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Entscheidungen zu den Grundrechten

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Schüssels Dornenkrone II
OGH, Beschluss vom 20.05.2003, 4 Ob 100/03i

» UrhG § 57
» EMRK Art. 10
Die Beklagte hat in der von ihr herausgegebenen Falter-Stadtzeitung Wien Titelseiten der Kronenzeitung wiedergegeben, was von letzterer bekämpft wird.

Erste und zweite Instanz wiesen das Unterlassungsbegehren ab.

Der OGH wies die ao. Revision zurück. Das Zitatrecht hängt von zwei Voraussetzungen ab: Das Zitat muss auf den durch den Zweck gebotenen Umfang beschränkt werden, weil das Recht des Urhebers nicht stärker beeinträchtigt werden darf, als es die Ausübung der im Interesse der geistigen Kommunikation (hier: kritische Auseinandersetzung mit der Berichterstattung der Klägerin) eingeräumte Zitierfreiheit erfordert, und es darf nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. Das ist hier gegeben. Die Freiheit der Meinungsäußerung rechtfertigt die Wiedergabe der Titelseiten einer anderen Zeitung in einem Artikel, der sich mit der politischen Berichterstattung in dieser Zeitung kritisch auseinandersetzt.
Ob und inwieweit bei freien Werknutzungen wie den hier verfahrensgegenständlichen eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist gem. § 57 Abs. 4 UrhG nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen. Ob die Interessen des Urhebers oder jene des zur freuen Werknutzung Berechtigten höher zu bewerten sind, hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

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