Entscheidungen zum Markenrecht
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music-channel.cc
OGH,
Beschluss vom 18.02.2003,
4 Ob 38/03x |
» MSchG § 4 |
» UrhG § 80 |
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Die klagende Verlagsgesellschaft macht Titelschutzrechte und Kennzeichenrechte gegen den Inhaber der Domain geltend.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der Bezeichnung Music-Channel als Bestandteil der Marke music-channel.cc fehlt es an Unterscheidungskraft und damit an Schutzfähigkeit. Die Bezeichnung ist rein beschreibend. Als rein beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Auch die im § 80 UrhG genannten Kennzeichen sind - wie alle gewerblichen Kennzeichen - nur geschützt, wenn sie kennzeichnungsfähig sind, ihnen also Unterscheidungskraft zukommt. |
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ams.at
OGH,
Urteil vom 05.11.2002,
4 Ob 207/02y |
» MSchG § 10 |
» ABGB § 43 |
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Der Arbeitsmarktservice Österreich, kurz AMS, klagt die R***Gmbh und deren Geschäftsführer. Letzterer ist auch geschäftsführender Alleingesellschafter der AMS Auto- und Motoren-Service GmbH, die seit 1975 registriert ist. Die Erstbeklagte ist seit 2001 Inhaberin der Domain ams.at, unter der eine Website für die AMS Auto- und Motoren-Service GmbH über deren Auftrag eingerichtet ist. Die Klägerin stützt sich auf ihr Markenrecht (Wortbildmarke seit 1996) und verweist auf die Gefahr der Verwässerung ihres bekannten Zeichens, sowie auf ihr Namensrecht.
Das Erstgericht ging von einer bekannten Marke aus und gab der Klage statt; das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gibt der Revision keine Folge. Auch aus einer berühmten Marke kann nur bei zeitlicher Prioriät ein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer zeichenähnlichen Domain erfolgreich geltend gemacht werden. Der Markeneingriff entfällt gemäß § 10 Abs 2 letzter Satz MSchG, wenn sich der angegriffene Domaininhaber auf ältere Namensrechte berufen kann. Der Gebrauch einer Domain, die namensmäßig anmutet oder Namensbestandteile enthält, ist unbefugt, wenn er weder auf eigenem Recht beruht, noch von einem berechtigten Namensträger gestattet worden ist. Selbst ein an sich befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Eine derartige Interessenabwägung fällt gegenüber dem klagenden Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) zugunsten des von der AMS Auto- und Motoren-Service GmbH beauftragten Inhabers der Domain ams.at aus, wenn man die angesichts der österreichischen Gegebenheiten naheliegende Möglichkeit berücksichtigt, dass das AMS als eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation im Internet bereits unter einer Domain mit der Second Level Domain .or auftritt. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: In einem Punkt muss man dem OGH widersprechen: Er verweist u.a. darauf, dass die Klägerin bereits unter der Domain ams.or.at im Internet vertreten sei und geht dabei auf die Eigenart der österreichischen Subdomains ein, wobei er zum Schluss vermeint, dass es aufgrund dieser Gegebenheiten ohnedies naheliegend sei, dass die Klägerin als nicht auf Gewinn gerichtetes Unternehmen unter or.at auftrete.
Die österreichische Domain-Wirklichkeit widerspricht dieser Einschätzung. Bis 1996 war eine Registrierung direkt unter der ccTLD .at überhaupt nicht möglich. Vielmehr wurden die Domains nach internationalem Vorbild in die Schubladen co.at, or.at, ac.at und gv.at unterteilt. Seither sind diese aber mehr oder minder zur Bedeutungslosigkeit verkommen. Finden die Domains .gv.at und .ac.at noch eine breite Verwendung im hoheitlichen und im universitären Bereich, werden die beiden übrigen kaum mehr genutzt. Und dies bedeutet, dass eine privatisierte staatliche Einrichtung viel mehr unter einer .at-Domain vermutet wird als irgendwo anders.
Im übrigen bin ich aber der Meinung, dass die Bedeutung der Domain für die Internet-Suche und vor allem für das Gefundenwerden total übertrieben wird. Wer heute im Internet etwas sucht, verwendet eine Suchmaschine, wie Google, die womöglich schon im Browser integriert ist und für die es egal ist, wie die Domain lautet. Was nicht heißt, dass die Art der Domain völlig egal ist. Schließlich steht die Internetadresse heute nicht nur auf Briefpapier, Visitenkarten und Plakaten, sondern sogar auf den KFZ, sie gehört also ganz wesentlich zur Corporate Identity eines Unternehmens (nach der Devise: Seht, wie fortschrittlich wir sind!). Und da kann es sehr wohl eine Rolle spielen, ob dort ams.at oder ams.or.at steht. Schließlich kennt kaum jemand die österreichische Domain-Spezialität und so könnte or als unterscheidender Zusatz zu ams missverstanden werden.
