Entscheidungen zu den Grundrechten
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freundin-online.de
EGMR,
Urteil vom 18.09.2007,
25379/04 |
» EMRK |
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Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung (a control of the use of property) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen |
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adacta.de
EGMR,
Urteil vom 18.09.2007,
21688/05 |
» EMRK |
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Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung (a control of the use of property) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen. |
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eltern-online.de
EGMR,
Urteil vom 18.09.2007,
21722/05 |
» EMRK |
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Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung (a control of the use of property) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen. |
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duck.de
EGMR,
Urteil vom 18.09.2007,
21770/05 |
» EMRK |
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Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung (a control of the use of property) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen. |
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