Entscheidungen zu allen Themen der Website
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newsroom gegen oejc - glatte Leistungsübernahme
OGH,
Beschluss vom 25.03.2003,
4 Ob 32/03i |
» UWG § 1 |
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Die Klägerin ist Medieninhaberin verschiedener periodischer Druckschriften und bietet im Internet unter www.newsroom.at (.de) einen Online-Dienst zum entgeltlichen Bezug aktueller Informationen aus dem Bereich Journalismus und Medien an. Der beklagte Verein ist ein Zusammenschluss von Journalisten und ebenfalls Medieninhaber einer periodischen Druckschrift und Betreiber des unentgeltlichen Online-Dienstes unter www.oejc.or.at. Die Klägerin stellte eine Stellenanzeige (Radiomoderator) in Form einer redaktionellen Mitteilung auf ihre Website und verschickte sie per E-Mail an rund 7000 Journalisten. Rund zwei Stunden später gelangte die Beklagte in Kenntnis davon und schickte sie wortident an die APA.
1. und 2. Instanz haben den Haupt-Sicherungsantrag deswegen abgewiesen, weil die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt den beanstandeten und auf ihrer Website veröffentlichten Beitrag der Klägerin nicht von dieser direkt, sondern über Dritte bezogen hat. Dem Eventualbegehren wurde aber stattgegeben: Verletzung der 12-Stunden-Frist des § 79 UrhG und Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG.
OGH: Es liegt eine Leistungsübernahme durch die Beklagte ohne eigenständige Bearbeitung, also eine glatte Übernahme im Sinne § 1 UWG, vor. Die urheberrechtliche Seite wurde nicht geprüft, weil das Rekursgericht dem Sicherungsantrag ausschließlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben hatte. |
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Eingenickter Offizier
OGH,
Urteil vom 25.03.2003,
4 Ob 268/02v |
» UrhG § 78 |
» UrhG § 87 |
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Der Beklagte ist Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift D*** der Offiziersgesellschaft, der Kläger ein Oberstleutnant der Miliz mit Zivilberuf Landesbeamter. Der Kläger nahm an einer Veranstaltung der OG teil und wurde dabei in eingenicktem Zustand vom Beklagten, der einen Bericht für die Zeitschrift D*** erstellte, fotografiert. Er bemerkte dies und verbot dem Beklagten das Fotografieren. Das Foto erschien dennoch in der Zeitschrift mit dem Bildtext Taaagwache!! - Es gilt, die Zeichen der Zeit nicht zu überhören. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Fotoveröffentlichung und Schadenersatz nach § 87 UrhG, da er in Kameradenkreisen verspottet worden sei und auch seine Karriereaussichten beim Land und beim Bundesheer beeinträchtigt worden seien. Der Beklagte bot dem Kläger in der Verhandlung einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich an.
Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab; es liege kein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung im Sinne des § 78 UrhG vor, die Darstellung einer eingenickten Person sei nicht entwürdigend oder herabsetzend. Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und hob das Urteil hinsichtlich des Schadenersatzanspruches auf; das Bild sei im Zusammenhang mit dem Text verunglimpfend und stehe in keinem Zusammenhang mit dem Artikel. Das Anbieten eines Unterlassungsvergleiches beseitige die Wiederholungsgefahr dann nicht, wenn ein weiteres Begehren - auf Veröffentlichung, oder wie hier auf Schadenersatz, nicht umfasst sei. Zum Schadenersatzbegehren seien noch Beweise aufzunehmen.
Der OGH wies das Unterlassungsbegehren ab und wies den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zurück (der Schadenersatzanspruch ist somit noch zu klären). Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche - wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. Es liegt daher keine Wiederholungsgefahr mehr vor, weshalb auch das Unterlassungsbegehren abzuweisen ist. |
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newsroom gegen oejc - glatte Leistungsübernahme
OGH,
Beschluss vom 25.03.2003,
4 Ob 32/03i |
» UWG § 1 |
» UrhG § 44 |
» UrhG § 79 |
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Die Klägerin ist Medieninhaberin verschiedener periodischer Druckschriften und bietet im Internet unter www.newsroom.at (.de) einen Online-Dienst zum entgeltlichen Bezug aktueller Informationen aus dem Bereich Journalismus und Medien an. Der beklagte Verein ist ein Zusammenschluss von Journalisten und ebenfalls Medieninhaber einer periodischen Druckschrift und Betreiber des unentgeltlichen Online-Dienstes unter www.oejc.or.at. Die Klägerin stellte eine Stellenanzeige (Radiomoderator) in Form einer redaktionellen Mitteilung auf ihre Website und verschickte sie per E-Mail an rund 7000 Journalisten. Rund zwei Stunden später gelangte die Beklagte in Kenntnis davon und schickte sie wortident an die APA.
