Entscheidungen zu allen Themen der Website
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Vergütungen des Filmherstellers
OGH,
Urteil vom 13.02.2001,
4 Ob 307/00a |
» UrhG § 38 |
» UrhG § 87a |
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Beide Parteien sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt die den Filmurhebern zustehenden Rechte wahr und hebt Leerkassetten-, Kabel- und Satellitenvergütung, Beteiligungsansprüche aus der Weiterverbreitung von Rundfunksendungen mittels Kabel u.a. ein. Die Zuständigkeit der Beklagten beschränkt sich auf Filme, die von Rundfunkunternehmen erstellt wurden. Das Inkasso der Ansprüche aus der Leerkassettenvergütung bei den Nutzern nimmt aufgrund einer Absprache der österreichischen Verwertungsgesellschaften und eines Gesamtvertrags für alle Gesellschaften die Austro-Mechana und hinsichtlich der Kabel- und Satellitenvergütung die Literar-Mechana (seit 1. 4. 1998 die AKM) vor. Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften erfolgt nach einem zwischen ihnen abgesprochenen Verteilungsschlüssel. Weder die Klägerin noch die von ihr nunmehr vertretenen Filmurheber sind daran beteiligt; sie hatten dieser Verteilung nicht zugestimmt und wurden vor ihrer Festlegung nicht gehört. Die Klägerin begehrt Rechnungslegung.
Das Erstgericht gab dem Begehren auf Rechnungslegung und Einsicht für die Zeit vom 1.4.1996 bis 31.12.1997 statt und wies für die Zeit davor und danach ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH ging mit einer Maßgabenbestätigung vor und hob das Feststellungsbegehren teilweise auf. Bis zur UrhGNov 1996 galt die cessio legis-Regel des 38 Abs 1 UrhG auch für die gesetzlichen Vergütungsansprüche. Der Anspruch gemäß § 87a UrhG besteht auch gegen eine Verwertungsgesellschaft, die von der klagenden Verwertungsgesellschaft beanspruchte Vergütungsbeträge entgegengenommen hat. |
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C***-Compass - Bearbeitung eines Datenbankprogrammes
OGH,
Beschluss vom 28.11.2000,
4 Ob 273/00a |
» UrhG § 76c |
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Der Kläger hat für die Beklagte ein Datenbankmodell für die Verwendung auf einer Website entwickelt, die die Beklagte selbst wesentlich abgeändert hat.
OGH: Hat der Kläger für die Beklagte eine Datenbank im Sinne des § 76c UrhG entwickelt, dann greift die Beklagte mit der Verwendung ihrer Datenbank bereits dann nicht mehr in Rechte des Klägers ein, wenn die ihr vorgenommenen Änderungen eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert haben (§ 76c Abs 2 UrhG). |
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- OGH-Entscheidung
- Achtung: Von der Meinung, dass der Schutz an einer Datenbank schon dann nicht mehr verletzt wird, wenn der Benutzer wesentliche Änderungen vorgenommen hat, ist der OGH in der Entscheidung baukompass.at abgegangen!
