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Systematische Videoüberwachung zur Beweissammlung
OGH,
Urteil vom 19.12.2005,
8 Ob 108/05y |
» ABGB § 16 |
» ABGB § 1328a |
» IPRG § 13 |
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Die Rechtssache steht in Zusammenhang mit den Streitigkeiten zwischen den Hälfteeigentümern einer kleinformatigen Tageszeitung. Die eine Hälfteeigentümerin eine deutsche KG hatte gegen den Erstkläger den Sohn des anderen Hälfteeigentümers eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung kreditschädigender Behauptungen erwirkt. Im Exekutionsverfahren wendete der Erstkläger örtliche Unzuständigkeit ein; bei der im Exekutionsantrag angegebenen Adresse handle es sich um ein nicht ständig bewohntes Haus seiner Mutter (der Zweitklägerin), in dem er sich nur hin und wieder als Gast aufhalte. Der Rechtsanwalt der KG beauftragte daraufhin einen Privatdetektiv mit der Videoüberwachung des Eingangs dieses Einfamilienhauses, um Beweismittel für den Zuständigkeitsstreit zu erlangen. Abgesehen von ungeplanten Unterbrechungen wegen Sichtbehinderungen wurde der Eingang in den nächsten sechs Wochen ständig von der öffentlichen Straße aus gefilmt.
Die Kläger begehrten von dem Rechtsanwalt, dem Privatdetektiv, der KG, ihrer Komplementärin sowie von deren Geschäftsführern die Unterlassung der Videoaufzeichnungen.
Das Erstgericht hielt die Videoüberwachung zu den genannten Zwecken für gerechtfertigt und wies die Unterlassungsklage ab; das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision der Kläger Folge und erließ das Unterlassungsgebot. Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung.
Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist identifizierend, wenn sie auf Grund eines oder mehrere Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Die systematische Videoüberwachung unterscheidet sich von der ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Regelfall zulässigen Beobachtung mit dem bloßen Auge dadurch, dass eine Videokamera im Unterschied zu einem menschlichen Beobachter in Bezug auf Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit keinerlei Beeinträchtigung unterliegt und damit in der Lage ist, ein komplettes Gesamtbild der aufgenommenen Personen zu erstellen, wobei die gemachten Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden können. Die Summe von Informationen in ihrer systematischen Ausformung ist auch dann geschützt, wenn die einzelne Information für sich keinen Schutz genießt. Der Eigentümer einer Liegenschaft hat ein Recht, dass die auf seiner Liegenschaft ein- und ausgehenden Personen (Familienangehörige, Mieter, Gäste, Angestellte) nicht systematisch beobachtet werden.
Abwehransprüche gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte sind nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem das beanstandete Verhalten gesetzt worden ist. |
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Warnliste der Banken
OGH,
Beschluss vom 15.12.2005,
6 Ob 275/05t |
» DSG § 6 |
» DSG § 18 |
» MedienG § 7 |
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Es geht hier einerseits um eine Inanspruchnahme des beklagten Rechtsanwaltes als Bürge für einen Kredit und andererseits um eine Widerklage des Rechtsanwaltes, gestützt auf Schadenersatz und Entschädigung nach dem Mediengesetz wegen seiner rechtswidrigen Aufnahme in die Warnliste der Banken. Die Aufnahme in die schwarzen Listen der Banken darf nach dem Bescheid der Datenschutzkommission nur nach vorheriger Verständigung erfolgen.
Das Erstgericht gab beiden Klagen statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil gegen den Rechtsanwalt und hob das andere Urteil zur näheren Prüfung der Höhe auf, wobei es aber von einer dem Grunde nach gegebenen Haftung der Bank ausging.
Der OGH gab beiden Rechtsmitteln nicht Folge. Der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Eine dagegen verstoßende Eintragung in die Warnliste ist nicht mehr durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse gerechtfertigt und somit rechtswidrig; sie ist der Bank auch subjektiv vorwerfbar. Wird ein Rechtsanwalt unter Verstoß gegen das Datenschutzgesetz in die Warnliste der Banken" aufgenommen, so untergräbt die dadurch verbreitete Annahme, er sei als Rechtsanwalt kreditunwürdig, sein Ansehen bei Klienten und unter Kollegen und ist geeignet, seinen Ruf nachhaltig zu schädigen und sogar seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden, sodass die Voraussetzungen für den Zuspruch eines immateriellen Schadens dem Grunde nach gegeben sind. Eine Zustimmungsklausel ist ungültig, wenn sie den Betroffenen nicht in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung der Daten einwilligen lässt. |
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hotspring.at
OGH,
Urteil vom 08.11.2005,
4 Ob 141/05x |
» UWG § 1 |
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Die kalifornische Klägerin vertreibt seit Jahrzehnten transportable Whirlpools.unter der Marke "HotSpring", die seit 2001 auch in Österreich geschützt ist. Sie ist auch Inhaberin der Domain hotspring.com; ihre Vertriebspartner verwenden die entsprechenden Landes-Domains. Max K. war seit 1993 immer wieder Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften, die teilweise mit Konkurs endeten. 1998 meldete er für eine dieser Gesellschaften die Domain hotspring.at an und übertrug sie später auf die Beklagte, die von der Klägerin keine Berechtigung hatte, die Marke zu verwenden.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Begehren auf Einwilligung in die Löschung statt; das Übertragungsbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.
