Entscheidungen zu allen Themen der Website
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Händlereigenschaft bei eBay-Verkauf
AG Bad Kissingen,
Urteil vom 04.04.2005,
21 C 185/04 |
» BGB § 355, § 312b, § 14 |
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Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist jeder, der planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, wobei ein eingerichteter Gewerbebetrieb oder eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich sind. Ein Indiz für die Unternehmereigenschaft kann folglich auch darin zu sehen sein, dass der Betreffende bei eBay bereits 154 Bewertungen erhalten hat und nach den eBay-Bedingungen als sog. PowerSeller anzusehen ist. |
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Kosten für E-Mail-Abmahnung
LGZRS Wien,
Urteil vom 31.03.2005,
36 R 320/05h |
» ECG § 7 |
» UWG § 14 |
» AHR § 5 |
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Die Beklagte schickte der Klägerin E-Mail-Werbung, obwohl diese in der RTR-Liste eingetragen war. Die Klägerin ließ die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt abmahnen und klagte in der Folge die Kosten dieser Abmahnung ein.
Das Erstgericht sprach einen Teil der Kosten zu und wies den größeren Teil ab. Es ging davon aus, dass anstelle des für die Kostenberechnung herangezogenen Streitwertes von EUR 36.000 nur ein Streitwert von EUR 2.180 zulässig sei, weil es sich um keine Wettbewerbsstreitigkeit handle.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil ab und sprach die gesamten auf der Basis von EUR 36.000 verzeichneten Kosten zu. Verstöße gegen § 1 UWG könnten nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Der Anspruch der Klägerin sei daher als Angelegenheit des gewerblichen Rechtsschutzes zu qualifizieren, sodass die Berechnungsgrundlage des § 5 Z 15 AHR der Kostenberechnung zugrundezulegen sei. |
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- LG-Entscheidung
- Anmerkung: 1. Aufgrund des geringen Streitwertes ist diese Entscheidung der zweiten Instanz unanfechtbar. Nichts desto weniger ist die Entscheidung unbillig. Sie weitet den Anwendungsbereich des strengen Wettbewerbsrechtes auf Sachverhalte aus, die nichts mehr mit Wettbewerb zu tun haben. Das führt dazu aus, dass der Kostenersatz Strafcharakter annimmt. Ein solcher Strafcharakter amerikanischen Zuschnittes ist dem österreichischen Recht fremd. Das hat nichts mehr mit dem Ersatz notwendiger Kosten zu tun, wie er in § 41 ZPO vorgesehen ist.
2. Die AHR (Autonome Honorar-Richtlinien) wurden am 10.10.2005 durch die AHK ersetzt.
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Urheberrechtsschutz von HTML-Quelltext
OLG Frankfurt,
Urteil vom 22.03.2005,
11 U 64/04 |
» UrhG § 2, § 69a, § 87a,b |
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Die Beklagte kopierte von der Website der Klägerin Seiten mit Stellenanzeigen. Das Erstgericht erließ zunächst die EV, wies diese aber dann über Widerspruch der Beklagten zurück.
Das OLG wies die Berufung dagegen zurück. Die Klägerin hat nur die gestalterischen Vorgaben ihrer Auftraggeberin in Form einer Word-Datei in Html-Code umgesetzt und damit keine persönliche geistige Schöpfung erbracht, sondern nur eine handwerkliche Leistung. Eine gewöhnliche Webseite stellt kein Computerprogramm und mangels Sammelwerk auch keine Datenbank im Sinne des Urheberrechts dar. |
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Grenzüberschreitende Internet-Sportwetten
OGH,
Urteil vom 14.03.2005,
4 Ob 255/04k |
» IPRG § 48 |
» dUWG § 4 |
» dStGB § 284 |
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Die österreichische Klägerin bietet im Internet unter der Adresse "www.bet-at-home.com" Sportwetten an und hat auch in Österreich die Bewilligung hiezu. Sie wurde in Deutschland bereits von der deutschen Beklagten, die unter der Adresse "www.tipp24.de" Glücksspiele im Internet vermittelt, geklagt und vom OLG Hamburg verurteilt, Werbung in Deutschland ohne deutsche Bewilligung zu unterlassen. In der Folge mahnte die Beklagte Werbepartner der Klägerin in Deutschland mit dem Hinweis ab, dass sie sich mit solcher Werbung strafbar machten. Die Klägerin klagte vor dem LG Wels auf Unterlassung der "Werbebehinderung".
