Entscheidungen zum Arbeitsrecht
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Kündigung wegen Surfens im Internet
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 31.05.2007,
2 AZR 200/06 |
» KSchG § 1 |
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Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung die Beklagte keine Vorgaben gemacht hatte. Bei einer Kontrolle des PC stellte die Beklagte fest, dass von dem PC häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht, ohne den Kläger vorher abgemahnt zu haben.
Das Erstgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, das Berufungsgericht wies ab.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Abweisung. Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt. Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Ob sie das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt ua. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab. |
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Fingerscanning
OGH,
Urteil vom 20.12.2006,
9 ObA 109/06d |
» ArbVG § 96 |
» ABGB § 16 |
» DSG 2000 § 4 |
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In einem Krankenhaus wurde die Arbeitszeiterfassung auf eine Methode mittels Fingerscan umgestellt. Der Betriebsrat klagte.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Während übliche Zeiterfassungssysteme wie Stechuhren oder Magnetkarten die Menschenwürde nicht berühren, ist die biometrische Erfassung aufgrund der Intensität des Eingriffes und der Kontrolle als Eingriff in die Menschenwürde zu werten. Die Arbeitszeiterfassung mittels personenbezogener biometrischer Daten (Fingerscans) darf daher in Unternehmen nicht ohne eine Betriebsvereinbarung eingeführt werden. |
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Unerlaubte Installierung einer Anonymisierungssoftware
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 12.01.2006,
2 AZR 179/05 |
» BGB § 174, § 626, BAT § 54 |
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Durch das unerlaubte Herunterladen und Installieren einer Anonymisierungssoftware infolge einer privaten Nutzung des Internet während der Arbeitszeit verletzt ein Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten insbesondere dann, wenn sich aus einer Dienstanweisung bzw. einer Dienstvereinbarung das Verbot einer Installation privater Software ergibt. Der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ist in diesen Fällen ohne vorherige Abmahnung möglich, da es sich um eine schwere Verletzung der Dienstpflichten handelt, dem Arbeitnehmer zumindest aufgrund der Dienstanweisung die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne weiteres erkennbar ist und er nicht mit der Duldung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber rechnen kann. Ob der damit an sich gegebene Grund zur ordentlichen Kündigung die ausgesprochene Kündigung trägt, bleibt der Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten, bei der die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Schwerbehinderteneigenschaft etc.) ebenfalls zu berücksichtigen sind. |
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Entlassungsgrund Internetsurfen
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 07.07.2005,
AZR 581/04 |
Die Beklagte warf dem Kläger in der Begründung der Entlassung 18 Stunden Internetkonsum innerhalb von 3 Monaten vor, davon 5 Stunden auf Pornoseiten. Das Landesarbeitsgericht hatte die Entlassung abgelehnt, weil das Ausmaß des Verbotes der privaten Internetnutzung unklar gewesen sei.
Das BAG hob das Urteil zum Zwecke weiterer Erhebungen auf. Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen (ausschweifenden) Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift |
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- Entscheidung bei JurPC
- Heise-Artikel vom 7.7.2005
- LAG Rheinland-Pfalz, Urteil 7 Sa 1243/03:
Sind Art und Ausmaß des Verbots der privater Internetnutzung am Arbeitsplatz unklar, kommt eine außerordentliche Kündigung auch dann nicht in Betracht, wenn Seiten mit pornographischen Inhalten abgerufen wurden.
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Kündigung wegen Konkurrenzdomain
LAG Köln,
Urteil vom 12.04.2005,
Sa 1518/04 |
» BGB § 626 |
» HGB § 60 |
» KSchG § 1 |
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Die Anmeldung und Eintragung einer Internet-Domain für einen Arbeitnehmer mit einer Bezeichnung, die darauf schließen lässt, dass sie für ein noch zu gründendes Konkurrenzunternehmen verwendet wird, stellt (noch) keinen Verstoß gegen das für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot dar. Überlässt der Arbeitnehmer unentgeltlich diese Domain an ein Konkurrenzunternehmen, verstößt er damit nicht gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot. Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt so lange keine Vorbereitungshandlung dar, als dieses nicht eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit aufgenommen hat. Eine Entlassung ist in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt |
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Mail an alle
OGH,
Urteil vom 20.10.2004,
8 Ob A 92/04v |
» ArbVG § 72 |
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Bei der Beklagten besteht seit 2000 ein Intranet, das von jedem der 1000 Mitarbeiter auch für Mailzwecke benutzt werden darf. Hiezu gibt es auch ein Adressbuch, in das der größte Teil der Mitarbeiter eingetragen ist und in dem die Mitarbeiter nach Organisationseinheiten zusammengefasst sind. Nur die Funktion "Mail an alle" ist aus technischen Gründen bestimmten Funktionsträgern vorbehalten. Der Betriebsrat verlangt, dass ihm auch diese Funktion zur Verfügung gestellt wird.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision teilweise Folge. Der Zweck des § 72 ArbVG (Beistellung von Sacherfordernissen) ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt. Wurde in einem Betrieb ohnehin bereits ein internes Computer-Kommunikationsnetz errichtet ("Intranet"), ist auch dem Betriebsrat der Zugang dazu und die Möglichkeit der Verständigung der anderen Arbeitnehmer einzuräumen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, durch eine verstärkte technische Absicherung des "Intranets" auch eine unbeschränkte Nutzung dieses Kommunikationsmittels durch den Betriebsrat zu ermöglichen, da die Beistellung nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates verlangt werden kann, welche von diesem zu behaupten und nachzuweisen sind. |
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Werkszeitung des Betriebsrates
Hessisches LAG,
Beschluss vom 15.07.2004,
9 TaBV 190/03 |
» BetrVG § 2 |
» GG Art. 5 |
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Aus der Verletzung des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG folgt ein Anspruch des Arbeitgebers gegen Betriebsratsmitglieder, die Veröffentlichung einer Werkszeitung, die Betriebs- und Betriebsratsinterna enthält, auf der Homepage des Betriebsrats zu unterlassen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit steht dem nicht entgegen. |
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Spaß-E-Mails am Arbeitsplatz
OGH,
Urteil vom 23.06.2004,
9 ObA 75/04a |
» AngG § 27 |
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Die Klägerin leitete entgegen einem generellen Verbot und einer Ermahnung durch einen Vorgesetzten gelegentlich auf ihrem Arbeitsplatz einlangende Spaß-E-Mails an Arbeitskollegen weiter. Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen Entlassung.