Der OGH gibt der Revision der Klägerin Folge und stellt das Urteil des Erstgerichtes wieder her. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim sittenwidrigen Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz meist nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist bzw. bescheinigt, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Sittenwidriges Domain Grabbing liegt schon dann vor, wenn der Verletzer bei Anmeldung oder Erwerb bzw. Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Dafür reicht es aus, wenn zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsführer der Beklagten auch Geschäftsführer einer (damaligen) Vertriebspartnerin des Klägers war, der untersagt wurde, im Internet die klägerischen Logos, Namenssymbole, Designs und domaingleichen Marken zu verwenden.. |
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steirerparkett.de
OGH,
Beschluss vom 08.11.2005,
4 Ob 158/05x |
» MSchG § 10 |
» UWG § 1 |
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Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin produzierten und vertrieben seit 1997 unter der Bezeichnung Steirer Parkett Parkettböden. Sie verfügten über die eingetragene Wortbildmarke "Steirer Parkett, das Original" und die Domain "steirerparkett.at". Die Beklagten vertreiben ebenfalls Parkettböden. Sie registrierten im Jahr 2000 die Domains steirerparkett.de und .ch, von denen auf die Hauptdomain der Beklagten weitergeleitet wurde.
Das Erstgericht erließ die EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH wies den Antrag auf EV ab. Die Bezeichnung Steirerparkett stellt keine eigenartige sprachliche Neubildung dar, die anders verstanden würde als die Summe ihrer Bestandteile, weil sie von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos als Hinweis auf die geografische Herkunft eines getäfelten Holzfußbodens und mangels Verkehrsgeltung nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird. Ein einzelner Markenbestandteil ist nur dann gegen unbefugte Verwendung geschützt, wenn er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist. Schließt bereits die mangelnde Kennzeichnungskraft des in die Second-Level-Domain (hier: steirerparkett.at, steirerparkett.ch) allein übernommenen (Teils des) Wortbestandteils einer Wortbildmarke die behauptete Markenverletzung aus, kommt es auf allfällige (unterscheidungskräftige) Bildelemente der Marke für die Beurteilung der Nutzung als Domain nicht mehr an. Der Sachverhalt für ein Domaingrabbing wurde nicht nachgewiesen. |
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austrian.at
OGH,
Beschluss vom 08.11.2005,
4 Ob 209/05x |
» UWG § 1 |
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Der Beklagte hielt unter der Domain 5 Jahre lang keine Inhalte bereit, sondern bot sie über eine Domainbörse zum Kauf an. Die Austrian Airlines klagte unter Hinweis auf ihr Namens- und Markenrecht und der Behauptung sittenwidrigen Domain-Grabbings.
Das Erstgericht erließ die EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Domain Grabbing ist sowohl in der Sachverhaltsvariante der Domain-Vermarktung als auch jener der Domain-Blockade eine Form des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist bzw. bescheinigt, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Die Behinderungsabsicht muss im Zeitpunkt des Domainerwerbes vorliegen und wird durch den Umstand, dass der Beklagte die Domain erst fünf Jahre nach ihrer Registrierung zum Kauf angeboten hat, nicht ausgeschlossen. |
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Schadenersatz wegen Auskunftsverweigerung
OGH,
Urteil vom 08.11.2005,
4 Ob 159/05v |
» ECG § 5 |
» ECG § 18 Abs. 4 |
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Die Klägerin mit Sitz auf Malta und Zweigniederlassung in Graz bietet Telefondienstleistungen unter Mehrwertnummern an, die Beklagte stellt Mehrwertnummern Dritten zur Verfügung. Die Klägerin hat die Beklagte bereits mehrfach auf Unterlassung geklagt, weil unter Nummern der Beklagten wettbewerbswidrige Handlungen gesetzt wurden. Diese Klagen wurden abgewiesen, weil die Beklagte als Telekommunikationsunternehmen nicht für Handlungen ihrer Kunden hafte. Das Verfahren war bereits zu 4 Ob 7/04i Gegenstand einer Entscheidung, damals hinsichtlich der Auskunftspflicht. In diesem Verfahren hat der OGH ausgesprochen, dass die Klägerin bei Vorliegen eines überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines bestimmten Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts in analoger Anwendung des § 18 Abs. 4 ECG ein Recht auf Auskunft hinsichtlich der Stammdaten des Nutzers hat. Das Verfahren wurde zur Klärung der Voraussetzungen an die erste Instanz zurückverwiesen Im weiteren Verfahren begehrt die Klägerin noch Auskunfterteilug und die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Schäden aus der Verweigerung der Auskunft.
