Entscheidungen zum Wettbewerbsrecht
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Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Onlinediensten
LG Berlin,
Urteil vom 26.07.2005,
16 O 132/05 |
» UWG § 4, § 8 |
» TDG § 7 |
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Auch im Online-Bereich gilt der Trennungsgrundsatz, d.h. das Prinzip der klaren Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung. Die Links zu redaktionellen Inhalten und die Links zu Werbeanzeigen müssen sich sowohl im Erscheinungsbild als auch in der Platzierung deutlich voneinander unterscheiden. Ein bloßer "Anzeigen"-Hinweis auf der 2. Seite, auf die der Nutzer nach Betätigung eines Links gelangt, reicht nicht aus, um dem Trennungsgrundsatz genüge zu tun. |
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Altersverifikationssysteme
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 24.05.2005,
I-20 U 143/04 |
» StGB § 184 |
» UWG § 4 |
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Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (= § 184 c StGB n.F.) liegt dann nicht vor bzw. ein "Sicherstellen" i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV liegt dann vor, wenn zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen eine "effektive Barriere" besteht, die er überwinden muss, um die Darstellung wahrnehmen zu können. Ein System, das die Eingabe von Personalausweisnummer/Reisepassnummer in Verbindung mit Eingabe von Postleitzahl des Ausstellungsortes und Auslösung des Zahlungsvorganges durch Eingabe von Kontonummer, Bankleitzahl und Kreditkartennummer vorsieht, bietet in diesem Sinne keine hinreichende Barriere, da vielfältige Umgehungsmöglichkeiten bestehen. Die Mitwirkung an einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 JMStV, § 184 c StGB im Falle des Einsatzes eines Altersverifikationssystems auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt ist als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen, da die genannten Normen auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. |
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Internet-Versandhandel
BGH,
Urteil vom 07.04.2005,
I ZR 314/02 |
» UWG 3 3, § 5 |
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Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird. Für diese Information genügt aber ein Link auf eine Informationsseite. |
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Vergleichende Werbung bei eBay-Auktion
Kammergericht,
Beschluss vom 04.03.2005,
5 W 32/05 |
» UWG § 3, § 6, § 8 |
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Es ist wettbewerbswidrig, Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot eines Artikels bei eBay so zu gestalten, dass dem Verbraucher beim Betrachten der Werbung vorrangig das Unterscheidungszeichen des Wettbewerbers ins Auge springt und das Layout der vergleichenden Werbung nicht der Aufklärung des Verbrauchers dient, sondern als Blickfang verwendet wird, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf den Werbenden zu lenken. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die durch Werbung bekannt gemachte Marke in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung verwendet wird, um Interessenten anzulocken. |
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TFT-Display - Preisbestandteile
Hanseatisches OLG,
Urteil vom 24.02.2005,
5 U 72/04 |
» PAngV § 1, § 2, § 4 |
» UWG § 3, § 4 |
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Bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Verpackungskosten sind in die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bildenden Endpreis nicht einzubeziehen, sondern gesondert auszuweisen.
Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt. |
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- Entscheidung bei JurPC
- Anmerkung: Selbst wenn in der geringfügigen räumlichen Trennung der Preisangaben ein Gesetzesverstoß liegen sollte, ist doch zweifelhaft, ob dadurch ein Wettbewerbsvorsprung erzielt wird. Schließlich war die Ust ohnedies, wie erforderlich, im Preis eingerechnet. Erklärbar wird die Entscheidung dadurch, dass es in D offenbar keine dem § 9 des öst. Preisauszeichnungsgesetz vergleichbare Verpflichtung gibt, die Preise einschließlich Umsatzsteuer auszuzeichnen. In Ö ist gerade wegen dieser Bestimmung ein Hinweis überflüssig.
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Epson-Tinte
BGH,
Urteil vom 16.12.2004,
I ZR 222/02 |
» UWG § 25 |
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Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet, wie insbesondere der Umstand, dass der Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen. Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftrittes eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. |
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Altersverifikation im Internet
LG Düsseldorf,
Urteil vom 01.09.2004,
12 O 19/04 |
» UWG § 1 |
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Ein Anbieter von Altersverifikationssystemen klagt einen Konkurrenten wegen unlauterem Wettbewerb, weil dessen System nicht sicher sei.
Das LG wies die Klage ab. Es sei nicht Sache des Wettbewerbsrechtes, einen unbestimmten Rechtsbegriff wie den des "Sicherstellens" in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV auszufüllen. Danach sei nur sicherzustellen, dass pornografische Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind, das Gesetz trifft aber keine Aussage, wie das zu erfolgen habe.