Das Erstgericht gab der Klage auf Kündigungsentschädigung statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der außerordentlichen Revision keine Folge. Ein Fehlverhalten, das nur darin liegt, dass ein Arbeitnehmer, der ansonsten 20 Jahre unbeanstandet geblieben ist, entgegen einem generellen Verbot und einer Ermahnung durch einen Vorgesetzten gelegentlich auf seinem Arbeitsplatz einlangende Spaß-E-Mails ein- bis zweimal pro Woche an Arbeitskollegen weitergeleitet hat, stellt keinen Entlassungsgrund dar. Dieser Sachverhalt liegt bezüglich der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers nicht anders als gelegentliche kurze Telefonate privaten Inhalts mit Arbeitskollegen. Dieser Sachverhalt kann mit gelegentlichem Surfen im Internet bzw. privater PC-Benutzung bzw. Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht gleichgesetzt werden (9 ObA 192/98w). |
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Telefonüberwachung durch Arbeitgeber ohne Betriebsratsanhörung
Arbeitsgericht Frankfurt,
Beschluss vom 20.01.2004,
5 BVGa 14/04 |
» BetrVG § 87 |
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Eine Telefonanlage, die es ermöglicht, eine unmittelbare Verknüpfung mit dem zentralen Server des Arbeitgebers herzustellen und die Einwahlverbindungen der Mobiltelefone der Mitarbeiter zu protokollieren, ist eine technische Einrichtung, die im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auch die nur testweise Einführung einer solchen Telefonanlage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. |
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Telefonüberwachung durch Arbeitgeber ohne Betriebsratsanhörung
Arbeitsgericht Frankfurt a.M.,
Beschluss vom 20.01.2004,
5 BVGa 14/04 |
» BetrVG § 87 |
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Eine Telefonanlage, die es ermöglicht, eine unmittelbare Verknüpfung mit dem zentralen Server des Arbeitgebers herzustellen und die Einwahlverbindungen der Mobiltelefone der Mitarbeiter zu protokollieren, ist eine technische Einrichtung, die im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auch die nur testweise Einführung einer solchen Telefonanlage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. |
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Keine fristlose Kündigung bei Herunterladen von pornographischen Dateien am Arbeitsplatz
LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 18.12.2003,
4 Sa 1288/03 |
Das Herunterladen pornografischer Dateien rechtfertigt nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung. Eine vorherige Abmahnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis möglicherweise wiederhergestellt werden kann. |
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Keine fristlose Kündigung bei Herunterladen von pornographischen Dateien am Arbeitsplatz
LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 18.12.2003,
4 Sa 1288/03 |
» BGB § 626 |
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Das Herunterladen pornografischer Dateien rechtfertigt nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung. Eine vorherige Abmahnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis möglicherweise wiederhergestellt werden kann |
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Internet für Betriebsrat
BAG,
Beschluss vom 03.09.2003,
7 ABR 8/03 |
» BetrVG § 40 |
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Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, die ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen, soweit dies für die laufende Geschäftsführung erforderlich ist.
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Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail
LG Nürnberg-Fürth,
Urteil vom 07.05.2003,
2 HK O 9434/01 |
Die Beklagten haben den Kläger per E-Mail während seines Urlaubs gekündigt. Der Kläger behauptet, dass er die Kündigungsmail erst nach seinem Urlaub erhalten habe und klagt auf Feststellung, dass die Kündigungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme nach dem Urteil zu laufen begonnen habe.