Das Erstgericht gab dem Auskunftsbegehren statt und wies das Feststellungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab auch dem Feststellungsbegehren Folge.
Der OGH gab der Revision dagegen Folge und wies das Feststellungsbegehren ab. Der Standpunkt der Beklagten, die Auskunftspflicht des ECG sei auf Telefondienstleistungen, die keine reine Sprachtelefonie sind, sondern über Mehrwertnummern im Weg des Internet mittels Dialer-Programmen in Anspruch genommen werden können, nicht anwendbar, war selbst angesichts der in der Vorentscheidung 4 Ob 7/04i bejahten Auskunftspflicht inicht unvertretbar. Die Beklagte hat daher mit der Verweigerung der Auskunft nicht vorwerfbar gehandelt. Von einer offenkundigen Rechtswidrigkeit" im Sinne der Entscheidung 4 Ob 66/04s kann daher keine Rede sein, wenn wie im vorliegenden Fall eine Telefondienstleistung in Anspruch genommen und dem Anrufer einer Mehrwertnummer die Identität des Diensteanbieters nicht offen gelegt wird. |
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rechtsanwaeltin.at
OBDK,
Urteil vom 17.10.2005,
6 Bkd 3/05 |
» RL-BA § 45 |
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Der Oberste Anwaltsgerichtshof Österreichs hatte die standesrechtliche Frage zu klären, ob eine Rechtsanwältin durch das Registrierenlassen und Verwenden der Domain rechtsanwaeltin.at sowie sein Werben für die zugehörige Website gegen die anwaltlichen Werbebeschränkungen des § 45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) verstößt.
Die Anwältin wurde vom Disziplinarrat freigesprochen. Die OBDK bestätigte. Die Verwendung der Domain rechtsanwaeltin.at durch eine Rechtsanwältin stellt nach § 45 Abs 3 lit a RL-BA keine standeswidrige Werbung dar. Es wird nicht der Eindruck erweckt, die Inhaberin der zugehörigen Website wäre die einzige Rechtsanwältin in Österreich.
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Videoaufnahmen von Hubschrauberflügen
Datenschutzkommission,
Beschluss vom 11.10.2005,
K121.036/0014-DSK/2005 |
» DSG 2000 § 4 |
» DSG 2000 § 26 |
» DSG 2000 § 58 |
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Der Beschwerdeführer richtete an die Beschwerdegegnerin, eine Aktivistin gegen die Belästigung durch den Flugverkehr, ein Auskunftsbegehren, weil diese (u.a.) seine Starts und Landungen auf dem Dachlandeplatz eines Sanatoriums filmte und darüber Aufzeichnungen führte.
Die DSK wies die Beschwerde ab. Es fehlt im gegenständlichen Fall schon an identifizierenden Daten, weil es der Beschwerdegegnerin nur um die Tatsache der Hubschrauberflüge gegangen ist und nicht um die Person der Piloten; sie hatte auch gar keine Möglichkeit deren Namen zu erfahren. Eine Verwendung personenbezogener Daten liegt aber nur dann vor, wenn sie mit der Absicht erfolgt, die Personen zu identifizieren. Normale Foto- oder Filmaufnahmen sind nicht datenschutzrelevant.
Weiters erfüllt eine analoge Magnetbandaufzeichnung weder das Kriterium der automationsunterstützten Verarbeitung, wie sie bei digitaler Verarbeitung gegeben wäre, noch das Kriterium der Strukturiertheit nach einem oder mehreren personenbezogenen Merkmalen, wie sie für manuelle Dateien Voraussetzung ist. Damit Film- oder Fotoaufnahmen Gegenstand des Auskunftsrechts sein können, muss die Bildaufzeichnung in Form einer Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 erfolgen.
