG Hessen,
Urteil vom 13.05.2002,
13 Sa 1268/01 |
Die unberechtigte Änderung eines Passwortes für eine EDV-Anlage durch einen Mitarbeiter und das damit verbundene Abschneiden des Zugangs zur EDV für die Firmenleitung stellt einen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar |
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Widerrufsrecht bei der Internet-Auktion
LG Hof,
Urteil vom 26.04.2002,
22 S 10/02 |
» FernAbsG § 2 § 3 |
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Bei der Internet-Versteigerung besteht die Möglichkeit des Widerrufs nach § 3 Abs. 1 FernAbsG, wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Das Widerrufsrecht ist nicht ausgeschlossen, da es sich bei der Internet-Auktion mangels Zuschlags nicht um eine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB handelt. |
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Haftung für Online-Archive
LG Hamburg,
Urteil vom 26.04.2002,
324 O 598/01 |
Für Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, haftet der content-Provider, der diese zuvor in Printmedien verbreiteten Äußerungen in Online-Archive übernimmt, nach den allgemeinen Gesetzen als Verbreiter und Störer. Wenn selbst Bibliotheken als Verbreiter von rechtsverletztenden Inhalten haften, muss dies erst recht für Online-Archive gelten, da diese aufgrund der ständigen und problemlosen Verfügbarkeit den verbreiteten Inhalten eine höhere Brisanz vermitteln. |
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graz2003.com, graz2003.org
OGH,
Beschluss vom 22.04.2002,
4 Ob 41/02m |
» ABGB § 43 |
» UWG § 1 |
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Die Beklagte registrierte den Firmenbestandteil der Klägerin "Immoeast" als Domain.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren Folge, das Rekursgericht änderte teilweise ab.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort aufgrund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungs- (Kennzeichnungs)kraft besitzen. Ob ein Firmenschlagwort Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Die Auffassung des Rekursgerichts, das Firmenschlagwort der Klägerin Immoeast" sei nicht rein beschreibend, bedeutet keine auffallende Fehlbeurteilung. Im vorliegenden Fall wurde das Firmenschlagwort der Klägerin zur Gänze ohne jede Abwandlung in die Domain der Zweitbeklagten übernommen. Die beiden Zeichen sind daher identisch, auch wenn die Domain der Beklagten neben immoeast" auch die Top Level Domain .com" enthält; die Top Level Domain hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder -identität regelmäßig außer Betracht zu bleiben. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Der OGH vollzieht hier eine schmale Gratwanderung. Wenn man die Aussagen wörtlich auslegt, würde das bedeuten, dass ein Angebot, die Domain für insgesamt 1.000 EURO zu verkaufen, sittenwidrig wäre, ein Angebot für eine Zusammenarbeit gegen 1.000 EURO täglich aber nicht. Auf die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung käme es überhaupt nicht an. Ob das wirklich so gemeint ist, muss bezweifelt werden. Eher dürfte hier ausschlaggebend gewesen sein, dass die Beklagten früher dran waren. Zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain konnten sie noch gar nicht in das Namensrecht der Klägerin eingreifen, weil diese noch nicht existent war. Streng genommen war sogar die Namensgebung an die Klägerin ein Eingriff in ein Kennzeichenrecht der Beklagten.
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Schutz eines Geleitwortes
OGH,
Beschluss vom 09.04.2002,
4 Ob 77/02f |
» UrhG § 24 |
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Die Beklagte hat einerseits eine gekürzte Fassung des als Geleitwort zu einem Bildband erschienenen und auch als Vortrag veröffentlichten Textes Der Österreicher von Karl Heinrich Waggerl, andererseits ein Gedicht von Christine Busta abgedruckt. Hiezu lag zwar die Bewilligung des Verlages vor; dieser hatte aber seinerseits nur eine Werknutzungsbewilligung des Autors und kein Werknutzungsrecht.
Das Berufungsgericht gab der Unterlassungsklage statt.
