Entscheidungen zum Domainrecht
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solingen.info
BGH,
Urteil vom 21.09.2006,
I ZR 201/03 |
» BGB § 12 |
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Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB. Der durchschnittliche Internetbenutzer gehe davon aus, dass es sich bei dieser Kennung um ein Angebot der jeweiligen Stadt handle. Auch das Anbringen eines entsprechenden Links auf der Startseite zur Homepage der Stadt reiche nicht aus. |
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maxem.de
Bundesverfassungsgericht,
Urteil vom 21.08.2006,
BvR 2047/03 |
» BGB § 12 |
» GG Art. 2 |
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Nachdem der BGH (siehe Urteil vom 26.6.2003) gegen den Beschwerdeführer, der im Internet unter dem Pseudonym "Maxem" auftrat, entschied und sie dem klagenden Rechtsanwalt Maxem zusprach, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. |
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palettenbörse.com - Gerichtsstand bei Domaingrabbing
OLG Wien,
Beschluss vom 20.07.2006,
3 R 229/05a |
» UWG § 1 |
» EuGVVO Art 5 |
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Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "Palettenbörse" in und außerhalb des Internets auf und ist Inhaberin der Marke und der Domains paletteboerse.at und .com sowie palettenbörse.at. Die Domain palettenbörse.com wurde vom deutschen Beklagten über einen deutschen Registrar registriert.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück.
Das OLG bestätigt. Da unter der Domain des Beklagten keine Website betrieben wird, scheidet das Markenrecht als Anspruchsgrundlage aus. Die Klage wurde auch auf Domaingrabbing nach § 1 UWG gestützt. Örtlich zuständig für derartige Klagen über Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb ist das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website besteht, führt aber nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch begründet, dass unabhängig vom Ort des Erstschadens in der Folge auch an einem weiteren Ort in einem anderen Vertragsstaat ein Vermögensschaden oder eine Verschlimmerung eingetreten ist (Ort des weiteren Schadenseintritts). Da die Registrierungsstelle für die Domain .com in den Vereinigten Staaten liegt und der im Inland gelegene Sitz der Klägerin für sich alleine nicht zuständigkeitsbegründend wirkt, besteht kein inländischer Zuständigkeitstatbestand. |
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- OLG-Entscheidung
- Anmerkung: Die Entscheidung wurde vom OGH mit Beschluss vom 20.3.2007, 17 Ob 2/07d aufgehoben.
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Bindestrich-Domain j.-d.de
OLG Köln,
Urteil vom 14.07.2006,
6 U 26/06 |
» MarkenG § 5, § 15 |
» BGB § 12 |
» UWG § 3 |
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Die Verwendung des Namens "j. d." in einem Domainnamen mit der Bindestrich-Schreibweise "j.-d." löst eine Zuordnungsverwirrung im Sinne des Namensrechts nach § 12 BGB nicht aus und verletzt keine schutzwürdigen Interessen des Namensträgers. Zwar reicht es für eine Zuordnungsverwirrung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass der Dritte, der den Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird, was auch dann der Fall ist, wenn der Dritte den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse benutzt. Die Verwirrung über die Identität des Betreibers wiegt allerdings für sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird, was vorliegend der Fall ist, weil der Besucher, der über den Domainnamen "j.-d..de" auf die Seite "t.o." der Beklagten geleitet wird, sofort erkennt, dass es sich hierbei nicht um die Internetseite des Namensträgers handelt. |
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feuerwehr-xxx.de - Porno bei der Feuerwehr
LG München,
Urteil vom 04.07.2006,
33 O 2343/06 |
» BGB § 12, § 826, § 1004 |
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Die Beklagten registrierten planmäßig freigewordene Domains, die sie mit dem Programm "k2.exe" ausforschten. Diese Domains verwendeten sie dann als Zugang zu eigenen Sex-Seiten. Nach Aufforderung durch die Klägerin löschten die Beklagten die Domain.