Während natürliche oder juristische Personen, die als Auftraggeber dem DSG 2000 unterliegen, aufgrund eines Auskunftsbegehrens Antwort geben müssen, kann jedenfalls Personen, die in keinem Zusammenhang Auftraggeber sind, eine solche Verpflichtung nicht auferlegt werden, da diesfalls dem abstrakten Recht auf Auskunft kein Vorrang eingeräumt werden kann gegenüber dem Recht jedes einzelnen, unbehelligt zu bleiben, wenn er die Voraussetzungen der Auftraggebereigenschaft generell nicht erfüllt, weil er keinerlei Daten im Sinne des DSG 2000 verarbeitet. § 26 war daher auf die Beschwerdegegnerin nicht anzuwenden. |
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Nutzungsentgelt bei Rücktritt
OGH,
Urteil vom 27.09.2005,
1 Ob 110/05s |
» KSchG § 5g |
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Der VKI fordert in Vertretung eines Konsumenten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Monitor.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht erkannte sowohl die Klagsforderung als zu Recht bestehend an, als auch eine Gegenforderung der Händlerin als Entschädigung für den Gebrauch.
Der OGH gab den Revisionen beider Seiten keine Folge. Das Rücktrittsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, bei Erhalt des Erzeugnisses und dessen Überprüfung vom Vertrag zurücktreten zu können; es dient als Korrektiv für unüberlegte Bestellungen, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe-und Marketingmaßnahmen verleitet wurde. Der Verbraucher im Fernabsatz soll einem Käufer, der die Ware vor Vertragsabschluss begutachten und überprüfen kann, im Ergebnis gleichgestellt werden. Nur der Widerruf ermöglicht dem Verbraucher, die Vorteile des Distanzvertriebs zu nutzen und sich dennoch in einer vergleichbaren Position zu sehen wie jemand, der den Vertragsgegenstand vor Vertragsschluss intensiv untersuchen kann. Ist ein Kaufvertrag im Fernabsatzweg gem § 5a KSchG zustandegekommen und hat der Käufer vor Erklärung des Rücktritts nach § 5e KSchG den der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist nicht nur begutachtet, sondern dermaßen extensiv in Gebrauch genommen (hier 43 Stunden), dass der Unternehmer den Kaufgegenstand nur mehr zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis gebraucht" weiterveräußern konnte, steht der Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine durch die Nutzung entstandene Minderung des gemeinen Werts gemäß § 5g KSchG nichts im Wege. Diese Norm steht nicht im Widerspruch zu Art 6 der Fernabsatz-Richtlinie". |
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Ausbeutung von Mobilfunkdaten
OGH,
Beschluss vom 15.09.2005,
4 Ob 113/05d |
» UWG § 1 |
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Ein Detektiv zeichnete landesweit alle Cell-IDs eines Mobilfunkanbieters auf und bot damit einen Überwachungsdienst an, der darauf basierte, dass er an Fahrzeugen oder Gegenständen Mobilfunktelefone anbrachte, über die er jederzeit feststellen konnte in welchem Gebiet sich der Überwachte befand. Der Mobilfunkanbieter klagte auf Unterlassung, weil der Beklagte die enormen Investitionen der Klägerin in ihr Netz ausbeute und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffe.
Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab; das Rekursgericht erließ die EV.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, handelt sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Die kommerzielle Nutzung der von Mobilfunknetzen ausgesendeten Kennzeichnungen der einzelnen Zellen (Cell-ID) durch Dritte ist eine derartige Ausbeutung. Der Beklagte verwendet nicht eine ihm unentgeltlich zukommende oder von ihm abgegoltene Leistung für weitere Zwecke, sondern er verschafft sich durch technische Hilfsmittel Zugang zu Daten, die zwar der Leistung zu Grunde liegen, aber nicht für den Leistungsempfänger bestimmt sind. Er konkurriere dabei auch mit eigenen "Location Based Services" der Klägerin. (Das Verfahren wurde in der Hauptsache mit Vergleich beendet). |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Das Aussenden der Cell-ID ist Teil des Mobilfunkstandards GSM und keine Erfindung der Klägerin. Die Cell-ID ist mit dem Standort der Zelle verknüpft und wird von allen Mobilfunktelefonen im Senderbereich zum Zweck der Bestimmung der besten Empfangsmöglichkeiten benutzt; die Klägerin hat nur das Netz errichtet. Der Beklagte nutzt dieses technische Feature des GSM-Standards - und nicht einen speziellen Service der Klägerin - für seine Zwecke. Dabei bezahlt er auch für das jeweilige Handy (Sim-Card) an die Klägerin Grundgebühr und SMS-Gebühr. Für das Empfangen der Cell-ID wird keine Leitungskapazität beansprucht; dies geschieht passiv wie bei einem Rundfunkempfänger. Es ist daher höchst zweifelhaft, worin hier ein Ausbeuten liegen soll. Der Grat zwischen Nutzung und Ausbeutung ist jedenfalls ziemlich schmal. Wenn sich diese Judikatur durchsetzt, könnte auch die ASFINAG auf die Idee kommen, dass ein Autofahrer, der ihre Einrichtungen nicht nur zum Fahren nutzt, sondern von einem Autobahnparkplatz aus die Landschaft fotographiert, ihre Leistungen ausbeutet. Welch Perversion juristischen Denkens!