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Werbeanruf im Auftrag eines Vertragspartners des Angerufenen
OGH,
Urteil vom 24.10.2000,
4 Ob 251/00s |
» TKG § 101 |
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Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Telefonwerbung. Er hatte ursprünglich ein Vertragsverhältnis mit einer D***-GmbH über einen Zugang zu Firmen- und Grundbuch. Diese Informierte ihre Kunden, dass dieser Zugang in Zukunft über die Erstbeklagte erfolgen werde und dass sich diese wegen der Details mit den Kunden in Verbindung setzen werde. Die Erstbeklagte beauftragte dann die d***GmbH, deren Angestellte die Zweitbeklagte war, mit der telefonischen Kontaktaufnahme.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision keine Folge. Ein Anruf zu Werbezwecken liegt hier nicht vor. Die telefonische Kontaktaufnahme erfolgte (auch) namens und im Auftrag einer Vertragspartnerin des Angerufenen. Inhalt des Gespräches war eine Information über bevorstehende Änderungen des Vertragsverhältnisses. Eine gesetzliche Bestimmung, die der Vertragspartnerin verbietet, diese Information telefonisch durch Dritte zu übermitteln, besteht nicht. |
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Arbeitnehmerfoto im Internet
OGH,
Urteil vom 05.10.2000,
8 Ob A 136/00h |
» UrhG § 78 |
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Die Klägerin stand bei der Beklagten in einem befristeten Dienstverhältnis und wehrte sich dagagen, dass ihr Foto auf die Firmenwebsite gestellt wurde, worüber die Parteien in Streit gerieten. Im Zuge dieses Streits beschimpfte die Klägerin den Beklagten, in der Folge beriet sich der Beklagte mit seinem Anwalt und entließ nach einigen Tagen die Klägerin.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Verfristung der Entlassung ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision keine Folge. Nur nebenbei ging es dabei noch um das Foto. Stellt ein Dienstgeber das Foto eines Arbeitnehmers ohne Rückfrage ins Internet und weigert er sich dieses zu entfernen, bildet dieses Verhalten einen Verstoß gegen den Bildnisschutz (§ 78 UrhG), der nicht mit der Treuepflicht des Dienstnehmers gerechtfertigt werden kann, da daraus eine Duldungspflicht des Arbeitnehmers nicht abgeleitet werden kann |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Die Aussage des OGH zur Bildveröffentlichung erfolgte nur nebenbei und deckt sich auch nicht mit seiner sonstigen Rechtsprechung (zu 4 Ob), wonach bei der Abwägung des Für und Wider einer Bildnisveröffentlichung ein objektiver Maßstab anzulegen ist, es auf eine Zustimmung somit nicht ankommt.
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Arbeitnehmerfoto im Internet
OGH,
Urteil vom 05.10.2000,
8 Ob A 136/00h |
» UrhG § 78 |
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Die Klägerin stand bei der Beklagten in einem befristeten Dienstverhältnis und wehrte sich dagagen, dass ihr Foto auf die Firmenwebsite gestellt wurde, worüber die Parteien in Streit gerieten. Im Zuge dieses Streits beschimpfte die Klägerin den Beklagten, in der Folge beriet sich der Beklagte mit seinem Anwalt und entließ nach einigen Tagen die Klägerin.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Verfristung der Entlassung ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision keine Folge. Nur nebenbei ging es dabei noch um das Foto. Stellt ein Dienstgeber das Foto eines Arbeitnehmers ohne Rückfrage ins Internet und weigert er sich dieses zu entfernen, bildet dieses Verhalten einen Verstoß gegen den Bildnisschutz (§ 78 UrhG), der nicht mit der Treuepflicht des Dienstnehmers gerechtfertigt werden kann, da daraus eine Duldungspflicht des Arbeitnehmers nicht abgeleitet werden kann. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Die Aussage des OGH zur Bildveröffentlichung erfolgte nur nebenbei und deckt sich auch nicht mit seiner sonstigen Rechtsprechung (zu 4 Ob), wonach bei der Abwägung des Für und Wider einer Bildnisveröffentlichung ein objektiver Maßstab anzulegen ist, es auf eine Zustimmung somit nicht ankommt.
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Schüssels Dornenkrone
OGH,
Beschluss vom 03.10.2000,
4 Ob 224/00w |
» UrhG § 54 |
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Die Beklagte hat in der von ihr herausgegebenen Falter-Stadtzeitung Wien Titelseiten der Kronenzeitung wiedergegeben, was von letzterer bekämpft wird.
OGH: Die Regelung des Zitatrechts wird der Tatsache nicht gerecht, dass im Interesse der Meinungsfreiheit ein Bildzitat ebenso notwendig sein kann wie die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks und ebenso der geistigen Auseinandersetzung dienen kann wie die Zitierung ganzer Bilder in wissenschaftlichen Werken.