Erste und zweite Instanz wiesen den Haupt-Sicherungsantrag deswegen ab, weil die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt den beanstandeten und auf ihrer Website veröffentlichten Beitrag der Klägerin nicht von dieser, sondern über Dritte bezogen hat und daher keine direkte Leistungsübernahme vorliege. Dem Eventualbegehren wurde aber stattgegeben: Verletzung der 12-Stunden-Frist des § 79 UrhG und Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG.
Der OGH gab auch dem Hauptbegehren statt: Es liegt eine Leistungsübernahme durch die Beklagte ohne eigenständige Bearbeitung, also eine glatte Übernahme im Sinne § 1 UWG, vor. Die urheberrechtliche Seite wurde nicht geprüft, weil das Rekursgericht dem Sicherungsantrag ausschließlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben hatte. |
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rtl.at
OGH,
Beschluss vom 25.03.2003,
4 Ob 42/03k |
» ABGB § 43 |
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Im Streit um die Domain rtl.at stehen einander die Namensrechte der in der Medienbranche tätigen, unter der Bezeichnung RTL im Inland verkehrsbekannten Klägerin und des unter dem - aus den Anfangsbuchstaben seiner beiden Vornamen und des Nachnamens gebildeten - Decknamen (Pseudonym) rtl oder RTL oder r.t.l. als Werbefachmann, Journalist und Buchautor auftretenden Beklagten gegenüber.
Die Unterinstanzen gaben der Unterlassungsklage statt.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Auch ein an sich befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Die Interessenabwägung führt dazu, dass die Klägerin mit der überragenden Bekanntheit ihres Namens einen wertvollen, schutzwürdigen Besitzstand erreicht hat, während dem Beklagten die Verwendung einer anderen Domain als die der Initialen zumutbar ist. |
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MA 2412 II - Schutz der Stimme
OGH,
Urteil vom 20.03.2003,
6 Ob 287/02b |
» ABGB § 16 |
» ABGB § 1330 |
» UrhG § 78 |
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Die Kläger sind Hauptdarsteller der ORF-Fernsehserie MA 2412 und verkörpern Beamte mit charakteristischen Eigenschaften. Tonfall und Tonhöhe ihrer Stimmen wie auch die Sprachmelodie und der verwendete Dialekt sind äußerst einprägsam und charakteristisch. Stimmen und Sprechweise wurden für einen Werbespot eines Wiener Landtagsclubs verwendet.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Zahlungsbegehren (Verwendungsanspruch § 1041 ABGB) statt. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der ao. Revision keine Folge. Die unbefugte Verwendung einer identifizierbaren Stimme (Stimmenimitation) zu (politischen) Werbezwecken im Rundfunk stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes sowie eine Urheberrechtsverletzung dar und ist in Analogie zum Bildnisschutz des § 78 UrhG Grundlage für eine Urteilsveröffentlichung. Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. Sie soll den entstandenen Schaden gutmachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen bewahren. Es besteht kein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt iSd § 86 UrhG bei Verletzung des Rechts an der eigenen Stimme. Es bestehen jedoch Ansprüche nach § 1041 ABGB, wenn der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ausgenützt wird, da die Verletzung dieses Rechtsguts nicht ausschließlich dem abschließend geregelten Bereich des UrhG angehört. |
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- OGH-Entscheidung
- Thomas Höhne, MA 2412 und der Schutz von characters, MR 2003, 96
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music-channel.cc
OGH,
Beschluss vom 18.02.2003,
4 Ob 38/03x |
» MSchG § 4 |
» UrhG § 80 |
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Die klagende Verlagsgesellschaft macht Titelschutzrechte und Kennzeichenrechte gegen den Inhaber der Domain geltend.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der Bezeichnung Music-Channel als Bestandteil der Marke music-channel.cc fehlt es an Unterscheidungskraft und damit an Schutzfähigkeit. Die Bezeichnung ist rein beschreibend. Als rein beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Auch die im § 80 UrhG genannten Kennzeichen sind - wie alle gewerblichen Kennzeichen - nur geschützt, wenn sie kennzeichnungsfähig sind, ihnen also Unterscheidungskraft zukommt. |
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amtskalender.at II
OGH,
Urteil vom 21.01.2003,
4 Ob 257/02a |
» UrhG § 80 |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Der Verlag Österreich bringt als Nachfolger der früheren Österreichischen Staatsdruckerei seit 68 Jahren den Österreichischen "Amtskalender" als Lexikon der Behörden und Institutionen in Papierform und seit einigen Jahren auch als CD-ROM heraus. Die Beklagte registrierte die Domain "amtskalender.at".