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bioking.at
OGH,
Beschluss vom 15.09.2005,
4 Ob 152/05i |
» UWG § 1 |
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Der VKI verlangte vom Beklagten die Unterlassung der Verwendung bestimmter KSchG-widriger AGB und verlangte die Urteilsveröffentlichung auf der Website des Beklagten. Während des Verfahrens verkaufte der Beklagte Unternehmen samt Website. Für Text und Inhalt der Website war ab diesem Zeitpunkt die Käuferin zuständig.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies das Veröffentlichungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab auch dem Veröffentlichungsbegehren statt.
Der OGH wies die Revision zurück. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, die durch eine wettbewerbswidrige Handlung angesprochenen Verkehrskreise über den wahren Sachverhalt aufzuklären. Diese Aufklärung wird durch eine Veröffentlichung des stattgebenden Urteils in jenem Medium ermöglicht, in dem die beanstandete Handlung erfolgte. Nur dadurch können jene Verkehrskreise erreicht werden, denen gegenüber die beanstandete Handlung wirksam geworden ist. Die Veröffentlichungspflicht des Medieninhabers nach § 25 Abs 7 UWG bei Verstößen im Internet trifft auch den Inhaber jener Website, auf der - nach Anordnung des Gerichts - die Veröffentlichung vorgenommen werden soll. |
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jobcafe.at
OGH,
Beschluss vom 15.09.2005,
4 Ob 129/05g |
» UWG § 9 |
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Der Kläger ist seit 2000 Inhaber der österreichischen Wortmarke "JOBCAFE" und seit 2001 einer entsprechenden deutschen Wortbildmarke und seit 2002 Gewerbeinhaber und wie die Beklagte Job-Börse GmbH im Bereich Personal- und Arbeitsvermittlung tätig. Die Beklagte verwendet den Begriff "jobcafe" bereits seit 1999 und ist Inhaberin der Domains jobcafe.de, job-cafe.de und jobcafe.at und auch auf dem österreichischen Markt tätig.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Nach dem im Kennzeichenrecht geltenden Schutzlandprinzip ist Voraussetzung für die Begründung prioritätsälterer österreichischer Schutzrechte, dass das als Domain verwendete Zeichen (hier: Jobcafe) in Österreich seit einem Zeitpunkt als besondere Bezeichnung eines Unternehmens verwendet wird, zu dem der Prioritätsjüngere das kolliderende Zeichen weder als Marke noch als besondere Bezeichnung seines Unternehmens gebraucht hat. |
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E-Mail-Bestandteil "win" als Unternehmenskennzeichen
OGH,
Beschluss vom 11.08.2005,
4 Ob 59/05p |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin ist u.a. Medieninhaberin und Herausgeberin der Zeitschrift "Wirtschaftsnachrichten Süd", für die fallweise auch die Kurzbezeichnung "WIN Süd" gebräuchlich war, ohne dass diese Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hätte. Sie verwendete auch die E-Mail-Adressen "winsued@kompetenz.at" und "win1@kompetenz.at". Der Zweit- und der Drittbeklagte schieden Ende 2003 als leitende Angestellte der Klägerin aus und gründeten die Erstbeklagte, die in der Folge das Magazin "win. Magazin für Wirtschaft und Erfolg", ausgehend von der Bedeutung des englischen Wortes "win". Sie ließen diesen Titel auch als Marke registrieren.
Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und erließ die Unterlassungs-EV. Die schlagwortartige Abkürzung eines Zeitschriftentitels (hier: WIN und WIN Süd für Wirtschaftsnachrichten Süd) ist nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken. Dafür reicht die Verwendung als E-Mail Adresse (hier: winsued@kompetenz.at" und win1@kompetenz.at") aus. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: 1. Die Entscheidung unterliegt leider einem zentralen Irrtum. Die Bezeichnung "winsued" hat rein gar nichts mit einer Domain zu tun. Es handelt sich dabei um eine beliebige Userbezeichnung, die im Gegensatz zu einer Domain auch hunderttausendfach verwendet werden kann und verwendet wird. Man denke nur an die Standardbezeichnung "office" für die E-Mail-Anschrift des Sekretariats eines Unternehmens. Die ganzen Ausführungen zur Internet-Domain gehen daher ins Leere.
