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colonygolf.at

OLG Wien, Beschluss vom 19.9.2002, 1 R 137/02b

ABGB § 43, UWG § 1

*****   Zusammenfassung   *****

Die Klägerin Colony Golf Betriebs GesmbH ist Betreiberin der Golfanlage in Gutenhof-Himberg, die vom Verein Colony Golfclub Gutenhof genutzt wird, und Inhaberin der Domain colonygolf.com, unter der über Vereinsaktivitäten und Golfangebote informiert wird. Der Beklagte, der nicht Mitglied des Golfclubs ist, betreibt unter der Domain colonygolf.at eine Website der Mitglieder des Golfclubs Himberg, ohne dass festgestellt werden konnte, dass tatsächlich Clubmitglieder daran beteiligt sind. Weiters wird bereits auf der Homepage auf die offizielle Homepage des Golfclubs hingewiesen.

Der auf § 1 UWG und § 43 ABGB gestützte Sicherungsantrag wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Domaingrabbing sei nicht feststellbar und der namensrechtliche Anspruch scheitere an der Gefährdungsbescheinigung. Das OLG hat allerdings auch ausgeführt, dass auch ein Diskussionsforum für die Mitglieder den Anschein einer Beziehung zum Namen rechtfertige, da die Internetbenutzer auch mit solchen Sachverhalten rechneten (dies hätte auch im Hauptverfahren zur Abweisung führen müssen).
Das Verfahren wurde nicht mehr weitergeführt, die Domain wurde aber übertragen.

*****   Entscheidung   *****

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Kaindl als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Kunst und den KR Schlecht in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Colony Golf Betriebs Gesellschaft mbH, vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Ing.C*** H***, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren EUR 8.000,--), infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4.6.2002, 19 Cg 69/02x-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 554,88 (darin enthalten EUR 92,48 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung:

Die Klägerin ist seit 28.5.1986 im Firmenbuch eingetragen und betreibt die Golfanlage in Gutenhof-Himberg. Diese wird von dem seit 1988 eingetragenen Verein Colony Golfclub Gutenhof genutzt, der auch Mitglied des österreichischen Golfverbandes ist. Der Geschäftsführer der Klägerin DI H*** C*** H*** ist auch Präsident des Vereines.

Die Klägerin ist seit November 2001 Inhaberin der Domain "colonygolf.com", auf der sie seit März 2002 eine Homepage unterhält. Dabei handelt es sich um eine Homepage über die Vereinsaktivitäten und Golfanbote und nicht über den Geschäftsgegenstand der Klägerin.

Der Beklagte, der nicht Mitglied des Vereines ist, meldete am 4.1.2002 die Domain "colonygolf.at" an. Auf der Startseite erscheint "Willkommen auf der Homepage der Mitglieder des Colony Golfclubs Himberg" sowie der Hinweis "Diese Homepage ist von den Mitgliedern des Golfclubs Himberg gestaltet. Die offizielle Homepage des Golfclubs Colony Golf Himberg finden Sie unter "www.colonygolf.com".

Über Antrag der Klägerin wurde die Domain "colonygolf.at" von der NIC.AT GmbH mit Wirkung bis  3.4.2002 auf den Wartestatus gesetzt. Mit 7.5.2002  wurde sie auf den Wartestatus 2 gesetzt, das heißt, dass Verfügungen durch den Beklagten, der sie weiter benützen kann, auf unbestimmte Zeit nicht möglich sind (Beil./3).

Mit der Suchmaschine Google können unter dem Stichwort "colony golf" etliche Internetadressen von in- und ausländischen Golfclubs abgerufen werden (Beil./6).