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsbericht gab dem Unterlassungsbegehren teilweise Folge.
Der OGH gab der außerordentlichen Revision Folge und stellte das zur Gänze abweisende Ersturteil wieder her. Die beanstandeten Handlungen wirken sich auf dem deutschen Markt aus, weil sie Werbung der Klägerin in Deutschland unterbinden sollen. Im Hinblick auf den wirkungsbezogenen Markt kommt daher deutsches Sachenrecht zur Anwendung. Ein ausländischer Anbieter von Glücksspielen im Internet, der auch gegenüber Interessenten in Deutschland auftritt, benötigt die dazu notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde, um sich nicht nach § 284 dStGB strafbar zu machen. Die Behauptungen der Beklagten sind somit wahr, sodass der Tatbestand der Anschwärzung nach § 4 Nr 8 dUWG (§ 14 dUWG aF) nicht erfüllt ist. |
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powerfood.at
OGH,
Beschluss vom 14.03.2005,
4 Ob 277/04w |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin erzeugt und vertreibt seit 1996 verschiedene Energy-Drinks, Wellness-Getränke und Bier und betreibt seit 2003 eine Website unter der Domain powerfoods.at. Der Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel auch über Websites, u.a. seit 2002 unter der Domain powerfood.at.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und erlässt die EV. Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere dem Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit. Je ähnlicher die Zeichen sind, desto eher ist auch bei größerer Branchenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr zu bejahen. |
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wohnbazar.at II
OGH,
Beschluss vom 14.03.2005,
4 Ob 8/05p |
» MSchG § 4 |
» UWG § 9 |
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Bazar" ist ein Firmenschlagwort der Klägerin und auch Titel einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift mit Privatinseraten (u.a. im Bereich Immobilien) sowie eine in den Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) registrierte Marke. Die Beklagte bot im Internet unter den Domain Namen "wohnbazar.at" und "wohnbasar.at" Raum, Wohnungen, Häuser und Immobilien anzubieten und nachzufragen. Im Provisorialverfahren hat der OGH bereits der Unterlassungs-EV stattgegeben (4 Ob 160/03p)
Die Untergerichte gaben der Unterlassungsklage statt.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Wortmarke BAZAR für die Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) wirkt für die angebotenen Dienstleistungen (Printmedium für den privaten Anzeigenmarkt) nicht beschreibend und ist dafür auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig. Die von der Beklagten im Internet unter den Domains wohnbasar.at bzw. wohnbazar.at angebotenen Dienstleistungen eines Wohnungsmarkts sind dazu ähnlich; es besteht keine durchgreifende Branchenverschiedenheit. Eine Urteilsveröffentlichung nicht nur im Internet unter der strittigen Domain, sondern auch in der Kronen Zeitung kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durchaus gerechtfertigt sein, wenn auch das Zeitungspublikum über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden muss. |
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postbank24.de
LG Köln,
Urteil vom 08.03.2005,
33 O 343/04 |
» BGB § 12 |
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In der Gesamtfirma ist der Bestandteil "Postbank" geeignet, als Schlagwort Namensfunktion zu übernehmen. Durch die Registrierung dieses Namensbestandteils als Internet-Adresse (postbank24.com) wird eine Namensanmaßung begangen durch unbefugten Gebrauch des gleichen Namens, wodurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch ist bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein. |
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Vergleichende Werbung bei eBay-Auktion
Kammergericht,
Beschluss vom 04.03.2005,
5 W 32/05 |
» UWG § 3 |
» UWG § 6 |
» UWG § 8 |
