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Entscheidungen zum Strafrecht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Online-Durchsuchung
BGH, Beschluss vom 31.01.2007, StB 18/06

» StPO § 102
Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung

Internet-Sportwetten ohne inländische Genehmigung
OLG Köln, Urteil vom 24.04.2006, 6 U 145/05

» UWG § 4
» StGB § 284
» EuGVVO Art. 5
Die Beklagten veranstalten Sportwetten im Internet; die Drittbeklagte hat ihren Sitz in Österreich, die beiden anderen in Zypern, wobei fraglich ist, ob im griechischen oder im türkischen Teil. Das Erstgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben.

Das OLG bejaht die internationale Zuständigkeit und bestätigt diese Entscheidung. Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so ist Begehungsort (auch) die Bundesrepublik Deutschland; die Beurteilung richtet sich bei EU-Mitgliedsländern nach Art 5 EuGVVO, ansonsten nach § 14 Abs. 2 UWG. Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.03.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.2007) weiterhin gegen den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Während dieser Übergangszeit können nicht nur die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen, sondern auch die nach § 8 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber und Einrichtungen.

Verjährungsunterbrechung bei mittels EDV erstellter und nicht unterzeichneter Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2006, I-88/05

» OWiG § 33
Gegenstand ist eine Verfolgung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Das OLG stellte das Verfahren wegen Verjährung ein, weil die erste wirksame Verfolgungshandlung zu spät gesetzt worden war. Der Grundsatz, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG) nur dann die Verjährung wirksam unterbricht, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat, oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne daß der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat (so zuletzt OLG Dresden in DAR 2005, 570, 571), gilt wegen des eindeutigen Wortlauts des § 33 Abs. 2 OWiG auch dann, wenn die den Sachbearbeiter ausweisende Anordnung elektronisch im System hinterlegt ist und ein Missbrauch durch eine jedem Sachbearbeiter individuell zugeordnete - durch Password gesicherte - Kennung ausgeschlossen erscheint.

Altersverifikationssysteme
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005, I-20 U 143/04

» StGB § 184
» UWG § 4
Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (= § 184 c StGB n.F.) liegt dann nicht vor bzw. ein "Sicherstellen" i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV liegt dann vor, wenn zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen eine "effektive Barriere" besteht, die er überwinden muss, um die Darstellung wahrnehmen zu können. Ein System, das die Eingabe von Personalausweisnummer/Reisepassnummer in Verbindung mit Eingabe von Postleitzahl des Ausstellungsortes und Auslösung des Zahlungsvorganges durch Eingabe von Kontonummer, Bankleitzahl und Kreditkartennummer vorsieht, bietet in diesem Sinne keine hinreichende Barriere, da vielfältige Umgehungsmöglichkeiten bestehen. Die Mitwirkung an einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 JMStV, § 184 c StGB im Falle des Einsatzes eines Altersverifikationssystems auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt ist als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen, da die genannten Normen auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Nutzung der Musiktauschbörse KaZaa ist strafbar
AG Cottbus, Urteil vom 06.05.2004, 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04)

» UrhG § 106
» UrhG § 17
» StGB § 52
Dem 23-jährigen, unbescholtenen Angeklagten wurde zur Last gelegt, dass er 272 urheberrechtlich geschützte Musikwerke in der Musiktauschbörse KaZaA angeboten habe. Er wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.
AG: Wer ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Musikstücke auf seinen PC kopiert und diese unter Nutzung einer Tauschbörse allgemein zugänglich zum Download anbietet, macht sich eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig. Eine bewusste Verletzung der Urheberrechte liegt vor, da davon auszugehen ist, dass der Täter die seit einiger Zeit hierzu öffentlich geführte Diskussion in den Medien zur Kenntnis genommen hat.

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