2. Letztlich bedeutet die Entscheidung, dass die Verwendung einer Bezeichnung als Teil einer E-Mail-Adresse einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr begründet, der zum Schutz nach § 9 UWG führen kann. Wenn sich das herumspricht, dann Gnade den Gerichten! Als nächste Steigerung genießen dann die Spitznamen der Angestellten Kennzeichenschutz!
3. Der Unterlassungsanspruch hätte schon an der Unterscheidungsfähigkeit scheitern müssen. Bei einem Zeitschriftentitel "win. Magazin für Wirtschaft und Erfolg" denkt man automatisch an die Wortbedeutung "gewinnen" und nicht an die kaum gebräuchliche Abkürzung einer unbekannten Zeitung (WIN für Wirtschaftsnachrichten); das ergibt sich insbesondere auch schon aus der Kleinschreibung. Derartige Unterschutzstellungen bewirken eine Monopolisierung von Allerweltsbegriffen, noch dazu in dem Sinn, dass weit entfernt liegende Wortbedeutungen zu Lasten der gängigen geschützt werden.
4. Die Entscheidung führt zu enormer Rechtsunsicherheit. Ein Unternehmen, das ein neues Kennzeichen einführen will, müsste überprüfen, ob nicht irgendein anderes Unternehmen in der Branche eine E-Mail-Adresse führt, die den Begriff enthält, was faktisch unmöglich ist.
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Smiths Freunde
OGH,
Urteil vom 11.08.2005,
4 Ob 146/05g |
» UrhG § 46 |
» MRK Art. 10 |
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Proponenten der Glaubensgemeinschaft der Norweger, auch Smiths Freunde genannt, klagen einen Kritiker, der im Zuge einer umfassenden Auseinandersetzung mit der von ihm als Sekte angesehenen Gruppe auf seiner Website umfangreiche, urheberrechtlich geschützte Werke der Glaubensgemeinschaft veröffentlicht hat.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gab der Revision teilweise Folge und bestätigte zum Teil die Abweisung und gab teilweise statt; teilweise hob er das Urteil auf. Der OGH sah zum Teil die Voraussetzungen des kleinen Zitates nach § 46 Z 1 als gegeben. Hingegen lägen die Voraussetzungen des großen Zitates nach § 46 Z 2 mangels Vorliegen eines wissenschaftlichen Werkes nicht vor. Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. Die vollständige Wiedergabe von Sprachwerken auf einer Website ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt, wenn der angestrebte Zweck (Kritik an den Thesen einer religiösen Bewegung) auch ohne vollständige Wiedergabe der Texte hätte erreicht werden können. Die zur Rechtfertigung eines Eingriffs im Einzelfall führenden Umstände hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung beruft. |
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Einwilligung zu Werbeanrufen in AGB
OGH,
Urteil vom 02.08.2005,
1 Ob 104/05h |
» TKG § 101 (alt) |
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Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte ein Unternehmen auf Unterlassung der Übermittlung von Werbe-E-Mails geklagt und in zweiter und letzter Instanz verloren. Daraufhin klagte er die Republik Österreich im Rahmen der Amtshaftung auf Erstattung seiner Kosten. Der Kläger und die Beklagte aus dem Vorverfahren waren beide Kunden der Firma BCI, die einen B2B Marktplatz betreibt und deren AGB eine Einverständniserklärung erklärt, dass die Mitglieder untereinander Werbung akzeptieren.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision keine Folge. Gemäß dem § 101 Abs1 TKG 1997 (der wortgleich durch § 107 Abs1 TKG 2003 ersetzt wurde) waren Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Der Oberste Gerichtshof erblickte den Zweck dieser Bestimmung im Schutz der Privatsphäre und legte den darin enthaltenen Begriff der Werbung im weiten Sinn aus. Schon die telefonische Einholung der Zustimmung zu einem späteren Werbetelefonat ist ein "Anruf zu Werbezwecken" im Sinn des § 101 TKG.
