Entscheidungen zu den Grundrechten
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medienprofessor.at
OGH,
Urteil vom 12.06.2001,
4 Ob 127/01g |
» EMRK Art. 10 |
» UrhG § 2 |
» UrhG § 46 |
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Prof. DDr. B. führt seit einiger Zeit einen Privatkrieg gegen Österreichs auflagenstärkste Tageszeitung. Im Zuge dieser Auseinandersetzung erschienen in der Zeitung mehrere negative Artikel (Unfähigkeit, miese Methoden, Verprassung von Steuergeldern, usw.) über DDr. B. Dieser scannte alle Texte und Bilder ein und stellte sie auf seine Website medienprofessor.at, wo er auch seine Publikationen über die Zeitung anbietet. Die Zeitung verlangte daraufhin Unterlassung und Beseitigung.
Das LG Salzburg gab hinsichtlich eines Teiles der Texte und Bilder statt und wies hinsichtlich der anderen ab, das OLG Linz hob auf, der OGH wies zur Gänze ab.
Dem grundsätzlich gegebenen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies jeweils der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. |
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