Nachdem im Sicherungsverfahren die Unterlassungsverfügung rechtskräftig geworden war, weil der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückgewiesen worden war, gab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren im Hauptverfahren statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Bei der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks erfolgt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch eines Zeichens als Domain-Name gleichermaßen nach dem Inhalt der unter einer bestimmten Domain in das Netz gestellten Website. Ist unter einer strittigen Domain keine Website und damit kein Inhalt abrufbar, kann es zu keiner unrichtigen Vorstellung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen über eine allfällige Identität oder wirtschaftliche Verbundenheit zwischen den Streitteilen oder sonst zu einer Zuordnungsverwirrung kommen, sodass Ansprüche nach § 80 UrhG und § 9 Abs 1 UWG ausscheiden. Die bloße Eintragung als berechtigte Nutzerin der strittigen Domain in dem von jedermann auf der Website der zentralen Registrierungsstelle NIC.AT abzufragenden Domain-Register löst allein noch keine wettbewerbsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr aus. Mangels Behinderungsabsicht bei Registrierung der Domain ist auch der Tatbestand des Domain-Grabbing iSd § 1 UWG dadurch nicht verwirklicht. |
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meteodata.com
OGH,
Beschluss vom 17.12.2002,
4 Ob 248/02b |
» UrhG § 1 |
» UWG § 1 |
» ECG § 17 |
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Die beklagte Baufirma bietet auf ihrer Website unter der Rubrik "Bauwetter" Links auf die Bundesländerwetterkarten des Wetterdienstes METEO-data. Diese verschickte im Vorfeld der Auseinandersetzung hunderte Rechnungen für "Inanspruchnahme ihrer Leistungen" an alle Website-Betreiber, die Links auf ihre Wetterseiten gesetzt hatten. Das gegenständliche Verfahren wurde als Musterprozess geführt.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag teilweise Folge; es untersagte unter Berufung auf § 1 UWG im wesentlichen Links auf andere Seiten, wenn dabei nicht erkennbar ist, dass auf fremde Seiten gelinkt wird. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH wies den Antrag auf einstweilige Verfügung in allen Punkten ab. Er prüfte im Unterschied zu den Unterinstanzen auch die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche.
Selbst wenn der Link eine Beihilfe zu einer flüchtigen Vervielfältigung wäre, handelte es sich nur um eine solche zum eigenen Gebrauch des Nutzers, die zulässig wäre. Tatsächlich handelt es sich aber bei richtlinienkonformer Auslegung bei dieser Vervielfältigung um eine freie Werknutzung. Die graphische Gestaltung der einzelnen Webseiten von METEO-data hat keinen Werkcharakter, der Link nur auf den Hauptframe ist daher keine unzulässige Werkbearbeitung.
Sittenwidrigkeit nach dem UWG liegt nicht vor, weil durch den Link nur ein vereinfachter Site-Zugriff ermöglicht wird und dadurch keine glatte Übernahme einer fremden Leistung erfolgt. Es besteht auch keine Herkunftstäuschung, die zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte, weil der Copyright-Vermerk unter der Wetterkarte unzweideutig auf die Herkunft hinweist. Zuletzt liegt auch keine sittenwidrige Ausbeutung fremder Erzeugnisse vor, weil METEO-data durch die Ausgestaltung des C-Vermerkes als Link auf ihre eigene Homepage auch Vorteile ziehe. Dass der Klägerin durch den Link an der Homepage vorbei ("Deep LInk") der Klägerin möglicherweise Werbeeinnahmen entgingen, sei nur ein unbeabsichtigter Nebeneffekt des eigentlichen Linkzieles, der für sich alleine keine Wettbewerbswidrigkeit begründet oder eine Behinderungsabsicht indiziert.