Das LG gab dem Unterlassungsbegehren statt. Der Gebrauch des Namens eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung dar; ganz besonders ist das dann der Fall, wenn unter diesem Namen dann Hardcore-Sex präsentiert wird. Eine Sittenwidrigkeit des Handelns beim Domain-Grabbing kann auch vorliegen, wenn der Domain-Grabber planmäßig freie bzw. frei gewordene Domains registriert, dort Inhalte zur Verfügung stellt, aus denen er Einnahmen erzielt, die Domains aber nach entsprechender Aufforderung durch die materiell Berechtigten zurück überträgt. |
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schweiz.ch, suisse.ch, svizzera.ch
WIPO,
Urteil vom 24.05.2006,
DCH2006-0003 |
» § 24 Verfahrensreglement |
» Art. 29 ZGB |
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Ein Privater hatte die Kurzbezeichnungen der Schweizer Eidgenossenschaft als Domains registriert. Diese klagte unter Bezug auf ihr Namensrecht. Der Experte gab der Klage statt. Es bestehe Verwechslungsgefahr, wobei es im Namensrecht nicht auf den Inhalt der Domain ankomme, sondern nur auf den Domainnamen (nicht rk). |
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rechtsanwaltsportal.at
OGH,
Beschluss vom 20.04.2006,
4 Ob 39/06y |
» UWG § 2 |
» RAO § 57 |
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Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ÖRAG klagt die Inhaberin der Domain rechtsanwaltsportal.at und deren Provider. Auf der darunter betriebenen Website wurden Rechtsanwälte aufgelistet und das Inkassobüro der Erstbeklagten.
Die Untergerichte wiesen die Unterlassungsklage ab.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Verwendung der Domain rechtsanwaltsportal.at durch ein Inkassobüro verstößt weder gegen § 57 RAO noch stellt sie eine Irreführung nach § 2 UWG dar, weil für Domainnamen anders als etwa für Firmen (§ 18 Abs 2 HGB) oder Marken (§ 4 Abs 1 Z 8 MSchG) kein sondergesetzliches Täuschungsverbot besteht. |
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suess.de - catch-all-Funktion
OLG Nürnberg,
Urteil vom 12.04.2006,
4 U 1790/05 |
» BGB § 12 |
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Domain-Registrare bieten ihren Kunden oft die catch-all Funktion an, bei der auch nicht vorhandene Subdomains, in den Browser eingegeben, auf die Second Level Domain verweisen und angezeigt werden. Die Beklagte betreibt unter süß.de ein Erotikportal mit einer derartigen Funktion. Daher wurde die Seite auch angezeigt, wenn der Vorname des Klägers mit einem Punkt vom Nachnamen Süß getrennt eingegeben wurde, was dieser als geschäftsschädigend empfand. Das Erstgericht untersagte die Nutzung der Domain generell.
Das OLG unterscheidet. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen. Eine mit einer catch-all-Funktion ausgestattete Domain, die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder seiner Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt aber den Träger des gleich lautenden Namens in seinem Namensrecht. Dies braucht der Kläger nicht zu dulden. |
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Porno statt Theater - ungewohnte Inhalte nach Domaingrabbing
LG München I,
Urteil vom 04.04.2006,
33 O 15828/05 |
» BGB § 826 |
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Der Webauftritt eines Theaters wurde aus ungeklärten Gründen frei, der Beklagte registrierte die Domain, bot sie zum Verkauf an und verwendete sie zwischenzeitig als Umleitung zu kostenpflichtigen Pornoseiten.
Das LG erklärte das Registrieren, Anbieten und Verwenden der eingeführten fremden Adresse für illegal im Sinne einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung des bisherigen Inhabers gem. § 826 BGB. Der Beklagte habe sich erkennbar den Umstand zu Nutze gemacht, dass die Website von Leuten aufgerufen werde, die sie als solche des Klägers kennen. Die Vorgehensweise verfolge demnach einzig und allein das Ziel, eine bereits benutzte (und aus Sicht des Beklagten hoffentlich gut eingeführte) Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domaininhabers an seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen. |
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- Pressemitteilung des LG
- Anmerkung: Wenn sich diese Ansicht durchsetzt, könnte das auch Auswirkungen auf den Domainverkauf haben. Es müsste dann jeweils genau vereinbart werden, wofür eine Domain genutzt werden darf und wofür nicht.
