Entscheidungen zum Domainrecht
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confetti.de
LG Düsseldorf,
Urteil vom 23.11.2005,
34 O 218/04 |
» MarkenG § 5, § 15, § 51 |
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Der Kläger verwendet seit 1989 die Bezeichnung "Confetti" im geschäftlichen Verkehr für einen Veranstaltungsservice, seit 1996 ist er Inhaber der Domain confetti.de und seit 1998 auch Inhaber der Wortmarke. Die Beklagte betreibt in England seit 2000 einen Hochzeitsservice, den sie auch in D anbietet, und ist seit 1999 Inhaberin der Wortmarke und der Domain confetti.co.uk. Im August 2004 mahnte sie den Kläger ab. Daraufhin klagte dieser auf Unterlassung und Feststellung sowie Teillöschung der Marke.
Das LG gab der Klage auch über den anerkannten Teil hinaus zur Gänze statt. |
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hotspring.at
OGH,
Urteil vom 08.11.2005,
4 Ob 141/05x |
» UWG § 1 |
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Die kalifornische Klägerin vertreibt seit Jahrzehnten transportable Whirlpools.unter der Marke "HotSpring", die seit 2001 auch in Österreich geschützt ist. Sie ist auch Inhaberin der Domain hotspring.com; ihre Vertriebspartner verwenden die entsprechenden Landes-Domains. Max K. war seit 1993 immer wieder Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften, die teilweise mit Konkurs endeten. 1998 meldete er für eine dieser Gesellschaften die Domain hotspring.at an und übertrug sie später auf die Beklagte, die von der Klägerin keine Berechtigung hatte, die Marke zu verwenden.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Begehren auf Einwilligung in die Löschung statt; das Übertragungsbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.
Der OGH gibt der Revision der Klägerin Folge und stellt das Urteil des Erstgerichtes wieder her. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim sittenwidrigen Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz meist nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist bzw. bescheinigt, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Sittenwidriges Domain Grabbing liegt schon dann vor, wenn der Verletzer bei Anmeldung oder Erwerb bzw. Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Dafür reicht es aus, wenn zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsführer der Beklagten auch Geschäftsführer einer (damaligen) Vertriebspartnerin des Klägers war, der untersagt wurde, im Internet die klägerischen Logos, Namenssymbole, Designs und domaingleichen Marken zu verwenden.. |
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steirerparkett.de
OGH,
Beschluss vom 08.11.2005,
4 Ob 158/05x |
» MSchG § 10 |
» UWG § 1 |
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Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin produzierten und vertrieben seit 1997 unter der Bezeichnung Steirer Parkett Parkettböden. Sie verfügten über die eingetragene Wortbildmarke "Steirer Parkett, das Original" und die Domain "steirerparkett.at". Die Beklagten vertreiben ebenfalls Parkettböden. Sie registrierten im Jahr 2000 die Domains steirerparkett.de und .ch, von denen auf die Hauptdomain der Beklagten weitergeleitet wurde.
Das Erstgericht erließ die EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH wies den Antrag auf EV ab. Die Bezeichnung Steirerparkett stellt keine eigenartige sprachliche Neubildung dar, die anders verstanden würde als die Summe ihrer Bestandteile, weil sie von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos als Hinweis auf die geografische Herkunft eines getäfelten Holzfußbodens und mangels Verkehrsgeltung nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird. Ein einzelner Markenbestandteil ist nur dann gegen unbefugte Verwendung geschützt, wenn er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist. Schließt bereits die mangelnde Kennzeichnungskraft des in die Second-Level-Domain (hier: steirerparkett.at, steirerparkett.ch) allein übernommenen (Teils des) Wortbestandteils einer Wortbildmarke die behauptete Markenverletzung aus, kommt es auf allfällige (unterscheidungskräftige) Bildelemente der Marke für die Beurteilung der Nutzung als Domain nicht mehr an. Der Sachverhalt für ein Domaingrabbing wurde nicht nachgewiesen. |
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austrian.at
OGH,
Beschluss vom 08.11.2005,
4 Ob 209/05x |
» UWG § 1 |
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Der Beklagte hielt unter der Domain 5 Jahre lang keine Inhalte bereit, sondern bot sie über eine Domainbörse zum Kauf an. Die Austrian Airlines klagte unter Hinweis auf ihr Namens- und Markenrecht und der Behauptung sittenwidrigen Domain-Grabbings.