Das LG Duisburg entschied gegenteilig. |
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Sportwetten in Hamburg
Hanseatisches OLG,
Urteil vom 12.08.2004,
5 U 58/03 |
» UWG § 1 |
» StGB § 284 |
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Der Betreiber einer Lottoannahmestelle in Hamburg, der aufgrund eines Handelsvertretervertrages mit der Nordwest Lotto und Toto, der staatlichen Lotterie der Stadt Hamburg , Sportwetten anbietet, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die bisherige Veranstaltung von Sportwetten durch die Stadt Hamburg wegen des Fehlens eines entsprechenden Landesgesetzes rechtswidrig gewesen sein sollte und damit auch gegen die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis gegenüber dem Betreiber der Lottoannahmestelle Bedenken bestehen könnten. Der Inhaber einer vor der Wiedervereinigung Deutschlands durch die Stadt Gera erteilten Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er ohne Genehmigung der Stadt Hamburg in Hamburg für Sportwetten wirbt und auch Bürgern von Hamburg über das Internet Sportwetten anbietet. |
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Domain-Parking mit Glücksspielbanner
Hanseatisches OLG,
Urteil vom 14.07.2004,
5 U 160/03 |
» UWG § 1 |
» StGB § 284 |
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Ein Veranstalter legaler Glücksspiele klagt die Firma Sedo, die zigtausende Domains diverser Inhaber "parkt" und unter diesen zum Verkauf angebotenen Domains Werbebanner platziert, darunter solche auf Anbieter illegaler Glücksspiele mit Sitz in Zypern und Kanada.
Das Erstgericht hat die beantragte EV erlassen, das OLG bestätigte diese Entscheidung. Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite fremde Domains zum Verkauf anbietet und zugleich auf diesen Domains Werbung schaltet und damit Einnahmen erzielt, an denen die Inhaber der Domains beteiligt werden (sog. "Domain-Parking"), kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Glückspiele geworben wird. Das Herkunftslandprinzip ist nicht anwendbar, weil in der E-Commerce-RL Glücksspiele ausgenommen sind. |
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TV-Werbeblocker
BGH,
Urteil vom 24.06.2004,
I ZR 26/02 |
» UWG § 1 |
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Der Privatsender RTL klagte gegen den Hersteller eines Gerätes, das Werbeblöcke automatisch erkennt und auf einen werbefreien Sender umschaltet.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH bestätigte dies. Er bejahte zwar das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, weil sich die Aktivitäten beider Parteien an den Fernsehkonsumenten richteten, wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen. Eine Behinderung oder allgemeine Marktstörung liege aber nicht vor, weil der Blocker nicht direkt auf die Sendungen einwirke, sondern nur dem Fernseh-Zuschauer eine technische Hilfe zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung biete. Der Vertrieb des Werbeblockers erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des werbefinanzierten Senders, bedrohe sie aber nicht existenziell.
Das Urteil ist auch auf "Webwasher" im Internet übertragbar. |
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Buchpreisbindungsgesetz § 3
OLG Frankfurt,
Urteil vom 15.06.2004,
11 U (Kart) 18/04 |
Der Beklagte versteigerte auf ebay 48 Bücher, die er teilweise als völlig neu, als neu, originalverpackt oder ungelesen bezeichnete. Die Bücher erzielten großteils Preise unterhalb des festgesetzten Ladenpreises. Ein Buchhändler klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht erließ eine einstweilige Verfügung.