Das Gesetz ist daher unvollständig, wenn es zwar die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks im Interesse der Meinungsfreiheit und das Großzitat im Interesse der freien geistigen Auseinandersetzung in wissenschaftlichen Werken zulässt, nicht aber das Bildzitat als Großzitat im Interesse der Meinungsfreiheit und der freien geistigen Auseinandersetzung in Zeitungen und Zeitschriften, obwohl auch diese Auseinandersetzung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 54 Abs 1 Z 3a UrhG zu schließen, weil es auch bei Beiträgen in Zeitungen und Zeitschriften im Interesse an freier geistiger Auseinandersetzung notwendig sein kann, die vom Autor vertretene Auffassung durch die Zitierung vor allem von Lichtbildwerken und Lichtbildern zu belegen. Die Zitierung ganzer Bilder ist im Interesse der geistigen Auseinandersetzung demnach zulässig, wenn sie durch den Zitatzweck geboten ist und der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks (Lichtbilds) nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. |
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Raymond Manzarek
OGH,
Beschluss vom 04.07.2000,
4 Ob 173/00w |
» UrhG § 81 |
» VO (EG) 3295/94 |
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Die Klägerin ist eine österreichische Verwertungsgesellschaft. Die Beklagte wurde als Spedition von einem ausländischen Untenehmen mit der Verzollung von raubkopierten CD's zwecks Durchfuhr beauftragt. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Beihilfe zur Verbreitung in Anspruch.
Das Erstgericht wies die EV ab, das Rekursgericht bestätigte dies.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Aus Art 2 der Verordnung kann kein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden. Die nach Art 8 und 11 der Verordnung von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen sind, soweit Urheberrechtsverletzungen vorliegen, im Urheberrechtsgesetz (§§ 81ff) normiert. Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. |
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Hausbesorgerdaten im Internet
OLG Innsbruck,
Urteil vom 28.03.2000,
1 R 30/00x |
» ABGB § 43 |
» ABGB § 16 |
» DSG § 17 |
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Mit der Veröffentlichung von Daten einer Hausbesorgerin durch den Angestellten einer Wohnungsgesellschaft auf der Homepage der Gesellschaft sollte der Kontakt zu dieser Person leichter hergestellt werden können. Die klagende Hausbesorgerin, die damit - auch aus privaten Gründen - nicht einverstanden war, stützte den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten - mit Erfolg - sowohl auf das Datenschutzgesetz 1978 als auch den Persönlichkeitsschutz nach § 43 ABGB. Obwohl seit 1. 1.2000 das DSG 2000 gilt, ist die Entscheidung im Hinblick auf die Abwägung der gegensätzlichen Interessen trotzdem auch weiter relevant. Verletzung des durch § 16 ABGB gewährleisteten Persönlichkeitsrechtes auf Anonymitätsschutz. |
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Katalog und Folder
OGH,
Beschluss vom 21.03.2000,
4 Ob 77/00b |
» UrhG § 24 |
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Es wurden Bilder für eine Website verwendet, für welche lediglich eine Werknutzungsberechtigung für Katalog und Folder übertragen wurde. Der Grundsatz ist, dass das Urheberrecht so weit wie möglich beim Urheber verbleibt und die Werknutzungsberechtigung nur für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung übertragen wird. Es liegt daher eine eigene Nutzungsart vor, die separat abzugelten ist. |
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vol.at - Bilder einer Wetterkamera
OGH,
Urteil vom 01.02.2000,
4 Ob 15/00k |
» UrhG § 11 |
» UrhG § 74 |
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Beide Parteien betreiben in Vorarlberg Online-Dienste über das Internet, die über Werbeeinschaltungen finanziert werden. Die Klägerin bietet im Rahmen ihres Informationsdienstes Vorarlberg Online unter der Serviceleiste Wetter Bilder von Sehenswürdigkeiten im Raum Vorarlberg an, darunter auch Standbilder aus dem Bereich der Bergstation der Hochjochbahnen auf dem Hochjoch und dem Grasjoch. Die Wetterkamera wurde von der Klägerin im Auftrag und auf Rechnung der Hochjochbahnen installiert. Die Bilder wurden von der Klägerin für den eigenen Online-Dienst und für die Website der Hochjochbahnen verwendet. Der Beklagte übernahm diese Bilder mit Zustimmung der Hochjochbahnen für seine eigene Website.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, gerichtet auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ab. Das Berufungsgericht gab hingegen dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren im wesentlichen Folge.