Das Erstgericht erließ die EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Domain Grabbing ist sowohl in der Sachverhaltsvariante der Domain-Vermarktung als auch jener der Domain-Blockade eine Form des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist bzw. bescheinigt, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Die Behinderungsabsicht muss im Zeitpunkt des Domainerwerbes vorliegen und wird durch den Umstand, dass der Beklagte die Domain erst fünf Jahre nach ihrer Registrierung zum Kauf angeboten hat, nicht ausgeschlossen. |
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österreich.de
OLG München,
Urteil vom 20.10.2005,
29 U 2129/05 |
» MarkenG § 5, § 15, § 23 |
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Die Klägerin betreibt seit Anfang 2004 unter der Domain oesterreich.de ein Informationsportal mit der Überschrift "Österreich.de", die sie auch als Wortbildmarke registriert hat. Der Beklagte bot der Klägerin die von ihm erworbene Domain österreich.de zum Kauf an.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt.
Das OLG gab der Berufung Folge und wies die Klage ab. Es bejahte zwar den Schutz als Werktitel. Im Hinblick auf die geringe Kennzeichnungskraft und die unterschiedlichen Inhalte der Websites reicht die Verwechslungsgefahr nicht für einen Unterlassungsanspruch aus. Die Bezeichnung Österreich.de sei auch nicht als Unternehmenskennzeichen schutzfähig; sie sei vielmehr nur beschreibend. Bezüglich der Wortbildmarke bestehe keine Verwechslungsgefahr. |
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rechtsanwaeltin.at
OBDK,
Urteil vom 17.10.2005,
6 Bkd 3/05 |
» RL-BA § 45 |
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Der Oberste Anwaltsgerichtshof Österreichs hatte die standesrechtliche Frage zu klären, ob eine Rechtsanwältin durch das Registrierenlassen und Verwenden der Domain rechtsanwaeltin.at sowie sein Werben für die zugehörige Website gegen die anwaltlichen Werbebeschränkungen des § 45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) verstößt.
Die Anwältin wurde vom Disziplinarrat freigesprochen. Die OBDK bestätigte. Die Verwendung der Domain rechtsanwaeltin.at durch eine Rechtsanwältin stellt nach § 45 Abs 3 lit a RL-BA keine standeswidrige Werbung dar. Es wird nicht der Eindruck erweckt, die Inhaberin der zugehörigen Website wäre die einzige Rechtsanwältin in Österreich.
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mahngericht.de
OLG Köln,
Urteil vom 30.09.2005,
20 U 45/05 |
» BGB § 12 |
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Die Domain sollte von der Stadt Bremen auf das klagende Land Nordrhein Westfalen für Zwecke des länderübergreifenden Projektes "Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren" übertragen werden, wurde dabei aber irrtümlich gelöscht und in der Folge vom Beklagten registriert, der darunter zunächst nichts und später ein Message Board betrieb. Die Klägerin stützt sich auf das Namensrecht. Die Bezeichnung Mahngericht sei allgemein als Bereich der Justiz bekannt, der Beklagte gebrauche die Bezeichnung unbefugt und verletze aufgrund der dadurch bewirkten Zuordnungsverwirrung schutzwürdige Interessen des Landes.
Das LG gab der Klage statt. Nach § 12 BGB seien auch namensähnliche Kennzeichen geschützt, die Namensfunktion besitzen und unterscheidungskräftig seien. Die Bezeichnung "Mahngericht" mache einen bestimmten Teil der Landesjustiz identifizierbar, sei der öffentlichen Hand zugeordnet und funktional abgegrenzt. Anders als der Begriff "Mahnverfahren" weise er nicht nur auf eine Gattung hin, sondern bezeichne eine bestimmte Einrichtung der Justiz namensmäßig. Der Beklagte verletze durch den unbefugten Gebrauch schutzwürdige Interessen des Trägers der Institution Mahngericht. Die Zuordnungsverwirrung sei bereits vollendet, wenn der Internetnutzer zur Website gelange, unabhängig davon, ob er seinen Irrtum dann noch bemerke oder nicht.