Die Klägerin verband mit ihrer Klage einen mit dem Unterlassungsbegehren identen Sicherungsantrag des Inhalts, dem Beklagten zu verbieten, den Domainnamen "colonygolf.at" zur Kennzeichnung einer Internethomepage zu verwenden oder jemand anderem die Verwendung des Domainnamens "colonygolf.at" zur Kennzeichnung einer Internethomepage einzuräumen oder diesen Domainnamen zu veräußern oder sonst weiterzugeben. Die registrierte Domain "colonygolf.at" stehe in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit oder dem Namen des Beklagten. Die Wahl dieser Domain sei erkennbar von der Absicht getragen, in verwechslungsfähiger Weise unter unbefugter Verwendung des Firmenschlagworts der Klägerin im Internet aufzutreten und insoweit die Klägerin von der Möglichkeit auszuschließen, unter der Topleveldomain "at" mit ihrer Firma im Internet erreichbar zu sein. Die Wahl und Registrierung der klagsgegenständlichen Domain sei bewusst darauf angelegt gewesen, die Klägerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu behindern. Die Entstehung eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen sei durch die Registrierung der Domain "colonygolf.at" durch den Beklagten unter Verwendung eines Firmenschlagwortes der Klägerin und die damit verbundene individuelle Behinderung gegeben. Der Klägerin drohe neben der Beeinträchtigung ihrer Interessen durch unbefugte Verwendung ihres Firmenschlagwortes durch den Beklagten und der damit verbundenen Gefahr, mit dem Domainbetreiber verwechselt bzw unberechtigterweise mit ihm in Verbindung gebracht zu werden, auch Schaden durch negative Auswirkungen auf ihre unternehmerische Tätigkeit als Betreiberin der Golfanlage in Gutenhof-Himberg. Die Erreichbarkeit und leichte Auffindbarkeit im Internet stelle für die Klägerin wie für jeden heute wirtschaftlich Tätigen ein entscheidendes Kriterium für die Erzielung wirtschaftlichen Erfolgs dar. Der Internetauftritt diene der Darstellung des eigenen Angebots sowie der Imagepflege. Der Beklagte ziehe durch den Betrieb der Internetdomain "colonygolf.at" einen wesentlichen Teil der Internetuser auf seinen content ab und hindere die Klägerin daran, unter Verwendung des Firmenschlagworts "colonygolf" unter der Topleveldomain "at" im Internet leicht auffindbar zu sein. Neben der damit zu befürchtenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung komme es durch die auf der Seite angebotenen Inhalte darüber hinaus zu einer von der Klägerin nicht zu kontrollierenden Beeinträchtigung bzw Schädigung des Images der Klägerin sowie der von ihr ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit. Der Klägerin drohe damit durch die fortgesetzte unbefugte Verwendung ihres Firmenschlagworts durch den Beklagten während der Dauer dieses Rechtsstreits ein nicht wiedergutzumachender Schaden für ihre wirtschaftliche Tätigkeit und ihr Image.

Der Beklagtebeantragte die Abweisung des Sicherungsantrages, bemängelte den Streitwert für das Provisorialverfahren von EUR 8.000,-- und beantragte dessen Herabsetzung auf EUR 1.000,-- und erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, weil der Beklagte mit der inkriminierten Domain rein private Interessen verfolge und nicht im Wettbewerb mit der Klägerin stehe. Außerdem sei die Klägerin auch nicht aktiv legitimiert, weil sie nur Eigentümerin des Clubhauses und Pächterin der Grundstücke, auf denen der Golfclub errichtet sei, wogegen der Golfclub bzw das Golfspiel in Form eines Vereines betrieben sei, nur dieser Verein sei Mitglied des Österreichischen Golfverbandes (ÖGV), nicht jedoch die Klägerin. Da nur der Verein berechtigt sei, das Golfspiel gewerblich als Mitglied des ÖGV auszuüben, dürfe nur er die Web-Seite in diesem Sinn betreiben. Durch die begehrte Unterlassung der Verwendung der Domain "www.colonygolf.at" werde das Ergebnis des Hauptverfahrens vorweggenommen. Verwechslungsgefahr liege nicht vor, weil der Beklagte einen Hinweis auf die "offizielle" Web-Seite des Golfclubs unter "www.colonygolf.com" vornehme. Im Hinblick darauf, dass eine gängige Internetsuchmaschine wie "www.google.de" bei der Eingabe von "colony" und "golf" 65.700 Treffer hervorbringe, werde eine allfällige Verwechslungsgefahr nicht vom Beklagten verursacht. Im Übrigen sei der Geschäftsführer der Klägerin DI H*** C*** H***, der Beklagte jedoch Ing.C*** H*** (Nachname ident). Da die Domain "www.colonygolf.at" vom Beklagten für private Zwecke der Clubmitglieder genutzt werde, sei § 24 UWG nicht anzuwenden; die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach der EO seien aber nicht gegeben. Soweit die Klägerin weiters begehre, dem Beklagten die Übertragung der klagsgegenständlichen Domain während des laufenden Verfahrens an einen Dritten zu untersagen, so sei sie nach ihrem eigenen Vorbringen bereits an die Domain-Registrierungsstelle NIC.AT. herangetreten, worauf der Beklagte den sogenannten Wartestatus 1 erhalten habe. Auf Grund der vorliegenden Klage könne die Klägerin bei NIC.AT. den Wartestatus 2 beantragen, womit ausgeschlossen sei, dass der Beklagte die strittige Domain vor Ende des Rechtsstreites an eine dritte Partei übertragen könne; die Beantragung einer einstweiligen Verfügung sei keine Voraussetzung für diesen Antrag. Im Übrigen sei das Begehren auf Unterlassung der Verwendung der Domain "www.colonygolf.at" in Wahrheit ein Löschungsbegehren, weil, solange die Domain registriert sei, immer irgendeine Web-Seite aufscheine, auch wenn es eine leere wäre. Nach ständiger Rechtsprechung sei aber die Anordnung einer einstweiligen Löschung nicht möglich, weil dies einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme.