Der OGH gab der dagegen erhobenen Revision nicht Folge. Wer die erforderlichen technischen Arbeiten (Beschaffung der Materialien, Installation und Programmierung des Gesamtsystems,
Einstellung der Kamera einschließlich Wahl des Kamerastandorts und damit auch des Bildausschnitts) erbracht hat, ist deshalb jedenfalls (Mit-)Hersteller der Standbilder im Sinne des § 74 Abs 1 UrhG. Es bestehen keine Bedenken, die Standbilder (anders als rein computererzeugte Werke) unter dem Gesichtspunkt eines menschlichen Schaffensakts dem Leistungsschutzrecht des § 74 UrhG zu unterstellen, sind sie doch immer noch Werke, bei deren Erschaffung Computer nur als Hilfsmittel eingesetzt werden, der Mensch hingegen die Maschine lenkt und dirigiert und somit gestalterisch tätig ist. |
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- OGH-Entscheidung
- Eigene Anmerkung: Würde man das verallgemeinern, wäre das gesamte WWW eine einzige Urheberrechtsverletzung. Man müsste dann bei jedem Link auf eine fremde Seite die Zustimmung aller Urheber einholen. Allerdings haben sich 2. und 3. Instanz mit der Linkproblematik überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl das Hauptvorbringen in Richtung Wettbewerbsverletzung gegangen ist (erst in der Verhandlung wurde das Vorbringen auch auf den Lichtbildschutz nach dem UrhG gestützt). Was die klagende Partei eigentlich wollte, wird durch die Aussage ihres technischen Mitarbeiters so zusammengefasst: "Es ist ein Unterschied, ob ich eine bestimmte Seite anklicke und dorthin gelange und weiß, wo sie liegt, oder ob ich diese Seite bei mir integriere, ohne darauf hinzuweisen, woher dieses Bild kommt, ohne Erlaubnis und ohne die Quelle zu nennen.....Wegen eines Linkes muss selbstverständlich nicht gefragt werden. Fragen muss man nur dann, wenn die Bilder in ein anderes Medium integriert werden..". Das Bild der Wetterkamera dürfte mittels Image-Tag aus dem Server des Konkurrenten direkt in die eigene Seite der Beklagten eingesetzt gewesen sein (der Pfad des Bildes wies auf die Bildadresse auf dem Server), sodass der Eindruck entstand, das Wetterkamerabild sei eine eigene Leistung. Im Resultat ist daher, wenn man dem Bild einer automatischen Kamera wirklich Urheberrechtsschutz zuerkennen will, die Entscheidung richtig, der Weg ist aber problematisch. Auch hier ist der Link nur das Mittel zu einem verpönten Zweck. Das heißt aber nicht, dass jeder Link, der ohne vorherige Zustimmung auf eine Seite, der Urheberrechtsschutz zukommt, gelegt wird, gegen das UrhG verstößt; es kommt vielmehr darauf an, ob aus der Art des Linkens für den Durchschnittsuser ersichtlich ist, dass er mit dem Link auf eine fremde Seite gelangt (wodurch der Eindruck ausgeschlossen wird, dass sich der Linkende die fremde Leistung zu eigen macht).
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Unerbetene Werbe-E-Mail
HG Wien,
Beschluss vom 23.12.1999,
39 Cg 119/99 |
» TKG § 101 (alte Fassung) |
» ABGB § 354 |
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Werbezusendungen per E-Mail sind Telefonanrufen und Telefaxübermittlungen gleichzuhalten. Dem Belästigten steht ein Unterlassungsanspruch nach § 354 ABGB i.V.m. § 101 TKG zu. Die Wiederholungsgefahr wird nur durch sofortiges Anerkennen des Unterlassungsanspruches beseitigt.
Streitwert: Wenn mangels Wettbewerbsverhältnis das UWG nicht anwendbar ist, beträgt der Streitwert für das Unterlassungsbegehren S 100.000,--. |
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Hausbesorgerdaten im Internet
OLG Innsbruck,
Beschluss vom 27.09.1999,
1 R 143/99 |
» ABGB § 43 |
» ABGB § 16. |
» DSG § 17 |
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Mit der Veröffentlichung von Daten einer Hausbesorgerin durch den Angestellten einer Wohnungsgesellschaft auf der Homepage der Gesellschaft sollte der Kontakt zu dieser Person leichter hergestellt werden können. Die klagende Hausbesorgerin, die damit - auch aus privaten Gründen - nicht einverstanden war, stützte den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten - mit Erfolg - sowohl auf das Datenschutzgesetz 1978 als auch den Persönlichkeitsschutz nach § 43 ABGB. Obwohl seit 1. 1.2000 das DSG 2000 gilt, ist die Entscheidung im Hinblick auf die Abwägung der gegensätzlichen Interessen trotzdem auch weiter relevant. Verletzung des durch § 16 ABGB gewährleisteten Persönlichkeitsrechtes auf Anonymitätsschutz. |
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Auch telefonische Anfrage um Erlaubnis für Werbetelefonat unzulässig
OGH,
Beschluss vom 18.05.1999,
4 Ob 112/99t |
» TKG § 101 (alt) |
» WAG § 12 |
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Telefonwerbung ohne vorherige Zustimmung.
