Der Beschwerdeführer richtete an die Beschwerdegegnerin, eine Aktivistin gegen die Belästigung durch den Flugverkehr, ein Auskunftsbegehren, weil diese (u.a.) seine Starts und Landungen auf dem Dachlandeplatz eines Sanatoriums filmte und darüber Aufzeichnungen führte.
Die DSK wies die Beschwerde ab. Es fehlt im gegenständlichen Fall schon an identifizierenden Daten, weil es der Beschwerdegegnerin nur um die Tatsache der Hubschrauberflüge gegangen ist und nicht um die Person der Piloten; sie hatte auch gar keine Möglichkeit deren Namen zu erfahren. Eine Verwendung personenbezogener Daten liegt aber nur dann vor, wenn sie mit der Absicht erfolgt, die Personen zu identifizieren. Normale Foto- oder Filmaufnahmen sind nicht datenschutzrelevant.
Weiters erfüllt eine analoge Magnetbandaufzeichnung weder das Kriterium der automationsunterstützten Verarbeitung, wie sie bei digitaler Verarbeitung gegeben wäre, noch das Kriterium der Strukturiertheit nach einem oder mehreren personenbezogenen Merkmalen, wie sie für manuelle Dateien Voraussetzung ist. Damit Film- oder Fotoaufnahmen Gegenstand des Auskunftsrechts sein können, muss die Bildaufzeichnung in Form einer Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 erfolgen.
Während natürliche oder juristische Personen, die als Auftraggeber dem DSG 2000 unterliegen, aufgrund eines Auskunftsbegehrens Antwort geben müssen, kann jedenfalls Personen, die in keinem Zusammenhang Auftraggeber sind, eine solche Verpflichtung nicht auferlegt werden, da diesfalls dem abstrakten Recht auf Auskunft kein Vorrang eingeräumt werden kann gegenüber dem Recht jedes einzelnen, unbehelligt zu bleiben, wenn er die Voraussetzungen der Auftraggebereigenschaft generell nicht erfüllt, weil er keinerlei Daten im Sinne des DSG 2000 verarbeitet. § 26 war daher auf die Beschwerdegegnerin nicht anzuwenden. |