Mangels besonderer Unlauterkeitsmerkmale ist auch das beanstandete Framing der Webseiten der Klägerin wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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Felsritzbild
OGH,
Urteil vom 17.12.2002,
4 Ob 274/02a |
» UrhG § 2 |
» UrhG § 3 |
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Der Kläger, ein Felsritzforscher, hat für einen Katalog eine freie Zeichnung eines Felsritzbildes angefertigt. Der Beklagte hat diese Zeichnung für eine Veröffentlichung in einem Buch eingescannt und am PC bearbeitet (Verstärkung des Kontrastes und Weglassen von Linien unter Beiziehung anderer Erkenntnisquellen), was zu einer Uminterpretierung des Bildes führte.
Das Erstgericht wies die Klage, gerichtet auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung ab; es fehle bereits die geistige Schöpfung und damit der Werkcharakter. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH änderte ab und gab dem Klagebegehren mit Ausnahme der Urteilsveröffentlichung statt. Der ein Felsritzbild wiedergebenden Zeichnung kann Werkcharakter zukommen. Auch die eigenständige geistige Bearbeitung eines vorgefundenen Objekts oder einer Naturerscheinung kann ein Werk im Sinne des Urheberrechts sein, sofern in ihr nur die individuelle Handschrift des Urhebers zum Ausdruck kommt. Die Voraussetzung der Unterscheidbarkeit ist gegeben, wenn ein anderer Abbildner möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Im gegenständlichen Fall bedurfte es bei jeder einzelnen Linie einer - auf wissenschaftlicher Interpretation des Vorgefundenen beruhenden - geistigen Entscheidung dahin, ob es sich dabei in der Natur um eine (authentische) künstlich geschaffene Felsritzung aus der Entstehungszeit des Felsbilds, um eine nachträgliche willkürliche Ergänzung oder gar um eine natürliche Verwitterungserscheinung des Felsens handelt. Als Ergebnis dieser geistigen Leistung entstand eine besondere Darstellung des als Vorlage dienenden Felsritzbilds, der der Kläger den Stempel der Individualität aufgedrückt hat und die auf Grund ihrer individuellen Handschrift in der Auswahl der vorgefundenen Linien geeignet ist, sich von Zeichnungen anderer Forscher desselben Felsritzbilds zu unterscheiden. Der Zeichnung des Klägers kann damit Eigentümlichkeit nicht abgesprochen werden; sie ist deshalb ein urheberrechtlich geschütztes Werk. In der Tätigkeit des Beklagten liegt daher eine Bearbeitung vor, die der Zustimmung des Urhebers bedurft hätte. |
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meischi.at - Übernahme von Online-Texten in ein Printmedium
OGH,
Urteil vom 19.11.2002,
4 Ob 230/02f |
» UrhG § 2 |
» UrhG § 44 |
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Der Kläger, ein Ex-Politiker, veröffentlichte auf einer Website Kommentare über seine Tätigkeit und ein gegen ihn geführtes Strafverfahren. Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Tageszeitung einen leicht gekürzten Text des Klägers von seiner Website ohne Zustimmung des Klägers, wobei auf die ungekürzte Fassung auf der Website des Klägers hingewiesen wurde.
Der Kläger klagte auf Unterlassung; alle drei Instanzen gaben dem Unterlassungsbegehren statt.