Das Erstgericht verbot der Beklagten die Telefonate, Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. § 101 TKG orientiert sich an der TK-Datenschutz-Richtlinie, die den Schutz der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre zum Ziel hat. Im Sinne des Art 2 der Richtlinie des Rates vom 10. 9. 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (RL 84/450/EWG, ABl Nr L 250/17 vom 19. 9. 1984) bedeutet "Werbung" jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Eine dieser Richtlinie entsprechende Auslegung wie auch der durch § 101 TKG angestrebte Zweck (Schutz der Privatsphäre des Angerufenen) stehen damit einer engen Auslegung des Begriffes "Werbung" entgegen. Im weiteren Sinn dient Werbung dazu, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Damit dient auch schon der erste Telefonkontakt der Werbung im weiteren Sinne. |
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Unerbetene Fax-Werbung
OGH,
Urteil vom 27.04.1999,
1 Ob 82/99 |
» TKG § 101 (alte Fassung) |
» ABGB § 354 |
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Die Klägerin hat ein Mitbenützungsrecht der Telefonanlage und des Faxgerätes eines anderen Unternehmens mit Sitz in den gleichen Büroräumlichkeiten und demselben Geschäftsführer; die Kosten werden intern aufgeteilt. Die Beklagte übermittelte der Klägerin per Fax eine unverlangte Werbung für Inserate.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte, wenn auch mit anderer Begründung.
Der OGH gab der Revision nicht Folge. § 101 TKG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Teilnehmers am Fernmeldeverkehr bzw. des zur Nutzung dessen Anschlusses Berechtigten. Durch § 101 TKG wird ein subjektives Recht des Teilnehmers bzw des von ihm zur Benützung des Anschlusses Ermächtigten begründet, unzulässige Anrufe bzw unzulässige Telefaxe zu Werbezwecken zu untersagen. § 354 ABGB kommt nur dann als Anspruchsgrundlage in Betracht, wenn der Werbungsempfänger Eigentümer des Faxgerätes und der Betriebsmittel ist (auf § 372 ABGB - Besitzschutz - wurde das Klagebegehren nicht gestützt). |
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- OGH-Urteil
- Dasselbe gilt auch für Telegramme (OGH 25. 6. 1996, 4 Ob 2141/96, MR 1996, 165).
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Friends of Merkur
OGH,
Urteil vom 27.01.1999,
7 Ob 170/98w |
» DSG § 18 |
» KSchG § 6 |
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Das Kundenprogramm "Friends of Merkur" (Merkur AG) sah Exklusivrabatte und Zahlungsaufschübe für den Fall vor, dass der Kunde seine Einkäufe mit einer Bankomatkarte begleicht, bestimmte Umsatzgrenzen erreicht und einen entsprechenden Vertrag unterschreibt. Darin wurde der Merkur AG u.a. das Recht eingeräumt, persönliche Kundendaten "zum Zweck der Konsumenteninformation sowie allfälliger Werbemaßnahmen an andere Unternehmen des BML-Konzerns" weiterzugeben.
Die Klausel "Personen, die dem Kundenprogramm 'Friends of Merkur" beitreten, stehen zur Merkur Warenhandels-AG in einem Vertragsverhältnis nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer künftigen Änderungen und Ergänzungen" verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil sie nicht erkennen läßt, ob es sich bei den Änderungen und Ergänzungen des Kundenprogramms lediglich um solche geringfügiger bzw sachlich gerechtfertigter Natur handelt, welche dem Verbraucher zumutbar wären.
Eine unauffällig im vorgedruckten Text eines Folders vorhandene Zustimmungserklärung des Kunden entspricht nicht dem § 18 Abs 1 DSG. § 6 Abs 3 KSchG findet als lex specialis nicht seine Anwendungsgrenze im § 18 DatenschutzG.