Das OLG hebt die EV hinsichtlich der Untersagung des Verkaufes auch gebrauchter Bücher, die der Beklagte mit neu oder ähnlich bewirbt, auf und bestätigt hinsichtlich der tatsächlich neuen Bücher. Die Buchpreisbindung gilt auch für im Internet über die Auktionsplattform eBay angebotene neuwertige Bücher, die von einem Privatmann zum Kauf angeboten werden. Ein "geschäftsmäßiges" Handeln im Sinne des § 3 BuchpreisbindungsG liegt vor, wenn - auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil der Beschäftigung gemacht wird. Dies ist der Fall, wenn ein Privatmann gleichförmig und wiederholt (40 Bücher innerhalb 6 Wochen) verlagsneue Bücher unterhalb der Preisbindungsgrenze zum Verkauf anbietet. Ein gewerbsmäßiges Handeln liegt allerdings nicht vor, weil es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Der Beklagte wäre auch dann nicht Letztabnehmer, wenn er ursprünglich die Bücher gekauft hätte, um sie zu behalten. Tatsächlich gab es aber ohnedies kein Kaufgeschäft, weil der Beklagte die Bücher als Rezensionsexemplare erhalten hat. |
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Wettbewerbswidrigkeit bei Google-Adwords
OLG Köln,
Beschluss vom 08.06.2004,
6 W 59/04 |
» UWG § 1 |
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Die Antragsgegnerin hatte "Keyword-Advertising" bei Google gebucht inklusive der Option "weitgehend passende Key-Words", eine Funktion, bei der auch den vom Werbenden vorgegebenen Begriffen ähnliche angezeigt werden. Das führte dazu, dass sich ein Mitbewerber in seinen Rechten verletzt sah, da bei der Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs, der dem Domain-Namen und der Wort-/ Bildmarke der Antragstellerin entsprach, die Werbung der Gegnerin und ihre Internetdomain mit angezeigt wurde.
Das OLG beurteilte dies als sittenwidrig gemäß § 1 UWG (alte Fassung), da sie sowohl einem unzulässigen Anhängen an einen fremden Ruf als auch einer unzulässigen Kundenumleitung entspräche. Die eingeblendete Werbung sei so gestaltet, dass ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer annehmen konnte, die Antragsgegnerin sei zwar ein eigenständiges Unterneh- men, das freilich mit der Antragstellerin zusammenarbeite. Diesen Irrtum der Nutzer habe die Antragstellerin mit ihrer freien Entscheidung zu dieser speziellen Werbeform überhaupt erst ermöglicht. Sie hätte darüber hinaus auch auf die Option "weitgehend passende Keywords" verzichten können. |
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Billig-Zigarren bei Internetversteigerung
OLG Frankfurt,
Beschluss vom 02.06.2004,
6 W 79/04 |
» UWG § 1 |
» TabaksteuerG § 24 |
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Das Anbieten von Zigarren im Wege einer Internetversteigerung mit einem Angebotspreis, der unter dem nach § 24 Abs. 1 Tabaksteuergesetz festgelegten Kleinverkaufspreis liegt, ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Das Versteigerungsangebot erfolgt im geschäftlichen Verkehr und nicht nur zu privaten Zwecken, wenn die Ware von einem Kleingewerbetreibenden angeboten wird, der mit dem Wirtschaftszweig "Verkauf über Internet" eingetragen ist und die in der Internetversteigerungsplattform ersichtliche Werbebeschreibung der Ware nach Art und Inhalt einen professionellen Eindruck vermittelt. |
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Schöner Wetten - beschränkte Linkhaftung von Presseorganen
BGH,
Urteil vom 01.04.2004,
I ZR 317/01 |
» UWG § 1 |
» StGB § 284 |
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Die Online-Ausgabe der Zeitung "Die Welt" hatte über Online-Glücksspiele berichtet und auch auf zwei Glücksspielseiten Links gelegt. Ein deutscher Anbieter mit Lizenz sah darin eine rechtswidrige Werbung für verbotene Glücksspiele.
Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
Der BGH wies die Revision zurück und führte aus, dass Artikel und Links zwar den Wettbewerb der betreffenden Unternehmen fördern könnten, daraus könne aber noch nicht auf eine Wettbewerbshandlung geschlossen werden, weil die Absicht nicht auf die Förderung des Wettbewerbes gerichtet gewesen sei. Auch eine Störerhaftung sei nicht gegeben, weil das Presseorgan keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt hat. Ein Presseorgan haftet nicht für Hyperlinks auf rechtswidrige Angebote, die als Ergänzung eines redaktionellen Artikels ohne Wettbewerbsabsicht gesetzt werden -- sofern der Inhalt der verlinkten Seite nicht eindeutig als strafbar zu erkennen ist.
Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.
Sehr wohl liegt aber ein wettbewerbswidriges Handeln des Wettenanbieters vor. Dessen Genehmigung für Österreich berechtigt ihn auch nach europarechtlichen Kriterien nicht zur Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland. |
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Spam ist wettbewerbswidrig
BGH,
Urteil vom 11.03.2004,
I ZR 81/01 |
» UWG § 1 |
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Beide Parteien sind Internetdienstleister und stehen daher zueinander im Wettbewerb.
