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Hinreichende Bestimmung von Lieferfristen
Kammergericht, Beschluss vom 03.04.2007, 5 W 73/07

» BGB § 308
Die Festlegung einer Lieferfrist mit der Formulierung "in der Regel..." ist nicht hinreichend bestimmt. Ein Durchschnittskunde muss nämlich ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. Das will § 308 Nr. 1 BGB verhindern.

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