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Es ist wettbewerbswidrig, Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot eines Artikels bei eBay so zu gestalten, dass dem Verbraucher beim Betrachten der Werbung vorrangig das Unterscheidungszeichen des Wettbewerbers ins Auge springt und das Layout der vergleichenden Werbung nicht der Aufklärung des Verbrauchers dient, sondern als Blickfang verwendet wird, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf den Werbenden zu lenken. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die durch Werbung bekannt gemachte Marke in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung verwendet wird, um Interessenten anzulocken. |
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Vergleichende Werbung bei eBay-Auktion
Kammergericht,
Beschluss vom 04.03.2005,
5 W 32/05 |
» UWG § 3, § 6, § 8 |
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Es ist wettbewerbswidrig, Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot eines Artikels bei eBay so zu gestalten, dass dem Verbraucher beim Betrachten der Werbung vorrangig das Unterscheidungszeichen des Wettbewerbers ins Auge springt und das Layout der vergleichenden Werbung nicht der Aufklärung des Verbrauchers dient, sondern als Blickfang verwendet wird, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf den Werbenden zu lenken. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die durch Werbung bekannt gemachte Marke in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung verwendet wird, um Interessenten anzulocken. |
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Fash 2000
BGH,
Urteil vom 03.03.2005,
I ZR 111/02 |
» UrhG § 69a, § 34, § 8 |
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Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat. |
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Haftung des Admin-C
LG Bonn,
Urteil vom 01.03.2005,
5 S 197/04 |
Der Kläger hatte den Beklagten als Admin-C, also als administrativer Kontakt für den Domaininhaber, wegen auf der Website publizierter unstrittig wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt. Der Beklagte berief sich darauf, dass er nur Bevollmächtigter des Domaininhabers sei und daher nicht als Störer in Anspruch genommen werden könne.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagte, das LG als Berufungsgericht bestätigte. Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sprächen für eine Haftung. Seine Stellung gehe über die einer Mittelsperson hinaus. Er habe jederzeit die Möglichkeit, seine Funktion zu beenden. Folglich wirke er an der Veröffentlichung der widerrechtlichen Inhalte mit, er leiste einen Tatbeitrag. Die Die Revision an den BGH wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage zugelassen. |
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- Heise-Artikel
- Anmerkung: Das genaue Datum des Urteils ist nicht bekannt.
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TFT-Display - Preisbestandteile
Hanseatisches OLG,
Urteil vom 24.02.2005,
5 U 72/04 |
» PAngV § 1, § 2, § 4 |
» UWG § 3, § 4 |
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Bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Verpackungskosten sind in die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bildenden Endpreis nicht einzubeziehen, sondern gesondert auszuweisen.
Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt. |
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- Entscheidung bei JurPC
- Anmerkung: Selbst wenn in der geringfügigen räumlichen Trennung der Preisangaben ein Gesetzesverstoß liegen sollte, ist doch zweifelhaft, ob dadurch ein Wettbewerbsvorsprung erzielt wird. Schließlich war die Ust ohnedies, wie erforderlich, im Preis eingerechnet. Erklärbar wird die Entscheidung dadurch, dass es in D offenbar keine dem § 9 des öst. Preisauszeichnungsgesetz vergleichbare Verpflichtung gibt, die Preise einschließlich Umsatzsteuer auszuzeichnen. In Ö ist gerade wegen dieser Bestimmung ein Hinweis überflüssig.