Das OLG gab der Berufung Folge und wies die Klage ab. Die Bezeichnung "Mahngericht" genieße keinen namensrechtlichen Schutz; der Begriff bezeichne nur eine bestimmte Funktion der Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst. Es liege auch kein sittenwidriges Domaingrabbing vor. |
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günstig.de
LG Frankenthal,
Urteil vom 29.09.2005,
2 HK O 55/05 |
» MarkenG § 4, § 5, § 14, § 15 |
» UWG § 4 |
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Die Inhaberin der Domain guenstig.de und der Wort-/Bildmarke "Guenstig.de" klagte gegen den Inhaber der Domain günstig.de. Das Gericht wies die Klage ab. Es fehle der Marke an Unterscheidungskraft und verneinte die Registrierbarkeit als Wortmarke, auch Verkehrsgeltung liege nicht vor. |
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melle.de
LG Osnabrück,
Urteil vom 23.09.2005,
12 O 3937/04 |
» BGB § 12 |
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Städte und Gemeinden haben nicht immer und automatisch einen Anspruch auf Nutzung der aus ihrem Stadt-/Gemeindenamen gebildeten Domain. Sofern dem bisherigen Inhaber der Domain ebenfalls ein Namensrecht nach § 12 BGB an der Bezeichnung zusteht, gilt das Prioritätsprinzip, das nur durchbrochen werden kann, wenn die Gemeinde mit einem wichtigen überörtlichen Ereignis oder einem bekannten geografischen Punkt in Verbindung gebracht wird, so dass ihr aus diesem Grund überragende Verkehrsbedeutung zukommt. |
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jobcafe.at
OGH,
Beschluss vom 15.09.2005,
4 Ob 129/05g |
» UWG § 9 |
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Der Kläger ist seit 2000 Inhaber der österreichischen Wortmarke "JOBCAFE" und seit 2001 einer entsprechenden deutschen Wortbildmarke und seit 2002 Gewerbeinhaber und wie die Beklagte Job-Börse GmbH im Bereich Personal- und Arbeitsvermittlung tätig. Die Beklagte verwendet den Begriff "jobcafe" bereits seit 1999 und ist Inhaberin der Domains jobcafe.de, job-cafe.de und jobcafe.at und auch auf dem österreichischen Markt tätig.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Nach dem im Kennzeichenrecht geltenden Schutzlandprinzip ist Voraussetzung für die Begründung prioritätsälterer österreichischer Schutzrechte, dass das als Domain verwendete Zeichen (hier: Jobcafe) in Österreich seit einem Zeitpunkt als besondere Bezeichnung eines Unternehmens verwendet wird, zu dem der Prioritätsjüngere das kolliderende Zeichen weder als Marke noch als besondere Bezeichnung seines Unternehmens gebraucht hat. |
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schlüsselbänder.de
OLG Köln,
Urteil vom 02.09.2005,
6 U 39/05 |
» UWG § 3, § 4 |
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Wer nach dem 01.03.2004 von der neu eröffneten Möglichkeit, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen, in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er sich weitere Schreibweisen eines Gattungsbegriffs gesichert hat, behindert dadurch allein nicht wettbewerbswidrig einen Mitbewerber, der denselben Gattungsbegriff ohne Umlautschreibweise als Domain nutzt. |
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whirlpools.at - catch all Funktion
OGH,
Beschluss vom 12.07.2005,
4 Ob 131/05a |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Der Inhaber der Domain "armstark-whirlpools.at" klagte den Inhaber von "whirlpools.at" auf Unterlassung der Verwendung der "catch all"-Funktion. Diese Funktion bewirkt, dass alle Subdomains, also Domains die vor einer Second Level Domain stehen und von dieser mit einem Punkt getrennt sind, gleich welchen Begriff sie enthalten, auf die Domain weitergeleitet werden, wenn nicht eine Weiterleitung auf eine bestimmte Subdomain eingerichtet ist. Der Kläger sah seine Rechte verletzt für den Fall, dass sich ein potentieller Kunde vertippt und statt des Bindestrichs einen Punkt zwischen Armstark und Whirlpools setzt. Dann nämlich gelangt der Internetnutzer auf die von einem Konkurrenten - dem Beklagten - registrierte Domain whirlpools.at.
Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und erlässt die Unterlassungs-EV. Die - der Verwendung eines Zeichens als Third Level Domain gleichzuhaltende - Verwendung der catch-all" Funktion ist sittenwidrig, wenn sie den Mitbewerber gezielt an seiner wettbewerblichen Entfaltung hindert. Anders als bei Aufnahme eines bestimmten Zeichens als Metatag wird das Zeichen bei Einrichtung der catch-all" Funktion nicht als jener Begriff definiert, der die Funktion der Marke übernehmen, der Adressierung der Homepage dienen und den Internetnutzer auf die Homepage leiten soll. Die Sub Level Domain wird vielmehr so eingerichtet, dass nicht eine bestimmte, vom Domaininhaber vorgesehene, sondern jede beliebige vom Internetnutzer eingegebene Bezeichnung aufgelöst" wird und der Internetnutzer dadurch - gleichgültig welches Zeichen er eingegeben hat - auf die mit der catch-all" Funktion versehene Homepage gelangt. Eine markenrechtliche Benutzungshandlung in Bezug auf ein bestimmtes Zeichen ist damit nicht verbunden. |
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Domainnutzung bei Gestattung durch den Namensträger
OLG Stuttgart,
Urteil vom 04.07.2005,
5 U 33/05 |
» BGB § 12 |
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Eine Internetdomain, die aus einem bürgerlichen Namen besteht, kann mit Priorität auch von einer Person gehalten und genutzt werden, die zwar selbst nicht Namensträger ist, aber ein berechtigtes Interesse an der Führung des Namens hat und der die Führung des Namens durch den Namensträger (vorliegend: Ehegatte) gestattet worden ist. |
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hufeland.de
BGH,
Urteil vom 23.06.2005,
I ZR 288/02 |
» MarkenG § 5, § 15 |
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Das Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza meldete den Domainnamen, der auf den als Begründer des Naturheilverfahrens geltenden Arzt Christoph Wilhelm Hufeland hinweist, zuerst an. Die Hufelandklinik im baden-württembergischen Bad Mergentheim klagte.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf. Beide Kliniken hätten bereits bei der Wiedervereinigung Kennzeichenrechte am Firmenschlagwort "Hufeland" besessen. Die baden-württembergische Klinik für Krebskranke ließ "Hufeland" als Marke eintragen, während das thüringische Krankenhaus das Schlagwort schon zu DDR-Zeiten verwendet hatte. Es stehen ihnen daher seither die gleichen Rechte an der Verwendung des Namens Hufeland zu. Deshalb gelte für die Internetanmeldung der Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". |
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segnitz.de
BGH,
Urteil vom 09.06.2005,
I ZR 231/01 |
» BGB § 12 |
» MarkenG § 5 |
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Die Gemeinde Segnitz klagt gegen ein Unternehmen, zu dessen Konzern eine Firma A. Segnitz GmbH&Co gehört, aus dem Namensrecht, die Beklagte beruft sich auf Namens- und Markenrecht.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf. Eine Holding- bzw. Muttergesellschaft, die den Bestandteil einer Unternehmensbezeichnung der Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domain registrieren lässt, ist im Streit um diese Domain so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen. Anders als in den Fällen der treuhändigen Registrierung sei hier von vorneherein klar, dass die die Holding zur Registrierung berechtigt sei. |
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computer-partner.de
LG Düsseldorf,
Urteil vom 01.06.2005,
2a O 9/05 |
» MarkenG § 5, § 15 |
» BGB § 12 |
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Der Kläger nutzte die Domain zunächst gar nicht und dann - nach Abmahnung - für ein Forum über Partnersuche per Computer. Dann führte er Verkaufsgespräche, die aber im Sand verliefen. Die Beklagte gibt die Wochenzeitung "ComputerPartner" heraus und ist Inhaberin der Domain computerpartner.de. Die Beklagte mahnte den Kläger ab und dieser erhob eine negative Feststellungsklage.