Der OGH wies die ao. Revision zurück. Die Beweislast für die Werknutzungsbewilligung liegt beim Beklagten. Da diese Werknutzungsbewilligung nicht feststellbar war, kommt es nicht darauf an, ob ein Geleitwort den Werken gleichgehalten werden kann. Der Abdruck eines Gedichts ohne Einwilligung der Erstklägerin beeinträchtigt deren wirtschaftliche Interessen, weil der Abdruck regelmäßig nur gegen Entgelt gestattet wird. |
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Firmenbuchdatenbank
OGH,
Beschluss vom 09.04.2002,
4 Ob 17/02g |
» UrhG § 78d |
» KartG § 35 |
» Datenbank-RL |
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Der Compass-Verlag hatte über Jahrzehnte Firmenbuchdaten gesammelt und zuerst durch Recherchen bei Gericht, dann mit Hilfe von Änderungsabfragen im EDV-Firmenbuch aktualisiert, die er sich ohne der Republik etwas zu zahlen beim Kreditschutzverband beschafft hatte. Die Republik, die ihre Datenbank mit ähnlich großem Aufwand wie der private Anbieter die seine aufgebaut hatte, klagte.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH bejahte zwar den Urheberrechtsschutz für die Staats-Datenbank nach § 76 d UrhG, relativierte ihn aber aufgrund der Essential-facilities-Doktrin: Demnach ist die Weigerung des marktbeherrschenden Inhabers einer wesentlichen Einrichtung rechtswidrig, diese zu diskriminierungsfreien Bedingungen für Tätigkeiten eines Dritten auf einem vor- oder nachgelagerten Markt zugänglich zu machen. Es muss als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs1 KartG) angesehen werden, wenn dem Hersteller einer Datenbank, der diese nur unter der Bedingung wirtschaftlich sinnvoll betreiben kann, dass ihm zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten zur Verfügung gestellt werden, vom monopolistischen Hersteller jener Datenbank, aus der allein die Veränderungsdaten bezogen werden können, ein Zugriff auf die Veränderungsdaten grundlos verweigert oder von der Zahlung eines unangemessenen Entgelts abhängig gemacht würde. Ein angemessenes Entgelt muss der Übernehmer allerdings schon zahlen. § 7 UrhG ist auf das Leistungsschutzrecht gemäss §76c UrhG nicht analog anzuwenden. Auch das Einspeichern in eine Datenbank ist ein Vervielfältigungsvorgang. |
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amade.net, zauchensee.at
OGH,
Beschluss vom 09.04.2002,
4 Ob 51/02g |
» MSchG § 10 |
» MSchG § 10a |
» UWG § 9 |
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Die Beklagten verwendeten die Marke der Klägerin "Amadé" und ihren Namensbestandteil "Zauchensee" als Domains und betrieb darunter eine Website in derselben Branche, auf der sie auch die Marke verwendeten.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einer zeichenähnlichen Domain kommt es auch auf den Inhalt der unter einer bestimmten Domain ins Netz gestellten Website an. Die zu Werbezwecken erfolgende Darstellung von geschützten Wort-Bildmarken und der Wortmarke Sportwelt Amadé auf einer unter www.amade.net erreichbaren Website stellt eine Benutzungshandlung iSd § 10a Z 4 MSchG dar, die geeignet ist, die Gefahr von Verwechslungen mit den vom Markeninhaber angebotenen Dienstleistungen hervorzurufen, wenn sich das Angebot der Streitteile insoweit überschneidet. Selbst wenn die unter der verwechselbar ähnlichen Domain eingerichtete Homepage (noch) nicht genutzt und eine dem Markeninhaber gem § 10a MSchG vorbehaltene Benutzung daher erst in Aussicht genommen wird, besteht ein durch eine Einstweilige Verfügung zu sichernder Unterlassungsanspruch im Sinn eines vorbeugenden Rechtsschutzes, weil eine Verletzung der Kennzeichenrechte des Markeninhabers unmittelbar drohend bevorsteht. |
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TKG § 101 (alte Fassung)
UVS Steiermark,
Beschluss vom 29.03.2002,
GZ 30.2-153/2001 |
Eine unverlangte SMS-Nachricht mit dem Inhalt: "Firma P. ... Sie haben gewonnen. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer ... an. Wir gratulieren!" stellt nicht nur eine unzulässige Zusendung einer elektronischen Post zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung des Empfängers dar (Übertretung nach § 101 TKG), sondern auch eine grobe Belästigung des betreffenden Benützers (Übertretung nach § 75 Abs 1 Z 2 TKG); ein Betrug nach § 146 StGB liegt nicht vor, wenn die erhöhten Telefongebühren bekanntgegeben und die Gewinne auf Verlangen ausbezahlt werden. |
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Wetten über Internet-Lottospielgemeinschaft als Fernabsatzgeschäft
OLG Karlsruhe,
Urteil vom 28.03.2002,
6 U 200/01 |
» FernAbsG § 2, § 3 |
» BGB § 312c, § 312d |
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Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe der Identität und Anschrift ist nicht Genüge getan, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" angeführt sind.
Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft ist kein Vertrag zur Erbringung von Wett- oder Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren. |
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amade.at
OGH,
Beschluss vom 13.03.2002,
4 Ob 56/02t |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
» MSchG § 10 |
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Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Beklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie kurz vor Einbringung der Klage an eine von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated. Diese betreibt unter der Domain einen Maildienst.