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Domaincatching
LG München I,
Urteil vom 21.03.2006,
33 O 22666/05 |
» UWG § 3, § 8, § 12 |
» BGB § 826, § 1004 |
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Der Gebrauch des Namens (hier eines Gemeindenamens) eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung und damit die Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Namensrechtinhabers dar. Wenn die Registrierung mit dem Ziel erfolgt, dem Zeichen- oder Namensinhaber die Nutzung für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen oder wenn ein Spekulant ohne eigenes Nutzungsinteresse den Zeichen- oder Namensinhaber behindern oder ihn dazu bringen will, ihm die Domain abzukaufen oder Nutzungsentgelte zu bezahlen, liegt eine sittenwidrige Behinderung vor. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der Domaingrabber planmäßig nach frei gewordenen Domains sucht und dann auch Domains registriert, die nach ihrer Form darauf schließen lassen, dass es sich um Namen oder Firmen handelt. |
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lotto-betrug.de
LG Frankfurt,
Beschluss vom 20.03.2006,
2/03 O 112/05 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Der Kläger wandte sich dagegen, dass der Beklagte unter der genannten Domain über ihn berichtet. Das Gericht wies das auf Kosten eingeschränkte Begehren (in der Hauptsache hatten es die Parteien für erledigt erklärt) ab. Aus der Domain-Bezeichnung lotto-betrug.de lasse sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Der durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind. Die Website enthalte keine unwahren oder ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen, sondern nur Meinungen zu einem komplexen Sachverhalt, die durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien. |
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j***.de - unberechtigter Dispute-Eintrag
OLG Köln,
Urteil vom 17.03.2006,
6 U 163/05 |
» MarkenG § 14 |
» BGB § 823 |
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Der Kläger wehrt sich gegen den Dispute-Eintrag der Beklagten, die ein besseres Recht an der Domain behauptet. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das OLG bestätigt. Die (geplante) Nutzung der Internetadresse "j***.de" als Portal mit Finanzdienstleistungsinformationen sowie der Vermittlung von Investmentmöglichkeiten hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer für "Computer, Datenverarbeitung und Telekommunikation" geschützten gleich lautenden Marke. Der Umstand, dass die genannte Internetadresse nur mit Hilfe der modernen "Telekommunikations" - Mittel aufgesucht werden kann, bleibt insoweit außer Betracht. Die Homepage ist nicht die Ware, sondern nur das Mittel zum Anbieten der Produkte. Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ist ein "sonstiges Recht" i. S. des § 823 Abs. 1 BGB, mit dem die Löschung eines zu Unrecht erfolgten Dispute-Eintrags verlangt werden kann. |
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kettenzüge.de
OLG Dresden,
Urteil vom 07.03.2006,
14 U 2293/05 |
» MarkenG § 5 |
» BGB § 12 |
» UWG § 8 |
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Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte. Für eine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn durch die die systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist. |
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post.com
WIPO,
Urteil vom 01.03.2006,
D2006-0001 |
Die deutsche Post klagt einen Amerikaner, der zahlreiche Domains registriert hat. Das Schiedsgericht wies die Klage ab, da die Marken der Post großteils prioritätsjünger sind als die Domain des Beklagten. Darüber hinaus habe der Antragsgegner die Domain für einen E-Mail-Dienst genutzt und habe daher sowohl ein Recht als auch ein Interesse an der Domain. Böswilligkeit zum Zeitpunkt der Registrierung war nicht nachweisbar. |
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rechtsanwälte.at
OGH,
Urteil vom 14.02.2006,
4 Ob 165/05a |
» ABGB § 43 |
» UWG § 1 |
» UWG § 2 |
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Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag, bereits unter rechtsanwaelte.at im Internet vertreten, und sein Präsident klagen einen deutschen Internetdienstleister, der neben einer Vielzahl von Gattungsbegriffen auch "rechtsanwälte" als Umlautdomain registrieren ließ, nachdem dies in Österreich möglich wurde.
Das Erstgericht erkannte auf Unterlassung, Übertragung und Urteilsveröffentlichung. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Beklagte gegenüber dem Erstkläger "zurückstehen" müsse, den Rest, insbesondere auch die Ansprüche des Zweitklägers wies es ab.
Der OGH gibt der Revision des Zweitklägers nicht Folge, erkennt zugunsten des Erstklägers auf Unterlassung und weist das Übertragungs-, Löschungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren ab. Eine Domain hat auch Namensfunktion; ihr Gebrauch kann daher - Unterscheidungskraft vorausgesetzt - Namensschutz begründen. Da der Erstkläger die Domain rechtsanwaelte.at umfangreich, insbesondere auch als Kundmachungsorgan, verwende und diese intensiv genützt werde, sei diese in Österreich bekannt und werde auch dem Erstkläger zugeordnet. Der Beklagte nutzt mit rechtsanwälte.at die im Wortklang identische Domain dazu, das Interesse auf sein Suchportal zu lenken, das mit dem Erstkläger nichts zu tun hat. Er verletzt damit die Rechte des Erstklägers. Dieser hat daher einen Anspruch auf Unterlassung in Form einer Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Die Voraussetzungen für ein Übertragungsbegehren wurden nicht behauptet.
