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amade.at II
OGH, Beschluss vom 14.02.2006, 4 Ob 6/06w

» MSchG § 10
» MSchG § 58
Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Erstbeklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie an die von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated (die nunmehrige Zweitbeklagte). Diese betrieb unter der Domain einen Maildienst. Bereits im Jahr 2002 kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Damals wurde zunächst der Antrag auf EV vom OGH im Hinblick auf den Inhalt der Website (Mailprogramm), der die Marke der Klägerin nicht tangierte, zu 4 Ob 56/02t abgewiesen. Danach wurde auch die Klage vom LG Salzburg mangels Vorliegen von Domaingrabbing abgewiesen (2 Cg 233/01s).

Im nunmehrigen Verfahren erließ das Erstgericht die Unterlassungs-EV; das Rekursgericht bestätigte. Auslöser war, dass der Beklagte mittlerweile unter der Domain eine Website zur Vermittlung und Buchung von Hotels und Unterkünften betrieb.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Mit der Änderung des Inhaltes der Website hat sich der rechtserzeugende Sachverhalt geändert, sodass eine weitere Unterlassungsklage zulässig ist. Die Haftung ergibt sich aus der Innehabung der Domain und nicht aus dem Betrieb des Dienstes auf der Website; der Inhalt der Website ist nur für die Frage der Verwechslungsgefahr von Belang. Die unterschiedliche Schreibweise (Marke Amadé) beseitigt im Hinblick auf den ähnlichen Tätigkeitsbereich nicht die Verwechslungsgefahr.

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