Für den Kunden ist die Bezeichnung "BML-Konzern" nicht verständlich; überdies kann sich die Zusammensetzung eines internationalen Konzerns ändern, was für den Kunden jedenfalls nicht durchschaubar sei. Die genannte Klausel widerspricht sohin dem Transparenzgebot des § 6
Abs 3 KSchG. Es muss unter anderem für den Kunden deutlich erkennbar sein, an wen die mittels Kundenkarte erhobenen Daten weitergeleitet werden. |
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Thermenhotel
OGH,
Urteil vom 16.06.1998,
4 Ob 146/98v |
» UrhG § 17 |
» UrhG § 18 |
» TRIPS-Abkommen |
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Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, klagt die Beklagte, die in ihrem Hotel in den Zimmern Fernsehapparate aufgestellt hat, auf denen sie über eine Sat-Anlage auch Satelliten-Programme zur Verfügung stellt, auf Rechnungslegung.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der OGH gab der Revision keine Folge: Durch Gemeinschaftsantennenanlagen werden demnach auch weder die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt noch wird die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt. Gemeinschaftsantennenanlagen können, wenn auch häufig mit größerem technischen und/oder finanziellen Aufwand, durch Einzelantennen ersetzt werden; ihr Einsatz führt daher, anders als zB die öffentliche Aufführung von Videofilmen, nicht dazu, daß eine andere vergütungspflichtige Verwertung, wie der Kauf von Videokassetten, unterbleibt. Die Ausnahme für Gemeinschaftsantennenanlagen ist daher sowohl mit der Berner Übereinkunft als auch mit dem TRIPS-Abkommen vereinbar.
Als bestimmungsgemäßer Gebrauch der Rundfunksendungen ist der Rundfunkempfang im Hotelzimmer, anders als die Wiedergabe von Rundfunksendungen in allgemein zugänglichen Räumen, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs 1 und 3 UrhG. |
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Figur auf einem Bein
OGH,
Beschluss vom 17.03.1998,
4 Ob 80/98 |
» UrhG § 15 |
» UrhG § 16 |
» UrhG § 42 |
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Die Kläger sind Erben eines Bildhauers, der Beklagte hat von diesem die Skulptur Figur auf einem Bein geschenkt bekommen und ließ von dieser einen Bronze-Abguss herstellen und stellte diesen einem Galeristen zur Ansicht zur Verfügung; tatsächlich stand die Kopie aber einige Tage in der Ausstellung. Als die Kläger erfuhren, dass eine Kopie ausgestellt ist, klagten sie auf Unterlassung.
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.
OGH: Die Vervielfältigung ist zwar zum persönlichen Gebrauch zulässig, eine Berufung auf das Recht der Privatkopie ist aber unzulässig, wenn das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und zwar unabhängig davon, ob das Werk ursprünglich allein zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wurde; zum Zeitpunkt der Tat galt aber noch die alte Rechtslage, nach der es auf den Zweck zum Zeitpunkt der Herstellung der Kopie ankam. Jedenfalls unzulässig war die Übergabe an den Galeristen zur Ansicht, weil darin ein Verbreiten liegt. Da aber noch nicht feststeht, ob die Herstellung der Kopie durch einen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist, wurde das Verfahren zur Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Vervielfältigung an sich aufgehoben. |
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Hochzeitsmusik
OGH,
Urteil vom 27.01.1998,
4 Ob 347/97a |
» UrhG § 18 |
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Der Beklagte feierte in einem öffentlich zugänglichen Gasthaus mit 120 geladenen Gästen aus Verwandten-, Freundes- und Kollegenkreis Hochzeit. Dabei spielte eine vom Beklagten bezahlte Band Musik aus dem Repertoire der Klägerin. Die Klägerin begehrt Rechnungslegung.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der OGH wies die Klage ab: Die Zahl von 120 Hochzeitsgästen schließt das Vorliegen einer privaten Veranstaltung nicht aus. Eine Hochzeitsfeier ist typischerweise auf einen in sich geschlossenen, nach außen abgegrenzten Personenkreis abgestellt. Eine solche Hochzeitsfeier ist auch dann keine öffentliche Veranstaltung, wenn andere Personen die Musikaufführungen hören können oder die Möglichkeit dazu haben; die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit genügt nur dann, wenn eine Wiedergabe einwandfrei unter den Typus der öffentlichen Veranstaltung fällt. |
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Ramtha
OGH,
Urteil vom 22.04.1997,
4 Ob 96/97i |
» UrhG § 2 |
» UrhG § 80 |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, war seit 1978 als Medium mit einer spirituellen Wesenheit, die sie Ramtha nennt, tätig. Sie betreibt Channeling und tritt zu Ramtha in parapsychologischen Kontakt. Die Beklagte, gleichfalls Medium, trat im September 1992 erstmals in Österreich auf und bezeichnete sich als Medium, durch welches Ramtha spricht; sie ist Inhaberin der Wortmarke Ramtha Dialogues (1993) und Ramtha (1994). Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Verwendung des Begriffes Ramtha für schriftliche Werke, Veranstaltungen und Seminare und stützt ihr Begehren auf die §§ 2 und 80 UrhG und die §§ 1 und 9 UWG.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht änderte teilweise ab.
