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confetti.de
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2005, 34 O 218/04

» MarkenG § 5, § 15, § 51
Der Kläger verwendet seit 1989 die Bezeichnung "Confetti" im geschäftlichen Verkehr für einen Veranstaltungsservice, seit 1996 ist er Inhaber der Domain confetti.de und seit 1998 auch Inhaber der Wortmarke. Die Beklagte betreibt in England seit 2000 einen Hochzeitsservice, den sie auch in D anbietet, und ist seit 1999 Inhaberin der Wortmarke und der Domain confetti.co.uk. Im August 2004 mahnte sie den Kläger ab. Daraufhin klagte dieser auf Unterlassung und Feststellung sowie Teillöschung der Marke.
Das LG gab der Klage auch über den anerkannten Teil hinaus zur Gänze statt.

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