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Übernahme eines Internetangebotes - Berechnung der Entschädigung
OLG Frankfurt,
Urteil vom 05.04.2004,
11 U 6/02, 11 U 11/03
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» BGB § 818 |
» UrhG § 97 |
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Der Kläger ist Rechtsanwalt, die Beklagten eine Rechtsanwaltssozietät. Die Beklagten haben von der Website des Klägers ohne dessen Zustimmung 17 juristische Beiträge unter eigenem Namen auf ihre Website übernommen. Der Kläger verlangt Schadenersatz und Schmerzengeld.
Das Erstgericht sprach teilweise zu und wies teilweise ab.
Das OLG hat das Urteil neu gefasst und je EUR 5.100,-- Schadenersatz (100 Euro pro Artikel und Monat für 17 Artikel und 3 Monate) und Schmerzengeld zugesprochen. Zunächst schulden die Beklagten sowohl nach urheberrechtlichen Vorschriften als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung eine einfache Lizenz; diese ist nach § 287 ZPO zu schätzen und zu bemessen. Die Höhe der Lizenz bestimmt sich in erster Linie danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Für die Lizenzhöhe sind die Wertigkeit der Beiträge und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher Gesichtspunkt mit heranzuziehen, wobei auf die Vergütungssätze der GEMA zurückgegriffen werden kann. Auf die Herstellungskosten kommt es nicht an. Der Umstand, dass die Texte geeignet waren, eine erhebliche Aufmerksamkeit der interessierten Betrachter zu erwecken, rechtfertigt eine Erhöhung der Lizenz um 100 Prozent. Die Lizenz ist nicht nur für den nachgewiesenen Nutzungszeitraum zu berechnen, sondern für einen voraussichtlichen. Die Schwere des Eingriffes verlangt auch einen Ausgleich durch Schmerzensgeld. Dessen Höhe richtet sich nach Billigkeitserwägungen, wobei der Grad des Verschuldens und das Ausmaß der Rechtsverletzung zu berücksichtigen sind. |
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