Entscheidungen zum Domainrecht
Klicken Sie auf eine Auswahl, um die Entscheidungen nach Ländern zu sortieren. Sie können sich dabei nur eine Übersicht
aller Entscheidungen anzeigen lassen oder die Zusammenfassungen der Entscheidungen; von dort gelangen Sie jeweils auf
den Volltext.
|
|
centro-hotels.com
OGH,
Beschluss vom 20.05.2003,
4 Ob 103/03f |
» ABGB § 43 |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
|
Der Zweitbeklagte Johann G und Franz P waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstbeklagten, die seit 11.9.97 existiert und seit 16.12.98 Inhaberin der Domains centro-hotel.com, centro-hotels.com und gablerbrau.com und seit 5.2.02 centralhotel.at ist. Am 31.3.99 wurde die Erstklägerin mit den Gesellschaftern und Geschäftsführern Johann G, Franz P und Frau P eingetragen, die Zweitklägerin am 6.5.99. Seit 27.4.00 ist die Erstklägerin Inhaberin der Marken centroHOTEL. Im August 2001 kam es zur Trennung von G und P in den beiden Gesellschaften; hinsichtlich der Domains wurde keine Vereinbarung getroffen. Bis Ende 2002 verwiesen die Domains auf das Centrohotel der Klägerinnen, danach auf das Hotel der Beklagten.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren der Klägerinnen statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und weist den Sicherungsantrag ab. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, gilt zwar grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität als einfach zu handhabender Grundregel. Auch ein an sich befugter Namensgebrauch kann aber dann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Zwar haben die Kläger das gleichnamige Hotel geführt, das Konzept, mehrere Hotels unter demselben Namen zu betreiben stammte aber von den Beklagten. Die Interessen der Klägerinnen - die erst nach Registrierung der strittigen Domain-Namen entstanden sind und ein Hotel führen, dessen Name auf einem Konzept des Zweitbeklagten beruht - übersteigen daher jene der Beklagten nicht so deutlich, dass ein auf § 43 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch gerechtfertigt wäre. Ansprüche gern § 9 UWG und gern § 51 MSchG scheitern an der besseren Priorität der Beklagten, solche gern § 1 UWG daran, dass die subjektiven Voraussetzungen eines Domain-Grabbing (noch dazu zu Lasten einer erst nach Registrierung des Domain-Namens entstandenen juristischen Person) nicht bescheinigt sind. |
|
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Ein neues Domain-Zeitalter ist angebrochen: Die ersten gemeinsamen Projekte zerbrechen und die Leute kommen darauf, dass es nun einen Unternehmensbestandteil mehr aufzuteilen gibt, und noch dazu einen besonders heiklen; Maschinen und Fahrzeuge lassen sich teilen oder wiederbeschaffen, Domains nicht. Ein Streit ist teuer und riskant. Ein Grund mehr, sich vielleicht in Zukunft mit dem Vorschlag von Clemens Thiele anzufreunden: Domain Sharing als Königsweg. Manchmal ist auch nach der Scheidung ein Miteinander besser als ein Gegeneinander.
Auch in dieser Entscheidung hat mangels eines überragenden Interesses einer Partei die Priorität gesiegt - was noch immer nicht bedeutet, dass im Domainrecht grundsätzlich das Prioritätsprinzip gilt.
|
|
|
|
zum Seitenanfang |
|
|
|
Presseberichte |
|
|
Entscheidungen |
|
|
Literatur |
|
|
Gesetze |
|
|
Links |
|
|
Sonstiges |
|
|
Glossar |
|
|
Werbung |
|
|
|
|
Werbung |
|
|
|