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht 1. den Streitwert für das Provisorialverfahren mit EUR 8.000,-- fest, verwarf 2. die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und wies 3. den Sicherungsantrag ab. "colonygolf" sei der kennzeichnende Bestandteil der Firma der Klägerin. Ein Wettbewerbsverhältnis zum Beklagten sei nicht - auch nicht ad hoc - gegeben. Der Beklagte sei nicht unternehmerisch tätig und erwecke auch durch die Homepage nicht den Eindruck, im Wirtschaftsverkehr Leistungen anbieten und damit in Konkurrenz zur Klägerin treten zu wollen. Dafür, dass der Beklagte die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin durch die Anmeldung der Domain beeinträchtigen wollte, seien keine konkreten Gründe genannt worden. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, zumal die Klägerin mit der von ihr selbst angemeldeten Domain ihre Geschäfte nur indirekt, nämlich durch Bewerbung ihres - voraussichtlichen Pächters fördere. Ein Anspruch gemäß § 9 UWG komme daher, abgesehen davon, dass die bereits vor Klagseinbringung gewählte Gestaltung der Homepage des Beklagten die Verwechslungsgefahr ausschließe, nicht in Betracht.

Aber auch ein Unterlassungsanspruch nach § 43 ABGB sei nicht berechtigt. Dass eine eingetragene Firma nur gegen die missbräuchliche Verwendung dieser durch andere Firmen, nicht aber durch Private geschützt werde, treffe nicht zu. Es müssten lediglich die geschäftlichen und nicht bloß theoretischen, ideellen Interessen der registrierten Firma beeinträchtigt werden. Eine Domain, die einen Namen enthalte, oder diesen Anschein erwecke, berühre Aspekte des Namensgebrauches. Die Registrierung einer solchen Domain sei als Namensgebrauch seitens des Inhabers der Domain zu qualifizieren, der nur dann zulässig sei, wenn die Verwendung des Namens befugt erfolge. Eine solche Befugnis leite sich insbesondere aus eigenem Namensrecht ab. Auch Gestattung durch einen dritten berechtigten Namensträger komme in Betracht, sei aber hier nicht relevant, weil sich der Beklagte nicht auf eine Gestattung des Colony Golfclubs Himberg berufen habe. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob der Colony Golfclub Himberg diese Rechte am Namensbestandteil "Colony Golf" allein ohne den weiteren kennzeichnenden Bestandteil 'Himberg" überhaupt weitergeben durfte.

Weiters setze der Unterlassungsanspruch nach § 43 ABGB die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers voraus, welche etwa bei Verwechslungsgefahr gegeben wäre. Die Klarstellung, dass die durch die Domain gekennzeichnete Homepage einem bestimmten Namensträger nicht zuzuordnen sei, und welche diesem zuzuordnen wäre, schließe jedoch die Verwechslungsgefahr aus. Dass durch die weitgehende Ähnlichkeit des Namens des Beklagten mit der des Geschäftsführers der Klägerin der Eindruck erweckt werde, die Domain sei der Klägerin zuzuordnen, vermöge nicht zu überzeugen. Die Klägerin als Inhaberin eines Golfplatzes sei ja für die Mitglieder und Spieler nicht von Bedeutung. wenn eine Verwechslung zu befürchten wäre, dann mit DI H***   C*** H*** nicht als Geschäftsführer der Klägerin, sondern als Präsident des Vereines (Beil./H), also einer hier nicht klagenden ebenfalls namensberechtigten   juristischen Person.