OGH: Der Text stellt ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Z 1 UrhG dar. Der dem Internet-Auftritt des Klägers entnommene Text fällt nicht unter die für bestimmte Artikel in Zeitungen und Zeitschriften geltende freie Werknutzung des § 44 Abs 1 UrhG (Nachdruckfreiheit bezüglich wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Tagesthemen), weil dieser nicht mit einem Zeitungsartikel zu einer Tagesfrage allgemeiner Natur vergleichbar ist, sondern eher mit einer Broschüre oder einem Flugblatt. Handelte es sich um redaktionelle Artikel der oben angeführten Art, wären Sie auch von einer Online-Fundstelle übernehmbar, weil nach neuerer Judikatur und Literatur Ausnahmetatbestände des Urheberrechtes nicht unbedingt einschränkend auszulegen sind. |
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Hundertwasserhaus II
OGH,
Beschluss vom 19.11.2002,
4 Ob 229/02h |
» UrhG § 11 |
» UrhG § 23 |
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Die Klägerin befasst sich mit der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und hat vom Architekten des Hundertwasserhauses alle Werknutzungsrechte an Entwürfen, Skizzen und Plänen erhalten. Die Erstbeklagte vertreibt im Museumsshop von der Zweitbeklagten erzeugte Artikel wie Poster, Kunstkarten, Seidentücher, Porzellanmodelle, u.ä., auf denen das Hundertwasserhaus, zum Teil in bearbeiteter Form, abgebildet ist. Der Architekt realisierte das Objekt zunächst zusammen mit dem Künstler Friedensreich Hundertwasser, nach einem Zerwürfnis der beiden schied er als Architekt aus dem Bauvorhaben der Stadt Wien aus.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; es sei im Sicherungsverfahren nicht feststellbar, ob Ergebnisse der Arbeit des Architekten Werkschutz genössen. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Sicherungsantrag teilweise statt. Wird ein Bauwerk in einem bestimmten Stil errichtet, so ist Urheber nicht der Künstler, der den Stil (Hundertwasserstil) vorgibt, sondern der Architekt, von dem die maßgebenden Pläne stammen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Künstler dem Architekten die architektonischen Details in ihrer konkreten Ausformung vorgibt. Dass der Architekt angewiesen wird, die Ideen des Künstlers zu verwirklichen, genügt nicht. Es ist daher von einer Miturheberschaft auszugehen.
Der Verzicht eines Miturhebers gemäß § 23 Abs 2 UrhG ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären; durch den Verzicht des Architekten gegenüber der Gemeinde als Auftraggeber verlor er nicht seine Rechte. Die Übertragung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den §§ 19 bis 21 UrhG zur (treuhändigen) Wahrnehmung ist auch dann zulässig ist, wenn dies zur wirksamen Ausübung der eingeräumten Werknutzungsrechte durch einen Dritten erforderlich ist. |
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ams.at
OGH,
Urteil vom 05.11.2002,
4 Ob 207/02y |
» MSchG § 10 |
» ABGB § 43 |
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Der Arbeitsmarktservice Österreich, kurz AMS, klagt die R***Gmbh und deren Geschäftsführer. Letzterer ist auch geschäftsführender Alleingesellschafter der AMS Auto- und Motoren-Service GmbH, die seit 1975 registriert ist. Die Erstbeklagte ist seit 2001 Inhaberin der Domain ams.at, unter der eine Website für die AMS Auto- und Motoren-Service GmbH über deren Auftrag eingerichtet ist. Die Klägerin stützt sich auf ihr Markenrecht (Wortbildmarke seit 1996) und verweist auf die Gefahr der Verwässerung ihres bekannten Zeichens, sowie auf ihr Namensrecht.
Das Erstgericht ging von einer bekannten Marke aus und gab der Klage statt; das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gibt der Revision keine Folge. Auch aus einer berühmten Marke kann nur bei zeitlicher Prioriät ein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer zeichenähnlichen Domain erfolgreich geltend gemacht werden. Der Markeneingriff entfällt gemäß § 10 Abs 2 letzter Satz MSchG, wenn sich der angegriffene Domaininhaber auf ältere Namensrechte berufen kann. Der Gebrauch einer Domain, die namensmäßig anmutet oder Namensbestandteile enthält, ist unbefugt, wenn er weder auf eigenem Recht beruht, noch von einem berechtigten Namensträger gestattet worden ist. Selbst ein an sich befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Eine derartige Interessenabwägung fällt gegenüber dem klagenden Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) zugunsten des von der AMS Auto- und Motoren-Service GmbH beauftragten Inhabers der Domain ams.at aus, wenn man die angesichts der österreichischen Gegebenheiten naheliegende Möglichkeit berücksichtigt, dass das AMS als eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation im Internet bereits unter einer Domain mit der Second Level Domain .or auftritt. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: In einem Punkt muss man dem OGH widersprechen: Er verweist u.a. darauf, dass die Klägerin bereits unter der Domain ams.or.at im Internet vertreten sei und geht dabei auf die Eigenart der österreichischen Subdomains ein, wobei er zum Schluss vermeint, dass es aufgrund dieser Gegebenheiten ohnedies naheliegend sei, dass die Klägerin als nicht auf Gewinn gerichtetes Unternehmen unter or.at auftrete.