Die Unterinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Inhalt der Website an; eine Verletzung der Marke der Klägerin ist deshalb nicht gegeben. |
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- OGH-Entscheidung
- 4 Ob 6/06g - amade.at II
- Anmerkung: Dieses Verfahren wurde im Provisorialverfahren vorwiegend auf der Beweisebene entschieden. Eine Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Registrierung der Domain war aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel nicht feststellbar.
Nachdem der Inhalt der Website geändert worden war, kam es zu einem zweiten Verfahren: 4 Ob 6/06w
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kunstnetz.at
OGH,
Beschluss vom 13.03.2002,
4 Ob 39/02t |
» ABGB § 43 |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin verwendet das Zeichen "kunstNET", die Beklagten ließen "kunstnetz" als Domain registrieren und betreiben darunter eine Website.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Zeichen "kunstNET" und "kunstnetz.at" seien verwechselbar ähnlich, ist angesichts dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Da eine Website inhaltlich jederzeit verändert werden kann, ist im Fall einer erwiesenen Wettbewerbsverletzung durch den Inhalt einer Website mit der Entfernung des verbotswidrigen Inhalts die Wiederholungsgefahr noch nicht vollständig beseitigt, könnte doch der frühere gesetzwidrige Zustand vom Störer jederzeit leicht wiederhergestellt werden. Die Nachhaltigkeit des erwirkten Unterlassungsgebots kann folglich nur dadurch sichergestellt werden, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung des störenden Zustands (§ 15 UWG) durch Abgabe einer Löschungs- bzw Verzichtserklärung gegenüber der Registrierungsstelle zusteht. |
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- OGH-Entscheidung
- Siehe auch: Reinhard Schanda, Zum Entfall der Wiederholungsgefahr durch Änderung des Inhalts einer Website, ecolex 2002, 597. Schanda meint, dass ein vollstreckbarer Unterlassungsvergleich, mit dem sich jemand verpflichtet, den rechtswidrigen Inhalt der Website zu unterlassen, sehr wohl die Wiederholungsgefahr beseitigen müsste.
Anmerkung: Der OGH meint, dass die Nachhaltigkeit des erwirkten Unterlassungsgebots nur dadurch sichergestellt werden kann, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung durch Abgabe einer Löschungs- bzw Verzichtserklärung gegenüber der Registrierungsstelle zuerkannt wird; die Löschung oder Änderung der Website sei nicht ausreichend, weil diese jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne. So gesehen führt aber nur eine dauerhafte Verzichtserklärung zum Erfolg. Würde der Beklagte nur zur Löschung verpflichtet, könnte er sie anschließend sofort wieder - wie jeder andere - registrieren. Dem könnte man endgültig nur dadurch entgegenwirken, dass man die Domain auf den Kläger überträgt.
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Elektronischer Pressespiegel per Link
LG München,
Urteil vom 01.03.2002,
21 O 9997/01 |
» UrhG §§ 97, 16, 17, 23 |
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Das Anbieten eines elektronischen Pressespiegels in der Form, dass eine Auflistung von zu Suchbegriffen gefundenen Artikeln dargeboten wird, die nur einen Deep Link auf die Fundstelle, Überschrift des Artikels, Namen der Zeitung als Quellenangabe, Ressort und den Satz des Artikels mit dem Suchbegriff enthalten, verstößt nicht gegen Urheberrecht und ist als Gesamtangebot nicht zu beanstanden. Es fehlt an einem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. an einer Übernahme von wesentlichen Teilen einer Datenbank. Auch der Link ist korrekt, da die Inhalte so von der Klägerin angeboten werden. |
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Providerhaftung für rechtswidrige Domains
LG München I,
Urteil vom 27.02.2002,
1 HK O 16598/01 |
» TDG § 5 |
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Die Klägerin ist Inhaberin eines Kontaktstudios und tritt unter der geschäftlichen Bezeichnung "Lady Lucia" auf. Die Beklagte ist Internetproviderin und hält die Domain "lady-lucia.de" für eine britische Firma registriert. Die Domain war bis 2001 für die Klägerin registriert, der frühere Webbetreuer übertrug aber die Domain aufgrund eines Streites auf die britische Firma, deren Generalbevollmächtigter er ist und versuchte die Klägerin zur Zahlung eines Geldbetrages zu zwingen. Die Klägerin hat gegen die britische Firma bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt, diese hat sich aber widersetzt; eine Durchsetzung des Verbots erscheint schwierig.