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Yacht-Archiv
OLG Hamburg,
Urteil vom 24.02.2005,
5 U 62/04 |
» UrhG § 15, § 19a, § 31 |
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Die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken in Form von digitalisierten Zeitungen bzw. Zeitschriften im Internet stellte sich spätestens im Jahr 1993 nicht mehr als eine "noch nicht bekannte Nutzungsart" i.S.v. § 31 Abs. 4 UrhG dar. Im Jahr 1986 besaß diese Nutzungsart hingegen noch keine wirtschaftliche Bedeutung und war deshalb noch unbekannt im Sinne dieser Vorschrift. Wird eine im Jahr 1986 zwischen dem Urheber und dem Verwertungsberechtigten getroffene Nutzungsvereinbarung durch Nachtragsvereinbarungen (aus den Jahren 1998 und 2000) modifiziert, so bleibt für die Bekanntheit einer Nutzungsart weiterhin der Zeitpunkt der ursprünglichen Vereinbarung ausschlaggebend, wenn nicht der materielle Umfang der Werknutzung ebenfalls Gegenstand der Nachtragsvereinbarungen war. Das Zustimmungserfordernis des Urhebers zu einer bei Vertragsschluss nicht bekannten Nutzungsart besteht unabhängig davon, ob die konkrete Werknutzung (z.B. Abruf im Internet) entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. |
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Verantwortlichkeit bei Meta-Suchmaschine
LG Berlin,
Urteil vom 22.02.2005,
27 O 45/05 |
» TDG § 11 |
» BGB § 823 |
» BGB § 1004 |
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Bei der Frage der Veranwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers für rechtsverletzende Einträge in den Ergebnislisten scheidet eine analoge Anwendung der Verantwortlichkeitsregeln des TDG mangels planwidriger Gesetzeslücke aus, da der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit für Hyperlinks und Suchmaschinen explizit offen ließ. Nach presserechtlichen Grundsätzen ist eine Haftung für die Verbreitung rechtsverletzender Inhalte jedoch bei Verletzung entsprechender Prüfungspflichten anzunehmen. Zumutbare Prüfungspflichten sind insbesondere verletzt, wenn eine Prüfung nach Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Diese Grundsätze gelten so auch für Meta-Suchmaschinen, da keine Gründe für eine abweichende Beurteilung ersichtlich sind. |
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flirty.at
OLG Wien,
Urteil vom 21.02.2005,
4 R 336/04t |
» ECG § 16 |
» UWG § 2 |
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Die Klägerin mit Sitz in Malta und Betriebsstätte in Graz bietet im Internet Telefonmehrdienstleistungen, Telefonerotik und Life-Cam-Darbietungen unter der Domain phonesex.at an. Die Erstbeklagte ist eine direkte Konkurrentin, die Zweitbeklagte deren Hostprovider. Sie verstieß auf ihrer Website gegen das Preisauszeichnungsgebot.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage gegen die Erstbeklagte statt und wies gegen die Zweitbeklagte ab; das Berufungsgericht bestätigte. |
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sartorius.at II
LG Düsseldorf,
Urteil vom 16.02.2005,
2a O 113/04 |
» BGB § 12 |
» MarkenG § 15, § 5 |
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Die österreichische Tochterfirma eines internationalen Unternehmens mit der Marke "Sartorius" begehrt die Freigabe der .at-Domain von einem Deutschen gleichen Namens, der darunter seine Familie präsentiert und mahnte diesen ab; dieser klagte auf Feststellung.
Das Gericht gab der Klage statt. Ein in Österreich ansässige Unternehmen kann von einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person bei Namensgleichheit nicht ohne Weiteres die Löschung einer "at-Domain" verlangen. Eine Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil es um einen Domain-Namen mit der TLD at geht. Siehe auch Entscheidung des LG Hamburg vom 10.12.2004 zwischen denselben Parteien. |
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wiener-werkstaette.at
OGH,
Urteil vom 08.02.2005,
4 Ob 243/04w |
» MSchG § 10 |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin mit Sitz in Berlin ist Inhaberin der Domains wiener-werkstaetten.at und wiener-werkstaettaetten.co.at und Inhaberin der Marke "Wiener Werkstätten". Der Beklagte vertreibt u.a. Originalmöbel und andere Antiquitäten aus der Wiener Werkstätte. Der Beklagte hatte in einem früheren Verfahren gegen das österreichische Vorgängerunternehmen der Klägerin einen Prozess um die Bezeichnung "Wiener Werkstätten" geführt und diesen gewonnen, worauf jene zur Umgehung des Unterlassungsgebotes Zeichen und Domain an das deutsche Unternehmen übertrug.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision keine Folge. Wenn der Beklagte die Domain verwendet, benützt er damit das Zeichen "Wiener Werkstätte", um Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft und die Zeit der Herstellung der von ihm vertriebenen Waren zu machen. Der bloße Firmennamensbestandteil Wiener Werkstätten genießt daher als solcher keinen Schutz nach § 9 Abs 1 UWG. Es ist auch die Unterscheidungskraft zu verneinen, weil das Zeichen nur als Hinweis auf die (historischen) Wiener Werkstätten verstanden wird. Das Zeichen ist daher nur beschreibend, sodass sein selbstständiger Schutz Verkehrsgeltung voraussetzen würde. |
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omega.at
OGH,
Urteil vom 08.02.2005,
4 Ob 226/04w |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin, die seit 1992 protokollierte Firma Omega HandelsGmbH, handelt mit Computern und Zubehör. Die Beklagte, die Firma Omega Solutions Software GmbH, deren Unternehmensgegenstand Personalverrechnung und -management sowie der Vertrieb von Spezialsoftware für die Textilindustrie ist, besteht seit 1998; in sie wurde die seit 1995 bestehende Omega KEG eingebracht, die 1997 die Domain omega.at registriert hatte. Erst 2002 wurde unter dieser Domain eine Website betrieben.