Da aber höchstgerichtliche Rechtsprechung, was genau unter der Einwilligung des Teilnehmers" im Sinn des hier anzuwendenden § 101 TKG 1997 zu verstehen ist, fehlt und insoweit auch nicht von einer herrschenden Auffassung in der Literatur gesprochen werden kann, erweist sich die vom Berufungsgericht im Anlassverfahren vertretene Rechtsansicht, dass sich aus den vereinbarten AGB's eine Zustimmung zu dem Werbetelefonat ergebe, jedenfalls nicht als unvertretbar. Es wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung gefordert, dass sich der Anrufende auf eine erteilte Zustimmung berufen müsse. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Der OGH hat sich hier der im Schrifttum mehrheitlich vertretenen Ansicht angeschlossen, dass für die Zustimmungserklärung für den Empfang von Werbung keine besonderen Formerfordernisse bestehen. Interessant ist der Fall aber vor allem dadurch, als hier durch die Mitgliedschaft bei einer Community wechselweise die Zustimmung erteilt wird. Allenfalls könnte dies eine Lösung für die Wirtschaft bedeuten, wenn die E-Mail-Werbung tatsächlich in größerem Umfang gewünscht wird.
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whirlpools.at - catch all Funktion
OGH,
Beschluss vom 12.07.2005,
4 Ob 131/05a |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Der Inhaber der Domain "armstark-whirlpools.at" klagte den Inhaber von "whirlpools.at" auf Unterlassung der Verwendung der "catch all"-Funktion. Diese Funktion bewirkt, dass alle Subdomains, also Domains die vor einer Second Level Domain stehen und von dieser mit einem Punkt getrennt sind, gleich welchen Begriff sie enthalten, auf die Domain weitergeleitet werden, wenn nicht eine Weiterleitung auf eine bestimmte Subdomain eingerichtet ist. Der Kläger sah seine Rechte verletzt für den Fall, dass sich ein potentieller Kunde vertippt und statt des Bindestrichs einen Punkt zwischen Armstark und Whirlpools setzt. Dann nämlich gelangt der Internetnutzer auf die von einem Konkurrenten - dem Beklagten - registrierte Domain whirlpools.at.
Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und erlässt die Unterlassungs-EV. Die - der Verwendung eines Zeichens als Third Level Domain gleichzuhaltende - Verwendung der catch-all" Funktion ist sittenwidrig, wenn sie den Mitbewerber gezielt an seiner wettbewerblichen Entfaltung hindert. Anders als bei Aufnahme eines bestimmten Zeichens als Metatag wird das Zeichen bei Einrichtung der catch-all" Funktion nicht als jener Begriff definiert, der die Funktion der Marke übernehmen, der Adressierung der Homepage dienen und den Internetnutzer auf die Homepage leiten soll. Die Sub Level Domain wird vielmehr so eingerichtet, dass nicht eine bestimmte, vom Domaininhaber vorgesehene, sondern jede beliebige vom Internetnutzer eingegebene Bezeichnung aufgelöst" wird und der Internetnutzer dadurch - gleichgültig welches Zeichen er eingegeben hat - auf die mit der catch-all" Funktion versehene Homepage gelangt. Eine markenrechtliche Benutzungshandlung in Bezug auf ein bestimmtes Zeichen ist damit nicht verbunden. |
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Bearbeitung eines Computerprogrammes (TerraCAD)
OGH,
Urteil vom 12.07.2005,
4 Ob 45/05d |
» UrhG § 2 |
» UrhG § 5 |
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Der Erstbeklagte war vor seiner Tätigkeit bei der Klägerin bereits bei der S*****GmbH beschäftigt gewesen und hatte dort u.a. das Computerprogramm TerraCAD entwickelt. Die S***** schloss dann im April 2000 mit der Klägerin und der T***** eine Vereinbarung, mit der die ausschließlichen und unbeschränkten Werknutzungsrechte gedrittelt wurden. 2001 wurde die Zusammenarbeit beendet, der Erstbeklagte gründete die Zweitbeklagte und schloss mit der S***** und der T***** einen Rahmenvertrag und brachte in diesen den Sourcecode von TerraCAD Stand Mai 2001 ein, also inklusive der Weiterentwicklungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Klägerin getätigt hatte. Den Sourcecode hatte er sich ohne Wissen der Klägerin beschafft.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, gerichtet auf Unterlassung der Verwendung des Sourcecodes, der über den Stand 4/2000 (Tätigkeit des Erstbeklagten bei der S) hinausgeht, nach dem UWG statt. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision Folge, bestätigte das Unterlassungsbegehren mit Teilurteil, gab auch dem Rechnungslegungsbegehren statt und hob das Urteil hinsichtlich Entgeltszahlung, Herausgabe des Gewinnes und Schadenersatz auf. Er ging davon aus, dass die erfolgte Bearbeitung des Programmes Werkcharakter habe. Kriterien, die Rückschlüsse auf die Individualität einer bestimmten Bearbeitung eines Computerprogramms zulassen sind seine Länge, die Anzahl der Programmschritte, die Eigenart der visuellen Gestaltung, Zeit und (Kosten)Aufwand für die Entwicklung, die kreative Auswahl aus zur Verfügung stehenden Variationsmöglichkeiten sowie die Verfügbarkeit und der Einsatz von vorhandenen Bausteinen und Entwicklungstools. Auf eine bestimmte Werkhöhe kommt es nicht an. Von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines Computerprogramms kann dann ausgegangen werden, wenn diese eine gewisse Komplexität aufweist. |
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Schlagwortsammlung
OGH,
Urteil vom 12.07.2005,
4 Ob 58/05s |
» UrhG § 2 |
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Beide Parteien handeln mit Waren aus dem Bereich des Arbeitsschutzes. Die Beklagte entnahm von der Website der Klägerin ein untergliedertes Verzeichnis mit 250 Schlagwörtern, die ihr Artikelsortiment beschreiben.