Die Ansprüche des Zweitklägers scheitern daran, dass die Verwendung der Domain durch den Beklagten weder sittenwidrig noch irreführend ist und der Zweitkläger keine Namensrechte daran hat. |
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amade.at II
OGH,
Beschluss vom 14.02.2006,
4 Ob 6/06w |
» MSchG § 10 |
» MSchG § 58 |
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Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Erstbeklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie an die von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated (die nunmehrige Zweitbeklagte). Diese betrieb unter der Domain einen Maildienst. Bereits im Jahr 2002 kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Damals wurde zunächst der Antrag auf EV vom OGH im Hinblick auf den Inhalt der Website (Mailprogramm), der die Marke der Klägerin nicht tangierte, zu 4 Ob 56/02t abgewiesen. Danach wurde auch die Klage vom LG Salzburg mangels Vorliegen von Domaingrabbing abgewiesen (2 Cg 233/01s).
Im nunmehrigen Verfahren erließ das Erstgericht die Unterlassungs-EV; das Rekursgericht bestätigte. Auslöser war, dass der Beklagte mittlerweile unter der Domain eine Website zur Vermittlung und Buchung von Hotels und Unterkünften betrieb.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Mit der Änderung des Inhaltes der Website hat sich der rechtserzeugende Sachverhalt geändert, sodass eine weitere Unterlassungsklage zulässig ist. Die Haftung ergibt sich aus der Innehabung der Domain und nicht aus dem Betrieb des Dienstes auf der Website; der Inhalt der Website ist nur für die Frage der Verwechslungsgefahr von Belang. Die unterschiedliche Schreibweise (Marke Amadé) beseitigt im Hinblick auf den ähnlichen Tätigkeitsbereich nicht die Verwechslungsgefahr. |
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wahltipp.de
LG Düsseldorf,
Beschluss vom 25.01.2006,
2a O 267/05 |
» MarkenG § 14 |
» GKG § 12b |
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Die Rundfunkanstalten des ARD forderten die Domain vom Inhaber unter Hinweis auf ihre Marke ARD-Wahltipp. Die Domaininhaberin brachte eine negative Feststellungsklage ein und obsiegte. Es liege keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG vor, weil prägend für die Marke die Abkürzung ARD sei. Bei der Bemessung des Streitwertes, der von der Klägerin mit EUR 50.000 bemessen worden war, sei maßgebend das wirtschaftliche Interesse des Schutzrechtinhabers und nicht der Wert der Domain. Dabei sind zwei Faktoren maßgeblich: der wirtschaftliche Wert des verletzten Kennzeichens und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung. Der Marktwert eines Kennzeichens wird durch zahlreiche Faktoren bestimmt, insbesondere die Dauer und den Umfang der bisherigen Benutzung, den Bekanntheitsgrad und den Ruf des Kennzeichens bei den Abnehmern in der Öffentlichkeit und den Grad der originären Kennzeichnungskraft. Markenrechtsverfahren würden üblicherweise mit EUR 60.000 bewertet, sodass der Streitwert jedenfalls angemessen sei. |
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bahnhoefe.de
LG Köln,
Urteil vom 22.12.2005,
84 O 55/05 |
» UWG § 3, § 4 |
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Eine Tochter der Deutschen Bahn AG klagt den Betreiber eines Reiseportals, der die Domain nur zur Weiterleitung auf seine Website verwendet. Das LG wies die Klage ab. Wird bei Anwahl einer Domain der Internetnutzer automatisch weitergeleitet, so liegt keine markenmäßige Nutzung der Domain vor. Auch aus §§ 3, 4 Nr. 9 b) oder Nr. 10 UWG sind die Ansprüche nicht begründet. Der Begriff "Bahnhof" wird neutral verstanden und nicht als der Deutschen Bahn zugehörig. |
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raule.de - Treuhanddomain
OLG Celle,
Urteil vom 08.12.2005,
13 U 69/05 |
» BGB § 12 |
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Der Beklagte erstellte für eine Frau mit Vornamen Raule eine Website als Geschenk und registrierte dafür selbst die Domain raule.de. Der Kläger namens Raule erwirkte hiefür bei der Denic einen Dispute-Eintrag. Der Kläger begehrt die Freigabe. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Namensgebrauch durch den Beklagten war nach § 12 BGB unbefugt. Der für Dritte Registrierende (Gestattungsempfänger) kann sich nicht auf die analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB stützen, da der Gestattende (Dritte) keine Rechtsposition besitzt, aus welcher der Gestattungsempfänger eine bessere Berechtigung als der klagende Namensträger herleiten könnte. Die Revision ist beim BGH zu I ZR 11/06 anhängig. |
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kettenzüge.de
LG Leipzig,
Urteil vom 24.11.2005,
5 O 2142/05 |
» MarkenG § 5 |
» BGB § 12 |
» UWG § 8 |
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Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte. Für eine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn durch die die systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist. |
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