LG München: Hat der Provider durch Schriftwechsel und eine bereits erlassene einstweilige Verfügung eines Gerichts davon Kenntnis, dass an einer Bezeichnung, die auch als von ihm verwaltete Domain verwendet wird, ältere Rechte bestehen, so ist er hinsichtlich der eintretenden Markenverletzung als Mitstörer anzusehen und haftet daher auch auf Schadensersatz. Eine Berufung auf § 5 TDG ist dem Provider nicht möglich, da sich § 5 TDG auf "Inhalte" bezieht, zu denen der Domainname als Teil des Datenübermittlungsvorganges nicht gehört. |
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Handy-Klingelton als neue Nutzungsart
OLG Hamburg,
Urteil vom 04.02.2002,
5 U 106/01 |
» UrhG § 31 |
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Die nicht gestattete Verwendung eines geschützten Musik-Werks als Handyklingelton verletzt das Recht des Urhebers des Musikstückes. Die Nutzung eines Musik-Werkes als Handyklingelton stellt eine neue, bisher unbekannte Nutzungsart dar. |
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- Entscheidung bei JurPC
- Anmerkung: Handyklingeltöne fallen zwar nicht ganz unter das Thema dieser Website, die Entscheidung lässt sich aber gut auf die"Audioverunstaltung" von Websites übertragen.
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"scheiss-t-online.de"
LG Düsseldorf,
Urteil vom 30.01.2002,
2a O 245/01 |
» MarkenG § 14 |
» BGB § 257 |
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In der Verwendung der Domain-Adresse "scheiss-t-online.de", unter der eine Meckerecke für t-online-Kunden eingerichtet wurde, liegt eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da die Bezeichnung geeignet ist, die Wertschätzung der Marke "t-online" in unlauterer Weise zu beeinträchtigen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Verwendung des Domain-Namens im Internet ohne geschlossenen Benutzerkreis vor, da das Internetforum zumindest den geschäftlichen Interessen der Wettbewerber von t-online dient.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Befreiungsanspruch aus § 257 BGB hinsichtlich ihrer Abmahnkosten nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu. |
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amtskalender.at
OGH,
Beschluss vom 29.01.2002,
4 Ob 291/01z |
» UrhG § 80 |
» UWG § 2 |
» UWG § 9 |
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Der Verlag Österreich bringt als Nachfolger der früheren Österreichischen Staatsdruckerei seit 68 Jahren den Österreichischen "Amtskalender" als Lexikon der Behörden und Institutionen in Papierform und seit einigen Jahren auch als CD-ROM heraus. Die Beklagte registrierte die Domain "amtskalender.at".
Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte. Die Verwendung der Bezeichnung Amtskalender als Domain Name durch eine Online-Verlags GmbH sei geeignet, Verwechslungen mit dem Titel des von der Klägerin herausgegeben Buches Österreichischer Amtskalender hervorzurufen. Bei einer Anmeldung eines Domain Namens durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei regelmäßig von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen, weil der Umstand des Tätigwerdens einer Kapitalgesellschaft klar die kommerzielle Absicht zum Ausdruck bringe. Die Registrierung der Domain amtskalender.at greife daher in den Schutzbereich der Wortfolge Österreichischer Amtskalender als Teil eines Buchtitels gem § 80 UrhG ein.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs ohne Ausführungen zur Sache als unzulässig zurück. |
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graz2003.at
OGH,
Urteil vom 29.01.2002,
4 Ob 246/01g |
» ABGB § 43 |
» UWG § 1 |
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Im Juni 1998 beschloss der Europäische Rat die Stadt Graz zur Kulturhauptstadt Europas für das Jahr 2003 zu machen. Die Steiermärkische Landeshauptstadt gründete für dieses Ereignis eine eigene Vermarktungsgesellschaft namens Graz 2003 - Kulturhauptstadt Europas Organisation GmbH, die entsprechende Domain wurde allerdings vom Beklagten registriert, der auf der zugehörigen Website eine private und freie Initiative zu Graz 2003 Europäische Kulturstadt mit einem Link auf die amtliche Graz2003.Website anbot.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und dem Löschungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der außerordentlichen Revision nicht Folge. Domain-Grabbing, d.h. die Domainblockade oder die Domainvermarktung, sind Fälle des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs gem § 1 UWG. Die Registrierung einer Domain, um auf einer unter ihr einzurichtenden Website Werbeeinnahmen zu erzielen und um sich dem berechtigten Kennzeichenträger als Kooperationspartner andienen zu können, reicht nicht aus, um dem Domaininhaber sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vorwerfen zu können. In der unautorisierten Verwendung der Bezeichnung graz2003 für eine Website, die über Kulturinitiativen im Zusammenhang mit dem Ereignis Graz als Kulturhauptstadt 2003 informiert, liegt ein unbefugter Namensgebrauch iSd § 43 ABGB, da die Bezeichnung graz2003 auf die Stadt Graz und ihre Funktion als Kulturhauptstadt im Jahr 2003 hinweist. Das Namensrecht wird jedenfalls dann verletzt, wenn durch unbefugten Namensgebrauch (Namensanmaßung) das (schutzwürdige) Interesse des Namensträgers beeinträchtigt wird, nicht mit dem Verwender des Namens in Beziehung gebracht zu werden. |
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