Allerdings sei über die bloße Verwechslungsgefahr hinaus eine allgemeine Interessenabwägung geboten. Dabei seien auch geschäftliche Interessen des Namensträgers anzuerkennen, soweit sie von der Rechtsprechung anerkannt und geschützt werden, wie das gemäß §§ 18 f HGB und 5 Abs 1 GmbHG anerkannte und damit schutzwürdige Interesse, im geschäftlichen Verkehr, und damit auch im Internet, unter seinem Namen aufzutreten. Die Verwehrung des Zugangs ins Internet unter einer aus dem Nachnamen gebildeten Adresse beeinträchtige schutzwürdige Interessen. Es wäre daher ein möglicher Nachteil für die Klägerin daraus, weil sie die Domain "colonygolf.at" nicht selbst in Anspruch nehmen könne, grundsätzlich zu bejahen.

Jedoch hätten die Interessen des Beklagten nach dem bescheinigten Sachverhalt gegenüber jenen der Klägerin zurückzutreten. Auch wenn ein Internetforum für Mitglieder des Golfclubs, der ebenfalls "colonygolf" als Namensbestandteil trage, an sich ein Interesse an der Führung dieser Bezeichnung als Domain habe, stehe dem in concreto entgegen, dass der Beklagte gar kein Mitglied sei und sich auch nicht ergebe, dass er Mitglieder vertrete.

Weiters wäre es einem solchen Forum zumutbar, einen Abstand vom kennzeichnenden Firmenbestandteil der Klägerin zu halten, zumal ein eigenes Interesse an der bloßen Bezeichnung "colonygolf" schon im Hinblick darauf, dass es mehrere solcher Spielstätten in Österreich und im Ausland gebe, sich die Homepage aber nur auf eine bestimmte beziehe, die zweckmäßigerweise in die Domain aufzunehmen wäre, damit die passende Homepage leichter aufgefunden werden könne, zu verneinen sei. Ebenso wäre eine Aufnahme des Zwecks der Homepage nicht gegen die Interessen des Beklagten.

Demzufolge wäre ein namensrechtlicher Unterlassungs- und Übertragungsanspruch der Klägerin zwar zu bejahen, doch habe die Klägerin die weitere Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 E0, nämlich eine konkrete Gefährdung, nicht ausreichend behauptet und bescheinigt. Bei verminderter Auffindungsmöglichkeit im Internet könne zwar ein nicht wieder gutzumachender Schaden drohen, allerdings nur dann, wenn offenkundig oder bescheinigterweise damit die Geschäftsmöglichkeiten des Namensträgers beeinträchtigt werden oder ein sonstiger konkreter Nachteil, etwa Rufschädigung, drohe. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin dazu keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Internetwerbung für ihre Geschäfte benötige. Sie habe gar nicht vorgebracht, dass sie über den Golfplatz in Himberg, der vom Verein betrieben werde, hinaus geschäftliche Tätigkeiten ausübe. Die Werbeinteressen des Vereins und Mitglieder würden durch die Homepage "colonygolf.com" befriedigt. Ein besonderes dringendes Interesse an der Domain "colonygolf.at" habe die Klägerin nicht dargetan. Der Aufruf von "colonygolf" führe zu etlichen Homepages, die mit der Klägerin nichts zu tun haben. Wenn der Kunde, der offizielle Informationen über den Clubbetrieb suche, irrtümlich zur Homepage des Beklagten gelange, werde er zu der von der Klägerin betriebenen Homepage über den Club weiter verwiesen. Dafür, dass nicht auch die Homepage des Beklagten Interesse am Betrieb des Clubs erwecken könne, oder dass sie diesem gar schade, fehle ein konkretes Vorbringen. Demzufolge sei der Sicherungsantrag mangels Gefährdung abzuweisen gewesen.

Ausschließlich gegen die Abweisung des Sicherungsantrages richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtssatz

Der Rekurs ist nicht berechtigt.  Ausgehend davon, dass die Klägerin ihren Anspruch (auch) auf den Tatbestand der sittenwidrigen Behinderung gemäß § 1 UWG gestützt und nach Abweisung ihres diesbezüglichen Anspruches mangels eines zwischen den Streitteilen bestehenden Wettbewerbsverhältnisses auf der Richtigkeit ihres Rechtsstandpunktes beharrt, seien der Behandlung des Rekurses nachstehende rechtliche Erwägungen vorangestellt:

Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung - (vgl die Zusammenfassung bei Fallenböck/Stockinger, Domainnamen und Wettbewerbsrecht, in Mayer-Schönberger/ Galla/Fallenböck, Das Recht der Domainnamen, 13 ff, 15 mwN) unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kennzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat (ÖBl 1998, 241; ÖB1 2000, 72; MR 2000, 322). Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Falle einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein (Fallenböck/Stockfinger aa0 19 mwN).