Das LG gab der Klage statt. Eine geschäftliche Nutzung durch den Kläger liege nicht vor. Auch die Verkaufsgespräche seien kein Hinweis darauf, weil der Kaufinteressent von sich aus an den Kläger herangetreten sei. |
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ahd.de
LG Hamburg,
Urteil vom 26.05.2005,
315 O 135/04 |
» MarkenG § 5, § 15 |
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Die Klägerin ist seit Juli 2001 mit dem Unternehmensschlagwort AHD auf dem Markt und seit Juli 2003 Inhaberin der gleichnamigen Marke. Die Beklagte war bereits vor 2001 Inhaberin der Domain, hatte diese aber erst nach Juli 2001 geschäftlich in einer ähnlichen Branche genutzt.
Das LG gab der Klage unter Verweis auf die prioritätsälteren Kennzeichenrechte statt. Die bloße Registrierung der Domain entfalte noch keine Schutzrechte; diese seien erst vielmehr durch die Geschäftsaufnahme entstanden. |
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dietiwag.org
OLG Innsbruck,
Beschluss vom 04.05.2005,
2 R 103/05x |
» UWG § 11 |
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Die Klägerin hat bezüglich ihres Kraftwerkes Sellrain-Silz einen Cross-Border-Leasing-Vertrag mit amerikanischen Unternehmen abgeschlossen und dabei strenge Vertraulichkeit vereinbart. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Website unter der Domain dietiwag.at Details zu diesem Geschäft, u.a. auch E-Mail-Adressen und Telefonnummern der beteiligten Manager, und kündigte weitere Vertragsdetails an; dies mit dem Hinweis, dass die Klägerin mit öffentlichen Mitteln riskante Spekulationsgeschäfte betreibe, sodass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Nachdem diese Domain von der österreichischen Registry gesperrt worden war, wich er auf einen Webspace unter der Domain dietiwag.org aus. Die Klägerin klagt auf Unterlassung der Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.
Das Rekursgericht bestätigt diese Entscheidung. Mangels Konkretisierung sei derzeit nicht feststellbar, ob die zu veröffentlichenden Daten tatsächlich unter § 11 UWG oder das DSG 2000 fielen. |
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hessentag2006.de
LG Frankfurt,
Beschluss vom 29.04.2005,
2-03 O 583/04 |
» BGB § 12 |
» MarkenG § 5, § 15 |
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Das Land Hessen veranstaltet jährlich den Hessentag und betreibt dazu auch eine Website unter der Domain hessentag.de; der Beklagte registrierte die Domain hessentag2006.de. Das Gericht sah das Namensrecht des Landes verletzt und sah die Unterlassungsklage als gerechtfertigt an. Im Kostenbeschluss (in der Hauptsache wurde die Sache einvernehmlich beendet) setzte das Gericht den Streitwert von EUR 4.500 auf EUR 50.000 hinauf. |
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günstiger.de
OLG Hamburg,
Beschluss vom 25.04.2005,
5 U 117/04 |
» MarkenG § 14, § 15 |
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Ein Internetprovider darf nicht, wenn er mehrere Aufträge zur Registrierung eines (erstmals ab 1.3.2004 registrierbaren) Domainnamens hat, die zeitliche Reihenfolge der Registrierung ändern. Es ist zweifelhaft, ob ein Markeninhaber allein durch Versendung von Warnschreiben Prüfungspflichten von Nameserver-Betreibern begründen kann; jedenfalls wären solche Prüfpflichten auf offenkundige Rechtsverletzungen beschränkt. |
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