Die österreichische Domain-Wirklichkeit widerspricht dieser Einschätzung. Bis 1996 war eine Registrierung direkt unter der ccTLD .at überhaupt nicht möglich. Vielmehr wurden die Domains nach internationalem Vorbild in die Schubladen co.at, or.at, ac.at und gv.at unterteilt. Seither sind diese aber mehr oder minder zur Bedeutungslosigkeit verkommen. Finden die Domains .gv.at und .ac.at noch eine breite Verwendung im hoheitlichen und im universitären Bereich, werden die beiden übrigen kaum mehr genutzt. Und dies bedeutet, dass eine privatisierte staatliche Einrichtung viel mehr unter einer .at-Domain vermutet wird als irgendwo anders.
Im übrigen bin ich aber der Meinung, dass die Bedeutung der Domain für die Internet-Suche und vor allem für das Gefundenwerden total übertrieben wird. Wer heute im Internet etwas sucht, verwendet eine Suchmaschine, wie Google, die womöglich schon im Browser integriert ist und für die es egal ist, wie die Domain lautet. Was nicht heißt, dass die Art der Domain völlig egal ist. Schließlich steht die Internetadresse heute nicht nur auf Briefpapier, Visitenkarten und Plakaten, sondern sogar auf den KFZ, sie gehört also ganz wesentlich zur Corporate Identity eines Unternehmens (nach der Devise: Seht, wie fortschrittlich wir sind!). Und da kann es sehr wohl eine Rolle spielen, ob dort ams.at oder ams.or.at steht. Schließlich kennt kaum jemand die österreichische Domain-Spezialität und so könnte or als unterscheidender Zusatz zu ams missverstanden werden.
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"Boss-Zigaretten" - Urteilsveröffentlichung im Internet
OGH,
Urteil vom 15.10.2002,
4 Ob 174/02w |
» UWG § 25 |
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Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen und Inhaberin der internationalen Wortmarke "BOSS". Die Beklagte erzeugt und vertreibt (teilweise auch über ausländische Tochterunternehmen) Zigaretten unter der Bezeichnung "BOSS", wofür sie in Ö. auch eine Wortmarke eintragen ließ. Die Beklagte betreibt unter den Domains www.reemtsma.com und www.reemtsma.de auch in Ö. abrufbare Websites, auf denen sie für das BOSS-Zigarettensortiment wirbt. Auf den Websites behauptet die Beklagte, dass die Zigaretten nur in Slowenien, Ungarn, Ukraine, Russland und Taiwan erhältlich seien; tatsächlich sind sie aber auch in Ö. in Duty Free Shops erhältlich.
Alle drei Instanzen gingen davon aus, dass die Internet-Werbung für BOSS-Zigaretten auch in das österreichische Markenrecht der Klägerin (berühmte Marke) eingreift, weil die Werbung auch in deutscher Sprache gehalten ist und die Zigaretten auch in Ö. erhältlich sind.
Erste und zweite Instanz bezogen das Veröffentlichungsbegehren neben dem Internet auch auf drei Tageszeitungen, der OGH schränkte es auf die beiden Websites der Beklagten ein. Es solle derselbe Personenkreis erfasst werden, dem auch die rechtswidrige Werbung zur Kenntnis gelangt sei. Als angemessener Zeitraum wurden 30 Tage angesehen. |
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"Wiener Werkstätten II" - Urteilsveröffentlichung im Internet; Veröffentlichungspflicht
OGH,
Urteil vom 15.10.2002,
4 Ob 177/02m |
» UWG § 25 |
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Die Beklagte, eine steirische Möbelfirma, hatte vor 16 Jahren eine Wiener Polstermöbelfirma gekauft, die sich die Marke "Wiener Werkstätten" nach Ablauf der Schutzfrist für das historische Vorbild hatte schützen lassen. Die Steirer benützten die Marke für ihre Produkte, ohne diese jedoch nach den alten Mustern zu formen. Hingegen fertigt der Kläger, ein Wiener Lampenhersteller tatsächlich nach altem Vorbild. Bereits erste und zweite Instanz untersagtem dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" wegen schmarotzerischen Ausbeutens deren guten Rufes.
