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Ramtha
OGH, Urteil vom 22.04.1997, 4 Ob 96/97i

» UrhG § 2
» UrhG § 80
» UWG § 9
Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, war seit 1978 als Medium mit einer spirituellen Wesenheit, die sie Ramtha nennt, tätig. Sie betreibt Channeling und tritt zu Ramtha in parapsychologischen Kontakt. Die Beklagte, gleichfalls Medium, trat im September 1992 erstmals in Österreich auf und bezeichnete sich als Medium, durch welches Ramtha spricht; sie ist Inhaberin der Wortmarke Ramtha Dialogues (1993) und Ramtha (1994). Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Verwendung des Begriffes Ramtha für schriftliche Werke, Veranstaltungen und Seminare und stützt ihr Begehren auf die §§ 2 und 80 UrhG und die §§ 1 und 9 UWG.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht änderte teilweise ab.

Der OGH gab der Revision nicht Folge. Das Wort Ramtha ist für sich allein kein Sprachwerk. Ob Titelschutz nach § 80 UrhG besteht, kann nicht abschließend beurteilt werden; der Begriff ist aber bereits als sonstiges Unternehmenskennzeichen nach § 9 UWG geschützt. Die der Phantasie der Klägerin entsprungene Bezeichnung Ramtha für eine spirituelle Wesenheit ist ein zentraler Begriff bei Erbringung ihrer Dienstleistung und solcherart geeignet, als Geschäftsabzeichen zu wirken und das jeweilige Unternehmen des Mediums und seine Leistungen von anderen zu unterscheiden, und hat somit Kennzeichnungskraft. Der Gebrauch des Begriffes Ramtha beziehungsweise Ram-tha auch durch die Beklagte im Zusammenhang mit gleichartigen medialen Dienstleistungen ist jedenfalls geeignet, einen Irrtum über die Zuordnung des Zeichens hervorzurufen.

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