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inet.at
OGH,
Beschluss vom 20.08.2002,
4 Ob 101/02k |
» UWG § 9 |
» MschG § 10a |
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Die Klägerinnen sind Inhaber der Marke "INET" seit 20.12.2000 und führen diese Bezeichnung seit 1999 (1.Kl) auch in ihrem Firmennamen. Der Beklagte betreibt ein Softwareunternehmen und hat schon vor 1999 (behauptet 1997) die Domain inet.at registriert. Bis 10/2001 hat er unter der Domain keine Website betrieben, sondern die Domain nur für E-Mail benutzt. Seither betreibt er unter dieser Domain eine Website zur Ankündigung von Webhosting.
Erste und zweite Instanz gaben dem Unterlassungsbegehren der Klägerinnen im Provisorialverfahren statt
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge, weist ab und macht dabei einige sehr bemerkenswerte Ausführungen:
Eine Domain kann ein eigenes Kennzeichenrecht begründen. Das mit einer Domain verbundene Kennzeichenrecht entsteht jedenfalls mit der Ingebrauchnahme. Ob schon mit der Registrierung einer Bezeichnung eine Ingebrauchnahme liegt, braucht hier nicht geprüft zu werden. Bisher sagte der OGH, dass die bloße Registrierung einer Domain regelmäßig keine Benützung eines Zeichens im Sinn des § 10a Z 2 und 4 MSchG sei; in der Literatur wurde teilweise der Standpunkt vertreten, dass bereits die Registrierung einen Gebrauch darstelle, weil - anders als außerhalb des Domainbereiches - damit bereits alle anderen am Gebrauch gehindert sind. Der OGH scheint nun seine Position zu überdenken. Man darf auf die nächste Entscheidung gespannt sein, in der das eine Rolle spielt. Die Benutzung einer Domain für eine E-Mail-Adresse genügt für die Ingebrauchnahme. Diese Benutzungsart kann § 10a Z2 MSchG unterstellt werden. |
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kinder.at
OGH,
Beschluss vom 16.07.2002,
4 Ob 156/02y |
» UWG § 1 |
» MSchG § 10 |
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Die Süßwarenfirma Ferrero als Inhaberin der Wortbildmarke kinder und Herstellerin von Kinder-Schokolade klagt die Webfirma MediaClan, die unter der Domain kinder.at ein Eltern-Kinder-Portal betreibt; Ferrero sieht ihr Markenrecht verletzt.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Das Wort "kinder" hat äußerst schwache Kennzeichnungskraft und wird außerdem von der Beklagten im ursprünglichen Sinn verwendet und damit ohne Beeinträchtigung der Marke. |
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amade.net, zauchensee.at
OGH,
Beschluss vom 09.04.2002,
4 Ob 51/02g |
» MSchG § 10 |
» MSchG § 10a |
» UWG § 9 |
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Die Beklagten verwendeten die Marke der Klägerin "Amadé" und ihren Namensbestandteil "Zauchensee" als Domains und betrieb darunter eine Website in derselben Branche, auf der sie auch die Marke verwendeten.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einer zeichenähnlichen Domain kommt es auch auf den Inhalt der unter einer bestimmten Domain ins Netz gestellten Website an. Die zu Werbezwecken erfolgende Darstellung von geschützten Wort-Bildmarken und der Wortmarke Sportwelt Amadé auf einer unter www.amade.net erreichbaren Website stellt eine Benutzungshandlung iSd § 10a Z 4 MSchG dar, die geeignet ist, die Gefahr von Verwechslungen mit den vom Markeninhaber angebotenen Dienstleistungen hervorzurufen, wenn sich das Angebot der Streitteile insoweit überschneidet. Selbst wenn die unter der verwechselbar ähnlichen Domain eingerichtete Homepage (noch) nicht genutzt und eine dem Markeninhaber gem § 10a MSchG vorbehaltene Benutzung daher erst in Aussicht genommen wird, besteht ein durch eine Einstweilige Verfügung zu sichernder Unterlassungsanspruch im Sinn eines vorbeugenden Rechtsschutzes, weil eine Verletzung der Kennzeichenrechte des Markeninhabers unmittelbar drohend bevorsteht. |
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amade.at
OGH,
Beschluss vom 13.03.2002,
4 Ob 56/02t |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
» MSchG § 10 |
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Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Beklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie kurz vor Einbringung der Klage an eine von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated. Diese betreibt unter der Domain einen Maildienst.
Die Unterinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Inhalt der Website an; eine Verletzung der Marke der Klägerin ist deshalb nicht gegeben. |
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- OGH-Entscheidung
- 4 Ob 6/06g - amade.at II
- Anmerkung: Dieses Verfahren wurde im Provisorialverfahren vorwiegend auf der Beweisebene entschieden. Eine Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Registrierung der Domain war aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel nicht feststellbar.