Daneben wurde der Kläger ermächtigt, das Urteil auf Rechnung des Beklagten in Fachzeitschriften und einer Zeitung veröffentlichen zu lassen und auch im Internet, wo der Beklagte ebenfalls werblich aktiv war. Da die Werbung nicht auf einer Website der Beklagten situiert war, führte der OGH aus, dass die Betreiberin eine dem Medienunternehmer vergleichbare Stellung habe. § 25 Abs 7 UWG verpflichte den Medienunternehmer, die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen, sobald eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt. |
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Spam-Verbot verfassungs- und EU-konform
VfGH,
Urteil vom 10.10.2002,
G267/01, G268/01 |
» TKG § 101 (alte Fassung) |
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Der VfGH anerkennt ausdrücklich das Interesse der Telephon- und E-Mail-Teilnehmer am Schutz ihrer Privatsphäre. Dieser Schutz gilt konkret auch gegenüber jedweder Art unerbetener elektronischer Werbung. Der Gerichtshof betont, dass die Zusendung von Briefen zu Werbezwecken anders als dazu benutzte Telekommunikationsdienste kein gleiches Schutzbedürfnis auslöst. Keine Bevorzugung von Werbemaßnahmen aus anderen Mitgliedstaaten der EU; das Herkunftslandprinzip gilt nicht für Werbemaßnahmen der im §101 TelekommunikationsG bezeichneten Art. |
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colonygolf.at
OLG Wien,
Beschluss vom 19.09.2002,
1 R 137/02b |
» ABGB § 43 |
» UWG § 1 |
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Die Klägerin Colony Golf Betriebs GesmbH ist Betreiberin der Golfanlage in Gutenhof-Himberg, die vom Verein Colony Golfclub Gutenhof genutzt wird, und Inhaberin der Domain colonygolf.com, unter der über Vereinsaktivitäten und Golfangebote informiert wird. Der Beklagte, der nicht Mitglied des Golfclubs ist, betreibt unter der Domain colonygolf.at eine Website der Mitglieder des Golfclubs Himberg, ohne dass festgestellt werden konnte, dass tatsächlich Clubmitglieder daran beteiligt sind. Weiters wird bereits auf der Homepage auf die offizielle Homepage des Golfclubs hingewiesen.
Der auf § 1 UWG und § 43 ABGB gestützte Sicherungsantrag wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Domaingrabbing sei nicht feststellbar und der namensrechtliche Anspruch scheitere an der Gefährdungsbescheinigung. Das OLG f´ührte allerdings auch aus, dass auch ein Diskussionsforum für die Mitglieder den Anschein einer Beziehung zum Namen rechtfertige, da die Internetbenutzer auch mit solchen Sachverhalten rechneten (dies hätte auch im Hauptverfahren zur Abweisung führen müssen).
Das Verfahren wurde nicht mehr weitergeführt, die Domain wurde aber übertragen. |
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inet.at
OGH,
Beschluss vom 20.08.2002,
4 Ob 101/02k |
» UWG § 9 |
» MschG § 10a |
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Die Klägerinnen sind Inhaber der Marke "INET" seit 20.12.2000 und führen diese Bezeichnung seit 1999 (1.Kl) auch in ihrem Firmennamen. Der Beklagte betreibt ein Softwareunternehmen und hat schon vor 1999 (behauptet 1997) die Domain inet.at registriert. Bis 10/2001 hat er unter der Domain keine Website betrieben, sondern die Domain nur für E-Mail benutzt. Seither betreibt er unter dieser Domain eine Website zur Ankündigung von Webhosting.