Aus Anlass der  Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit  Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet (Kapferer/Pahl,  Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ["Domains"],  ÖB1 1998, 275 ff, 281; Fallenböck/Stockfinger aa0 19  mwN). Dies gilt auch für Privatpersonen, die mit  Handlungen der beschriebenen Art die private Sphäre  verlassen und als Teilnehmer im Wettbewerb agieren (aA  Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht, Rz 201 f). Das  Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim  Domain-Grabbing ist - wie jede im Inneren gebildete  Willensrichtung - für den Kläger im Einzelfall oft nur  schwer nachweisbar; der Vorsatz kann sich aber aus  Indizien ergeben (vgl die bei Fallenböck/Stockfinger aa0  19 f angeführten Beispiele). Es muss daher genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist  (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain  erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn  die gewählte Domain gleichlautend mit dem Kennzeichen  eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder  der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht (Bücking, Update Domain-Recht, MMR 2000,  656 ff, 657).

Wendet man diese Rechtslage auf den vorliegenden Fall an, so hat die Klägerin lediglich bescheinigt, dass sich der Beklagte in zeitlichem Abstand nach der Registrierung ihrer Domain "colonygolf.com" für sich die Domain "colonygolf.at" registrieren ließ, wobei die Homepage des Beklagten unter anderem lautet "Willkommen auf der Homepage der Mitglieder des Colony Golfclubs Himberg ... Diese Homepage ist von den Mitgliedern des Golfclubs gestaltet. Die offizielle Homepage des Golfclubs "Colony Golf Himberg" finden Sie unter "www.colonygolf.com" (Beil./F = Beil./4).

Weiters nahm das Erstgericht auf Grund der Beil./6 als bescheinigt an, dass mit der Suchmaschine Google unter dem Stichwort "colonygolf" etliche Internetadressen von in- und ausländischen Golfclubs abgerufen werden. Ferner stellte das Erstgericht fest, dass der Beklagte nicht Mitglied des Colony Golfclubs Gutenhof sei und keine Behauptungen dahin aufgestellt habe, dass er die Homepage mit Genehmigung des Vereines '*Colony Golf Himberg" betreibe, welche Mitglieder des Vereines diese Aktivitäten tragen und mitgestalten bzw ob die Homepage von der Mehrheit der Mitglieder betrieben oder zumindest gutgeheißen werde. Dass der Beklagte im Zeitpunkt der Registrierung in Verhinderungs- oder Vermarktungsabsicht gehandelt habe, konnte das Erstgericht mangels entsprechender Bescheinigungsmittel nicht feststellen.

Berücksichtigt man weiters, dass die Klägerin auf ihrer Homepage "colonygolf.com" bescheinigtermaßen nicht über ihren Geschäftsgegenstand sondern über die Aktivität und Golfanbote des "Colony Club Gutenhof" informiert und der Beklagte auf seiner Homepage "colonygolf.at"  als Zweck dieser Homepage die, Förderung des Kontakts  untereinander, die Organisierung "etwas anderer"  Turniere und das Aufzeigen von Lob, Anregungen und Beschwerden durch dieses Diskussionsforum anstrebt, was  hiemit ergänzend vom Rekursgericht aus Beil./4 festgestellt wird und schließlich der "Colony Club Gutenhof"  ordentliches Mitglied des österreichischen Golf-Verbandes ist, wobei ordentliches Mitglied gemäß § 3 der  Statuten des ÖGV nur ein gemeinnütziger Golfclub sein  kann, der den Golfsport in Österreich pflegt und im  Besitz eines vom ÖGV kornmissionierten Platzes ist, was  hiemit vom Rekursgericht ergänzend aus den Beil./7 und  ./8 festgestellt wird, und schließlich den Umstand,  dass der Beklagte auf seiner Homepage ausdrücklich  darauf hinweist, dass die offizielle Homepage des Golfclubs "Colony Golf Himberg" unter  www.colonygolf.com zu finden sei, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte damit den Tatbestand des Domain-Grabbing iSd § 1 UWG verwirklicht  hätte. Demzufolge hat das Erstgericht ohne Rechtsirrtum das Vorliegen eines ad hoc Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen und damit auch allfällige Ansprüche des Klägers gemäß § 9 UWG verneint.