Nachdem der Inhalt der Website geändert worden war, kam es zu einem zweiten Verfahren: 4 Ob 6/06w
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Boss II - Durchfuhr
OGH,
Urteil vom 16.10.2001,
4 Ob 54/01x |
» MSchG § 10 |
» MSchG § 10a |
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Die Klägerin ist u.a.Inhaberin der internationalen Marke BOSS für Bekleidung, die Zweitbeklagte Inhaberin der jüngeren österreichischen Marke BOSS für Zigaretten, die in Slowenien erzeugt werden. Die in Österreich ansäßige Erstbeklagte kaufte bei der Zweitbeklagten Zigaretten und vertrieb sie in ehemalige Ostblockländer. Nach Übersendung der Rechnung nach Österreich und Überweisung des Kaufpreises durch die Erstbeklagte wurden die bestellten Zigaretten - im Wege des sogenannten Zollausschlussverfahrens - mit der Eisenbahn in das bei einem Speditionsunternehmen in Wiener Neudorf eingerichtete Zollfreilager der Erstbeklagten geliefert und von dort weiterverfrachtet. In Österreich wurden keine Zigaretten verkauft.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der ao. Revisions teilweise Folge. Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist nicht eingeengt auf Veräußerungen an Inländer, sondern wird - seinem Wortsinn entsprechend - auch in der Rechtssprache umfassend als jede Handlung verstanden, welche die mit der Marke versehene Ware dem wirtschaftlichen Verkehr zuführt, ob das nun im Inland oder im Ausland geschieht. Die "Durchfuhr" der markenverletzenden Ware - also deren Import aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in ein österreichisches Zollfreilager und das Lagern dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten - ist somit eindeutig als inländischer Markenverstoß anzusehen. Zollgrenzbezirke oder Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen.
Es genügt nach heute herrschender Auffassung eine abstrakte inländische Verwechslungsgefahr. Im Fall des § 10 Abs 2 MSchG muss, um jegliche Markenpiraterie nach Möglichkeit unterbinden zu können, dem Inhaber einer in Österreich bekannten Marke unabhängig davon der Unterlassungsanspruch zugebilligt werden, ob der Dritte die Wertschätzung der Marke tatsächlich gegenüber inländischen Verkehrskreisen ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch hier muss die abstrakte Eignung einer solchen Auswirkung genügen. |
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Red Bull
OGH,
Urteil vom 24.04.2001,
4 Ob 81/01t |
» MSchG § 10a |
» MSchG § 10 Abs.2 |
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Die Klägerin vertrieb unter der Wortbildmarke RED BULL einen Energy Drink, der in Österreich hohen Bekanntheitswert hat. Der Beklagte füllte im Auftrag der Ciclon C.A. mit Niederlassungen in Wien, Venezuela und in der Dominikanischen Republik den Energy Drink CICLON ab, dessen Dosen ein mit RED BULL verwechslungsfähiges Aussehen aufwiesen. Die Dosen wurden nach Venezuela exportiert.
Das Erstgericht untersagte das Bewerben, Anbieten, in Verkehr Bringen und Ausführen und gab auch dem Rechnungslegungsbegehren statt; nur das Unterlassungsbegehren hinsichtlich des Anbringens des Zeichens wies es ab. Das Berufungsgericht gab dem gesamten Unterlassungsbegehren Folge.
Der OGH gab hinsichtlich des Anbringens des Zeichens, des Bewerbens und des Anbietens und Ausführens Folge und wies hinsichtlich des in Verkehr Bringens und des Rechnungslegungsbegehrens ab. Die Haftung als Gehilfe ist bereits deshalb zu bejahen, weil der Beklagte mit dem Abfüllen und dem darin liegenden Anbringen eines der österreichischen Wortbildmarke der Klägerin verwechselbar ähnlichen Zeichens den Markeneingriff seiner Auftraggeberin bewusst gefördert hat. Eine Ware wird unter einem Zeichen auch "angeboten", wenn im Internet ein Website aufgesucht werden kann, auf der die markenrechtsverletzende Ware abgebildet ist und auf der für sie geworben wird. Unter Anbieten im Sinne dieser Bestimmung ist nämlich jede Handlung zu verstehen, die anregen soll, die Ware zur Begründung eigener Verfügungsgewalt oder zur Benutzung zu erwerben. Der Inlandsbezug bei einer Website unter einer .com-Domain wird dadurch hergestellt, dass die Internetseite von einem inländischen Internetzugang aus angewählt werden kann. Hingegen liegt weder ein in Verkehr Bringen vor noch droht ein solches, weshalb das diesbezügliche Unterlassungsbegehren und das Rechnungslegungsbegehren abzuweisen waren. |
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