LG: Eine elektronische Erklärung gilt als am Tage des Eingangs in den elektronischen Empfängerbriefkasten zugegangen, d.h. wenn sie am Server des Empfängers angekommen ist. Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf den Empfänger über. Außerdem ist, wer im Geschäftsverkehr unter Verwendung einer E-Mail-Adresse auftritt und eine E-Mail erhält, für den unterbliebenen Zugang der elektronischen Mitteilung beweispflichtig und muss darlegen, inwiefern er am Leeren seiner Mailbox gehindert war. Dies ist dem Kläger nicht gelungen, weshalb die Kündigung wirksam war. |
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Kein Mitspracherecht des Arbeitgebers in Bezug auf Veröffentlichungen im firmeneigenen Intranet
LAG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 28.01.2003,
5 TaBV 25/02 |
» BetrVG § 40 |
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Die Arbeitnehmervertretung darf auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers Informationen im Intranet veröffentlichen und ist nicht auf den Versand von E-Mails oder sonstige Mitteilungsformen beschränkt. (nicht rk). |
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Kostenerstattung bei IT-Schulung
LAG Niedersachsen,
Urteil vom 06.08.2002,
13 Sa 374/02 |
» BGB § 242 |
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Klauseln hinsichtlich der Rückzahlung aufgewendeter Fortbildungskosten im Falle der Eigenkündigung des Arbeitnehmers unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Die Rückzahlung von IT-Fortbildungskosten ist dem Arbeitnehmer zuzumuten, wenn er durch die Fortbildung einen beruflichen Vorteil erlangen kann. Einen beruflichen Vorteil erreicht der Arbeitnehmer nicht, wenn keine allgemein anerkannte Qualifikation erreicht wird, sondern lediglich ein Zertifikat über die Lehrgangsteilnahme ausgestellt wird und der Arbeitnehmer ansonsten keine über das Normalmaß der beruflichen Fortbildung hinausgehende Qualifikation erlangt. |
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Überwachung der Telefonanlage am Arbeitsplatz
OGH,
Beschluss vom 13.06.2002,
8 Ob A288/01p |
» TKG § 88 (alt) |
» ArbVG § 96 |
» StGG Art 10a |
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Der Betriebsrat eines Unternehmens klagt das Unternehmen auf Unterlassung der Verwendung eines Telefonsystemes mit genauer Aufzeichnung und Auswertung aller Daten, das ohne Zustimmung des Betriebsrat eingeführt und verwendet worden sei. Die Klage wurde gestützt auf das Fernmeldegeheimnis, die Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 MRK und § 1 DSG.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Durch die Kontrollmaßnahmen sei die Menschenwürde der Mitarbeiter betroffen. Das Berufungsgericht wies die Klage ab.
Der OGH stellte das Ersturteil wieder her. Der Dienstgeber unterliege zwar nicht den Geheimhaltungspflichten des TKG, auch Kontrolle ist grundsätzlich zulässig, allerdings schütze Art. 8 MRK auch die Vermittlungsdaten. Wäre die Einführung einer derartigen Anlage tatsächlich nicht von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig, hätte die Belegschaft keinerlei Kontrolle über die Art der Überprüfungen und Auswertungen. Es ist daher durch die Einführung im Sinne § 96 Abs.1 Z 3 ArbVG die Menschenwürde berührt, sodass die Anlage ohne Zustimmung des Betriebsrates nicht installiert hätte werden dürfen. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Die Entscheidung berührt zwar grundsätzlich nicht das Thema dieser Website, ist aber für die Frage der Überwachung des E-Mail-Verkehrs und der Internet-Nutzung interessant. Nachdem dort dem Dienstgeber auch die Inhaltsdaten zugänglich sind, wird man davon ausgehen dürfen, dass diese Entscheidung für diesen Bereich mindestens ebenso gilt
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Fristlose Kündigung wegen Passwortänderung
LAG Hessen,
Urteil vom 13.05.2002,
13 Sa 1268/01 |
Die unberechtigte Änderung eines Passwortes für eine EDV-Anlage durch einen Mitarbeiter und das damit verbundene Abschneiden des Zugangs zur EDV für die Firmenleitung stellt einen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar |
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Datenmissbrauchs
AG Hannover,
Urteil vom 10.01.2002,
10 Ca 250/01 |
» BGB § 626 |
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Datenmissbrauch ist in der Regel als eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung anzusehen, die die außerordentliche und fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Bringt sich ein Arbeitnehmer widerrechtlich in den Besitz von User ID und Codes des Vorgesetzten, behält er diese Codes bei sich und offenbart dies dem Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten nicht, so stellt dieses Verhalten eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung dar, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigt |
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Internetporno am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund
ArbG Frankfurt,
Urteil vom 02.01.2002,
2 Ca 5340/01 |
» BGB § 626 |
» KSchG § 1 |
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Das Herunterladen von ca. 100 pornographischen Bilddateien durch einen Arbeitnehmer auf dem dienstlichen Computer während der Arbeitszeit rechtfertigt die ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG auch ohne vorherige Abmahnung. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist dagegen nicht gegeben, wenn - wie vorliegend - das Schwergewicht der den Kündigungsgrund bildenden Störungen die Wiederholungsgefahr und der Missbrauch der betrieblichen Einrichtungen bilden, sofern die Schwelle zum strafrechtlich relevanten täuschenden Verhalten nicht erreicht ist. |
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