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision Folge, erließ ein Teilurteil und hob im übrigen auf. Ein Sachregister kann unter den Schutz des Urheberrechtes fallen, wenn es sich nicht in der routinemäßigen, automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter erschöpft, sondern - nach gedanklicher Durchdringung der verarbeiteten Sachmaterie - wichtige von unwichtigen Stichwörtern unterschieden und zusammenfassende, prägnante Stichwörter gefunden werden.
Das Unterlassungsbegehren hat sich immer am konkreten Verstoß zu orientieren, eine gewisse allgemeine Fassung ist jedoch notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. |
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Mehrwertdienst über Dialer
LG Feldkirch,
Urteil vom 21.06.2005,
2 R 154/05w |
» ECG § 5 |
» ECG § 9 |
» KSchG § 5c |
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Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Telefongesellschaft die Feststellung, dass eine bestimmte Forderung, die durch die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über Dialer-Programme zustandegekommen sei, nicht zu Recht bestehe. Bei Inanspruchnahme der per Dialer zugänglichen Seiten war auf die Gebührenpflicht hingewiesen worden.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht bestätigt die Abweisung. Es macht keinen Unterschied, ob ein Mehrwertdienst in Form eines herkömmlichen Telefonanrufes oder eines Webdialers in Anspruch genommen wird. Dem Anschlussinhaber stehen zwar Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteanbieter auch gegen den Netzbetreiber zu, aufgrund der Beweislast (Nähe zum Beweis), muss aber er beweisen, dass er selbst den Dienst nicht in Anspruch genommen hat. Da das Erstgericht festgestellt hat, dass der Kläger oder jemand aus seiner Familie die Verbindungen per Dialer hergestellt habe, ist der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Eine Verletzung von Informationspflichten (insbes. § 5 ECG, § 9 ECG, § 5c KSchG) führt nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn über wesentliche Vertragsbestandteile Unklarheit herrscht; als solche kommen Preis und Art der Ware in Betracht, aber nicht die Person des Vertragspartners. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Beachte, dass in diesem Fall die Dialer-Verbindung nicht unbemerkt zustandegekommen ist!
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Mehrwertdienst über Dialer
LG Feldkirch,
Urteil vom 21.06.2005,
2 R 154/05w |
» ECG § 5, |
» ECG § 9 |
» KSchG § 5c |
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Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Telefongesellschaft die Feststellung, dass eine bestimmte Forderung, die durch die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über Dialer-Programme zustandegekommen sei, nicht zu Recht bestehe. Bei Inanspruchnahme der per Dialer zugänglichen Seiten war auf die Gebührenpflicht hingewiesen worden.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigt die Abweisung. Es macht keinen Unterschied, ob ein Mehrwertdienst in Form eines herkömmlichen Telefonanrufes oder eines Webdialers in Anspruch genommen wird. Dem Anschlussinhaber stehen zwar Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteanbieter auch gegen den Netzbetreiber zu, aufgrund der Beweislast (Nähe zum Beweis), muss aber er beweisen, dass er selbst den Dienst nicht in Anspruch genommen hat. Da das Erstgericht festgestellt hat, dass der Kläger oder jemand aus seiner Familie die Verbindungen per Dialer hergestellt habe, ist der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Eine Verletzung von Informationspflichten (insbes. § 5 ECG, § 9 ECG, § 5c KSchG) führt nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn über wesentliche Vertragsbestandteile Unklarheit herrscht; als solche kommen Preis und Art der Ware in Betracht, aber nicht die Person des Vertragspartners. |
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- LG-Entscheidung
- Anmerkung: Beachte, dass in diesem Fall die Dialer-Verbindung nicht unbemerkt zustandegekommen ist!
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