Im übrigen hat das Erstgericht aber auch im Ergebnis zu Recht einen aus § 43 Abs 1 ABGB abgeleiteten Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint. Ein Verstoß gegen § 43 ABGB liegt nur vor, wenn der Gebrauch unbefugt ist und den Namensträger beeinträchtigt. Richtig ist, dass dei Beklagte die Domain "colonygolf.at" zur Bezeichnung seiner Internetdomain benutzt, ohne dazu von der Klägerin ermächtigt zu sein. Ihre Beeinträchtigung erblickt die Klägerin in der Gefahr von Verwechslungen und in der Gefahr mit dem (anonymen) Inhaber der Domain in ein wirtschaftliches oder ideelles Naheverhältnis gebracht zu werden. Es bestehe die konkrete Gefahr des Abziehens eines nicht unbedeutenden Teils der entsprechenden Internet-Zugriffe vom content der Klägerin und somit der verminderten Auffindbarkeit, was insoferne negative Auswirkungen auf die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin als Betreiberin der Golfanlage haben könnte, als dadurch ihr Image als entscheidendes Kriterium für die Erzielung wirtschaftlichen Erfolgs geschädigt werde. Auch durch den Hinweis auf die offizielle Homepage der Klägerin werde die Verwechslungsgefahr nicht beseitigt, weil damit auf den unter dieser Bezeichnung nicht existierenden Golfclub "Colony Golf Himberg" hingewiesen werde, wogegen dessen offizielle Bezeichnung "Colony Club Gutenhof" laute.

Eine solche Verwechslung erscheint im vorliegenden Fall ausgeschlossen, zumal schon mit der Überschrift der Homepage des Beklagten durch den Hinweis "Willkommen auf der Homepage der Mitglieder des Colony Golfclubs Himberg" mit färbig abgebildetem Clubhaus und die richtige Angabe des Domainnamens der Homepage der Klägerin "www.colonygolf.com" jegliche Verwechslungsgefahr vermieden wird. Die Besonderheiten der Suche im Internet rechtfertigen entgegen der Auffassung der Rekurswerberin keine andere Beurteilung. Wer den Suchbegriff "Colonygolf" in eine der Suchmaschinen, insbesondere "Google" (Beil./6) eingibt, erhält keineswegs nur die Internetdomain des Beklagten und jene der Klägerin, sondern etliche andere Internetadressen von in- und ausländischen Golfclubs und es wird ihm eine Fülle von Informationen über Domains geboten, die in irgendeiner Beziehung zum Thema "Golf" stehen. Kein Internetnutzer kann und wird daher bei Eingabe des Suchworts "Golonygolf" erwarten, nur Domains genannt zu erhalten, die über den "Colony Club Gutenhof" informieren. Es ist zwar richtig, dass die Internetdomain "colonygolf.at" den Anschein von Beziehungen zwischen dem Inhaber der Homepage und dem "Colony Club Gutenhof" erweckt. Dieser Anschein entspricht insofern den Tatsachen, als damit ein Diskussionsforum unter den Mitgliedern des Colony Clubs Gutenhof zu dieser Einrichtung hergestellt wird. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Rekurssenates aber eine Beziehung, mit der ein Internetnutzer auf Grund der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten des Internet ebenso rechnet, wie damit, dass er die exakten Informationen über den Colony Club Gutenhof unter der offiziellen Homepage dieses Golfclubs "www.colonygolf.com" erhalten kann.

Da schon aus diesen Erwägungen ein die Klägerin beeinträchtigender unbefugter Gebrauch iSd § 43 ABGB nicht vorliegt, erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf, ob die Klägerin insoferne ihre Gefährdung hinreichend bescheinigt hat oder nicht. Desgleichen braucht auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Sicherungsbegehrens nicht näher eingegangen zu werden.  Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich hinsichtlich der Klägerin auf § 393 E0, hinsichtlich des Beklagten auf §§ 402, 78 E0, 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 402, 78 E0, 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und 3, 528 Abs 1 ZPO. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil das Rekursgericht der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist. Überdies waren keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen.

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