Erste und zweite Instanz gaben dem Unterlassungsbegehren der Klägerinnen im Provisorialverfahren statt
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge, weist ab und macht dabei einige sehr bemerkenswerte Ausführungen:
Eine Domain kann ein eigenes Kennzeichenrecht begründen. Das mit einer Domain verbundene Kennzeichenrecht entsteht jedenfalls mit der Ingebrauchnahme. Ob schon mit der Registrierung einer Bezeichnung eine Ingebrauchnahme liegt, braucht hier nicht geprüft zu werden. Bisher sagte der OGH, dass die bloße Registrierung einer Domain regelmäßig keine Benützung eines Zeichens im Sinn des § 10a Z 2 und 4 MSchG sei; in der Literatur wurde teilweise der Standpunkt vertreten, dass bereits die Registrierung einen Gebrauch darstelle, weil - anders als außerhalb des Domainbereiches - damit bereits alle anderen am Gebrauch gehindert sind. Der OGH scheint nun seine Position zu überdenken. Man darf auf die nächste Entscheidung gespannt sein, in der das eine Rolle spielt. Die Benutzung einer Domain für eine E-Mail-Adresse genügt für die Ingebrauchnahme. Diese Benutzungsart kann § 10a Z2 MSchG unterstellt werden. |
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kinder.at
OGH,
Beschluss vom 16.07.2002,
4 Ob 156/02y |
» UWG § 1 |
» MSchG § 10 |
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Die Süßwarenfirma Ferrero als Inhaberin der Wortbildmarke kinder und Herstellerin von Kinder-Schokolade klagt die Webfirma MediaClan, die unter der Domain kinder.at ein Eltern-Kinder-Portal betreibt; Ferrero sieht ihr Markenrecht verletzt.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Das Wort "kinder" hat äußerst schwache Kennzeichnungskraft und wird außerdem von der Beklagten im ursprünglichen Sinn verwendet und damit ohne Beeinträchtigung der Marke. |
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Überwachung der Telefonanlage am Arbeitsplatz
OGH,
Beschluss vom 13.06.2002,
8 Ob A288/01p |
» TKG § 88 (alt) |
» ArbVG § 96 |
» StGG Art 10a |
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Der Betriebsrat eines Unternehmens klagt das Unternehmen auf Unterlassung der Verwendung eines Telefonsystemes mit genauer Aufzeichnung und Auswertung aller Daten, das ohne Zustimmung des Betriebsrat eingeführt und verwendet worden sei. Die Klage wurde gestützt auf das Fernmeldegeheimnis, die Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 MRK und § 1 DSG.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Durch die Kontrollmaßnahmen sei die Menschenwürde der Mitarbeiter betroffen. Das Berufungsgericht wies die Klage ab.
Der OGH stellte das Ersturteil wieder her. Der Dienstgeber unterliege zwar nicht den Geheimhaltungspflichten des TKG, auch Kontrolle ist grundsätzlich zulässig, allerdings schütze Art. 8 MRK auch die Vermittlungsdaten. Wäre die Einführung einer derartigen Anlage tatsächlich nicht von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig, hätte die Belegschaft keinerlei Kontrolle über die Art der Überprüfungen und Auswertungen. Es ist daher durch die Einführung im Sinne § 96 Abs.1 Z 3 ArbVG die Menschenwürde berührt, sodass die Anlage ohne Zustimmung des Betriebsrates nicht installiert hätte werden dürfen. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Die Entscheidung berührt zwar grundsätzlich nicht das Thema dieser Website, ist aber für die Frage der Überwachung des E-Mail-Verkehrs und der Internet-Nutzung interessant. Nachdem dort dem Dienstgeber auch die Inhaltsdaten zugänglich sind, wird man davon ausgehen dürfen, dass diese Entscheidung für diesen Bereich mindestens ebenso gilt
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Figurstudio
OGH,
Beschluss vom 28.05.2002,
4 Ob 108/02i |
» UrhG § 18 |
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Die Beklagte hat in ihrem Figurstudio zur Unterhaltung der Studio-Leiterin und der Kunden Radio gespielt. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, klagt auf Unterlassung.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt.
Der OGH wies die ao. Revision gegen dieses Urteil zurück. Eine öffentliche Wiedergabe eines Tonwerks (§ 18 UrhG) liegt immer dann vor, wenn die Aufführung nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Dies ist überall dort der Fall, wo eine Aufführung im Rahmen eines gewerblichen Betriebs mit fluktuierendem Publikum stattfindet, das Lokal also seinem Wesen nach allgemein zugänglich ist und von (Lauf-)Kunden auch tatsächlich aufgesucht wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn konkret nur ein Kunde anwesend ist. Ob eine Veranstaltung privat oder öffentlich iSd § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. |
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