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Das Wort Ramtha ist für sich allein kein Sprachwerk. Ob Titelschutz nach § 80 UrhG besteht, kann nicht abschließend beurteilt werden; der Begriff ist aber bereits als sonstiges Unternehmenskennzeichen nach § 9 UWG geschützt. Die der Phantasie der Klägerin entsprungene Bezeichnung Ramtha für eine spirituelle Wesenheit ist ein zentraler Begriff bei Erbringung ihrer Dienstleistung und solcherart geeignet, als Geschäftsabzeichen zu wirken und das jeweilige Unternehmen des Mediums und seine Leistungen von anderen zu unterscheiden, und hat somit Kennzeichnungskraft. Der Gebrauch des Begriffes Ramtha beziehungsweise Ram-tha auch durch die Beklagte im Zusammenhang mit gleichartigen medialen Dienstleistungen ist jedenfalls geeignet, einen Irrtum über die Zuordnung des Zeichens hervorzurufen. |
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Happy Birthday
OGH,
Beschluss vom 12.03.1996,
4 Ob 9/96 |
» UrhG § 1 |
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Die beklagte Werbeagentur konzipierte im Auftrag einer Bank eine Werbekampagne, für die sie Teile des Refrains des Stevie-Wonder-Liedes Happy Birthday verwendete; der Sänger klagte auf Unterlassung.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren aus urheberrechtlichen Gründen Folge, das Rekursgericht bestätigte im Hinblick auf § 1 UWG.
OGH: Der Kläger hat, da sowohl Ö. als auch die USA Mitgliedsländer der RBÜ sind, die gleichen Rechte wie ein inländischer Urheber. Ein Erzeugnis des menschlichen Geistes ist nach stRsp dann eigentümlich, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muss in ihm so zum Ausdruck kommen, dass sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt. Ein Werkteil genießt (nur) dann Urheberrechtsschutz nach § 1 Abs 2 UrhG, wenn er als solcher die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung aufweist. Der Refrain hat infolge einer in der Popularmusik ungewöhnlichen Phasenverschiebung eine unregelmäßige Melodie und erhält damit eine individuelle ästhetische Ausdruckskraft, worin die schöpferische Eigentümlichkeit bei Musikwerken liegt. Das zeigt sich auch für den Laien auf dem Gebiet der Musik darin, dass er diese Melodie beim abermaligen Hören als bekannt erfasst und dem Kläger zuordnet. Derartiges könnte nicht geschehen, hätte der Kläger nur musikalisches Allgemeingut verwendet, weil seiner Melodie dann jede Unterscheidungskraft fehlte. Auf die Höhe des individuellen ästhetischen Gehaltes kommt es nicht an, weil an diese bei Musikwerken keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
Die im Werbespot der Beklagten verwendete Melodie ist dem Refrain des Klägers überaus ähnlich und enthält auch dessen Charakteristikum, die rythmische Phasenverschiebung; sie weist gegenüber dem Lied des Klägers nur kurze harmonische Erweiterungen auf, der Gesamteindruck ist der gleiche. Der Unterlassungsanspruch nach § 81 ist daher gerechtfertigt. |
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