Das Erstgericht wies Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren mangels Unterscheidungskraft des Kennzeichens ab. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der außerordentlichen Revision hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens statt und weist das Übertragungsbegehren ab. Die Verwendung eines Zeichens als Domain ist ein Unterfall der Kennzeichennutzung. Stehen einander das Firmenschlagwort des Klägers und die aus dem Firmenschlagwort des Beklagten gebildete Domain gegenüber, so entscheidet der Zeitvorrang der Firmen und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung der Domain. Wer sich auf Verwirkung (§ 9 Abs. 5 UWG) beruft, muss behaupten und beweisen, dass dem Inhaber des älteren Zeichens die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war. Das ist bei der bloßen Registrierung eines Zeichens als Domain jedenfalls nicht offenkundig. Der Anspruch auf Übertragung einer Domain ist nicht Teil des Beseitigungsanspruchs. Die Übertragung einer Domain geht über eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustands weit hinaus und verschafft dem Kläger eine Rechtsposition, deren Begründung eines besonderen Rechtsanspruchs bedürfte. |
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austrica.at
OGH,
Beschluss vom 08.02.2005,
4 Ob 280/04m |
» UrhG § 81 |
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Der Kläger leitet aus seinem Urheberrecht an einem Logo, das in grafischer Gestaltung u.a. den Schriftzug Austrica enthält, einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der gleichlautenden Domain ab, die die Beklagten bereits vor der Markenanmeldung des Klägers registrieren ließen und für einen Internetauftritt verwendeten.
Beim OGH ist nur mehr der auf das Urheberrecht gestützte Unterlassungsanspruch gegen die Zweitbeklagte streitgegenständlich, der vom OGH verneint wird. Ein Logo kann zwar als Werk der angewandten Kunst Schutz genießen, die bloße Verwendung des Wortbestandteiles führt aber zu keinem Urheberrechtseingriff (ein Sprachwerk wurde nicht behauptet). Den Beklagten kommt die Priorität zu, weil sie vor der Markenanmeldung durch den Kläger nicht nur die Domain registriert, sondern darunter auch eine Website betrieben haben, sodass von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch auszugehen ist. |
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Laufendes Auge
Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 26.01.2005,
1 BvR 157/02 |
» GG Art. 14 |
» UrhG § 2 |
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Erstgericht und Berufungsgericht hatten den urheberrechtlichen Schutz einer Pinselzeichnung verneint. Dagegen legte der klagende Verein Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht gab der Beschwerde keine Folge. Bei der angegriffenen höchstrichterlichen Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist gewährleistet, dass die Schöpfer von Bedarfs- und Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung und diejenigen, die ihre Nutzungsrechte von ihnen ableiten, die Ergebnisse der schöpferischen Tätigkeit in einem Umfang nutzen können, der den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird. Die Nachprüfung der Auslegung des einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der zuständigen Gerichte; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liegt nur dann vor, wenn eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereiches, vorliegt. |
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