Die unerbetene Zusendung von Werbung enthaltenden E-Mails verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. E-Mail-Werbung trägt durch den Nachahmungseffekt den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich und führt zu einer unzumutbaren Belästigung. § 1 UWG umfasst nicht nur die E-Mail-Adressen der Klägerin, sondern auch beliebige andere Empfänger unter der Domain der Klägerin. Das Versenden ist nur zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat oder aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vorliegt; beweispflichtig ist der Versender. |
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Stadtplan-Abmahnung - Streitwert
OLG Hamburg,
Beschluss vom 10.03.2004,
5 W 3/04 |
Das Erstgericht hatte den Streitwert für das Urheberverfahren wegen der Nutzung zweier Kartenausschnitte mit EUR 9.000 festgesetzt; dies bei einer unbeschränkten Nutzungsgebühr von EUR 800.
Das OLG bestätigte diese Bewertung. Der Antragsteller sei nicht gehindert, bei der Bemessung des gerichtlichen Streitwertes den Gedanken einer wirkungsvollen Abschreckung angemessen zu berücksichtigen, da sich die Verteidigung von Urheberrechten nicht auf das Verfolgungsinteresse bezüglich der Lizenz beschränkt |
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- Entscheidung bei RA Dr. Bahr
- Anmerkung: siehe auch die dort angeführte Entscheidung des KG Berlin vom 19.12.2003, 5 W 367/03, wo ein Streitwert von EUR 10.000 bestätigt wurde
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Paperboy - Zulässigkeit von "Deep Links"
BGH,
Urteil vom 17.07.2003,
I ZR 259/00 |
» UrhG § 15 |
» UrhG § 87b |
» UWG § 1 |
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Die Verlegerin des Handelsblattes klagt den Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy", der eine Vielzahl von Websites, vor allem von Zeitungsartikeln auf tagesaktuelle Informationen auswertet und diese seinen Besuchern in der Art eines Link-Pressespiegels zu vom Besucher ausgewählten Themen zur Verfügung stellt und auch per E-Mail versendet, auf Unterlassung. Das LG Köln hat der Klage stattgegeben, das OLG Köln hat abgewiesen.
Der BGH bestätigt die Abweisung: Der Suchdienst verletzt keine Rechte der Klägerin.
Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische
Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird auch nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen. Die Information ist auch jederzeit ohne Link bereits durch Eingabe des URL in die Adresszeile des Browsers zugänglich.
Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist auch keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung. Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.
Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern. |
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Auffindbarkeit über Suchmaschinen
LG Hamburg,
Beschluss vom 28.03.2003,
315 O 569/02 |
Wenn jemandem verboten wurde, einen Begriff ("weinlust") zu benutzen, verstößt er auch dann gegen dieses Verbot, wenn die entsprechende Seite zwar über seine Website nicht mehr verlinkt ist, tatsächlich aber noch über die Links von Suchmaschinen darauf zugegriffen werden kann, weil die Unterseite nicht gelöscht wurde. |
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Cinema Filmkalender
Hanseatisches OLG,
Urteil vom 27.03.2003,
5 U 113/02 |
» BGB § 312 |
» UWG § 1 |
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Klägerin ist ein Wettbewerbsverein, Beklagte Herausgeberin der Zeitschrift "TV Spielfilm" und Betreiberin der Website "www.tv.spielfilm.de". Dort erschien eine Werbung für einen "Filmkalender 2002" der Zeitschrift "Cinema" (aus derselben Verlagsgruppe). Diese Werbung wurde von der Klägerin beanstandet, weil daraus die "Identität des vertragsschließenden Unternehmens" nicht hervorgeht.
§ 312c BGB erfordert die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift; eine Postfachanschrift ist nicht ausreichend. Dies gilt auch für Websites. Tritt ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unter Bezugnahme auf "seine" Internet-Domain auf und wirbt es damit, so ist es für rechtsverletzende Inhalte auf dieser Website selbst dann unmittelbar als Störerin verantwortlich, wenn dieser Internet-Auftritt - formal - durch ein ebenfalls zur Verlagsgruppe gehörendes Drittunternehmen betrieben wird. |
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Exit-Pop-up-Fenster
LG Düsseldorf,
Urteil vom 26.03.2003,
2a O 186/02 |
» UWG § 1 |
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Die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern verstößt gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, wenn der Internet-Nutzer gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen wird, den Kontakt mit der besuchten Internetseite aufrechtzuerhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen, indem es dem Besucher nach Erscheinen des Fensters "Sicherheitswarnung" trotz Anklicken des Textes "Nein" verwehrt wird, die Internetseite zu verlassen. |
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